B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4964/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder Syrien Mitte Mai 2013.
Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Juni 2013 in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags um Asyl. Kurz nach ihr trafen auch die Kinder
E._______ und F._______ in der Schweiz ein. Am 5. Juli 2013 wurde die
Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur
Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 8. Juli 2014 zu den Asyl-
gründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen des Krie-
ges aus Syrien geflüchtet und weil die Freie Syrische Armee (FSA) und die
Al-Nusra-Front ihr Dorf bedroht hätten. Ausserdem sei ihr Mann bedroht
worden und die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdis-
tans) beziehungsweise die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidi-
gungseinheiten) habe verlangt, dass er eine Waffe trage und an Kontroll-
punkten Wache halte.
Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit dem Kind D._______ am
8. Juli 2013 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Kurz
darauf traf auch das Kind C._______ in der Schweiz ein. Am 12. Juli 2013
wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 8. Juli 2014
und ergänzend am 21. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im
Wesentlichen geltend, die FSA und die Al-Nusra-Front hätten von ihm Geld
verlangt. Er habe auch bezahlt, doch sie hätten mehr verlangt. Ausserdem
habe er Angst gehabt, für den Militärdienst aufgeboten zu werden. Zudem
habe ihn die PKK aufgefordert, Wache zu halten, was er nicht gewollt habe.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 – eröffnet am 19. Juli 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen
vollumfänglich Einsicht in die Akten A2/2, A6/5 und A8/2 sowie in sämtliche
eingereichten Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche
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Gehör zu den Akten A2/2, A6/5 und A8/2 sowie zu sämtlichen eingereichten
Beweismitteln zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In pro-
zessualer Hinsicht sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und sie
seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Sie reichten einen Artikel des OHCHR vom 16. Juni 2016, einen Artikel der
Südostschweiz vom 16. Juni 2016, einen Artikel von
vom 16. Juni 2016, einen Artikel von vom 25. Novem-
ber 2015, Internetausdrucke und Printscreens eines Youtube-Videos vom
29. September 2013 sowie eine Bescheinigung der Sozialhilfeabhängigkeit
zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A8/2 und die eingereichten Aus-
weisdokumente gut, wies es bezüglich der Aktenstücke A2/2 und A6/5 ab,
wies die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ebenfalls ab und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asyl-
punkt, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sowie die
Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem
die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen mehrfach eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Un-
tersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichts-
recht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
3.2 Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat die Beschwer-
deführenden zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den
Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt.
Die Notwendigkeit von weiteren Abklärungen ist nicht ersichtlich. Die Be-
schwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe seit Gesuchs-
einreichung rund ein Jahr bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft
zu. Indes legen die Beschwerdeführenden in der Eingabe nicht dar, inwie-
fern ihnen aus diesem Umstand in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil
erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auch durch das mehr-
fache Unterbrechen des Beschwerdeführers in der Anhörung hat die Vor-
instanz das rechtliche Gehör nicht verletzt. Aus der Befragung geht nämlich
hervor, dass der Beschwerdeführer nur unterbrochen wurde, wenn er nicht
auf die konkrete Frage antwortete und wenn er einen nicht rechtserhebli-
chen Sachverhalt darlegen wollte. Aus dem Unterschriftenblatt der Hilfs-
werkvertretung geht schliesslich auch nicht hervor, dass die Anhörung nicht
rechtskonform abgelaufen wäre. Die eingereichten Beweismittel wurden
von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Dass das recht-
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liche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt sein soll, wurde be-
reits in der Zwischenverfügung vom 24. August 2016 verneint. Darauf ist
hier zu verweisen.
3.3 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichts-
recht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist un-
begründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit
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gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Rahmen von Krieg und Situati-
onen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die alleinige Tatsache, dass sie Jezi-
den seien, sei ebenfalls nicht asylrelevant. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers, dass er das Land aufgrund der geforderten Geldzahlung der
FSA und der Al-Nusra-Front verlassen habe, sei weder glaubhaft noch
asylbeachtlich. Bezüglich der Aufforderung der PKK, dass er Wache zu ste-
hen habe, sei nicht von Zwang oder unerträglichem Druck auszugehen,
weshalb die diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls nicht asylbeachtlich
seien. Schliesslich habe er nie ein persönliches Aufgebot für den Militär-
dienst erhalten und sei bereits vor Beginn des Bürgerkrieges als untauglich
erklärt worden, weshalb es auch diesem Vorbringen an der Asylrelevanz
fehle.
5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, bezüglich der gefor-
derten Geldzahlung sei der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhö-
rung davon ausgegangen, dass der befragenden Person seine Angaben
der ersten Anhörung präsent seien, und zudem habe er die konkrete Be-
drohung mit Schlagworten eindeutig angesprochen. Zur Aufforderung der
PKK, dass der Beschwerdeführer Wache stehen müsse, habe er sich
nachvollziehbar und stimmig geäussert. Die Forderungen hätten ihm einen
zusätzlichen enormen Druck verursacht. Bezüglich des Militärdienstes für
die syrische Armee stehe fest, dass der Beschwerdeführer davon habe
ausgehen müssen, dass er bei einer Kontrolle sofort rekrutiert worden
wäre. Den Militärdienst habe er aufgrund der Bezahlung von Bestechungs-
geldern nicht leisten müssen. Aufgrund seines Fernbleibens gelte er als
Dienstverweigerer und Verräter. Zusammenfassend sei der Beschwerde-
führer einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische und arabische
Rebellen, die Al-Nusra-Front, den sogenannten Islamischen Staat (IS), die
FSA und die syrische Regierung ausgesetzt. Zudem sei er von der YPG
unter Druck gesetzt worden.
5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant sind.
5.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass das Vorbringen bezüglich
der angeblichen von der FSA und der Al-Nusra-Front geforderten Geldleis-
tung nicht glaubhaft ist. Während er in der ersten Anhörung dieses Sach-
verhaltselement als Hauptgrund für die Ausreise angab (SEM-Akten,
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A26/19 F47), erwähnt er dies in der ergänzenden Anhörung nicht mehr, als
er nach seinen Asylgründen gefragt wird (SEM-Akten, A31/10 F6 ff.). Diese
unterschiedliche Darstellung wiegt schwer und kann er auch auf Beschwer-
deebene nicht erklären. Es ist daher nicht glaubhaft, dass er Syrien aus
diesem Grund habe verlassen müssen.
Darüber hinaus hält die Vorinstanz korrekt fest, dass es diesem Vorbringen
an der Asylrelevanz fehlt, da diese Geldzahlungen gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers von allen Dorfbewohnern verlangt wurden und
dies überall in Syrien so gemacht wurde (SEM-Akten, A31/10 F30 ff.).
5.3.2 Bezüglich der Aufforderung der PKK beziehungsweise der YPG an
den Beschwerdeführer, bewaffnet Wache zu stehen, folgt das Gericht den
Ausführungen der Vorinstanz. Aufgrund fehlender Intensität ist nicht von
der Asylrelevanz dieses Vorbringens auszugehen, zumal der Beschwerde-
führer gemäss eigener Aussagen auch einfach einen Kollegen bezahlen
konnte, damit dieser für ihn Wache hält, und dies keine negativen Konse-
quenzen nach sich gezogen hat (SEM-Akten, A26/19 F67 und F74).
5.3.3 Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme,
dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist mithin nicht da-
von auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehr-
dienstverweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom
26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein
Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst er-
halte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung geschlossen werden (Urteil des BVGer
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Ferner liegen Auskünfte vor,
dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Män-
ner zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen
Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt
sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Urteil des BVGer
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Ser-
vice, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment
to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung
durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen.
Da der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer, bezüglich
des Militärdienstes für untauglich erklärt wurde und er noch nicht einmal
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ein Aufgebot für den Dienst erhalten hat, ist umso weniger von einer asyl-
relevanten Verfolgung auszugehen, weshalb der Schlussfolgerung der
Vorinstanz, es fehle diesem Vorbringen an Asylrelevanz, zu folgen ist.
5.3.4 Weiter können die Beschwerdeführenden allein aus der Tatsache,
dass sie der Religionsgemeinschaft der Jeziden angehören, keine asylre-
levante Verfolgung ableiten, insbesondere unter Berücksichtigung des ge-
genwärtig schwächelnden IS. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer
Rückkehr persönlich und gezielt eine Verfolgung durch den IS oder andere
islamistische Gruppierungen zu gewärtigen hätten, finden sich in den Akten
keine. Daran vermögen auch die eingereichten Berichte und das Video
nichts zu ändern.
5.3.5 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, falls ihre Flücht-
lingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flücht-
lingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Bei ihrer Rück-
kehr nach Syrien müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegan-
gen werden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich exilpoli-
tischer Aktivitäten und Haltung oder der Dienstpflicht erhärte, würden dem
Geheimdienst überstellt werden. Dies stelle für sie eine ausserordentliche
Gefahr dar. Als jezidischer Kurde und Dienstverweigerer verschärfe sich
das Profil des Beschwerdeführers durch die Asylgesuchstellung in der
Schweiz. Die Wahrscheinlichkeit, dass er von den syrischen Sicherheits-
kräften gezielt asylrelevant verfolgt werde, sei deshalb ausgesprochen
hoch.
Die Beschwerdeführenden substantiieren jedoch mit keinem Wort, auf-
grund welcher exilpolitischer Tätigkeiten sie bei einer Rückkehr ins Visier
der syrischen Behörden gelangen sollten, zumal zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben, dass der Be-
schwerdeführer vom Militärdienst befreit wurde und deshalb nicht als
Dienstverweigerer gilt. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
ist zu verneinen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen
oder nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
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6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: