B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4966/2015
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).
E-4966/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der arabischen Ethnie, verliess
gemäss ihren Angaben den Heimatstaat im September 2012 und gelangte
mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und dessen Familie zunächst nach
B._______ (Türkei). Dort sei sie geblieben, bis sie am (…) Juni 2014 auf
dem Luftweg mit einem Visum legal nach C._______ reiste. Am 18. Juni
2014 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asyl-
gesuch. Am 4. Juli 2014 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt.
Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2015 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen.
Im Wesentlichen machte die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin
geltend, sie stamme aus Aleppo (gleichnamige Provinz) im Norden Syri-
ens. Sie habe als (…)angestellte in Aleppo gearbeitet, diese Arbeit im (…)
2012 jedoch aus Sicherheitsgründen aufgegeben. Sie habe ihr Heimatland
wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen. Zudem sei ihr Vater Of-
fizier in der Armee gewesen. Er sei zwar bereits pensioniert gewesen, aber
man habe ihn in die Armee zurückholen wollen. Auch vor diesem Hinter-
grund sei sie gefährdet gewesen. Sie habe sich weder politisch noch reli-
giös betätigt, sei nie inhaftiert worden und habe keine persönlichen Prob-
leme mit den syrischen Behörden gehabt. Im August 2012 habe es in Al-
eppo überall Schiessereien und Kämpfe gegeben. Deshalb sei sie zu-
nächst in das Dorf D._______, in das Haus der Grosseltern ausgewichen.
Jedoch sei auch dort die Situation durch die Kämpfe gefährlich gewesen.
Zudem habe es keine Arbeit mehr gegeben. Aus diesen Gründen habe sie
Syrien schliesslich verlassen.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit (am 16. Juli 2015 eröffneter) Verfügung vom 14. Juli 2015 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch vom 18. Juni 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, stellte jedoch gleichzeitig die Unzumutbarkeit des Vollzugs
fest. Der Vollzug der Wegweisung wurde folglich zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 14. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess
die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde
erheben und beantragen, der Entscheid des SEM vom 14. Juli 2015 sei
aufzuheben. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom
SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hin-
sicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unent-
geltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter beantragen; zudem
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und bestellte der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG Fürsprech Jürg Walker als amtlichen Rechts-
beistand. Gleichzeitig wurde die Beschwerde der Vorinstanz zugestellt und
diese zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2015 an sei-
nen Erwägungen in der Verfügung vom 14. Juli 2015 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 8. September
2015 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Frist zu allfälligen Gegen-
äusserungen (Replik) angesetzt.
G.
G.a
Die Beschwerdeführerin liess am 20. September 2015 fristgerecht ihre
Replik einreichen. Mit der Stellungnahme wurden Beweismittel in Aussicht,
gestellt, auf verschiedene Abwesenheiten des amtlichen Rechtsbeistands
hingewiesen und um Erstreckung der Frist zum Einreichen der Beweismit-
tel ersucht.
G.b Dieses Gesuch um Fristerstreckung hiess der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 22. September 2015 gut.
E-4966/2015
Seite 4
G.c Am 16. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin respektive der
amtliche Rechtsbeistand erneut um eine "angemessene" Erstreckung der
Frist. Der Instruktionsrichte wies dieses zweite Fristerstreckungsgesuch
unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 2 Satz 1 AsylG sowie auf Art. 32 Abs. 2
VwVG ab.
H.
Der amtliche Rechtsbeistand nahm im Schreiben vom 22. Oktober 2015
Kenntnis von der Abweisung seines zweiten Fristerstreckungsgesuchs und
reichte seine Kostennote einschliesslich eines Arbeitsrapports zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids
im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Asylvorbringen seien im Zu-
sammenhang mit dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und dessen Be-
gleitumständen entstanden, weshalb diese nicht asylrelevant seien. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden daher den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
4.2
4.2.1 Im Rechtsmittel wird vorweg festgehalten, dem SEM sei insofern zu-
zustimmen, als es die Fluchtgründe, soweit sie mit dem in Syrien herr-
schenden Bürgerkrieg und dessen Begleitumständen zusammenhängen
würden, als asylrechtlich nicht relevant beurteile.
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Seite 6
4.2.2 Es kämen jedoch weitere, von der Beschwerdeführerin bis anhin
nicht genannte Asylgründe hinzu. Sie habe insbesondere gewusst, dass
der Vater aufgrund seiner Geschichte als Flüchtling anerkannt werden
würde. Sie habe dabei gedacht, sie werde wie ihre Mutter in der Schweiz
Familienasyl im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG erhalten. Der Grund für diese
Annahme liege darin, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau
in der syrischen Praxis als unmündig angesehen werde; sie sei deshalb
davon ausgegangen, gleich wie ihre Mutter behandelt zu werden und wei-
terhin mit den Eltern zusammen bleiben zu können.
Das Familienasyl sei nicht nur geschaffen worden, um die Einheit der Fa-
milie zu wahren, sondern es gehe auch darum, dass nahe Familienange-
hörige von Flüchtlingen bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat gefährdet
sein könnten. Das SEM habe der Mutter der Beschwerdeführerin nicht ge-
glaubt, dass sie Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, und deshalb ihr
Asylgesuch abgelehnt und nur das Familienasyl gewährt. Somit könne die
Mutter nicht gezwungen werden, nach Syrien zurückzukehren.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin habe das SEM das Asylgesuch ab-
gewiesen, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die Asylgründe des
anerkannten Vaters auf sie Auswirkungen haben könnten. Das SEM gehe
– mit reichlich gewagter Überlegung – offenbar davon aus, die Beschwer-
deführerin könne ohne grosses Risiko nach Syrien zurückgeschickt wer-
den, obwohl der Vater anerkannter Flüchtling sei. Das SEM habe diese
Fakten in der Verfügung weder im Sachverhalt erwähnt noch in den Erwä-
gungen gewürdigt. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
welche nach einer Rückweisung zu neuer Prüfung und Entscheidfindung
verlange.
4.2.3 Weiter habe die Beschwerdeführerin, implizit, Nachfluchtgründe gel-
tend gemacht. Sie lebe mit ihren Eltern zusammen und stehe damit in ei-
nem engen persönlichen Kontakt zu anerkannten Flüchtlingen. Daraus
dürfte ihr im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine Reflex- oder Anschluss-
verfolgung drohen – sei es mit dem Ziel, den Vater zu bestrafen, indem
man seine Tochter misshandle, sei es, um von der Beschwerdeführerin
Informationen über den Verbleib des Vaters zu erhalten. In jedem Fall wür-
den ihr Verfolgungsmassnahmen von Seiten des syrischen Staates dro-
hen. Das Zusammenleben mit den als Flüchtlingen anerkannten Eltern sei
als objektiver Nachfluchtgrund – da erst nach der Flucht und mit der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft der Eltern entstanden – zu betrachten,
der somit ebenfalls die Asylgewährung zur Folge haben müsse. Sollte die
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aus dem engen Kontakt mit dem Vater resultierende Reflexverfolgung
durch das Gericht als subjektiver Nachfluchtgrund beurteilt werden, müsste
die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden.
Da das SEM diese Sachverhaltselemente ebenfalls nicht erwähnt habe,
liege auch hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung führen müsse.
4.2.4 Als Novum sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
rerin auch unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu betrachten sei:
Sie habe sich mit ihrer Flucht völlig unbewusst auch der Einberufung zum
Militärdienst entzogen. Sie versuche dies noch zu belegen. Konkret gehe
es darum, dass von den Kindern von Offizieren der syrischen Armee ver-
langt werde, dass auch sie Militär-, respektive Kriegsdienst leisten würden.
Auch wenn das Militärdienstobligatorium offiziell nur für Männer gelte,
seien auch Töchter von Offizieren von einer solchen Einberufung betroffen.
In der Praxis scheine dies dahingehend abzulaufen, dass von Offiziers-
töchtern der freiwillige Eintritt in den Militärdienst erwartet werde. Wer sich
nicht melde, gelte als Deserteur. Somit hätte die Beschwerdeführerin bei
einem Verbleib in Syrien in den Kriegsdienst eintreten müssen respektive
werde sie nunmehr als Deserteurin verfolgt.
5.
5.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusam-
menhang mit der Anerkennung des Vaters (der Beschwerdeführerin) als
Flüchtling zu prüfen.
5.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffe-
nen – zu denen nicht nur deren Aussagen, sondern auch die von ihnen
eingereichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemes-
sene und hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die
Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer
Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE
2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie KRAUSKOPF/
EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N. 102 f.).
5.1.2 Im vorliegenden Rechtsmittel wird gerügt, die Vorinstanz habe in der
angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen
die Tatsache erwähnt und einbezogen, dass der Vater in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei. Insbesondere sei hier die Prüfung einer
allenfalls mit Bezug auf die Tochter entstandenen flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz unterblieben. Diese Rüge erfolgt nicht zu Unrecht. Es ist in diesem
Zusammenhang jedoch auch festzustellen, dass die Vorinstanz sich im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens in ihrer Vernehmlassung am 3. Sep-
tember 2015 nachträglich und nunmehr in rechtsgenüglicher Begründung
mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerin erhielt
in der Folge die Gelegenheit, ihre allfälligen Gegenäusserungen replik-
weise zu den Akten zu reichen, was sie am 20. September 2015 auch ge-
macht hat. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt die genannte anfängliche Gehörsverletzung nunmehr als geheilt, wes-
halb auf eine Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidfindung verzich-
tet wird. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, einem Irrtum unterlegen
zu sein: Sie habe gedacht, sie werde als ledige und damit im syrischen
Kulturkreis als unmündig geltende Frau wie ihre Mutter in der Schweiz Fa-
milienasyl im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG erhalten.
5.2.1 Diese angebliche irrige Vorstellung in Bezug auf die Anwendbarkeit
von Art. 51 Abs. 1 AsylG kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung jedoch nicht dazu führen, die vorinstanzliche Verfügung aus
diesem Grund insgesamt als fehlerhaft zu beurteilen. Namentlich vor dem
Grundsatz der Wahrung der Rechtssicherheit und einer vor dem Hinter-
grund der besagten Gesetzesnorm gefestigten Rechtsprechung kann die
Beschwerdeführerin aus ihrem geltend gemachten Irrtum keine gesetzes-
widrige Anwendung der besagten Norm erwarten. Vielmehr musste ihr mit
Stellen ihres Asylgesuchs in der Schweiz mindestens bewusst gewesen
sein, dass entsprechend das Schweizerische (Asyl-) Recht, und damit für
die Definition der "Minderjährigkeit" ebenfalls die Schweizerische Gesetz-
gebung zur Anwendung kommen würde. Im Übrigen stellt das Faktum,
dass der Beschwerdeführerin unter einem anderen Rechtstitel als der Mut-
ter ein Verbleib in der Schweiz bewilligt worden ist, bisher faktisch auch
kein Hindernis für ein gemeinsames Leben hierzulande dar.
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5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es gehe auch um die Frage,
ob nahe Familienangehörige von Flüchtlingen bei einer Rückkehr in den
Verfolgerstaat gefährdet wären. Ihrer Mutter habe das SEM nicht geglaubt,
wegen des Vaters/Ehemannes unter Verfolgungsmassnahmen gelitten zu
haben und deswegen ihr Asylgesuch abgelehnt, und nur das Familienasyl
gewährt. Bezüglich der Beschwerdeführerin vorliegend lediglich die vorläu-
fige Aufnahme angeordnet, was hinsichtlich einer allfällig künftigen
zwangsweisen Rückweisung für sie ungleich unsicher sei.
Hierzu ist festzustellen, dass das SEM das Asylvorbringen der Mutter (ge-
mäss vom Gericht beigezogenen Akten N […]) nicht als unglaubhaft beur-
teilt hat. Vielmehr wurde in der (gutheissenden) Verfügung festgestellt,
dass es wenig wahrscheinlich sei, dass sie (Mutter) wegen des Eheman-
nes ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten müsse, die
diesbezügliche Furcht müsse "...bei einer objektivierten Betrachtungs-
weise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden."
Damit hat sich das SEM eindeutig auf die Beurteilung der flüchtlingsrecht-
lichen Relevanz der Vorbringen der Mutter beschränkt und diesen gesamt-
haft die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ab-
gesprochen. Eine Prüfung respektive Verneinung der Glaubhaftigkeit der
Angaben unterblieb bei dieser Konstellation praxisgemäss.
5.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet, sie müsste im Falle einer Rückkehr
nach Syrien insbesondere wegen des Vaters – mit ihm und der Mutter lebe
sie in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt – mit ernsthaften
Nachteilen rechnen. Da dieser Nachfluchtgrund erst nach der Flucht ent-
standen, mithin nicht durch sie verursacht worden sei, sei von einem ob-
jektiven Nachfluchtgrund auszugehen; dieser stehe einer Asylgewährung
nicht im Wege.
5.3.1 Bei der Prüfung einer möglichen Anschluss- oder Reflexverfolgung
ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin keine rele-
vante Vorverfolgung zufolge eigener Aktivitäten erleiden musste. Zudem
fällt auf, dass sie diese befürchtete Gefährdung wegen des Vaters anläss-
lich der BzP mit keinem Wort erwähnte. Hier erklärte sie nur, wegen der
prekären Zustände in Syrien ausgereist zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 6).
Erst in der Befragung durch das SEM gab sie an, "auch" wegen des Vaters,
eines (pensionierten) Offiziers der syrischen Armee, gefährdet zu sein (vgl.
Protokoll Anhörung S. 3). Allerdings war sie nicht in der Lage zu konkreti-
sieren, inwiefern ihr aus diesem Grund eine mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit drohende Gefährdung erwachsen sein sollte oder sie eine solche
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künftig zu befürchten hätte; sie wies in ihrer Antwort lediglich vage auf eine
Kollegin hin, deren Vater auch Offizier gewesen sei und die deswegen auch
"hätte" entführt werden können (vgl. a.a.O. S. 3).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat wie erwähnt, in diesem Zusam-
menhang die Akten der Eltern (N […]) gesichtet. Gestützt darauf kann den
diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung
vom 3. September 2015 zugestimmt werden. So ergeben sich keine An-
haltspunkte aus den Aussagen der Eltern, namentlich des Vaters, die Rück-
schlüsse auf eine individuell erlebte oder mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit drohende asylrelevante Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin
hinweisen würden.
5.3.3 In der Beschwerde wird im Kontext der Frage der Reflexverfolgung
zudem die Ansicht vertreten, wegen ihres Zusammenlebens mit den als
Flüchtlingen anerkannten Eltern müsse die Beschwerdeführerin mit Re-
flexverfolgung rechnen, wobei die vorläufige Aufnahme sich als ungleich
weniger sicher erweise. Vor diesem Hintergrund müsse sich das Bundes-
verwaltungsgericht – im Fall der Verneinung einer flüchtlingsrelevanten Re-
flexverfolgung – bereits jetzt die Frage stellen, ob ihr eine Rückkehr nach
dem Ende des Bürgerkriegs in Syrien zumutbar wäre; mit anderen Worten
müsse bereits im vorliegenden Urteil ausdrücklich festgehalten werden,
dass die vorläufige Aufnahme nicht einzig wegen des Bürgerkriegs verfügt
worden sei und dass eine Rückkehr wegen der nahen familiären Beziehun-
gen auch nach Ende des Bürgerkrieges ausgeschlossen sei.
Entgegen dieser Auffassung stellen sich diese Fragen heute nicht (zumal
angesichts der Verhältnisse und Entwicklungen in Syrien diesbezüglich oh-
nehin nur hypothetische Ausführungen und Schlussfolgerungen möglich
wären). Vielmehr würde erst im Zeitpunkt einer – derzeit keineswegs ab-
sehbaren – Aufhebung der vorläufigen Aufnahme genau diese Fragestel-
lung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Durchführbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung zu prüfen sein (vgl. auch unten bei E. 7).
5.4 Zuletzt wird als "Novum" im Rechtsmittel geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin müsse auch mit einer Bestrafung als Deserteurin rech-
nen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses verspäteten und völ-
lig neuen Vorbringens ist Folgendes festzustellen:
5.4.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts vermöchte die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im syri-
schen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen
E-4966/2015
Seite 11
und würde insbesondere dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die be-
troffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6–7).
5.4.2 In casu präsentiert sich die Sachlage anders als in jenem, diesem
Grundsatzurteil zugrunde liegenden Verfahren. So ist nicht davon auszu-
gehen, die Beschwerdeführerin entstamme einer exponierten oppositionel-
len Familie oder sie sei wegen eigener Aktivitäten ins Visier der syrischen
Behörden gelangt. Es bestehen mithin keine konkreten Indizien dafür, dass
die syrischen Sicherheitsbehörden die Beschwerdeführerin als Regime-
gegnerin identifiziert hätten und sie als solche bei einer Rückkehr nach Sy-
rien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende
Behandlung zu gewärtigen hätte. Im Gegenteil könnte auf syrischer Seite
die Tatsache, dass sie die Tochter eines Bürgers ist, der sich in früheren
Jahren als Offizier für den syrischen Staat verdient gemacht hatte, sogar
zu einer anderen Einschätzung der Haltung der Beschwerdeführerin zum
syrischen Staat führen. Es ist schliesslich festzuhalten, dass in Syrien nach
wie vor die allgemeine Wehrdienstpflicht nur für Männer zwischen dem Al-
ter von 18 Jahren bis 42 Jahren, nicht aber für Frauen gilt. Allein vor diesem
Hintergrund wäre eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Be-
strafung der Beschwerdeführerin wegen Desertion nicht zu erwarten.
6.
In Würdigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts hat die Vorinstanz
im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin ist volljährig und verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4966/2015
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7.3 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden sind, stellt sich auch die Frage nach dem Vorliegen der wei-
teren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshin-
dernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom SEM in
seiner Verfügung vom 14. Juli 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt
mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft; für eine weitergehende
Bestätigung (vgl. Rechtsbegehren Nr. 5 der Beschwerde) besteht nach
dem Gesagten keine Veranlassung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. Au-
gust 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltli-
cher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gemäss Art. 64
VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichts-
kasse zu vergüten. Die am 22. Oktober 2015 eingereichte Kostennote er-
scheint (abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbei-
ständen mit Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz
von Fr. 220.–, statt Fr. 230.–, vergütet) den gesamten Verfahrensumstän-
den als angemessen. Damit ist das Honorar auf Fr. 1720.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse
zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 1720.–
durch die Gerichtskasse vergütet
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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