B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4966/2016
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. jur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2016 / (…).
E-4966/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 23. Mai 2014 in die Schweiz ein und
suchte tags darauf um Asyl nach. Am 25. Juni 2014 wurde er durch die
Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und gab dabei an, er stamme aus
B._______. Er habe die (…) Schulklasse abgebrochen und ein Jahr in (…)
gearbeitet. Dann sei er bei einer Razzia festgenommen und nach
C._______ gebracht worden, wo er die militärische Ausbildung begonnen
habe. Nach drei Monaten sei ihm vorgehalten worden, er habe versucht zu
fliehen. Deshalb sei er während zwei Jahren und sieben Monaten inhaftiert
worden. Nach der Freilassung hätte er an seinen Ausbildungsort gebracht
werden sollen. Auf dem Weg dorthin sei er mit vier Freunden geflohen. Er
sei nach Hause gegangen, habe in (…) gearbeitet sowie (…) und damit die
Familie unterstützt. Als er erneut einberufen worden sei an der Waffe zu
dienen, habe er entschieden, das Land zu verlassen.
A.b Am 4. März 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
nach dem Schulabbruch im (…) bei einer Razzia festgehalten und nach
C._______ mitgenommen worden. In C._______ sei ihm vorgeworfen wor-
den, er habe fliehen wollen, weshalb er in einem unterirdischen Gefängnis
festgehalten worden sei. Nach sechs Monaten sei er in ein oberirdisches
Gefängnis verlegt worden. Bei einem Fluchtversuch sei er verhaftet und
zurück ins unterirdische Gefängnis gebracht worden. Im (…) 2008 sei er
ins oberirdische Gefängnis gekommen. Nach seiner Haftentlassung sei er
zur militärischen Ausbildung nach D._______ gegangen. Wegen (…) habe
er keine militärische Ausbildung erhalten, habe indes (…) besorgen müs-
sen. Da ihm immer mehr vertraut worden sei, sei er wiederholt geschickt
worden, ihnen etwas zu bringen. (…) 2009 sei er als Vertrauensperson von
C._______ nach E._______ geschickt worden. Dabei sei er geflüchtet. Er
sei nach F._______ zu seiner Schwester gegangen und dort zwei Tage ge-
blieben. Danach habe er sich zu seiner Familie in seinen Heimatort bege-
ben. Er habe dort in (…) in G._______ gearbeitet. Im (…) 2011 habe er
geheiratet. Im Jahr 2014 habe er drei Schreiben erhalten, worin er aufge-
rufen worden sei, ins Militär zu gehen. Da er dem Aufruf keine Folge ge-
leistet habe, sei seine Ehefrau festgenommen worden. Bei seiner Ausreise
sei seine Frau in Haft gewesen.
A.c Am 11. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz
ergänzend angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, nachdem er in
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Seite 3
C._______ während vier Monaten militärisch ausgebildet worden sei, sei
ihm vorgeworfen worden, er habe das Land illegal verlassen wollen. Er sei
zu neuen Monaten „verklagt“ und in einem unterirdischen Gefängnis inhaf-
tiert worden. Aufgrund seiner verschiedenen Krankheiten, unter anderem
(…), sei er nach acht Monaten nach „oben“ in einen umzäunten Bereich
gebracht worden. Danach sei er wieder sieben Monate „im Under“ in Haft
gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er zwei Monate in medizinischer
Behandlung gewesen und habe danach vier Monate in (…) der Kaserne
gearbeitet. Nach einiger Zeit, (…) habe er mit einem Kameraden aus der
Kaserne C._______ fliehen können. Er sei dann zu seinen Eltern gegan-
gen und habe auf den Feldern in G._______ gearbeitet, um die Familie zu
unterstützen. Er habe im (…) und (…) 2013 sowie im (…) 2014 Aufgebote
für den Militärdienst erhalten und habe sich gezwungen gesehen, seine
Heimat deshalb zu verlassen. Seine Ehefrau sei erst nach seiner Ausreise
in Haft genommen worden und während drei Monaten in Haft gewesen.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner Identitätskarte und der Iden-
titätskarten seiner Eltern ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft und Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzu-
lässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 18. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin
E-4966/2016
Seite 4
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Am 17. Oktober 2016 ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerde-
führer Ass. jur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4966/2016
Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG standhalten würden.
5.2 Die Identität des Beschwerdeführers könne anhand der ausgehändig-
ten Kopie einer Identitätskarte nicht überprüft werden. Zudem bestünden
Zweifel an deren Echtheit, da der Beschwerdeführer angegeben habe, zum
Zeitpunkt der Ausstellung der ID in C._______ in Haft gewesen zu sein. An
anderer Stelle habe er angegeben, er habe sich die ID persönlich im (…)
legal in F._______ ausstellen lassen. Gemäss seinen Ausführungen sei er
aber erst im (…) 2009 beziehungsweise (…) 2009 aus der Haft entlassen
worden. Zudem habe er ausgesagt, das Original seiner ID sei ihm im Ge-
fängnis abgenommen worden. Seine Aussagen bezüglich der Identitäts-
karte seien unvereinbar und nicht nachvollziehbar.
Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seiner Haft und seiner Flucht aus C._______ seien nicht glaubhaft, da
seine Ausführungen an der BzP, der Anhörung und der ergänzenden An-
hörung widersprüchlich und unvereinbar ausgefallen seien. Er habe sich
bezüglich der Gründe, der Dauer, des Ortes sowie der Umstände seiner
Haft und der Gründe für die Entlassung widersprochen. Auch in Bezug auf
die Zeit nach seiner Haftentlassung und insbesondere bezüglich seiner De-
sertion aus C._______ habe er unterschiedliche Angaben gemacht. In der
BzP habe er angegeben, an einen Ausbildungsort 30 Minuten von
C._______ entfernt geschickt worden zu sein, von wo ihm mit vier Freun-
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Seite 6
den die Flucht gelungen sei. In der Bundesanhörung hingegen habe er an-
gegeben, noch rund fünf Monate in C._______ geblieben zu sein. Dabei
habe er aber keine militärische Ausbildung durchlaufen, sondern sei (…)
zuständig gewesen. Im Laufe der Zeit sei ihm immer mehr vertraut worden
und er habe Verschiedenes für sie besorgen müssen. In der ergänzenden
Anhörung wiederum habe er ausgeführt, aufgrund seines Gesundheitszu-
standes habe er keine militärische Ausbildung durchlaufen und sei in den
ersten zwei Monaten nach der Entlassung medizinisch betreut worden,
habe dann als (…) und (…) gearbeitet und sei (…) 2008 oder (…) 2009
aus C._______ geflüchtet.
Seine Aussagen zum Geschehen nach der Flucht seien ebenfalls wider-
sprüchlich und damit nicht glaubhaft. An der Bundesanhörung habe er an-
gegeben, er sei nach der Flucht aus C._______ einige Monate zu Hause
geblieben, wobei während dieser Zeit nichts geschehen sei. Aus Furcht
trotzdem entdeckt zu werden, sei er nach G._______ gegangen, um sich
einerseits zu verstecken und andererseits die Familie finanziell zu unter-
stützen. In der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er
habe nur eine Nacht bei seinen Eltern verbracht und sei danach nach
G._______ gegangen. Nach seiner Hochzeit im Jahre 2011 seien seine
Eltern wiederholt von den Behörden aufgesucht und nach ihm befragt wor-
den. Diese Behördenkontakte habe er zuvor in keiner Weise erwähnt. Wei-
ter habe er an der Bundesanhörung angegeben, er habe zwischen (…) und
(…) 2013 drei Vorladungen erhalten, denen er keine Folge geleistet habe.
Seine Frau sei deshalb im (…) 2014 inhaftiert worden. Da er gewusst habe,
dass seine Ehefrau nicht lange in Haft bleiben müsse, habe er sich nicht
gestellt und sei aus Eritrea ausgereist. Bei der ergänzenden Anhörung
habe er hingegen vorgebracht, seine Ehefrau sei erst nach seiner Ausreise
aus Eritrea inhaftiert worden und er habe erst in der Schweiz davon erfah-
ren.
Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen, habe der Beschwerde-
führer lediglich erwidert, er habe dies nicht gesagt. Diese Erklärung sei tat-
sachenwidrig und vermöge nicht zu überzeugen. Eine Gesamtwürdigung
führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte
und wenig plausible Asylbegründung stütze.
Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen bezüglich der il-
legalen Ausreise seien asylrechtlich unbeachtlich.
E-4966/2016
Seite 7
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer zunächst am
Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest. Damit rügt er sinngemäss, die Vor-
instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG
nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen ausführ-
lich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der drei Befragungen offensichtlich unvereinbar sowie wi-
dersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit dem blossen
Festhalten, er habe bei den Befragungen die Wahrheit gesagt und dem
Hinweis darauf, dass die Inhaftierung sowie das sich Verstecken lange zu-
rückliegen würden, legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz
zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Auch wenn sich die Er-
eignisse bereits vor einer gewissen Zeit zugetragen haben, darf vom Be-
schwerdeführer erwartet werden, dass er sich in den wesentlichen Punkten
seiner Asylbegründung an den verschiedenen Befragungen grundsätzlich
übereinstimmend äussert. Dies umso mehr, als er dabei über selbst Erleb-
tes zu berichten hat, das ihn immerhin dazu veranlasste, seine Familie und
seine Heimat zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat sich in allen wesent-
lichen Punkten seiner Vorbringen in jeder Hinsicht unvereinbar geäussert.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die vorinstanz-
lichen Erwägungen verwiesen werden. Es ist ihm nicht gelungen, eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
glaubhaft zu machen.
6.2
6.2.1 Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei illegal aus Eritrea
ausgereist und erfülle deshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling.
6.2.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E-4966/2016
Seite 8
6.2.3 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzur-
teil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausrei-
che. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.2.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach
der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illega-
len Ausreise vorliegend offen bleiben. Wie vorstehend unter Erwägung 6.1
ausgeführt, können ihm die Angaben im Zusammenhang mit dem Militär-
dienst und der Desertion nicht geglaubt werden. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch
nicht geltend gemacht.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr darzutun und die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-4966/2016
Seite 9
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
8.2.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusam-
menhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3
EMRK drohe.
Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung
ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei
solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
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Seite 10
würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grund-
sätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wie-
dereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch
nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Ten-
denzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen wür-
den, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch
zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte
weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im
Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie
ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und
die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Sta-
tus“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten wür-
den. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der
Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlas-
sen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaf-
ten Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser
drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst ein-
gezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situa-
tion nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkre-
ten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko
beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht aus-
schlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
8.2.3 Wie vorstehend dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer eine
Desertion nicht glaubhaft zu machen. Sodann war er bei der Ausreise aus
Eritrea (…) Jahre alt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wahrschein-
lich, dass er seine Dienstpflicht erfüllt hat und regulär aus dem Dienst ent-
lassen wurde. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts ist wie erwähnt (E. 8.2.2.2) davon auszugehen, dass eritreische
Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts
erfüllt haben und danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu
gewärtigen haben noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut
zum Nationaldienst eingezogen werden. Aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers lässt sich nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob er
tatsächlich in diese Kategorie fällt. Den Asylbehörden ist es jedoch nicht
möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seines Aus-
scheidens aus dem Militärdienst gemacht hat. Er hat die Folgen seiner
E-4966/2016
Seite 11
mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb – unter Berücksichtigung des
von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte – davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rah-
men des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt und sei erst danach
aus Eritrea ausgereist.
Weiter hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im
Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die
Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jeden-
falls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Ein-
ziehung in den Nationaldienst droht (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer
D-4472/2017 vom 26. März 2018 E. 7.5; E-1740/2016 vom 9. Februar 2018
E. 8.2.2.3, D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3; D-2784/2016
vom 30. November 2017 E. 5.2.3).
8.3 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu
qualifizieren. Nachdem von einer regulären Entlassung des Beschwerde-
führers aus dem Militärdienst auszugehen ist, erübrigt sich auch die Prü-
fung der Frage der Vereinbarkeit eines zukünftigen Dienstes in der eritrei-
schen Armee mit Art. 3 und Art. 4 EMRK.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Erit-
rea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den
im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht be-
liebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern
ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung
liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftli-
che Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat-
staat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in
E-4966/2016
Seite 12
den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die
wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung
hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und
ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu
erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2)
8.4.3 Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und gemäss seinen
Angaben gesund. Seine Ehefrau lebt mit der gemeinsamen und einer wei-
teren Tochter des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung sowie
mit den Eltern des Beschwerdeführers zusammen in deren Haus. Zudem
leben seinen Angaben zufolge seine drei Brüder, seine vier Schwestern
sowie seine Schwiegereltern und die Geschwister seiner Ehefrau in Eritrea
(vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 3.01 und A20/19 F62). Damit verfügt er über
ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass dem Beschwerdeführer mithilfe der familiären Unterstützung
die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftli-
chen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Damit sprechen keine indivi-
duellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges,
womit sich dieser als zumutbar erweist.
8.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführun-
gen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem
Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren,
was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-4966/2016
Seite 13
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes wurde
mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
10.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift selbst verfasst. Mit
Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 wurde ihm Ass. jur. Christian
Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Schreiben vom 13. Oktober
2016 hat dieser lediglich seine Mandatsübernahme angezeigt. Unter den
gegebenen Umständen ist ihm durch das Gericht ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 300.– auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4966/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Ass. jur. Christian Hoffs wird ein Honorar
von Fr. 300.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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