Abtei lung V
E-4968/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2006 / N _______.
Revision: Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion vom 20. Mai 2005
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4968/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller (nachfolgend
Gesuchsteller genannt) – ein ethnischer Tadschike aus B._______ –
reichte am 7. Mai 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur
Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
sein Vater sei Offizier unter Alhazarat Mohammad Zahir Khan und
Najibullah gewesen. Der Gesuchsteller sei während seiner Schulzeit
bei der Jugendbewegung von Zahir Khan aktiv gewesen. Einen Tag
nach dem Staatsstreich von Djalalabad hätten die Taliban seinen Vater
zu Hause festgenommen. Sein älterer Bruder, welcher invalid sei, habe
den Vater einmal im Gefängnis besucht. Seither sei der Vater
verschollen. Im August 2000 sei der Bruder festgenommen und vom
Geheimdienst in B._______ während einer Woche festgehalten und
über den Vater verhört worden. Der Bruder habe den Gesuchsteller
nach seiner Entlassung vor einer Festnahme gewarnt. Im März 2001
sei der Gesuchsteller vom Sicherheitsdienst festgenommen und auf
den Militärstützpunkt in B._______ mitgenommen worden, weil er
Anhänger von Zahir Khan sei. Zudem hätte man bei ihm eine
Mitgliederkarte der Jugendbewegung gefunden. Er sei geschlagen und
zu Kontaktpersonen seines Vaters befragt worden. Er habe
Botengänge für seinen Vater zugegeben, worauf er schwer geschlagen
worden sei. Er leide deshalb noch immer unter gesundheitlichen
Beschwerden. Er sei unter der Bedingung, innerhalb von drei Tagen
Kollaborateure zu nennen, auf freien Fuss gesetzt worden. Zudem
habe er ein Schreiben erhalten, worin gestanden habe, dass er sich
bereit erklärt habe, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Seither habe
er sich bei einem Freund in B._______ aufgehalten, wo er von den
Taliban einmal besucht worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standhalten würden. Die Furcht vor einer asyl-
relevanten Verfolgung durch die Taliban sei angesichts der veränderten
Situation in Afghanistan nicht mehr begründet.
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C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2003 reichte der Gesuchsteller Be-
schwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein
und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Be-
gründung führte er unter anderem an, Verteidigungsminister
C._______, ein Mudjaheddin, betrachte ihn als Kommunisten und
würde ihn bei einer Rückkehr töten lassen. Zudem seien sowohl die
Taliban als auch die übrigen Kriegsparteien im Begriff, sich neu zu
formieren.
D.
Mit Urteil vom 20. Mai 2005 hob die ARK die Ziffern 4 und 5 der Ver-
fügung vom 10. Januar 2003 auf und ordnete – insbesondere unter
Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Gesuchstellers und
der allgemeinen Situation in Afghanistan – die vorläufige Aufnahme
des Gesuchstellers in der Schweiz an. Hinsichtlich der Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung des Asyls und der
Wegweisung wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Entscheid wurde
damit begründet, es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wo-
nach der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Urteils aufgrund seines Ver-
wandtschafts- und Persönlichkeitsprofils in Afghanistan nach wie vor
respektive erneut eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsse. Es
sei insbesondere nicht erstellt, dass er einer besonderen Risikogruppe
angehöre, da allein aufgrund der Verwandtschaft (weil der verscholle-
ne Vater Armeeoffizier unter den Kommunisten gewesen sei) und we-
gen der Mitgliedschaft zur Partei von Zahir Khan aktuell kein Risiko-
profil des Gesuchstellers mehr bestehe. Des Weiteren sei nicht davon
auszugehen, dass Tadschiken in Afghanistan von der Regierung ver-
folgt würden.
E.
Mit Eingabe an die ARK vom 22. Juni 2005 teilte der Gesuchsteller
mit, er könne das Urteil nicht akzeptieren, weil sich die Lage in Afgha-
nistan verschlechtert habe. Er habe inzwischen von Angehörigen er-
fahren, dass Personen wie beispielsweise D._______ oder E._______
an die Macht gekommen seien und ihm vorwerfen würden, mit den
Taliban zusammengearbeitet zu haben. Er habe anlässlich der
Festhaltung durch die Taliban unter Druck deren Namen verraten,
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weshalb er nun von ihnen verfolgt werde. Seine Angehörigen seien
deswegen ebenfalls unter Druck geraten. Weil sie mit dem Tod bedroht
worden seien, seien sie nach Pakistan geflohen. Er werde versuchen,
diese Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen.
F.
Die ARK teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2005
mit, dass das Urteil vom 20. Mai 2005 endgültig sei und die ARK nur
nach den strengen Regeln über das Revisionsverfahren auf ihr Urteil
zurückkommen könnte. Der Gesuchsteller stelle jedoch weder Anträge
noch nenne er ausdrücklich oder sinngemäss einen der gesetzlichen
Revisionsgründe, weshalb seine Eingabe ohne weitere Prozesshand-
lung zu den Akten gelegt werde.
G.
Mit als „Wiedererwägungsgesuch“ betitelter Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 21. November 2005 beantragte der Gesuchsteller beim
BFM, es sei in Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 10.
Januar 2003 respektive in teilweiser Wiedererwägung des ARK-Urteils
vom 20. Mai 2005 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Der Gesuchsteller begründete
sein Gesuch im Wesentlichen damit, es hätten sich seit der Verfügung
des BFF und dem Urteil der ARK neue Ereignisse zugetragen und es
seien neue Beweismittel beschafft worden. Die afghanischen Behör-
den hätten vor einigen Wochen (gemäss eingereichten Beweismitteln
im Juli 2005) versucht, ihn an einem früheren Wohnsitz festzunehmen.
Da sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen Bruder
F._______ festgenommen. F._______ sei mit Hilfe des Verwandten
G._______, der sich für diesen verbürgt habe, und unter der Bedin-
gung, sich jederzeit zur Verfügung zu halten und den Gesuchsteller
den Behörden zu überstellen, wieder freigelassen worden. Dieser
Sachverhalt könne einem vom 21.6.1384 (islamischer Kalender; 12.
September 2005) datierenden Polizeirapport entnommen werden.
Nachdem F._______ den Gesuchsteller nicht habe überstellen
können, sei er wiederum festgenommen worden. Er sei nach wie vor in
Haft. G._______ habe eine erneute Freilassung von F._______ nicht
bewirken können, habe jedoch den erwähnten Polizeirapport erhalten.
Zudem sei der jüngere Bruder des Gesuchstellers, H._______, vor
April 2005 ebenfalls von den afghanischen Behörden festgenommen
worden. Über diese Festnahme sei eine Videoaufnahme erstellt
worden, die dem Gesuchsteller im April 2005 zugestellt worden sei.
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Dieser habe dadurch einen Schock erlitten, weshalb er von seinem
Hausarzt, bei dem er in ärztlicher Behandlung gestanden habe, für
mehrere Monate krank geschrieben worden sei. Wegen seiner psychi-
schen Beeinträchtigung und mangels rechtlicher Beratung habe er
dieses Beweismittel vor dem Urteil der ARK nicht einreichen können.
Das verspätete Einreichen sei daher entschuldbar. Die eingereichten
Beweismittel würden belegen, dass der Gesuchsteller und seine Fami-
lie auch unter der neuen Regierung in Afghanistan, welche weiterhin
von wichtigen Leuten des früheren Taliban-Regimes beeinflusst werde,
verfolgt würden. Die Mutter und zwei Schwestern des Gesuchstellers
seien mittlerweile nach Pakistan geflüchtet. Zur Untermauerung seiner
Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Beweismittel ein:
- Polizeirapport/Schreiben des Innenministeriums, datiert vom
21.6.1384 (nach islamischem Kalender, 12.9.2005) mit zwei
Couverts und Übersetzung
- Video8-Kassette (Kleinformat von Sony), erhalten vor April 2005
- zwei Bürgschaftsbriefe und eine Identitätsbestätigung, datiert von
Juni und Juli 2005 in Kopie mit Übersetzungen (je durch den afgha-
nischen Kulturverein in der Schweiz und durch das Bundesamt)
- Postbestätigung
- Foto mit Bruder und Mutter des Gesuchstellers
- ärztliches Attest von Dr. med. I._______ vom 4. Mai 2005 betreffend
Arbeitsunfähigkeit
Am 16. Dezember 2005 reichte der Gesuchsteller ein weiteres Beweis-
mittel (DVD und zwei Couverts) ein und führte dazu aus, dieses habe
er am 10. Dezember 2005 von einem ihm unbekannten Absender aus
Afghanistan erhalten. Auf dem Film sei sein jüngerer Bruder
H._______ zusammen mit zwei bewaffneten Männern zu sehen. Einer
der Männer bedrohe H._______ und verlange, dass sich sein Bruder –
der Gesuchsteller – innerhalb von zwei Wochen zu melden habe,
ansonsten die ganze Familie verhaftet werde. Der Gesuchsteller sei
wegen dieser Aufzeichnung in Tränen und Verzweiflung ausgebrochen.
Am 20. März 2006 reichte der Gesuchsteller eine auf CD gebrannte
Kopie der DVD zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2006, eröffnet am 23. Juni 2006, nahm das
BFM die Eingaben des Gesuchstellers als Wiedererwägungsgesuch
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entgegen und wies dieses ab. Dabei stellte es fest, die Verfügung des
BFF vom 10. Januar 2003 sei rechtskräftig, die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs seien aufgehoben worden und der Gesuchsteller sei ge-
mäss Urteil der ARK vom 20. Mai 2005 vorläufig aufgenommen wor-
den. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die vorgelegten
Beweismittel seien weder neu noch erheblich.
I.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 an die ARK beantragte der Gesuchstel-
ler durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung
von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Befreiung von der
Bezahlung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Ausrichtung einer angemessenen Partei-
entschädigung ersucht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden fol-
gende Beweismittel in Kopie eingereicht:
- ärztliches Attest vom 27. Juni 2006 betreffend die Mutter des Ge-
suchstellers
- pakistanisches Schreiben ('Affidavit') vom 4. Juli 2006
- persönliche Stellungnahme des Gesuchstellers vom 19. Juli 2006
- Anzeige vom 25. Juli 2005 mit deutscher Übersetzung
- behördliches Schreiben mit Übersetzung, ohne Datum
- Abrechnung der Asylorganisation Zürich
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juli 2006 verzichtete die ARK
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 6. Oktober 2006 wies das BFM ein Gesuch des Gesuchstellers um
Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum zwecks Be-
suchs seiner kranken Mutter in Pakistan mangels Nachreichung eines
aktuellen Arztzeugnisses ab.
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M.
Am 8. November 2006 hiess das BFM ein erneutes Gesuch des Ge-
suchstellers um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreise-
visum gut.
N.
Am 5. März 2007 meldete sich der Gesuchsteller beim BFM unter
Rückgabe des Identitätsausweises mit Rückreisevisum zurück.
O.
Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren
mit.
P.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers um baldige Erledigung des Verfahrens. Das Bundesver-
waltungsgericht beantwortete dieses Schreiben am 25. Juli 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für
die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisa-
tionen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE
2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig ge-
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wesenen Rechtsmittel. Dabei ist grundsätzlich das neue Verfahrens-
recht anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesver-
waltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Wiedererwägungsbeschwerde.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts wird gestützt auf Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung
anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach rechts-
kräftigem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in ent-
scheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 ff.;
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich, 1985, S. 178).
Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung
dann, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung ver-
änderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich
relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, son-
dern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be-
reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. Vorbringen, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können, können ebenfalls
nicht zu einer Wiedererwägung führen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission, EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). We-
der können Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche
uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch kann
das Institut der Wiedererwägung dazu dienen, eine unterlassene förm-
liche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu
umgehen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 218).
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2.2 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vorerst
die Frage, ob das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.
November 2005 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen
genommen hat oder ob es sich allenfalls um ein Revisionsgesuch be-
ziehungsweise um ein zweites Asylgesuch handelte.
2.3 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entge-
genzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und
nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise be-
zeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGULA KIENER,
Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage,
Bern 1983, S. 50 und 198).
2.4 Der Begriff der Wiedererwägung wird in zweifachem – nachfolgend
erläutertem - Sinne verwendet.
Zum einen bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den
Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Ver-
fügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist. Analog zur gesetz-
lichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar
aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern
Revisionsgründe geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f.).
Wurde der erstinstanzliche Entscheid hingegen angefochten und ein
materieller Beschwerdeentscheid erlassen, liegt ein Revisionsgesuch
vor, welches von der Beschwerdeinstanz zu behandeln ist.
2.5 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG gelten für Revisionsverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK
richten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11
E. 4.5 f., BVGE 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf
Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
2.6 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
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deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
2.7 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art.
66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Re-
vision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der
schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG).
2.8 Gemäss dem in EMARK 1998 Nr. 1 publizierten Grundsatzent-
scheid der ARK (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20), welchen das Bun-
desverwaltungsgericht als weiterhin zutreffend erachtet, ist zudem
eine Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem
Asylgesuch vorzunehmen. Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezo-
gen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat-
oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ein weiteres Mal ein Gesuch,
mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist
dieses zweite Gesuch - unabhängig von seiner Bezeichnung - nach
der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln.
2.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu welchem
sich eine "neue" behauptete Tatsache zugetragen hat, entscheidend
ist, um festzustellen, ob es sich um ein (einfaches) Wiedererwägungs-
gesuch, ein Revisionsgesuch oder um ein neues Asylgesuch handelt
beziehungsweise ob Wiedererwägungs-, Revisions- oder neue Asyl-
gründe vorliegen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat bereits ein Beschwerdeverfahren
durchlaufen, welches mit Urteil der ARK vom 20. Mai 2005 rechtskräf-
tig abgeschlossen wurde. Dieses Datum ist folglich für die Feststellung
der Neuheit von Beweismitteln beziehungsweise von Tatsachen aus-
schlaggebend. Im Übrigen steht damit fest, dass bei allfälligem Vorlie-
gen einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung diese nicht in einem so
genannten qualifizierten Wiedererwägungsverfahren von der Vorin-
stanz, sondern in einem Revisionsverfahren von der Beschwerdein-
stanz zu überprüfen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.a. S. 11). Im Fall
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung hingegen müsste überdies
geprüft werden, ob eine allfällig nachträglich eingetretene Sachlage für
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die Flüchtlingseigenschaft relevant wäre, was – wie oben dargestellt –
unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen
wäre.
3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob es sich bei dem am 21. Novem-
ber 2005 vom Beschwerdeführer eingereichten Wiedererwägungsge-
such und den nachfolgenden Eingaben mit den Beweismitteln um revi-
sionsrechtlich relevante "neue" Tatsachen oder Beweismittel im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (Sachverhaltselement bestand vor Ab-
schluss des früheren Verfahrens) oder um eine nachträglich – nach
dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens – veränderte Sachlage
handelt.
3.3 Die Eingabe vom 21. November 2005, ergänzt durch weitere Ein-
gaben vom 16. Dezember 2005 und vom 20. März 2006 enthält Sach-
verhalte, die bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens Be-
stand hatten. Bei der Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch
und Revisionsgesuch ist nicht relevant, ob bestimmte Tatsachen im or-
dentlichen Verfahren bereits geltend gemacht worden waren, sondern
ob diese im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens
bereits bestanden haben. Dies ist vorliegend zumindest teilweise der
Fall. So handelt es sich gemäss den Vorbringen des Gesuchstellers
bei der eingereichten Video8-Sony-Kassette um ein Beweismittel, das
vor April 2005 entstanden ist und die bisher geltend gemachte aber als
asylrechtlich irrelevant bezeichnete Verfolgungssituation beweisen soll.
Was die im Dezember 2005 eingereichte zweite Filmaufnahme - eine
auf CD kopierte DVD - betrifft, ist nicht klar, wann diese entstanden ist.
Gemäss den Angaben des Gesuchstellers soll ihm diese im Dezember
2005 zugestellt worden sein. Inhaltlich - es soll sich um eine Festnah-
me seines Bruders mit der Aufforderung an den Gesuchsteller, sich bei
den Behörden zu melden, handeln - kann von einer Entstehung nach
dem ARK-Urteil ausgegangen werden. Insgesamt will der Beschwer-
deführer jedoch auch mit den nach dem ARK-Urteil vom 20. Mai 2005
entstandenen Beweismitteln belegen, dass er seit seiner Ausreise aus
Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; das heisst,
er will im Wesentlichen eine Tatsache belegen, die bereits vor dem Ur-
teil entstanden war. Zudem macht der vorläufig aufgenommene Be-
schwerdeführer einzig geltend, er sei aufgrund der nachgereichten Be-
weismittel und der neu bekannt gewordenen Tatsachen als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Angesichts dieser
Vorbringen bleibt jedenfalls kein Raum für eine Wiedererwägung im
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oben genannten Sinn. Demnach konnte es sich bei den beim BFM ein-
gereichten Beweismitteln und Eingaben nicht um ein Wiedererwä-
gungsgesuch handeln.
3.4 Nachdem die ARK im ordentlichen Asylverfahren materiell geur-
teilt hatte, liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung dieses Vorbrin-
gens bei der ARK respektive heute beim Bundesverwaltungsgericht
(vgl. Art. 66 VwVG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz wäre
gehalten gewesen, die Eingabe an die ARK zur Prüfung unter dem
Gesichtspunkt einer Revision zu überweisen. Nachdem das (neu dafür
zuständige) Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeinstanz wie auch
Revisionsinstanz ist und dem Beschwerdeführer durch die Beurteilung
der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist, werden die entsprechen-
den Vorbringen nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten ge-
prüft.
3.5 Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2006 ist daher als nichtig zu
betrachten und die Beschwerde gegen die Verfügung ist als gegen-
standslos abzuschreiben. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren
werden hingegen als Ergänzung des Revisionsgesuches entgegen ge-
nommen.
4.
4.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er-
höhte Anforderungen gestellt (Art. 125 BGG; Art. 66 Abs. 3 und Art. 67
Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revi-
sionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche
Revisionstatbestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht, ge-
rade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genü-
gend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist
darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist
nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich be-
stehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen
behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror-
dentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.).
Im vorliegenden Fall wird der Revisionsgrund der neuen erheblichen
Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG) geltend gemacht und die Rechtzeitigkeit des Revisions-
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begehrens behauptet.
Die voranstehend erwähnten Revisionsgründe können nicht geltend
gemacht werden, wenn die Partei sie im Rahmen des vorangegange-
nen ordentlichen Verfahrens oder auf dem Wege einer Beschwerde ge-
gen den Beschwerdeentscheid geltend machen konnte.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu,
wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht
waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen
Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden
konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht
zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie geeignet
sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides
zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem an-
deren, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207 und 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils
mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte
Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und
beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten
oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge-
suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie
bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen
Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsa-
chen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der
Zeit vor dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl.
EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199); die Frage, inwieweit diese Praxis für
das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei
allfälliger Anwendbarkeit der Regelung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
– nach dessen Wortlaut die nach dem Beschwerdeentscheid ent-
standenen Beweismittel revisionsrechtlich ohne Belang sind – noch
Geltung hat, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da sich
Revisionsbegehren gegen Urteile der ARK – wie oben unter Ziffer 2.5
ausgeführt – gestützt auf das VwVG entschieden werden.
4.3 Es stellt sich demnach die Frage, ob die eingereichten Beweis-
mittel und die geltend gemachten Tatsachen einerseits rechtzeitig ein-
gereicht anderseits ob sie als erheblich zu betrachten sind.
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4.4 Hinsichtlich der angeblich im April 2005 erstellten Video8-Kassette
macht der Gesuchsteller geltend, er habe diese nicht vor dem Urteil
der ARK einreichen können, weil er krank gewesen sei. Dies belegt er
mit einem kurzen Arztzeugnis. Aus diesem Zeugnis geht indes nicht
hervor, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen wäre, die
angeblich erhaltenen Beweismittel rechtzeitig einzureichen. Da jedoch
– wie zu zeigen sein wird – die eingereichten Videoaufzeichnungen
ohnehin nicht geeignet sind, am Urteil der ARK etwas zu ändern, kann
offen bleiben, ob diese rechtzeitig eingereicht wurden. Dasselbe gilt
bezüglich der in den Eingaben vom 23. Juni 2005 und 24. Juli 2006
neu behaupteten Verfolgung durch die afghanischen Behörden wegen
angeblichen Vorwurfs der Zusammenarbeit des Gesuchstellers mit den
Taliban.
Da zumindest für einen Teil der im ausserordentlichen Verfahren ein-
gereichten Beweismittel von deren rechtzeitiger Einreichung (vgl. Art.
67 Abs. 1 VwVG) auszugehen ist, ist auf das Revisionsgesuch einzu-
treten.
4.5 Wie eine Sichtung der eingereichten Videoaufnahmen zeigt,
handelt es sich bei der angeblich im April 2005 erstellten Aufnahme
um einen knapp drei Minuten dauernden Kurz-Film, in welchem ein
Mann gezeigt wird, welcher an einen Stuhl gefesselt sitzt und von zwei
anderen Männern mit Waffen bedroht wird. Die Aufnahme wirkt ge-
stellt. Die Vorinstanz liess von dieser Aufnahme eine Übersetzung des
Gesprächs anfertigen. Dabei fällt insbesondere auf, dass die „Entfüh-
rer“ offenbar zuerst in pashtunischer Sprache sprechen, am Schluss
jedoch in akzentfreies Dari - die Muttersprache des Gesuchstellers -
fallen. Diese Feststellung bestärkt die Annahme, dass es sich um eine
für den Film gestellte Festnahme handelt. Gegen eine tatsächliche
Festnahme und Bedrohung des Bruders spricht überdies die Tatsache,
dass der Gesuchsteller die Asylbehörden über den angeblichen
Sachverhalt nicht sofort in Kenntnis setzte und trotz offensichtlich
ständiger Kontakte zu den Angehörigen nichts Konkretes über die
angeblichen Behelligungen mitteilen konnte. Vielmehr hat sich der
Gesuchsteller im Laufe des ausserordentlichen Verfahrens wiederholt
in Ungereimtheiten verstrickt. Dies insbesondere auch bezüglich der
angeblichen Festnahmen seiner Brüder. So behauptete er in der
Eingabe vom 21. November 2005, sein Bruder F._______ sei weiterhin
hin Haft. Diese Aussage korrigierte er jedoch in der Eingabe vom 24.
Juli 2006 und erklärte, dieser Bruder befinde sich inzwischen in
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Pakistan.
Die zweite Filmaufnahme, welche in zwei unterschiedlichen Exem-
plaren vorliegt und im Dezember 2005 eingereicht wurde, zeigt einen
in einer Ecke sitzenden Mann, welcher von zwei weiteren, verhüllten
Männern an den Kleidern gezupft, gestossen und leicht geohrfeigt
wird. Der Misshandelte scheint nicht besonders zu reagieren. Die
Szene wirkt ebenso gestellt, wie diejenige der anderen Filmaufnahme.
Entgegen den Behauptungen in der Eingabe vom 24. Juli 2006 kann
diesem Film keine Übermittlung eines Lösegeldes entnommen werden.
Dazu ist überdies festzustellen, dass die beiden Männer, welche den
Bruder des Gesuchstellers bedrohen, verhüllt sind. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, wie der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 19.
Juli 2006 zu diesen zwei „Entführern“ erklären kann, es handle sich
dabei um Mitglieder der Partei von J._______ und Vorsitzende der
K._______. Die vorsorglichen Erklärungen des Rechtsvertreters,
wonach die Filme schon deshalb nicht als gestellt zu erachten seien,
weil der Gesuchsteller danach äusserst betroffen reagiert habe,
vermögen nicht zu überzeugen.
Die beiden gestellt wirkenden Filmaufnahmen sind demnach nicht ge-
eignet, eine asylrelevante Verfolgung des Gesuchstellers zu belegen
oder glaubhaft zu machen.
4.6 Auch die weiteren Beweismittel (Polizeirapport vom 12. September
2005, Bürgschaftsbriefe vom Juni und Juli 2005, Foto, Arztzeugnis
vom 4. Mai 2005, Anzeige beim Innenministerium vom 25. Juli 2005
gegen den Gesuchsteller, Schreiben des Vorladungs-Büros ohne
Datum, Schreiben der Mutter vom 4. Juli 2006, Arztzeugnis betreffend
die Mutter vom 27. Juni 2006) sind nicht geeignet, betreffend das
Urteil der ARK vom 20. Mai 2005 zu einem anderen Entscheid zu
führen.
4.7 Vorab ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller zuerst ein
Original eines internen polizeilichen Schreibens einreicht, welches
kaum auf die von ihm geschilderte Weise an einen angeblichen Bür-
gen ausgehändigt würde. Die in der Folge nachgereichten Dokumente
liegen alle nur in Kopie vor. Das am 12. September 2005 ausgestellte
Dokument wurde zudem von derselben Behörde und demselben Be-
amten ausgestellt wie die Anzeige vom 25. Juli 2005. Dabei fällt auf,
dass die Briefköpfe unterschiedlich aussehen und die Dokumente an-
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dere Formate aufweisen. Beim undatieren Schreiben des Vorladungs-
büros an das Sicherheitsbüro handelt es sich offensichtlich ebenfalls
um ein internes Dokument. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon
auszugehen, dass es sich nicht um echte Dokumente handelt.
4.8 In seinem persönlichen Schreiben vom 19. Juli 2006 versucht der
Gesuchsteller überdies, seine im ordentlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen in ein anderes Licht zu stellen. So gibt er an, er
sei Mitglied der „Jugend der Volkspartei des demokratischen Afghanis-
tan“ und für diese zusammen mit seinem Vater politisch aktiv gewesen.
Anlässlich der Anhörung konnte er jedoch den Namen der Partei, in
welcher er aktiv gewesen sein will, nicht nennen. Vielmehr erklärte er,
sie hätten die Partei „Zahir Khan“ genannt, einen anderen Namen der
Partei kenne er nicht. Er erklärte insgesamt, er sei wegen seines Va-
ters und wegen seines eigenen politischen Engagements seitens der
Taliban verfolgt worden. In seinem Schreiben vom 19. Juli 2006 be-
hauptet er in Abweichung der früheren Vorbringen, er habe während
seiner Haft bei den Taliban die Aufenthaltsorte von wichtigen Freunden
seines Vaters angeben müssen. Diese Personen seien in der Folge
festgenommen worden, woraufhin er freigelassen worden sei. Diese
neuen Vorbringen widersprechen jedoch diametral den Angaben an-
lässlich der Anhörung (vgl. A14, S. 20), wo er erklärte, er habe nie-
manden verraten. Die eingereichten Beweismittel (Videoaufnahmen
und Behördenschreiben) sollen gemäss den neuen Vorbringen nicht
nur belegen, dass der Gesuchsteller seitens der Taliban verfolgt wur-
de, sondern dass er auch seitens der afghanischen Regierung wegen
seiner Aussagen gegenüber den Taliban Verfolgung zu befürchten
habe. Wie bereits oben ausgeführt, wirken die Videoaufnahmen
gestellt, liegen die Beweismittel lediglich in Kopien vor und/oder es
handelt sich um interne Dokumente der Behörden, welche kaum an
die Betroffenen ausgehändigt werden. Überdies ist festzustellen, dass
damit ein Sachverhalt geltend gemacht wird, welcher in krassem
Widerspruch zu den früheren Aussagen des Gesuchstellers steht, hat
er doch geltend gemacht, gegenüber den Taliban nie jemanden
verraten zu haben. Es ist aber – entgegen den Vorbringen des Ge-
suchstellers – nicht einsichtig, weshalb er einen solch zentralen Sach-
verhalt gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht hätte
schildern können. Insgesamt sind die nachträglichen Schilderungen
des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 19. Juli 2006 nicht nachvoll-
ziehbar. So will er einerseits seitens der gegenwärtigen Regierung ver-
folgt sein, weil er einige ihrer Anhänger an die Taliban verraten habe.
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Anderseits behauptet er, es handle sich in der Filmaufnahme um zwei
Talibananhänger, welche seinen Bruder entführt und bedroht hätten.
4.9 Somit ist festzustellen, dass weder die im ausserordentlichen Ver-
fahren beim BFM noch die bei der Beschwerdeinstanz eingereichten
Beweismittel und die nachgetragenen Vorbringen geeignet sind, die
Argumente in der Verfügung des BFF vom 10. Januar 2003 bezie-
hungsweise im Urteil der ARK vom 20. Mai 2005 zu entkräften.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich rele-
vanter Sachverhalt dargetan ist. Das sinngemässe Gesuch um Revi-
sion des Urteils der ARK vom 20. Mai 2005 ist demzufolge abzuwei-
sen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuch-
steller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Er ersuchte jedoch in seiner Eingabe vom 24. Juli 2006 um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte eine Abrechnung
vom 23. Juni 2006 betreffend Fürsorgeleistungen ein. Aufgrund der
Akten ist er zwar erwerbstätig. Es ist aber davon auszugehen, dass
sein Erwerbseinkommen nicht über das Existenzminimum hinausgeht.
Demnach ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 24. Juli 2006 wird als gegenstandslos abge-
schrieben.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (Kantonales Amt)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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