Abtei lung V
E-4968/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...)
alias Y._______, geboren (...),
alias Z._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4968/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. August 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch vom 3. August 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Gleichzeitig gewährte es dem Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 11. März 2008 teilte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits-
und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in
die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya grund-
sätzlich als zumutbar. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem da-
mit verbundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung
und ersuchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
abzusehen.
D.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 gab das BFM im Zusammenhang mit
der beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dem Be-
schwerdeführer erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 ersuchte Rechtsanwalt A._______,
B._______, unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht des
Beschwerdeführers um Einsicht in die Verfahrensakten und um Er-
streckung der Frist zur Stellungnahme.
F.
Mit eigenhändigem Schreiben vom 4. Juni 2009 (Poststempel) erklärte
sich der Beschwerdeführer mit der allgemeinen Lageeinschätzung des
Bundesamts zwar einverstanden, wies aber darauf hin, dass er und
seine Angehörigen im Heimatland von einer anderen Familie bedroht
würden. Diese Ausführungen wurden durch ein Schreiben seines
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Rechtsvertreters vom 24. Juni 2009 bestätigt, in welchem dieser ins-
besondere ausführte, der Beschwerdeführer werde mit dem Tod be-
droht, weshalb im Falle der Rückkehr in den Nordirak eine akute Ge-
fährdung bestehe.
G.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 hob das BFM die mit Verfügung vom
25. August 2006 gewährte vorläufige Aufnahme auf und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich als zulässig und zumutbar
zu erachten sei. Der Beschwerdeführer habe die von ihm geäusserte
Gefährdung durch Angehörige einer anderen Familie nicht weiter be-
gründet, weshalb keine stichhaltigen Gründe für eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersicht-
lich seien.
H.
Mit an das BFM gerichteter, zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht übermittelter Eingabe vom 3. August 2009 erhob der
Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung und wies zur Begründung insbesondere darauf hin, dass er
in seiner Heimat gesucht und ihm mit dem Tod beziehungsweise kör-
perlichen Misshandlungen gedroht werde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlosse-
nen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenom-
men sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit
Verfügung vom 25. August 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a Abs. 4
ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangs-
rechtlichen Regelung ist jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin
nach Art . 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
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4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
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AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Bei den vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Drohungen handelt es sich um eine blosse, nicht
weiter substanziierte Behauptung. Überdies ist darauf hinzuweisen,
dass nach Einschätzung des Gerichts die Behörden im Nordirak
grundsätzlich in der Lage und willens sind, Schutz vor Verfolgung zu
gewähren (BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.) und der Beschwerdeführer
demnach nicht auf den Schutz durch die schweizerischen Behörden
angewiesen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem publizierten Urteil auf-
grund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekom-
men, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückfüh-
rung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden
müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus
den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzu-
mutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg
durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Das Bundesverwal-
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tungsgericht erachtet die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für
alleinstehende, junge und gesunde Männer, welche aus einer der drei
genannten Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt
haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibezie-
hungen verfügen, als in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5,
insbesondere E 7.5.8 S. 65 ff.).
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er bis zu seiner
Ausreise gelebt hat und über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
(Eltern, Geschwister) verfügt. In Anbetracht dieser Umstände sowie
seines Alters (Jg. [...]) und des gemäss Aktenlage guten Gesundheits-
zustandes kann davon ausgegangen werden, dass er sich in seiner
Heimat wieder integrieren kann.
5.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG). Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist
nach dem Gesagten ohne Durchführung eine Schriftenwechsels
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand:
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