B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4969/2016
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, bzw. [älteres minderjähriges Kind],
geboren am (…),
C._______, bzw. [jüngeres minderjähriges Kind],
geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland
im Jahr 1990 und reiste mit ihren (mittlerweile geborenen) zwei Kindern
über den Sudan, Ägypten sowie insbesondere Italien und Norwegen am
15. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags jeweils ihr Asylge-
such stellten.
B.
Ein am 20. Juni 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden
in Italien am 8. April 2015 daktyloskopiert worden waren und am 27. April
2015 in Norwegen sowie am 9. Juni 2016 in Italien um Asyl ersucht hatten.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juli 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Norwegen respektive Italien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
und der Asylgesuche ihrer Kinder zuständig sei. Dabei gab sie an, Norwe-
gen habe sie ohne Anhörung (nach Italien) abgeschoben. Zudem könne
sie in Italien nicht leben. Sie benötige medizinische Hilfe für sich und [ihr
jüngeres minderjähriges Kind] – sie habe Probleme mit [Körperteil], wäh-
rend [ihr jüngeres minderjähriges Kind] behindert sei und nicht richtig spre-
chen könne –, welche sie in Italien jedoch nicht erhalte. In der Schweiz
könne sie sich nützlich machen und arbeiten. Im Übrigen gab sie an, in
Ägypten als Flüchtling registriert worden zu sein.
D.
Am 14. Juli 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO Italien um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italieni-
schen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 1. August 2016 hiessen sie es
gleichwohl nachträglich gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit zu.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 2. August 2016 – eröffnet am 9. August 2016 – trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach
Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die editions-
pflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme
gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, Italien habe innerhalb der
festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung ge-
nommen, weshalb gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit
zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerde-
führenden am 29. Juli 2016 auf Italien übergegangen sei. Am 1. August
2016 hätten die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen dennoch
nachträglich gutgeheissen.
Weiter hielt es fest, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) habe in seinem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014, Ta-
rakhel gegen die Schweiz, entschieden, dass die Überstellung von Fami-
lien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Ver-
fahrens ohne die vorhergehende Zusicherung Italiens bezüglich einer al-
tersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit einem
Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkomme. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe daraufhin in BVGE 2015/4 erläutert, die Zusicherung der italie-
nischen Behörden stelle eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Italien dar; dementsprechend wäre eine
Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und
des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig.
Hierzu sei festzuhalten, dass Italien in einem Kreisschreiben vom 2. Feb-
ruar 2015 zugesichert habe, jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
nach Italien überstellte Familie werde in einer kindergerechten Unterbrin-
gungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen. Fer-
ner habe Präfekt Morcone, der Vorsteher des Departements für Bürgerfrei-
heiten und Immigration im italienischen Innenministerium, in einem Schrei-
ben vom 15. April 2015 der Europäischen Kommission eine Liste mit Auf-
nahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" übermittelt;
in den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reser-
viert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
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würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mit-
gliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hät-
ten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliede-
rung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "" sei
eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den
SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Im Übrigen sei auch das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum
Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der ei-
gens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine
Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wah-
rung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 habe das ita-
lienische Dublin Office den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze
zukommen lassen.
Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführenden die italienischen Behörden darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Italien habe
dem Ersuchen am 1. August 2016 zugestimmt und festgehalten, dass ihre
Überstellung nach Catania erfolgen solle. Demnach hätten die italieni-
schen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder im Rah-
men des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert.
Sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur
Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Da die tatsächliche
Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne,
sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu be-
zeichnen, in welchem sie als Familie untergebracht würden. Dadurch ent-
stehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italieni-
schen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Ita-
lien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten
Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren
und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Ita-
lien würden der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Ita-
lien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden ge-
meinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur
aufzunehmen.
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Im Übrigen sei Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte.
Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
sowie Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausge-
setzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Hei-
mats- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem würden keine
systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen.
Sodann seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersicht-
lich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden zu prüfen.
Überdies seien auch keine Hinweise ersichtlich, welche die Anwendung
der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen
würden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen sei festzuhalten,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und
gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinien 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
(sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin und [ih-
rem jüngeren minderjährigen Kind] die erforderliche medizinische Versor-
gung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um-
fasse, zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszuge-
hen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versor-
gungsleistungen erbringen könne und den Zugang notwendiger medizini-
scher Behandlung gewährleiste. Somit sei nicht anzunehmen, dass Italien
den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert
habe oder künftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei
einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der
Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin und [ihres jüngeren minderjährigen Kin-
des] bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem
es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO
vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige
medizinische Behandlung informiere. Im Hinblick auf den medizinischen
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Zustand gebe es keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach
Italien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde.
Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen der Schweiz rechtfer-
tigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Zum Vorbrin-
gen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten nicht in Italien leben,
sei festzuhalten, dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden bein-
halte, umgesetzt habe. Sie könnten sich daher an die zuständigen Behör-
den wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten.
F.
Mit Eingabe vom 12. August 2016 (Datum Poststempel: 16. August 2016)
erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die Zuständigkeit
der Schweiz sei festzustellen und das jeweilige Asylgesuch sei materiell zu
prüfen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht. Im Üb-
rigen wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugs-
behörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe
die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Namentlich sei [beim
jüngeren minderjährigen Kind] der Beschwerdeführerin eine Entwicklungs-
störung aus dem autistischen Formenkreis diagnostiziert worden. Die wei-
tere Abklärung sei bei einem neurologischen Facharzt geplant und der ent-
sprechende Bericht werde umgehend nach Erhalt eingereicht. Nun habe
das SEM zwar die erste Untersuchung bei der Hausärztin veranlasst. Die
weiterführende Untersuchung des Facharztes sei jedoch nicht abgewartet
worden. Ausserdem würden die Erkenntnisse der medizinischen Untersu-
chung vom 9. Juli 2016 in der angefochtenen Verfügung nirgends erwähnt.
Das SEM habe in seinem Entscheid lediglich ausgeführt, dass die Be-
schwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Behinderung [ih-
res jüngeren minderjährigen Kindes] angesprochen habe. Dass diese Er-
krankung auch medizinisch bestätigt worden sei und weiterer Abklärungen
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bedürfe, werde hingegen nirgends erwähnt. Im Weiteren würden lediglich
allgemeine Ausführungen zur medizinischen Versorgung in Italien erfolgen.
Indes fehle eine genauere Betrachtung der vorliegenden individuellen Si-
tuation des Kindes.
In gleicher Weise enthalte der Entscheid auch nur allgemeine Angaben zur
Unterbringung von Familien und Kindern in Italien, wobei auch hier die spe-
ziellen Bedürfnisse des behinderten Kindes weder abgeklärt, noch berück-
sichtigt worden seien. Damit verletze die Vorinstanz das Kindeswohl, wel-
ches (zwingend) zu berücksichtigen sei. Im Einzelnen verpflichte Art. 24
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (KRK, SR 0.107) die Signatarstaaten, sicherzustellen, dass keinem
Kind das Recht auf Zugang zu Einrichtungen zur Behandlung von Krank-
heiten sowie zur Wiederherstellung der Gesundheit verwehrt werde.
Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-6358/20915 vom 7. April 2016 festgehalten, der
EGMR habe in seiner Tarakhel-Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 3
EMRK als wahrscheinlich erachtet, wenn seitens Italiens keine konkreti-
sierte individuelle Zusicherung vorliege, mit welcher namentlich garantiert
werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der
Ankunft einer Familie in Italien zur Verfügung stehe und diese bei der Un-
terbringung nicht getrennt würde. Eine entsprechende Zusage befinde sich
zwar in den Akten. Allerdings werde im betreffenden Schreiben seitens der
italienischen Behörden nicht auf die besondere gesundheitliche Situation
der Familie Rücksicht genommen. Eine Einzelfallprüfung sei jedoch not-
wendig und erfordere vorliegend die Abklärung der Erkrankung [des jünge-
ren minderjährigen Kindes] der Beschwerdeführerin sowie seiner zukünfti-
gen besonderen medizinischen und sozialen Bedürfnisse. Die Beschwer-
deführenden würden folglich als besonders verletzliche Personen unter die
Tarakhel-Rechtsprechung fallen. Die individuellen Garantien würden indes
aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der individuellen Situation der
Familie nicht ausreichend vorliegen.
Ferner hätten die Schweizer Behörden Italien nicht über die Erkrankung
[des jüngeren minderjährigen Kindes] informiert. Der Dublin-Anfrage des
SEM an Italien sei nicht zu entnehmen, dass es sich um ein autistisches
Kind handle, welches eine spezielle Betreuung benötige. Es stelle sich die
Frage, ob die geistige Behinderung eines minderjährigen Kindes nicht ein
wesentliches Sachverhaltselement darstelle, welches bei einem begründe-
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ten Aufnahmegesuch im Sinne der Dublin-III-VO offenzulegen sei. Über-
dies sei es fraglich, ob in den Familienzentren in Catania eine ausrei-
chende Versorgung für das Kind gewährleistet sei. Da es erst abzuklären
gelte, welche Versorgung das Kind zukünftig benötige, sei diese „Garantie“
jedenfalls unzureichend und nicht in Kenntnis der genauen Umstände sei-
tens Italien abgegeben worden.
Überdies berufe sich das SEM in seinem Entscheid auf mehrere Kreis- und
Rundschreiben, welche allesamt nicht in den Akten vorhanden seien. Die
Angaben seien somit für die Beschwerdeführenden nicht überprüfbar, wes-
halb die Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht verletzt worden sei.
Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-6261/2015
vom 9. Dezember 2015 festgestellt, aus der Individualität der Zusicherung
ergebe sich auch, dass diese aktuell sein müsse, was im besagten Urteil
bei einer Zusicherung, welche zum Zeitpunkt des Urteils sechs Monate alt
gewesen sei, verneint worden sei. Das letzte Schreiben, auf welches das
SEM vorliegend seine Entscheidung stütze, sei eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016. Diese Angaben seien mithin ver-
altet, womit – mangels Aktualität der individuellen Zusicherung – die Zu-
sage Italiens im vorliegenden Fall ebenfalls unzureichend sei.
Ausserdem habe das SEM in seiner Einzelfallprüfung nur in allgemeiner
Form ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Italien nicht
leben zu können, stelle keinen Grund für eine Anwendung der Souveräni-
tätsklausel dar. Es gehe mit keinem Wort auf die sich in den Akten befin-
denden ärztlichen Berichte ein. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der
erheblichen Erkrankung [des jüngeren minderjährigen Kindes] der Be-
schwerdeführerin. Ferner werde nicht berücksichtigt, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjähri-
gen Kindern handle, welche als besonders schutzbedürftige Personen gel-
ten würden. Es sei im Übrigen die Frage erlaubt, welchen Zweck die Sou-
veränitätsklausel (in Verbindung mit humanitären Gründen) habe, wenn
nicht einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern, von welchen eines
an einer geistigen Behinderung leide, der erneute Transfer nach Italien er-
spart würde und eine Versorgung hierzulande sichergestellt werden könne.
Indem das SEM die Frage des Selbsteintritts mit der textbausteinartigen,
gehaltlosen Formulierung „in Würdigung der Aktenlage liegen keine
Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen“ verneine, sei
es seiner Pflicht zur Ermessenausübung nicht nachgekommen bezie-
hungsweise habe es sein Ermessen unterschritten.
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Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden eine Fürsorgebe-
stätigung, ein Bericht des AOZ Bundeszentrums (…) vom 12. August 2016
sowie ein Arztbericht von Dr. med. D._______, FA Allgemeine Innere Me-
dizin FMH, vom 11. August 2016 eingereicht.
G.
Mit Telefax vom 17. August 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August
2016 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gutgeheissen und festgehalten, die Beschwerdeführenden
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner
wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, indes das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Im Übrigen wurde
das SEM zur Vernehmlassung eingeladen, wobei es darum ersucht wurde,
darzulegen, welche Kriterien es zur Beurteilung der humanitären Gründe
dem vorliegenden Fall zugrunde gelegt habe, zumal es sich in casu um
eine alleinstehende psychisch angeschlagene Mutter mit einem an einer
schweren geistigen Behinderung leidenden und therapiebedürftigen Kind
handle, um welches sich [das ältere minderjährige Geschwister] zu küm-
mern scheine (vgl. insbesondere Beschwerdeeingabe S. 6, Ziffer 6.3). Aus-
serdem wurde das SEM gebeten, zur Aktualität der vorliegenden Zusiche-
rung Italiens Stellung zu nehmen und darzutun, inwiefern eine Überstellung
nach Italien mit dem Kindswohl beider Kinder vereinbar wäre (vgl. Be-
schwerdeeingabe S. 6, Ziffer 8).
I.
I.a Mit Gesuch vom 24. August 2016 gelangte das SEM an das Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung
der Vernehmlassung mit der Begründung, es sei möglich, dass die italieni-
schen Behörden in den nächsten Wochen eine aktuelle Liste mit Aufnah-
meprojekten des SPRAR einreichen würden.
Das Gericht hiess das Fristerstreckungsgesuch gut.
I.b In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2016 hielt das SEM fest,
dem ärztlichen Bericht vom 8. Juli 2016, welcher zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der angefochtenen Verfügung vorgelegen habe, sei zu entnehmen,
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dass für [das jüngere minderjährige Kind] der Beschwerdeführerin eine
Anamnese kaum möglich sei. Es liege indes ein Verdacht auf eine unklare
Entwicklungsstörung [des jüngeren minderjährigen Kindes] aus Eritrea vor.
In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie Italien der Beschwerdeführerin und [ih-
rem jüngeren minderjährigen Kind] die erforderliche medizinische Versor-
gung zugänglich zu machen und nach Abs. 2 dieser Bestimmung bei be-
sonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
zu gewährleisten habe. Es sei unter diesen Umständen davon auszuge-
hen, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin und [ihres jüngeren
minderjährigen Kindes] in Italien behandelbar sei und im Rahmen der Auf-
nahmerichtlinie auch behandelt werde. Jedenfalls sei es ihnen nicht gelun-
gen, konkret darzulegen, inwiefern Italien gerade im vorliegenden Fall die
Aufnahmerichtlinie in völkerrechtswidriger Weise missachten würde. Zu-
dem sei der Standard der medizinischen Infrastruktur in Italien durchaus
mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar. Im Übrigen würden vorliegend
keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Be-
schwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten könnten. Diese Beurteilung werde auch dadurch gestärkt,
dass sie bereits aus Norwegen nach Italien zurückgeführt worden seien.
Sie hätten den italienischen Behörden gar nicht die Möglichkeit einge-
räumt, für ihre Aufnahme und Versorgung zu sorgen, sondern hätten –
nachdem sie am 9. Juni 2016 in Italien ihre Asylgesuche gestellt hätten –
sogleich am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl ersucht. Nach der Über-
stellung aus Norwegen hätte ihnen die Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens aber bekannt sein müssen.
Sodann stelle eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund-
heitlichen Beschwerden nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar,
wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was gemäss der ak-
tuellen Aktenlage nicht der Fall sei. Für das weitere Dublin-Verfahren sei
im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Da gemäss den
Akten nach wie vor kein Arztbericht beiliege, welcher detailliert Auskunft
über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und [ihres jüngeren
minderjährigen Kindes] gebe, sei die geforderte Betrachtung der vorliegen-
den individuellen Situation zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
In Bezug auf die Garantien der italienischen Behörden hinsichtlich der an-
gemessenen Unterbringung sei ferner festzustellen, dass die italienischen
Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 1. August 2016 dem SEM
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Seite 11
mitgeteilt hätten, an welchen Flughafen die Personen überstellt werden
sollten. Demnach hätten sie die Beschwerdeführenden im Rahmen des
Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Sie würden
nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung ste-
henden SPRAR-Projekte untergebracht. Es müsse zudem davon ausge-
gangen werden, dass bereits die Überstellung von Norwegen nach Italien
mit den erforderlichen Garantien für eine adäquate Aufnahme erfolgt sei.
Weiter habe das italienische Dublin Office den Mitgliedstaaten am 15. Feb-
ruar 2016 eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Fa-
milien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Italien würde die
SPRAR-Projekte laufend aktualisieren und erweitern. Es sei gerade daran,
die Liste zu erneuern; diese sei jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
beim SEM eingetroffen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts sei aber die italienische Bestätigung der Wiederaufnahme
als „nucleo familiare“ mit den Namen und Altersangaben der Betroffenen
eine ausreichende Gewähr für eine korrekte Aufnahme, auch wenn der ge-
naue Unterbringungsort im Zeitpunkt der Zustimmung nicht bekannt sei
(Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016). Die Dublin-III-VO siehe
jedenfalls nicht vor, dass der anfragende Mitgliedstaat weiterführende Ab-
klärungen bezüglich einer angemessenen Betreuung der zu überstellen-
den Personen im zuständigen Mitgliedstaat durchführe. Die Verantwortung
der Schweiz beschränke sich auf die Übermittlung der Überstellungsmo-
dalitäten und allfälliger Arztzeugnisse. Aus der Tarakhel-Rechtsprechung
ergebe sich weder explizit noch implizit die Notwendigkeit, für kranke Per-
sonen Garantien einzuholen. Überdies habe der EGMR in seinem Ent-
scheid Nr. 37466/13 vom 26. November 2015, A.M. gegen die Schweiz,
festgestellt, dass im Fall einer Person mit psychischen Beschwerden und
Rückenschmerzen kein Grund zur Annahme bestehe, dass keine adäquate
psychologische und medikamentöse Behandlung verfügbar sei. Im vorlie-
genden Fall sei bisher gar keine Erkrankung diagnostiziert worden, so dass
eine Rückkehr nach Italien auch unter diesem Aspekt erfolgen könne.
Schliesslich sei dem Kindswohl in casu Rechnung getragen worden, indem
die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Italien überstellt und sie
dort gemeinsam in einem SPRAR-Projekt untergebracht würden. Ange-
sichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen
hinsichtlich der Unterbringung von Familien in Italien würden dem SEM
keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Prob-
leme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der
Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zusammen und
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in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Aus dem Umstand, dass sich insbesondere [das ältere minderjährige Kind]
um [das jüngere minderjährige Kind bzw. Geschwister] kümmere, könnten
die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da [es] dies ja
angeblich bereits auch hier in der Schweiz tue. Zusammenfassend bestehe
deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der in-
dividuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Anlass zur
Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Beiliegend wurde ein Schreiben vom 15. Februar 2016 des italienischen
Dublin Office betreffend eine Liste der SPRAR-Projekte eingereicht.
J.
Zur Replik eingeladen, reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den am 21. Oktober 2016 eine Stellungnahme ein und brachte insbeson-
dere vor, zwischenzeitlich habe die Situation [des jüngeren minderjährigen
Kindes] der Beschwerdeführerin weiter abgeklärt werden können. In einer
Untersuchung vom 13. August 2016 sei festgestellt worden, dass [massi-
ver Sprachentwicklungsrückstand, Epilepsie und Hirnschädigung festge-
stellt]. Der Arzt habe bei dieser Diagnose eine neuropädiatrische Abklärung
bezüglich der Epilepsie sowie eine heilpädagogische Förderung und Schu-
lung in einer geeigneten Institution empfohlen. [Das jüngere minderjährige
Kind] sei somit dauerhaft auf eine besondere Betreuung und medizinische
Behandlung angewiesen. Der Betreuungsbedarf gehe damit wesentlich
über den eines Kindes im gleichen Alter hinaus. Die italienischen Behörden
seien auf diesen Umstand bislang nicht hingewiesen worden. Auch be-
stehe durch die Unterbringung in einem SPRAR-Projekt keine Garantie,
dass den besonderen Bedürfnissen des Jungen dort Rechnung getragen
würde. Entgegen den üblichen Garantien der Tarakhel-Rechtsprechung sei
im vorliegenden Fall die besondere Unterbringung eines behinderten Kin-
des notwendig. Diese Unterbringung stelle selbst im Schweizer Asylverfah-
ren eine Schwierigkeit dar (was auch dem mit der Beschwerdeschrift ein-
gereichten Bericht aus dem Bundeszentrum […] zu entnehmen sei). Es
liege derzeit [am älteren minderjährigen Kind] der Beschwerdeführerin, die
Verantwortung für [das jüngere minderjährige Kind bzw. Geschwister] zu
übernehmen, da sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen
Überforderung nicht ausreichend um [ihr jüngeres minderjähriges Kind]
kümmern könne. Somit liege ein besonderer Bedarf für die gesamte Fami-
lie vor, [es] professionell zu unterstützen. Entgegen der Ansicht des SEM
wäre es dem Staatssekretariat durchaus möglich und zumutbar gewesen,
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Seite 13
diese Abklärungen zu treffen und die italienischen Behörden über diese
besondere Situation zu informieren. [Das jüngere minderjährige Kind] der
Beschwerdeführerin werde den Rest [seines] Lebens eine besondere Be-
treuung benötigen. Diese werde [es] – entgegen den Ausführungen in der
Vernehmlassung – in Italien nicht erhalten. Denn neben der kurzfristigen
Unterbringung während des Asylverfahrens sei auch die Langzeitperspek-
tive der Familie zu beachten. Es sei fraglich, was aus den Beschwerdefüh-
renden werde, wenn sie in Italien einen Schutzstatus erhalten würden, zu-
mal Personen mit Schutzstatus in Italien in vielen Bereichen schlechter ge-
stellt seien als Asylsuchende. Aufgrund dieser Diagnose sei im Übrigen
auch deutlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verzweiflung
nach der Wegweisung aus Norwegen nach Italien mit ihren Kindern unver-
züglich in die Schweiz begeben habe. Eine Überstellung nach Italien sei
nur dann zulässig, wenn tatsächlich sichergestellt wäre, dass die Be-
schwerdeführenden dauerhaft eine besondere Unterstützung erhalten wür-
den. Ohne ein soziales Netz werde es der Beschwerdeführerin aber nicht
möglich sein, alleinerziehend für ihre Kinder aufzukommen und [ihrem jün-
geren minderjährigen Kind] die Unterstützung zu bieten, welche [es] drin-
gend benötige. Auch angesichts des andauernden Flüchtlingsstroms nach
Italien und des einbrechenden Winters stelle eine Rücküberstellung in die-
ser Situation eine ernsthafte Gefahr für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
dar.
Bezüglich der Aktualität der Zusicherung habe das SEM in seiner Vernehm-
lassung bestätigt, dass keine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte vor-
liege. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6261/2015
vom 9. Dezember 2015 fehle es somit an der Aktualität der Zusicherung.
Dass eine aktualisierte Liste durch die italienischen Behörden in Aussicht
gestellt worden sei, reiche nicht aus. Die Zusicherung sei somit als unge-
nügend zu erachten.
Schliesslich sei hinsichtlich der Prüfung des Selbsteintritts festzuhalten,
dass die Vorinstanz lediglich auf die Zulässigkeit des Vollzugs verweise. Es
werde indes nicht zwischen den Bedürfnissen einer alleinerziehenden Mut-
ter mit einem behinderten sowie betreuungsbedürftigen Kind und der Über-
stellung einer „gesunden“ Familie unterschieden. Somit bleibe es fraglich,
ob das SEM dem Einzelfall gerecht werde, indem es vorab die individuellen
Bedürfnisse [des jüngeren minderjährigen Kindes] nicht abgeklärt sowie
die spezifischen Unterstützungsmöglichkeiten im Einzelfall in Italien nicht
abgesichert habe.
E-4969/2016
Seite 14
Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Bericht von Dr. med. E._______,
Facharzt für Pädiatrie und Neuropädiatrie, bezüglich einer Untersuchung
vom 13. August 2016 [das jüngere minderjährige Kind] der Beschwerde-
führerin betreffend ins Recht gelegt. Zudem wurde eine Kostennote einge-
reicht.
K.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 leitete das [zuständige Migrationsamt]
dem SEM Unterlagen (Bankbüchlein [aus Eritrea] sowie mutmasslich eine
Identitätskarte) weiter, welche die Beschwerdeführerin dem Amt in Kopie
eingereicht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
E-4969/2016
Seite 15
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
Vorab ist auf die formelle Rüge, es liege eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts vor, einzugehen. Auf einlässliche Ausführungen in diesem Zu-
sammenhang kann allerdings angesichts des vorliegenden Verfahrensaus-
gangs verzichtet werden.
Immerhin ist festzuhalten, dass die seitens des SEM erwähnten einschlä-
gigen beziehungsweise aktuellsten Rundschreiben öffentlich auf der
Homepage von "European Database of Asylum Law (EDAL)" beziehungs-
weise von "Asylum Information Database (AIDA)" abrufbar sind
(vgl. bzw. ). Der
Transparenz halber werden ferner mit vorliegendem Urteil den Beschwer-
deführenden die Schreiben vom 2. Februar sowie 8. Juni 2015 und die
Liste vom 15. Februar 2016 bezüglich der SPRAR-Projekte des italieni-
schen Dublin Office in Kopie zugestellt. Letztere stellt eine Aktualisierung
des vorangehenden Rundbriefs dar und listet die gegenwärtigen Plätze
auf.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
E-4969/2016
Seite 16
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. A5/1 sowie Ausführungen
der Beschwerdeführerin in Rahmen der Befragung, A8/16 S. 10, 12), dass
die Beschwerdeführenden in Italien am 8. April 2015 daktyloskopiert wor-
den waren und am 27. April 2015 in Norwegen sowie am 9. Juni 2016 in
Italien ein Asylgesuch gestellt hatten.
Das SEM ersuchte infolgedessen am 14. Juli 2016 die italienischen Behör-
den gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme der Be-
schwerdeführenden. Die italienischen Behörden liessen das Übernahme-
ersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom
1. August 2016 hiessen sie es jedoch nachträglich gut und sicherten eine
kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.
Vorliegend hat Italien seine Zuständigkeit durch die zuerst implizite und an-
schliessend durch die ausdrückliche Zusage vom 1. August 2016 aner-
kannt. Weder die Ausführungen auf Beschwerdestufe noch die Angaben in
der BzP sind geeignet, die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu wider-
legen. Namentlich vermag auch der Einwand, es sei fraglich, ob die geis-
E-4969/2016
Seite 17
tige Behinderung [des jüngeren minderjährigen Kindes] der Beschwerde-
führerin nicht ein wesentliches Sachverhaltselement darstelle, welches bei
einem begründeten Aufnahmegesuch im Sinne der Dublin-III-VO darzu-
stellen sei, keine andere Zuständigkeit zu begründen.
Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben.
6.
6.1 Weiter ist im Folgenden zu prüfen, ob die geplante Überstellung der
Beschwerdeführenden aus völkerrechtlicher Sicht zulässig ist. Namentlich
ist der Frage nachzugehen, ob die angefochtene Verfügung im Lichte der
jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden
BVGE 2015/4 aufzuheben ist.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR Nr. 29217/12 vom 4. November 2014, Tarakhel ge-
gen die Schweiz, eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen
als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen
Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei an-
gesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder
handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten
der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrschein-
lichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft
vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK
darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Fa-
milien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den
italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass
für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie
gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien
seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anord-
nung einer Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmoda-
lität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vo-
rinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter
Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit
welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes ent-
sprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung
stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd.
E. 4.3).
6.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem als Referenzur-
teil publizierten Entscheid Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 in
E-4969/2016
Seite 18
Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwort-
schreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Fa-
milienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo famili-
are") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anfor-
derungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet wür-
den. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich sol-
che Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern ledig-
lich anführen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem sol-
chen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Fami-
lie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte indivi-
duelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italieni-
schen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So
halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fami-
lien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom
8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermit-
telt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,
dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neu-
eren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indi-
viduelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde
("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of
the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in
die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssens-
werte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die we-
sentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbrin-
gungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hät-
ten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, wel-
cher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus er-
gebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes
System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse
auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzei-
chen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien
zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu beden-
ken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbrin-
gung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle
und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen
seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt
werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
E-4969/2016
Seite 19
6.4 Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht das SEM, sich hinsichtlich der Aktualität der Liste des ita-
lienischen Dublin Office vom 15. Februar 2016 bezüglich der SPRAR-Pro-
jekte zu äussern.
Mit Gesuch vom 24. August 2016 gelangte das SEM an das Gericht und
beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Vernehmlassung
mit der Begründung, es sei möglich, dass die italienischen Behörden in den
nächsten Wochen eine aktuelle Liste mit Aufnahmeprojekten des SPRAR
einreichen. Nachdem das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen wurde,
hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. September insbeson-
dere fest, das italienische Dublin Office habe den Mitgliedstaaten am
15. Februar 2016 eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort
für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Italien sei da-
ran, die Liste zu erneuern; diese sei jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht beim SEM eingetroffen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts sei im Übrigen die italienische Bestätigung der Wiederauf-
nahme als „nucleo familiare“ mit den Namen und Altersangaben der Be-
troffenen eine ausreichende Gewähr für eine korrekte Aufnahme, auch
wenn der genaue Unterbringungsort im Zeitpunkt der Zustimmung nicht
bekannt sei.
6.5 Wie bereits oben festgehalten wurde, hat das Bundesverwaltungsge-
richt gestützt auf das Tarakhel-Urteil des EGMR in einem Grundsatzurteil
ausgeführt, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern
nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzu-
holen sind (BVGE 2015/4 E. 4.1). Aus der vorausgesetzten Individualität
der Zusicherung ergibt sich, dass eine solche auch aktuell sein muss. In-
dem sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf eine Liste der SPRAR-
Projekte vom 15. Februar 2016 (in welcher auf 85 freie Plätze verwiesen
wird) stützt und welche derweil etwa neun Monate alt ist, wird die in der
Rechtsprechung geforderte Aktualität der Angaben verletzt (vgl. hierzu
auch Urteil des BVGer E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015).
Folglich genügen die italienischen Zusicherungen im Rundschreiben vom
15. Februar 2016 mangels Aktualität der Angaben vorliegend nicht. Sie
sind auch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nicht aktualisiert
worden. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist demnach im Hinblick auf
die Frage, ob die geplante Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechts-
genüglich erstellt. Es erweist sich somit als angebracht, die Sache zwecks
E-4969/2016
Seite 20
Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
Im Übrigen sind im vorliegenden Fall die Erwägungen des SEM nicht nur
aufgrund der mangelnden Aktualität der Angaben der italienischen Behör-
den als ungenügend zu erachten, sondern die angefochtene Verfügung ist
– wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – auch infolge Ermessensunter-
schreitung aufzuheben.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM sei der Pflicht zur Ermes-
sensausübung nicht nachgekommen beziehungsweise es sei nicht in
nachvollziehbarer Weise geprüft worden, weshalb auf einen Selbsteintritt
verzichtet werde.
7.2 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei
ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag
auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Ver-
ordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese
Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Das Bundesverwaltungsge-
richt hielt hierzu in BVGE 2015/9 fest, das SEM verfüge bezüglich der An-
wendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt,
zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt
der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bun-
desverwaltungsgericht infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG müsse dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz
respektieren. Indes könne das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das
SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt habe. Dies sei nur dann
der Fall, wenn das SEM – bei Vorliegen von durch die gesuchstellende
Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ih-
rer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat prob-
lematisch erscheinen lassen würden – in nachvollziehbarer Weise prüfe,
ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen
auszuüben. Hierzu müsse das SEM in der Verfügung wiedergeben, aus
E-4969/2016
Seite 21
welchen Gründen es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen ver-
zichtet habe. Im Unterlassungsfall liege eine Ermessensunterschreitung
vor (vgl. auch Urteil des BVGer E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015).
Folglich kommt dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greift nur ein, wenn
das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungs-
weise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt.
7.3 Die Beschwerdeführerin machte bereits anlässlich ihrer BzP geltend,
sie und insbesondere [ihr jüngeres minderjähriges Kind] seien gesundheit-
lich (schwer) angeschlagen. Auf Beschwerdeebene wurde hierzu ein Arzt-
bericht von Dr. med. D._______ vom 11. August 2016 ins Recht gelegt, aus
welchem hervorgeht, dass [das jüngere minderjährige Kind] der Beschwer-
deführerin an einer schweren geistigen Behinderung leide und daher the-
rapiebedürftig sei. Weiter wurde im mit Replik eingereichten Bericht von
Facharzt Dr. med. E._______, welcher sich auf eine Untersuchung vom
13. August 2016 bezieht, festgehalten, [beim jüngeren minderjährigen
Kind] liege ein [massiver Sprachentwicklungsrückstand, Epilepsie und
Hirnschädigung] vor. Eine neuropädiatrische Abklärung (Epilepsie) sowie
eine anschliessende heilpädagogische Förderung und Schulung in einer
geeigneten Institution seien angebracht.
Anhand des Gesagten wurde seitens der Beschwerdeführenden – mit Blick
auf die unter Druck stehenden Aufnahmestrukturen in Italien – zu Recht
darauf hingewiesen, der Umstand, dass sich aufgrund des sich derzeit prä-
sentierenden Krankheitsbildes [des jüngeren minderjährigen Kindes] allfäl-
lige ernstzunehmende Schwierigkeiten ergeben könnten, erscheine prob-
lematisch. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass es sich
vorliegend um eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern, welche ge-
mäss eigenen Angaben selber psychische Probleme aufweise, handelt.
Aus den Akten geht hervor, dass sich [das ältere minderjährige Geschwis-
ter] um [das jüngere minderjährige behinderte Geschwister] kümmert; nach
Auffassung des Gerichts ist auch das Kindeswohl [des älteren minderjäh-
rigen Kindes] im Auge zu behalten. Das Bundesverwaltungsgericht er-
suchte mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 das Staatssekretariat
insbesondere darum, in diesem Kontext darzulegen, welche Kriterien es
zur Beurteilung der humanitären Gründe dem vorliegenden Fall zugrunde
gelegt hat, zumal es sich in casu um eine alleinstehende psychisch ange-
schlagene Mutter mit einem an einer schweren Behinderung leidenden und
E-4969/2016
Seite 22
therapiebedürftigen Kind handle, um welches sich [das ältere minderjäh-
rige Geschwister] zu kümmern scheine. Eine eingehende inhaltliche Stel-
lungnahme des SEM hierzu fehlt jedoch. Vielmehr beziehen sich die vo-
rinstanzlichen Ausführungen einzig auf einen zwingenden Selbsteintritt hin-
sichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK. Dabei hätte das SEM
in nachvollziehbarer Weise sowie unter Darlegung der einschlägigen Krite-
rien prüfen müssen, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus hu-
manitären Gründen auszuüben. Indem es eine umfassenden Prüfung der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen unterlas-
sen hat, ist es seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung
nicht nachgekommen und hat somit sein Ermessen unterschritten, was
eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung vom 2. August 2016 ist nicht nur vor dem Hintergrund der vo-
rangehenden Erwägung 6, sondern auch aufgrund der Ausführungen in
Erwägung 7 aufzuheben. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
VwVG zur vollständigen und rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung so-
wie Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde ist aufgrund der vor-
liegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Die vertretenen Beschwerdeführerenden sind angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der in der Kostennote vom 21. Oktober 2016 ausgewiesene Vertretungs-
aufwand (zeitlicher Aufwand von 7.5 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 194.–) ist als angemessen zu werten. Die angemessenen Auslagen
sind in der Höhe von Fr. 54.– zu vergüten. Die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1‘509.–
(inkl. Auslagen) festzusetzen.
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 2. August 2016 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1‘509.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic