B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4970/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch B._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste von Italien herkommend in die Schweiz ein
und suchte am 14. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juli 2016 gab der Be-
schwerdeführer an, im Jahr 2014 seinen Heimatstaat aufgrund von Prob-
lemen mit der Regierung verlassen und am 12. September 2014 ein Asyl-
gesuch in Italien gestellt zu haben, welches abgelehnt worden sei. Dage-
gen habe er Beschwerde erhoben, jedoch nichts mehr gehört. Anlässlich
der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Italien gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaa-
tes wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser
geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er in Italien seine
Würde verloren habe und es für ihn dort sehr schwierig sei. Er habe dort
keine Unterkunft und kein Geld.
B.
Am 14. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 (eröffnet am 8. August 2016) trat die Vo-
rinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer
auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
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D.
Mit (Formular-)Beschwerde vom 13. August 2016 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Be-
hörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventualiter
sei er über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren.
Als Beweismittel reichte er Farbkopien eines Zertifikats der Gambia Armed
Forces Training School, eines Fotos von uniformierten Männern und eines
Schreibens vom 30. März 2009 mit dem Titel „Recruitment into the Gambia
armed forces“ ein.
E.
Mit Fax vom 17. August 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. Die vor-
instanzlichen Akten trafen am 18. August 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 Asyl wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer sinngemäss das Nichteintreten
der Vorinstanz auf sein Asylgesuch und die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag (Ziffer 2) ist
deshalb nicht einzutreten.
3.3 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer sodann, die vorin-
stanzliche Verfügung sei entgegen Art. 13 Abs. 5 AsylG nicht seinem be-
vollmächtigten Vertreter zugestellt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass keine Vertretungsvollmacht bei den vorinstanzlichen Akten liegt und
der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung eine Vertretung ver-
neinte (vgl. SEM-Akten A 8 S. 2 Fragen f und g).
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Weiter beruft er sich auf Art. 35 AsylG, wobei diese Gesetzesbestimmung
mit Wirkung seit 1. Februar 2014 aufgehoben wurde und deshalb im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung findet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen-
dung.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels
III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemisch Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta)
mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbst-
eintrittsrecht).
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Seite 6
5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass dieser am 12. September 2014 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb zu Recht
die italienischen Behörden am 14. Juli 2016 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die ita-
lienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zu-
ständigkeit von Italien implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2014 in
Italien ein Asylgesuch eingereicht habe und die italienischen Behörden in-
nerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz
keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen, am
29. Juli 2016 auf Italien übergegangen sei. Der vom Beschwerdeführer ge-
äusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe kei-
nen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für
ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Be-
stimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliege.
6.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs geltend, er möchte nicht nach Italien zurückkehren und dort
sein Asylgesuch überprüfen lassen. Er habe seine Würde verloren und es
sei für ihn in Italien sehr schwierig. Zudem habe er keine Unterkunft und
auch kein Geld.
6.3 Seine Ausführungen vermögen die Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen.
7.
7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er-
geben.
7.2 Sodann hat auch der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschen-
rechte) bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt. Mit Urteil
Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12, Grosse
Kammer, vgl. insb. §§ 114 f. und 120) befand er, die Lage in Italien sei nicht
mit derjenigen von Griechenland vergleichbar (vgl. das Urteil M.S.S gegen
Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, Grosse
Kammer).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde eine unmensch-
liche Behandlung in Italien geltend. Er sei aus dem Aufnahmezentrum ent-
lassen worden, ohne dass ihm eine neue Unterkunft zugeteilt worden sei
und er habe auch kein Geld erhalten.
8.2 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid ausführlich sowie
rechtskonform begründet. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann zur
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Fest-
zuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch auf
Beschwerdeebene die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bestritten hat. In seiner knapp gefassten
Beschwerdeeingabe wiederholte er lediglich die bereits bekannten Vorbrin-
gen. Sodann kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 (SR 142.311) ein Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den
Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung zu
entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.3 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer keine konkrete
oder ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass
seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völ-
kerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse. Die Vorinstanz ist dem-
nach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
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Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat – da der Be-
schwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
10.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die
Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
11.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache
abgeschlossen, weshalb sich die Anträge, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden sind. Auf die nicht
näher individualisierten weiteren Beschwerdeanträge (Ziffer 6 und 7) ist
nicht näher einzugehen, da seitens der Vorinstanz nicht über das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft befunden wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG).
12.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, nachdem die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: