B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4971/2012
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Ursula McCreight-Ernst,
Fürsprecherin und Notarin, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) und B._______ (in
der Folge: die Beschwerdeführerin), "Ashkali/Ägypter/Majup" mit letztem
Wohnsitz in (…), Serbien eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren
Kindern (und H._______, der zweiten, nach Brauch verheirateten Ehefrau
[E-(…) / N (…)] und deren Kind) am 6. Mai 2012 verliessen, am 7. Mai
2012 in die Schweiz gelangten und am folgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zur Person
(BzP) vom 24. Mai 2012 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom
3. September 2012 vorbrachten, es sei zu Übergriffen gekommen, wes-
halb sie sich an die Polizei gewandt hätten, diese aber nichts unternom-
men habe,
dass die Kinder Angst hätten, zur Schule zu gehen, und die Beschwerde-
führerin sowie die Tochter D._______ von Polizisten geschlagen worden
seien, und als der Beschwerdeführer um einen Arzt gebeten habe, seien
sie auf den Polizeiposten gebracht und stundenlang festgehalten worden,
erst als er versprochen habe, weder einen Arzt noch einen Anwalt einzu-
schalten, habe man sie freigelassen,
dass sie daraufhin ihre Wohnbaracke völlig demoliert vorgefunden hätten,
und es einige Tage später zu einem weiteren Vorfall gekommen sei, wo-
bei der Beschwerdeführer und seine Tochter F._______ misshandelt wor-
den seien, weshalb sie ärztlich hätten behandelt werden müssen,
dass die Beschwerdeführerin im dritten Monat schwanger gewesen sei
und das Kind verloren, und H._______, welche im sechsten Monat
schwanger gewesen sei, sich habe ins Spital begeben müssen,
dass er sich wegen dieser Vorkommnisse entschlossen habe, das Land
zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2012 – eröffnet am
14. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt dabei ausdrücklich festhielt, die genannte Verfü-
gung ersetze diejenige vom 6. September 2012 (vgl. Verfügung vom
11.09.2012 S. 6 oben),
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dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den seien nicht glaubhaft, die Ausführungen seien widersprüchlich und
unsubstanziiert ausgefallen, zudem hätten sie sich bezüglich der angebli-
chen Übergriffe seitens der Polizei an eine übergeordnete Instanz wen-
den und mit Hilfe eines Anwalts ihr Recht einfordern können,
dass Schikanen gegenüber von Angehörigen der Ashkali zwar vorkom-
men könnten, den Beschwerdeführenden insgesamt aber keine Nachteile
erwachsen seien, die ihnen ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimat
verunmöglicht hätten,
dass der schweizerische Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren
Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und sich aus
den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung der
Verfolgungssicherheit umstossen könnten, weshalb auf die Asylgesuche
nicht einzutreten sei,
dass vorliegend der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
AsylG nicht zur Anwendung gelange und sich keine Anhaltspunkte finden
würden, den Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohen,
dass die Rückführung auch zumutbar und der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Sep-
tember 2012 und "Ergänzung der Beschwerdebegründung" vom 24. Sep-
tember 2012 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht (in der Folge: das Gericht) Beschwerde erhoben und in ma-
terieller Hinsicht dessen Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, die Zuordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (Ergänzung der Beschwerdebegründung, S. 2), die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung, die vorsorgliche Anweisung
an die schweizerischen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
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den des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Orientierung in
Form einer separaten Verfügung beantragen,
dass das Gericht mit Verfügung vom 25. September 2012 den Vollzug der
Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2012 beim Gericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021)) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass vorliegend die Voraussetzungen – vorbehältlich der nachstehenden
Erwägungen – für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E.5
S.116),
dass mithin auf den Antrag auf Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde
S.2, Ergänzung S.5), nicht einzutreten ist,
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dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung),
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum Safe Country (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicher-
heit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten
ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu ent-
nehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet
wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur
einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu
BVGE 2011/8 mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinwies,
die Beschwerdeführenden würden nichts vorbringen, das die Vermutung
fehlender Verfolgung widerlegen könnte, und diesbezüglich für Einzelhei-
ten auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann,
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dass auch die Rechtsmittelschrift nicht geeignet ist, an dieser Einschät-
zung etwas zu ändern, und ebenso wenig das in Aussicht gestellte Bestä-
tigungsschreiben eines serbischen Anwalts, wobei auffällt, dass dieses
erst nach Erhalt des negativen Entscheides des Bundesamtes Erwäh-
nung findet, obwohl es schon seit längerem hätte einverlangt werden
können, weshalb dessen Eingang nicht abzuwarten ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, diese abgesehen von kurzen Aufenthalten in
Kosovo (vgl. Akten BFM 4/15 S. 5, A 5/15 S. 4) und in Deutschland rund
13 Jahre in (…) lebten, die Kinder dort die Schule besuchten und der Be-
schwerdeführer für sie Kindergeld erhielt (vgl. A 4/15 S. 4, 10), die Familie
zufolge eigener Angaben nie arm war sowie genügend Nahrungsmittel
hatte (vgl. A 12/13 S. 8) und der Beschwerdeführer, entgegen seiner Be-
hauptung in der Beschwerde (s. S. 5) eine Schwester in (…) hat und mit
dieser in Kontakt steht (vgl. A12/13 S. 2), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515),
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dass nach dem Ausgeführten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde (ebenso wie jene
von H._______ [2. Frau des Beschwerdeführers] und deren Kind, welche
mit separatem Urteil gleichen Datums abgewiesen wird, s. S. 2 vorste-
hend) abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat mit dem direkten Entscheid in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist und aus den Akten nicht
hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt wor-
den, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht ein-
zutreten ist,
dass mit dem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der An-
trag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ge-
genstandslos werden,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
renden – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und I._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: