B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4971/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…)
und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 2. September 2015 um Asyl
nachsuchte. Am 7. September 2015 wurde er summarisch zu seiner Per-
son befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 3. August 2017
nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu seinen Asylgründen angehört
(Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (Zoba
[…], Subzoba […]), wo er geboren sei und bis zur Ausreise bei seiner Fa-
milie (…) gelebt habe. Im (…) 2013 habe er die Schule in C._______ in der
(…) Klasse wegen zu vieler Abwesenheiten abbrechen müssen. Danach
sei er meistens mit den Tieren seiner Familie ungefähr (…) Stunde von zu
Hause entfernt in der „Dembe“ gewesen und sporadisch nach Hause zu-
rückgekehrt. (…) Wochen nach dem Schulabbruch seien Militärangehörige
(Angehörige der […]) ein erstes Mal zu Hause vorstellig geworden, um ihn
für den Militärdienst zu rekrutieren. Knappe (…) Wochen später habe ihm
seine Mutter über (…) mitteilen lassen, dass die Soldaten ihn nun auch in
der „Dembe“ suchen würden. Deshalb sei er auf einen Berg gegangen und
(…) Tage später illegal aus Eritrea ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Anhörung eine Kopie der Identitäts-
karte seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit am 8. August 2017 eröffneter Verfügung vom 4. August 2017 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Voll-
zug (Dispositivziffern 4 und 5) an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen und zur illegalen Ausreise
seien unglaubhaft. Sie seien über die ganze Anhörung hinweg überaus
dürftig, ohne persönliche Eindrücke, ausweichend und substanzlos ausge-
fallen. Sie erweckten nicht den Eindruck, als habe er das Geschilderte tat-
sächlich erlebt. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Verlaufe der
Anhörung in wesentlichen Punkten widersprochen. Da sein Asylgesuch ab-
gelehnt werde, sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle
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die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung nicht zur Anwendung gelange. Da seine Vorbringen zum dro-
henden Militärdienst unglaubhaft seien, sei keine relevante Bedrohungs-
lage im Zusammenhang mit der Dienstpflicht entstanden. Es ergäben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eritrea habe mit Äthio-
pien im Dezember 2000 ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem
Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre
unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen.
Aufgrund dessen herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergäben sich auch keine
individuellen Gründe, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Ausserdem sei er
technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2017 gelangte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuhe-
ben. Es sei die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit der Weg-
weisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und seine vorläu-
fige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung
seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beilagen
liess er eine Vollmacht vom 16. August 2017, eine Unterstützungsbestäti-
gung vom 17. August 2017 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung
einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Ver-
fahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) fest. Die Anträge auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG hiess sie – unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
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der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und bestellte
dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin (lic. iur. Kathrin Stutz von
der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende) als amtliche Rechtsbeistän-
din.
E.
Am 1. Mai 2018 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des Be-
schwerdeführers vom 26. April 2018 nach dem Verfahrensstand
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der an-
gefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach-
sen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig oder zumindest unzumutbar.
Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug ver-
letze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
6.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – sowohl bei seiner Aus-
reise aus Eritrea als auch im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, tat-
sächlich plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Refe-
renzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 – 13.4).
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Seite 6
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung
der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Er-
wägungen bejaht:
7.2
7.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
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Seite 7
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 8
8.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 7.2.1 und E. 7.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehen-
den Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist auf-
grund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2
EMRK).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten, zumal der Beschwerdefüh-
rer die geltend gemachte Refraktion nicht glaubhaft machen konnte.
Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenzi-
ellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.
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Seite 9
9.3
9.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. […]).
Er verfügt in Eritrea noch über ein familiäres und wohl auch soziales Be-
ziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Auch sons-
tige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr
nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden
müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine solche Rückkehr für ihn
nicht einfach sein dürfte. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind im
Stande gewesen, durch die (…) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten
(vgl. […]).
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E-4971/2017
Seite 10
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 gutgeheissen
wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer-
deführers ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.
13.2 Da dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auch
die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, hat das Bundesverwal-
tungsgericht der Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar auszurichten
(vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsbeiständin wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann in-
des verzichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist zu Lasten des
Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. (…)
(inkl. Auslagen) auszurichten. Die amtliche Rechtsbeiständin ist aufzufor-
dern, dem Gericht ihre Zahladresse mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4971/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. (…) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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