B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-497/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals
Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2008 in der Schweiz ein
erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E- 7021/2008 vom 29. März 2012 ab.
B.
B.a Am 27. September 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine
als „Antrag für eine Überprüfung“ bezeichnete Eingabe ein. Zur Begrün-
dung führte er aus, er sei im Iran kein politisch aktiver Mensch gewesen.
Er habe indessen seinen persönlichen Unmut über das Leben – er habe in
der Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung Misserfolge gehabt – an De-
monstrationen zum Ausdruck gebracht. So sei bei ihm im Iran ein gewisses
politisches Bewusstsein geweckt worden. In der Schweiz habe er sich in
politischer Hinsicht weiter entwickelt. Er habe eine Webseite eröffnet und
äussere darin seine Meinung. Sein Ziel sei ein freies Iran.
B.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein “zweites Asylgesuch“ ein. Zur Begründung führte er aus, er sei
seit Oktober 2012 Mitglied der Vereinigung B._______. Er setze sich an
vorderster Front konstant, konsequent und öffentlichkeitswirksam für die
Einhaltung der Menschenrechte im Iran ein. Damit exponiere er sich stark.
Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinen Akti-
vitäten Kenntnis hätten, mithin drohe ihm bei einer Rückkehr Verfolgung.
Als Beleg reichte er verschiedene Beweismittel ein.
B.c Am 25. März 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es be-
absichtige das Schreiben vom 27. September 2012 sowie die darin vorge-
brachten Argumente in das Verfahren betreffend zweites Asylgesuch ein-
zubeziehen und in der Folge das Verfahren betreffend Wiedererwägungs-
gesuch abzuschreiben. Dazu gewährte es dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör.
Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer dazu nicht vernehmen.
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B.d Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 stellte das BFM fest, das Verfahren
um Wiedererwägung werde in das Verfahren betreffend zweites Asylge-
such einbezogen, und das Verfahren betreffend Wiedererwägung werde
abgeschrieben.
B.e Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch vom
19. Februar 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-4068/2014 vom 14. August 2014 nicht ein.
C.
C.a Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 31. August 2015
beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Unter Hinweis auf sein bereits
aktenkundiges exilpolitisches Engagement, führte er aus, er sei nicht nur
Mitglied sondern auch Repräsentant der B._______ für die Schweiz. Er
habe sich medial exponiert und auf diese Weise subjektive Nachflucht-
gründe geschaffen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei er gefährdet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Internetausdruck ein, ge-
mäss welchem er Repräsentant der B._______ für die Schweiz sei. Ferner
gab er Kopien von Badges des UNHCR, lautend auf C._______, zu den
Akten.
C.b Mit Schreiben vom 9. September 2015 gab der Beschwerdeführer –
jeweils in Kopie – eine Bestätigung der B._______ Deutschland vom
11. Juli 2013, eine Bestätigung von D._______ vom 30. Juli 2014, ein Be-
stätigungsschreiben von E._______ vom 2. September 2015, diverse In-
ternetausdrucke sowie drei Vereinszeitschriften, in welchen er namentlich
genannt werde, zu den Akten.
C.c Am 23. November 2015 setzte das SEM den Vollzug einstweilen aus
und teilte dem Beschwerdeführer gleichentags mit, die Eingabe vom
31. August 2015 werde als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Sodann
unterbreitete es ihm zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts einen Fragenkatalog zur Beantwortung.
C.d Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 antwortete der Beschwerde-
führer und reichte eine Liste ihn betreffende Internetseiten, gemäss wel-
cher die Organisation oder er auf Facebook, Google, (…).org, (…).com und
(…).ch verzeichnet sowie die Niederschrift des (…)interviews vom (…) zu
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den Akten. Damit sei belegt, dass er sich als Repräsentant des Vereins in
der Schweiz exponiert habe.
D.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 – eröffnet am 24. Dezember 2015
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Januar 2016 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
namentlich der Begründungspflicht. Die Vorinstanz stelle in der angefoch-
tenen Verfügung lediglich fest, ihm würde bei einer Rückkehr in den Iran
“überwiegend wahrscheinlich“ keine Sanktion drohen. Da sie ihrer Ein-
schätzung jedoch keine Vergleichsfälle, bei denen es tatsächlich zu Sank-
tionen gekommen sei, zu Grunde gelegt habe, bewege sie sich lediglich im
Bereich von Mutmassungen.
Die Rüge geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Ent-
scheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfü-
gung ausführlich und nachvollziehbar, weshalb für den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in den Iran keine überwiegende Gefahr einer Verfol-
gung bestehe. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht
hat sie dabei nicht auch noch Vergleichsfälle im Einzelnen anzuführen. Im
Übrigen zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Abklä-
rungspflicht verletzt.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
In der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise
dar, inwiefern vorliegend der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig fest-
gestellt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich
als unzutreffend.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei der
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aus-
setze. Daher hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
Es sei bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die
exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei je-
doch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf die
Erfassung von Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitä-
ten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen her-
vortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrge-
nommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit sondern
eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betref-
fenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit ab-
gegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Ge-
fahr für das politische System des Iran darstelle.
Der Beschwerdeführer habe schon das zweiten Asylverfahrens mit exilpo-
litischen Tätigkeiten begründet. Bereits damals habe das SEM befunden,
dass er über kein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr
einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
Die neuen Vorbringen sowie Beweismittel würden, entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers, nicht auf eine wesentliche Veränderung respek-
tive Schärfung seines politischen Profils seit dem letzten Entscheid vom
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18. Juni 2014 schliessen lassen. Die Mitgliedschaft bei B._______, die Teil-
nahme an mehreren Demonstrationen sowie das Interview mit (…) seien
bereits Gegenstand des letzten Asylverfahrens gewesen. Neu sei lediglich,
dass er in den drei Ausgaben der Zeitschrift F._______ als Teilnehmer an
den Monatssitzungen namentlich erwähnt werde und auf Fotos mit weite-
ren Sitzungsteilnehmern abgebildet sei. Es sei indes nicht ersichtlich, dass
er in der Vereinigung eine besondere Führungs- oder andere Aufgaben
wahrnehme. Wesentlich seien jedenfalls nicht die optische Erkennbarkeit
und die Individualisierbarkeit, sondern ob er als Person als eine Gefahr für
das politische System Irans erscheine. Die Aussage des Präsidenten, wo-
nach der Beschwerdeführer der “directeur de blog“ der B._______ sei,
habe der Beschwerdeführer nicht weiter substanziieren können. Der Blog
auf (…).ch, auf den auf der Internetseite (…).org verwiesen werde, weise
keine Inhalte auf, die den Beschwerdeführer als ernstzunehmenden Geg-
ner des iranischen Regimes erscheinen liessen. Die Beiträge seien unre-
gelmässig erschienen und die letzte Post datiere vom 16. Juni 2015. Die
einmalige Teilnahme für D._______ an einer Parallelveranstaltung über
Menschenrechte während der G._______ in H._______ habe sodann
keine entscheidende Bedeutung. Die übrigen eingereichten Beweismittel
seien entweder vor dem letzten Asylentscheid entstanden oder bezögen
sich nicht auf den Beschwerdeführer.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss,
die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen seiner exilpolitischen Tätigkei-
ten und damit wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht als
Flüchtling anerkannt und verletzte damit Bundesrecht.
Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. Was der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, ist nicht geeignet, die
vorinstanzliche Würdigung in Frage zu stellen. Das Gericht geht, wie die
Vorinstanz davon aus, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für
die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren, indes
nur für solche, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der re-
gimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernst-
hafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Mas-
sgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponie-
rung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auf-
tritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische Sys-
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tem des Iran darstelle (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Mit dem blossen Wieder-
holen des aktenkundigen Sachverhalts legt der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz zu Un-
recht nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement
geschlossen habe, welches die Aufmerksamkeit auf ihn lenken würde. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu ver-
meiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
nicht.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Sodann sind den Akten
keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers lie-
gende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die ganze Familie des Be-
schwerdeführers lebt in I._______, mithin kann er bei einer Rückkehr auf
ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der Rein-
tegration unterstützen kann. Sodann verfügt der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben über einen Schulabschluss im Fach J._______ und hat
mehrmonatige Berufserfahrungen als K._______. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu
bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Ein
Nationalitätsausweis und kopierte Personalpapiere liegen bereits vor.
6.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit besteht keine Ver-
anlassung zur Rückweisung der Sache. Der entsprechende Antrag ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art.
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1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: