B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-497/2018
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
Maron Zirngast Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2015 in der Schweiz um
Asyl. Sein Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 19. April 2016
ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Weg-
weisungsvollzug. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welches jedoch zufolge der
unterlassene Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil E-2629/2016 vom
31. Mai 2016 nicht auf die Beschwerde eintrat. Die Verfügung der Vor-
instanz vom 19. April 2016 erwuchs deshalb in Rechtskraft.
B.
Am 6. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wie-
dererwägungsgesuch und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018, eröffnet tags darauf, wies die Vor-
instanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 19. April 2016. Sodann erhob sie
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht am 23. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, er sei wie-
dererwägungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um umgehende Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren und eventualiter sei zumindest von einer Kautionie-
rung abzusehen.
Als Beweismittel reichte er je drei Gerichtsvorladungen vom (…) und (…)
2016 ([…]) sowie ein den Beschwerdeführer betreffendes Urteil (Vollstre-
ckungsbefehl) vom (…) 2016 der 2. Kammer des Allgemeinen und Revo-
lutionsgerichts der Stadt B._______ ein (alle Dokumente inklusive deut-
scher Übersetzung).
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E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Januar 2018 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid werden die Gesuche um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch
geltend, seine Asylgründe (intime Beziehung zur Tochter eines Mullahs
ohne dessen Einverständnis) könne er durch neue Beweismittel belegen.
Aus dem Urteil des Revolutionsgerichts vom (…) 2016 gehe hervor, dass
er des Vorwurfs der Täuschung und der Beleidigung schuldig gesprochen
worden sei. Damit werde er schuldig erklärt, seine Freundin nach der Scha-
ria in krimineller Weise zu rechtswidrigen Intimitäten verführt und damit de-
ren Vater sowie die ganze Familie beleidigt und entehrt zu haben. Das Ur-
teil werde auch als Vollstreckungsbefehl bezeichnet und gestützt darauf sei
er zur Verhaftung ausgeschrieben. Er müsse mit einer Freiheitsstrafe von
mindestens fünf bis sechs Jahren rechnen. Der Mullah werde zudem dafür
besorgt sein, ihn zur Rettung der Familienehre gänzlich von der Bildfläche
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verschwinden zu lassen, sei es durch extralegale Tötung oder durch le-
benslängliche Haft. Zur Wiedergutmachung des von ihm verübten Verbre-
chens sei zudem sein Haus, welches er zusammen mit seinem (…) be-
sitze, beschlagnahmt worden. Bei den weiteren Dokumenten handle es
sich um Gerichtsvorladungen an ihn, seinen (…) und seinen (…). Letztere
hätten diesen jeweils Folge geleistet. Mit der nun dokumentierten straf-
rechtlichen Verurteilung durch ein Revolutionsgericht seien seine Flucht-
gründe ausreichend glaubhaft gemacht. Im Asylverfahren habe er dieses
Urteil noch nicht vorbringen können, da dieses damals noch nicht vorgele-
gen habe. Er sei wegen ausserehelicher sexueller Handlungen strafrecht-
lich verurteilt worden und habe im Falle einer Rückkehr in den Iran mit einer
Verhaftung zu rechnen.
5.2 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte
die Vorinstanz aus, die vorgebrachten Beweismittel seien nicht erheblich.
Die Vorladungen und das Gerichtsurteil würden sich nicht eignen, den gel-
tend gemachten Sachverhalt (Verfolgung aufgrund der unerlaubten bezie-
hungsweise widerrechtlichen Beziehung) glaubhaft zu machen. Unter Vor-
behalt der Authentizität der Dokumente, lasse sich den Vorladungen ent-
nehmen, dass Gegenstand der Verhandlung eine Klage von C._______
gewesen sei. Entgegen den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch
würden die Dokumente jedoch keinen Hinweis auf eine Freiheitsstrafe von
fünf bis sechs Jahren enthalten. Auch die angebliche Verfolgung aufgrund
der intimen Beziehung zu seiner Freundin lasse sich damit nicht belegen.
Die vor- oder aussereheliche Beziehung finde im Urteil keine Erwähnung.
Im ordentlichen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung vom 6. April 2016 wiederholt darauf hingewiesen, dass keine An-
zeige gegen ihn erstattet worden sei. Der Vater seiner Freundin habe die
Angelegenheit durch die Sepah (Sepah-e Pasdaran, Revolutionsgarde)
und nicht durch die Justiz verfolgen lassen. Es erscheine vor diesem Hin-
tergrund unwahrscheinlich, dass er zwei Monate später, am (…) 2016, zu
einer Verhandlung vorgeladen worden sein soll. Das Urteil beziehungs-
weise der Vollstreckungsbefehl berufe sich zudem auf ein früheres Urteil
und eine entsprechende gerichtliche Mitteilung. Zufolge dieses Verweises
sei davon auszugehen, dass die Angelegenheit eine Vorgeschichte habe,
welche mit einiger Sicherheit in die Zeit des ordentlichen Asylverfahrens
reichen dürfte. Es sei jedoch nicht verständlich, weshalb der Beschwerde-
führer dieses Verfahren im Iran nicht bereits in seinem ordentlichen Asyl-
verfahren erwähnt habe. Im Übrigen würden Zweifel an der Echtheit der
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Beweismittel bestehen. Im Urteil würden sich keine einschlägigen Geset-
zesartikel und Erlasse finden und auch inhaltlich würden verschiedene Ele-
mente des Urteils keinen Sinn ergeben.
5.3 In seiner Beschwerde bekräftig der Beschwerdeführer den in seinem
Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Das Urteil vom
(…) 2016 sei in seiner Abwesenheit ergangen und betreffe erst den Straf-
punkt; es handle sich um ein Schuldinterlokut. Wie hoch die formelle Frei-
heitsstrafe ausfallen werde, wisse er nicht. Die genannten fünf bis sechs
Jahre seien eine Schätzung. Die Formulierung im Urteil sei im Lichte der
orientalischen Schamkultur zu verstehen. Die an ihn gerichteten Vorwürfe
seien mit den Begriffen „Täuschung und Beleidigung“ bewusst allgemein
gehalten. Der Vater seiner Freundin möchte als islamischer Mullah keinen
formellen Text im Umlauf haben, worin ausgeführt werde, dass seine Toch-
ter mit einem nicht von ihm auserkorenen Mann in Scharia-widriger Weise
aussereheliche Intimitäten pflegte. Deshalb habe er die Strafanzeige auch
nicht an seinem Wohnort in D._______ sondern in Teheran erstattet. Die
Anzeige sei erst nach der Rückkehr der Tochter zu ihrem Vater im (…) 2016
erfolgt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege kein früheres Urteil vor,
auf welches sich das Urteil vom (…) 2016 beziehe. Auch bestehe keine
prozessuale Vorgeschichte, welche in das ordentliche Asylverfahren zu-
rückreiche. Die Vermutung der Vorinstanz beruhe auf einem Missverständ-
nis in der deutschen Übersetzung des Urteils. Obwohl das vorgelegte Urteil
direkt nicht viel Konkretes enthalte, werde damit dokumentiert, dass gegen
ihn ein Strafverfahren laufe, welches vom Vater seiner Freundin initiiert
worden sei. Eine Gefährdung an Leib und Leben sei damit ausreichend
glaubhaft gemacht. Beim Iran handle es sich nicht um einen Rechtsstaat,
weshalb das Urteil gegen ihn nicht substanzieller ausgefallen sei.
Mit seiner Beschwerde legte er die unter Buchstabe D. aufgeführten Doku-
mente zu den Akten.
5.4 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Ent-
deckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Zur Stützung seiner Asylvorbringen
legte der Beschwerdeführer Vorladungen vom (…) und (…) 2016 sowie ein
Urteil (Vollstreckungsbefehl) vom (…) 2016 als Beweismittel vor, zusam-
men mit einer notariell beglaubigten deutschen Übersetzung. Sein Wieder-
erwägungsgesuch an das SEM datiert vom 6. Dezember 2017. Weder da-
rin noch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, weshalb er
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sein Gesuch erst rund ein Jahr nach Eröffnung des Urteils vom (…) einrei-
chen konnte. Auch erklärt er nicht, wann und wie er in Besitz der erwähnten
Dokumente gekommen ist. Es ist davon auszugehen, dass er mehr als 30
Tage vor Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs Kenntnis der Be-
weismittel hatte, weshalb dieses verspätet erfolgte. Die Vorinstanz hätte
auf das Gesuch zufolge verspäteter Einreichung nicht eintreten dürfen.
Durch dessen materielle Prüfung erlitt der Beschwerdeführer jedoch keine
Nachteile. Auf eine Kassation kann deshalb vorliegend verzichtet werden,
zumal auch die materielle Beurteilung der Beschwerde keine Änderung der
ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 19. April 2016 zu bewirken
vermag.
Dem iranischen Urteil vom (…) 2016 lässt sich nicht entnehmen, gestützt
auf welche Strafbestimmungen der Beschwerdeführer verurteilt worden
und wie hoch seine Strafe sein soll. Seine Begründung, es handle sich da-
bei um ein Schuldinterlokut (Teilentscheid betreffend Schuldfrage), über-
zeugt nicht. Die bei einer Zweiteilung der Hauptverhandlung ergehenden
Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage sind erst mit dem gesamten
Urteil anfechtbar und demzufolge auch erst bei Rechtskraft des gesamten
Urteils vollstreckbar. Das Urteil vom (…) 2016 wird präzisierend als Voll-
streckungsbefehl betitelt. Es handelt sich somit nicht um das eigentliche
Strafurteil, sondern um die Vollstreckung eines solchen. Dafür spricht auch,
dass als einzige Gesetzesbestimmung Art. 24 des Gesetzes zur Vollstre-
ckung von Strafurteilen genannt wird. Dieser Vollstreckungsbefehl klärt je-
doch weder über den Sachverhalt auf, welcher der Verurteilung zu Grunde
liegt noch äussert er sich zum Strafmass. Die Vorladungen und der Voll-
streckungsbefehl vermögen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
deshalb nicht zu belegen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob
die iranische Strafprozessordnung die Möglichkeit eines Schuldinterlokuts
überhaupt vorsieht und ob die Beweismittel echt sind.
5.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 8
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: