Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4972/2007
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
rParteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20.
Juni 2007 / N (…).
E4972/2007
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein ethnischer Hazara aus der Provinz Herat
verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im November 2001,
um sich in den Iran zu begeben, wo er bis 2005 gelebt habe. Die
türkische Grenze habe er zu Fuss passiert. Er reiste sodann in einem
Kamion mit Hilfe eines Schleppers von Istanbul unter Umgehung der
Grenzkontrolle am 30. August 2005 in die Schweiz ein, wo er am darauf
folgenden Tag in der Empfangsstelle (heute: Empfangs und
Verfahrenszentrum [EVZ]) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 14.
September 2005 wurde er nach dem Transfer nach C._______ dort
summarisch befragt und am 10 Oktober 2005 erfolgte die eingehende
Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Am 19. Juni 2007
wurde er ergänzend durch das Bundesamt angehört.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seine Mutter sei gestorben als er zehn Jahre alt
gewesen sei. Im Jahre 1996 sei sein Bruder von den Taliban
festgenommen worden, weil diese geglaubt hätten, dass er Waffen
besitze. Als sie gesehen hätten, dass er keine Waffen besitze und auch
keine Informationen über solche habe, hätten sie ihn nach einem Monat
wieder freigelassen. Im Jahre 1988 sei sein Vater von den Taliban
festgenommen und zwei Jahre lang im Gefängnis von Kandahar
festgehalten und dabei geschlagen worden. Nach der Freilassung habe
er mit den Taliban zusammengearbeitet und einige Leute, bei denen
Waffen versteckt worden seien, den Taliban verraten, worauf diese Leute
verschwunden seien. Nach dem Sturz der Taliban im Jahre 2001 seien
sein Vater und auch sein Bruder aus Rache von den eigenen Leuten
getötet worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt auf
seinem Arbeitsplatz gewesen und über den Vorfall von einem
Nachbarsjungen informiert worden.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2007 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügen würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
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müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan befand das BFM
für zulässig, zumutbar und möglich.
Zur Begründung führte das Bundesamt vorab aus, die eingereichten
Dokumente, welche die Haft des Vaters durch die Taliban belegten,
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen,
zumal der Beschwerdeführer explizit geltend gemacht habe, selbst
keinerlei Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Auch würden sich
aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er in Zukunft einer
Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein könnte, weshalb dieses
Vorbringen asylrechtlich irrrelevant sei.
Ferner habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den
Vorbringen, welche sich auf die Zeit nach der Haftentlassung seines
Vaters beziehen würden, gemacht. So habe er bei der kantonalen
Anhörung angegeben, sein Vater sei nach der Haftentlassung täglich von
den Taliban besucht worden, während er demgegenüber bei der
ergänzenden Anhörung berichtet habe, die Taliban seien drei Mal in der
Woche gekommen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er erklärt,
die Taliban seien immer in Jebreil gewesen, nach Hause seien sie jedoch
zwei oder drei Mal gekommen. Mit dieser Erklärung habe der
Beschwerdeführer den Widerspruch nicht zu entkräften vermocht. Im
Weiteren habe er bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, kurz vor
dem Sturz der Taliban eine Arbeitsstelle in der Stadt gefunden zu haben.
Im Gegensatz dazu habe er in der ergänzenden Anhörung erklärt, er
habe diese Stelle zum Zeitpunkt, als sein Vater und sein Bruder
umgebracht worden seien, bereits zwei Jahre gehabt. Sodann habe er
bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, die Angehörigen der
verschwundenen Männer hätten seinen Vater und seinen Bruder
totgeschlagen, bei der ergänzenden Anhörung, habe er die Frage, ob er
wisse, wie sein Vater und sein Bruder umgebracht worden seien,
verneint. An einer anderen Stelle der Befragung, habe er geltend
gemacht, der Nachbarsjunge, der ihn benachrichtigt habe, habe die
Schüsse gehört und sei deshalb über den Mord informiert gewesen. Auf
diese Widersprüche aufmerksam gemacht, habe er die bei der
kantonalen Befragung gemachte Aussage in Abrede gestellt, womit die
Widersprüche bestehen blieben. Zudem habe er erklärt, vom
Nachbarsjungen um zehn Uhr über den Mord informiert worden zu sein,
im Widerspruch dazu habe er bei der ergänzenden Anhörung angegeben,
dies sei um ein Uhr gewesen. Überdies habe er bei der kantonalen
Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Arbeitgeber habe ihm während
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zweier Tage, als er sich bei ihm versteckt gehalten habe, mitgeteilt, dass
er überall gesucht werde, bei der ergänzenden Anhörung habe er dies
trotz mehrerer Nachfragen nicht mehr wiederholt. Auf Vorhalt hin habe er
die bei der kantonalen Anhörung geltend gemachte Aussage in Abrede
gestellt, womit der Widerspruch bestehen bleibe.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, dass
gemäss dem Koordinationsurteil der Asylrekurskommission (ARK), heute
Bundesverwaltungsgericht, die Wegweisung nach Afghanistan in jene
Regionen grundsätzlich als zumutbar zu betrachten sei, in denen seit
2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt
geworden seien und die nicht einer permanent instabilen Lage ausgesetzt
seien: Der Anteil der Hazarabevölkerung werde auf ca. 20% geschätzt
und umfasse etwa 5 Millionen Menschen. In Herat würden die Hazara
eine bedeutende ethnische Minderheitsquote bilden. Nach
übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen würden
diese Gebiete im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren des
Landes gehören. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben
zur Verfolgungssituation gemacht; dementsprechend seien seine
Angaben über den Aufenthalt seiner Familienangehörigen ebenfalls in
Zweifel zu ziehen. Zudem habe er keine Identitätspapiere, die seine
Identität belegen würden, eingereicht, weshalb es dem BFM nicht möglich
sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit der Wegweisung zu
äussern. Grundsätzlich stünde dem Beschwerdeführer jedoch eine
innerstaatliche Wohnsitzalternative, beispielweise im Grossraum Kabul,
wo seine (…) lebe, die ein wirtschaftliches Auskommen habe. Hinsichtlich
seiner [gesundheitliche Beschwerden], die der Beschwerdeführer als
Hindernis für seine Rückkehr angegeben habe, sei festzuhalten, dass
diese auch in seiner Heimat behandelbar seien. Schliesslich könne der
Beschwerdeführer Rückkehrhilfe beantragen.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin die BFMVerfügung vom 20. Juli 2007 anfechten und
beantragen, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm als Folge davon Asyl zu
gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit festzustellen und als Folge davon für ihn die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Bezahlung
allfälliger Gerichtskosten vom Sicherheitskonto.
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Zur Begründung gab er vorab den bereits in der vorinstanzlichen
Verfügung festgehaltenen Sachverhalt wieder. Sodann rügte er, dass die
in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche in seinen
Vorbringen nicht dermassen gravierend seien, dass diese zu einer
Ablehnung des Asylgesuch hätte führen sollen. So sei er zur Zeit der
Ereignisse mit seinem Vater und seinem Bruder noch ein Kind gewesen.
Es sei für ihn unmöglich, sich an jedes Detail, an Daten und Uhrzeiten zu
erinnern. Vor allem sei er unter Schock gestanden. Er sei bei der
Ermordung seines Vaters und seines Bruders nicht dabei gewesen. Also
könne er nicht wissen, wie sie umgebracht worden seien. Es sei auch
nicht klar, ob der Nachbarsjunge selbst direkter Augenzeuge gewesen
sei. Auch sei für ihn unmöglich, genau zu sagen, wie oftmals pro Woche
die Taliban zu seinem Vater nach Hause gekommen seien; die Taliban
seien einfach allgegenwärtig gewesen und die Menschen hätten in
dauernder Angst gelebt. Zudem sei er auch nicht immer zu Hause
gewesen. Hinsichtlich seiner Arbeit gab er an, vor dem Sturz des Taliban
Regimes bereits seit zwei Jahren etwa zwei bis drei Tage in der Woche
gearbeitet zu haben, nach dem Sturz sei dies 100% gewesen.
Nun habe sich im Verlaufe des Monats Juni 2007 die Situation in
Afghanistan noch einmal dramatisch zugespitzt. Die Gewaltakte würden
steigen und die Taliban klar das Ziel verfolgen, durch Anschläge auf die
zivile Bevölkerung den Wiederaufbau des Staates zu verhindern. Bei
wahllosen und wenig präzisen Militäroperationen seien innert einer
Woche 90 Zivilisten ums Leben gekommen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 verzichtete die
Instruktionsrichterin aufgrund des vorhandenen Sicherheitskontos mit
ausreichender Kostendeckung auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud gleichzeitig das BFM zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 8.
August 2007 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 leitete das BFM das am 23.
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September 2010 (Eingang BFM) eingereichte Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an [kant. Migrationsbehörde] weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
3.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende
Person die bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen
und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten
kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/31 E. 5.2
f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die
asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
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mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des
Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit des dargelegten
Sachverhalts sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt als unglaubhaft, da er im Laufe des Verfahrens angeblich zu
wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. Nach
Durchsicht der Akten sind die diesbezüglichen Argumente in der
angefochtenen Verfügung wenig überzeugend und die Widersprüche, wie
in der Beschwerde zutreffend gerügt wird, nicht derart gravierend, dass
generell auf Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen des Beschwerdeführers
geschlossen werden müsste. Es erübrigt sich aber, näher darauf sowie
die entsprechenden Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil es
dem Beschwerdeführer, wie im Folgenden zu zeigen ist, nicht gelingt,
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
5.2. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst weder
Probleme mit den Taliban noch mit der zivilen Bevölkerung, die sich an
seinem Vater und Bruder gerächt haben sollen, geltend machte. Auch in
der Beschwerde wird nicht auf seine persönliche Gefährdungssituation
hingewiesen, sondern vielmehr allgemein über die bürgerkriegsähnlichen
Zustände und die Gewaltakte der Taliban gegen die Zivilbevölkerung
berichtet.
5.2.1. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht selbst von einer
konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war,
mithin keine asylrechtlich relevanten Nachteile erlitten hat. Nachdem
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offensichtlich sein Vater und Bruder getötet worden sind und somit der
"Gerechtigkeit" Genüge getan worden ist, besteht kein Anlass zur
Annahme, dass auch der damals (…)jährige Beschwerdeführer
begründete Furcht gehabt hätte, asylrechtlich relevanten Übergriffen
ausgesetzt gewesen zu sein.
5.2.2. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E.
5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis).
5.3. Es bleibt daher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer im Fall
einer Rückkehr in sein Heimatland im heutigen Zeitpunkt eine begründete
Furcht vor allfälliger asylrelevanter Verfolgung hat (Art. 3 AsylG).
5.3.1. Es kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer – möglicherweise auch aufgrund seiner Zugehörigkeit
zur Ethnie der Hazara – von anderen Bewohnern paschtunischer Ethnie,
worunter auch Taliban zu rechnen sind, bedroht und belästigt werden
könnte. Dennoch ist aufgrund seiner Darlegungen sowie der
beigezogenen Akten nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach
Afghanistan in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
mit gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne ernsthafter
Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG rechnen müsste. Nach dem
Gesagten, muss seine Furcht vor Verfolgung auch aktuell als objektiv
nicht nachvollziehbar und somit als unbegründet gewertet werden. Die
Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zu Recht, wenn auch
teilweise mit anderer Begründung, abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG),
wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
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vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.2. Von vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Wegweisung in
den Iran, wo sich der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger
während vier Jahren aufgehalten und dort gearbeitet hat. Die Annahme,
dass er sich in diesem Land möglicherweise legal als Flüchtling aufhalten
könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen. Hingegen erscheint nicht
realistisch, dass er als afghanischer Staatsbürger die iranische
Staatsbürgerschaft erwerben konnte. In den Iran könnte der Vollzug der
Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen
Wiedereinreise bestünde. Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber
zu Recht nicht erwogen worden, zumal der Beschwerdeführer als
afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem
Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt
haben dürfte (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D
3936 vom 10. August 2009, D6471/2007 vom 26. August 2009 sowie D
8645/2007 vom 7. Juni 2010).
8.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E7625/2008 vom
16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst
düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle
Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen
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Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass
er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst
winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete –
Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von
unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden
Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
8.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Herat. Die Frage, ob
hinsichtlich Herat, der zweitgrössten Stadt Afghanistans analog zu Kabul
allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der
Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist im zitierten
Urteil offen gelassen worden (E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die oben
stehend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige
Wohnsitznahme ebenfalls erfüllt sein müssten.
8.4.1. Gemäss seinen Angaben, lebte der Beschwerdeführer nicht in der
Stadt selbst, sondern bis zu seinem 17. Lebensjahr auf dem Lande im
D._______, wo er nicht zur Schule gegangen ist. Bis zum Tode seines
Vaters und Bruders im November 2001 arbeitete er als (…) in der Stadt
Herat. Danach kehrte er nicht mehr in seinen Heimatdort zurück, sondern
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begab sich in den Iran, wo er bis 2005 gelebt hat. Nach erfolgter
Aufforderung der iranischen Behörden, nach Afghanistan
zurückzukehren, verliess er den Iran und gelangte über die Türkei in die
Schweiz.
8.4.2. Die Vorinstanz erwog zwar, dass in Herat nicht von einer
permanent instabilen Lage gesprochen werden könne, stellte aber fest,
dass es für sie – aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers – nicht möglich sei, sich zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu äussern, und bezeichnete grundsätzlich eine
innerstaatliche Wohnsitzalternative im Grossraum Kabul als offen, zumal
er dort (…) habe, die über ein wirtschaftliches Auskommen verfüge.
8.4.3. Ob der Beschwerdeführer in Herat noch über ein Elternhaus, wo er
sich allenfalls niederlassen könnte verfügt, kann offen gelassen werden,
zumal er – gemäss eigenen Aussagen – in Herat über kein soziales
Beziehungsnetz mehr verfügt. Diesbezüglich ist zu betonen, dass
aufgrund der über zehnjährigen Abwesenheit an die Tragfähigkeit des
sozialen Netzes umso höhere Anforderungen zu stellen sind. Ob er in der
Stadt Herat, wo er vor zehn Jahren arbeitete, wieder eine Anstellung
finden würde, ist ungewiss, weshalb nicht davon auszugehen ist, es
würde ihm gelingen, dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. Ein Vollzug
der Wegweisung nach Herat ist somit als unzumutbar zu erachten.
8.4.4. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul ist ebenfalls zu
verneinen. Zwar wohnt dort (…), aber auch hier ist nicht von einer
genügenden Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes im Sinne der
Rechtsprechung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer, als er sich
noch in Afghanistan aufhielt, kaum Kontakt zu ihr hatte und anlässlich der
Befragung im EVZ angab, keine gute Beziehung zu ihr zu haben (vgl.
A1/S. 3).
8.4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht
zumutbar ist.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Juni2007 sind aufzuheben. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist sodann
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anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsgericht
geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen
aus sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300. dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen
Beschwerdeführer ist angesichts des teilweise Obsiegens eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine
Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt, ist dieser anteilsmässig auf Fr. 600. (inklusive
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der
Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E4972/2007
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
20. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten von
Fr. 300. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: