B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4973/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des
Asyls; Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (…).
E-4973/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) aufgrund eines gutgeheissenen Ge-
suchs um Familiennachzug zu ihrem damaligen Ehemann (B._______,
gleiche N-Nummer) in die Schweiz ein. Am 4. Mai 1998 wurde die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin anerkannt und ihr wurde in der
Schweiz Asyl gewährt. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in
der Schweiz.
B.
Am 4. Juli 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erwäge, ihr
die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und ihr Asyl zu widerrufen. Das
BFM wies in seinem Schreiben auf verschieden Auffälligkeiten in den alten
Reiseausweisen der Beschwerdeführerin hin und teilte ihr mit, es gehe auf-
grund dieser Auffälligkeiten davon aus, dass sie sich vom (…) bis am (…)
im Irak aufgehalten habe. Zudem gehe es davon aus, dass die Beschwer-
deführerin gewisse fehlende Seiten in ihrem alten Reisepass mutwillig her-
ausgerissen und vernichtet habe, da sich darauf mutmasslich irakische
Stempel befunden hätten. Das Unkenntlichmachen eines Stempels sowie
die Tatsache, dass sie zwei Reiseausweise verloren beziehungsweise voll-
ständig zerstört habe, seien starke Hinweise darauf, dass sie regelmässig
in den Irak reise und dies zu verheimlichen versuche. Das BFM gehe davon
aus, dass sie sich durch die Reisen in ihren Heimatstaat Irak freiwillig wie-
der unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze,
gestellt habe. Das BFM setzte der Beschwerdeführerin Frist bis zum
14. Juli 2014 an, um sich schriftlich dazu zu äussern.
C.
Mit Schreiben an das BFM vom 12. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin um Zustellung von Kopien der relevanten Beweismittel und teilte mit,
dass sie nie in den Irak eingereist sei.
D.
Am 22. Juli 2014 liess das BFM der Beschwerdeführerin Kopien der rele-
vanten Stellen ihres alten Reiseausweises und einen Auszug aus dem Be-
fund einer Ausweisprüfung zukommen. Das BFM gewährte der Beschwer-
deführerin zudem eine Nachfrist für die Einreichung einer Stellungnahme
bis zum 2. August 2014.
E.
Am 24. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM mit, sie brauche
E-4973/2014
Seite 3
einen Anwalt, um auf das Schreiben reagieren zu können. Sie habe ver-
sucht, einen Anwalt zu finden, aber ohne Erfolg, da die meisten Anwälte in
den Ferien seien. Zudem gehe es ihr gesundheitlich nicht gut, sie müsse
viele Medikamente nehmen und könne deshalb diese Angelegenheit nicht
bearbeiten. Deshalb bitte sie um Fristverlängerung bis zum 31. Au-
gust 2014.
F.
Mit Verfügung vom 8. August 2014 aberkannte das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl.
G.
Am 6. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei nach wie vor anzuer-
kennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Auch
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hiess das Gericht gut und
forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 10. Oktober 2014 eine Per-
son zu benennen, die ihr als amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden
solle.
I.
Am 8. Oktober 2014 ersuchte der rubrizierte Rechtsanwalt darum, zum
amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt zu werden. Zu-
dem ersuchte er um Zusendung der Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 bestellte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter, Rechtsan-
walt Thomas Wüthrich als amtlichen Rechtsbeistand und stellte ihm Kopien
der Akten des laufenden Beschwerdeverfahrens zu. Für Einsicht in die Ak-
ten des BFM verwies ihn das Gericht an das Bundesamt. Schliesslich
setzte das Gericht Frist bis zum 30. Oktober 2014 um eine allfällige Be-
schwerdeergänzung einzureichen.
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Seite 4
K.
Nach zweimaliger Erstreckung der Frist, letztmals bis zum 8. Dezem-
ber 2014, reichte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2014 eine Be-
schwerdeergänzung ein.
L.
Am 17. Dezember 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur
Vernehmlassung ein. Am 19. Dezember 2014 nahm das BFM zur Be-
schwerde Stellung und am 5. Februar 2015 replizierte die Beschwerdefüh-
rerin.
M.
Am 3. März 2015 reichte der Rechtsvertreter eine vorläufige Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, indem sie ihren
Antrag auf Erstreckung der Frist zur Stellungnahme vom 24. Juli 2014 nicht
gutgeheissen, sondern in der angefochtenen Verfügung zur Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls abgewiesen habe. Sie
macht geltend, es sei ihr nicht möglich gewesen, innert der angesetzten
Frist rechtliche Hilfe zu organisieren, da viele Anwälte aufgrund der Ferien-
zeit verhindert gewesen seien, sie gesundheitlich angeschlagen gewesen
sei und sie das notwendige Geld hätte ausleihen müssen.
3.2 Die Vorinstanz lehnte das Begehren in der angefochtenen Verfügung
mit der Begründung ab, es handle sich nicht um eine so komplexe Frage-
stellung, als dass für die Stellungnahme zwingend ein Anwalt notwendig
gewesen wäre. Nur die Beschwerdeführerin allein könne wissen, ob sie in
den Irak eingereist sei, was sie im Übrigen bereits verneint habe.
3.3 Die Vorinstanz verkennt mit dieser Argumentation, dass die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls nicht alleine
von der Frage abhängen, ob die Beschwerdeführerin in den Irak eingereist
ist oder nicht, sondern auch von den Umständen dieser Reise und der Si-
tuation im Heimatland (vgl. E. 4.2). Dies war für die Beschwerdeführerin
jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal die Vorinstanz sie in ihrer Auf-
forderung zur Stellungnahme vom 4. Juli 2014 nicht auf diese Vorausset-
zungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs
des Asyls hingewiesen hatte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Er-
lass der angefochtenen Verfügung zeitlich nicht dringlich war und die Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls für die
Betroffenen von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind, so dass nicht
ohne weiteres erhellt, wieso die Vorinstanz einer Erstreckung der Frist nicht
zumindest teilweise zustimmen konnte. Letztlich kann jedoch offenbleiben,
ob die Vorinstanz damit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör der Be-
schwerdeführerin verstossen hat, da die Verfügung – wie zu zeigen sein
wird – unabhängig davon aus materiellen Gründen aufzuheben ist und es
sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, die materiellen Rü-
gen der Beschwerde zu prüfen.
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Seite 6
3.4 Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwer-
deführerin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigestellt, so dass sie spä-
testens auf Beschwerdeebene in der Lage war, ihre Ansprüche auf rechtli-
ches Gehör in angemessener Weise wahrzunehmen.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziff. 1–6 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklau-
seln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den
Ziff. 1–4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in
den Ziff. 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings,
welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter
anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich
freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und
Auffangtatbestand, während die Ziff. 2-4 Unterkategorien der Ziff. 1 dar-
stellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf
eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind je-
doch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderun-
gen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkre-
ten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss – entgegen den
Aussagen des SEM in seiner Vernehmlassung – in jedem Fall die Verhält-
nismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer im
Jahr (…) erfolgten Reise in den Irak freiwillig unter den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Da-
für müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Beschwerde-
führerin muss erstens freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten
sein, sie muss zweitens beabsichtigt haben, von ihrem Heimatland Schutz
in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihr dieser Schutz auch tatsäch-
lich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grund-
sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat
begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht
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jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat-
reise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgespro-
chen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt-
heit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzuse-
hen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei
der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft.
Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die
relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich rele-
vante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den
Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden
können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht
werden (analog Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Ver-
fügung vor, bei der Durchsicht ihres alten Reiseausweises Nr. (…), ausge-
stellt am (…) und gültig bis (…), beziehungsweise (…), habe sie festge-
stellt, dass dieser auf Seite (…) die folgenden Stempel aufweise: einen tür-
kischen Einreisestempel vom (…), abgestempelt in C._______, einen tür-
kischen Ausreisestempel vom (…), abgestempelt am türkisch-irakischen
Grenzübergang in D._______, einen türkischen Einreisestempel vom (…),
abgestempelt am türkisch-irakischen Grenzübergang in D._______, und
einen türkischen Ausreisestempel vom (…), abgestempelt am Flughafen
von E._______. Auf Seite (…) gebe es einen handschriftlichen Vermerk auf
Türkisch, wonach das Auto mit dem Handelszertifikat Nr. (…) am (…) am
Zoll von C._______ eingeführt und an den Zoll von D._______ weiterge-
schickt worden sei. Auf Seite (…) sei zudem am Stempelabdruck in Drei-
eckform vom (…) eine mechanische Rasur vorgenommen und der Stempel
damit unkenntlich gemacht worden.
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Die Vorinstanz führt aus, aufgrund der türkischen Aus- und Einreisestempel
vom (…) beziehungsweise vom (…), abgestempelt am türkisch-irakischen
Grenzübergang D._______, müsse davon ausgegangen werden, dass
sich die Beschwerdeführerin vom (…) bis am (…) ausserhalb der Türkei
aufgehalten habe. Da D._______ der Grenzübergang zum Nordirak sei,
sei daraus der logische Schluss zu ziehen, dass sie sich in diesem Zeit-
raum im Irak aufgehalten habe.
Die Vorinstanz führt weiter aus, die Beschwerdeführerin habe diesem Vor-
wurf nichts Substantielles entgegenzubringen vermocht. In ihrem Schrei-
ben vom 12. Juli 2014 habe sie bestritten, in den Irak eingereist zu sein.
Dabei handle es sich jedoch um eine reine Schutzbehauptung ohne jegli-
che Substanz, welche die gemachten Schlussfolgerungen nicht zu wieder-
legen vermöge.
Hinzu komme, dass auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwer-
deführerin ernsthaft in Frage gestellt werden müsse. So habe sie wegen
Verlusts und Zerstörung ihres Reiseausweises zweimal innert vier Jahren
um Ausstellung eines neuen Ausweises ersucht. Dass dies innerhalb von
vier Jahren gleich zweimal passiere, erwecke ein gewisses Misstrauen. Es
mute zudem einigermassen erfahrungswidrig an, dass sie den Reiseaus-
weis Nr. (…), ausgestellt am (…) und gültig bis (…), wie behauptet auf un-
bekannte Art und Weise verloren habe. Auffallend sei zudem, dass die Ver-
lustmeldung kurz vor Ablauf des Gültigkeitsdatums beziehungsweise kurz
vor der Erneuerung des Ausweises erfolgt sei, was berechtigte Zweifel an
der Glaubwürdigkeit aufkommen lasse. Ihren Reiseausweis Nr. (…), aus-
gestellt am (…) und gültig bis (…), habe sie ohne Angabe von Gründen
retourniert. Aufgrund des Zustandes der verbliebenen Seiten müsse davon
ausgegangen werden, dass diese mit Wasser in Berührung gekommen
seien, so dass zu vermuten sei, dass sie den Ausweis in der Waschma-
schine gewaschen habe, zumal sie dies bereits in der Vergangenheit mit
dem Reiseausweis ihres Exmannes gemacht habe. Es entbehre jegliche
Realität, dass nach dem Waschen des Ausweises ein Grossteil der Seiten
gänzlich fehlten. Dass jemand wiederholt eine Reiseausweis in der Wasch-
maschine wasche, so das praktisch keine Seiten mehr vorhanden seien,
müsse als in hohem Masse realitätsfremd und erfahrungswidrig bezeichnet
werden. Damit sei ihre persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage ge-
stellt und es dränge sich der Schluss auf, dass Verlust und Zerstörung ihrer
Reiseausweise nicht aus Unachtsamkeit sondern mutwillig erfolgt seien,
um weitere Reisen in den Heimatstaat zu vertuschen.
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Schliesslich sei auch das Unkenntlichmachen eines Stempels ein starker
Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin regelmässig in den Irak
reise, dies jedoch zu verheimlichen versuche. Zudem schwäche ein solche
Manipulation ihre Glaubwürdigkeit ebenfalls massiv.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass namentliche aufgrund der Stem-
peleinträge im Reisepass und ihrer fehlenden persönlichen Glaubwürdig-
keit davon auszugehen sei, dass sie sich zumindest im Zeitraum vom (…)
bis am (…) im Irak aufgehalten habe.
Angesichts dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die Rückkehr in
den Heimatstaat freiwillig, das heisst, ohne äusseren Zwang, weder durch
die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates,
erfolgt sei. Auch das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung sei
erfüllt, ebenso wie die Gewährung von effektivem Schutz durch den Hei-
matstaat.
5.2 In ihrer Beschwerde vom 6. September 2014 entgegnet die Beschwer-
deführerin, sie leide seit langem unter verschiedenen gesundheitlichen
Problemen, die sich nach ihrer Scheidung und mit dem Alter verschlechtert
hätten. Seit ihrer Scheidung habe sie fast keine Kontakte mehr mit den
Leuten und sei sozusagen von ihren Herkunftsleuten sozial isoliert. Im
Jahre (…) sei sie im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ex-Ehemann
in die Schweiz eingereist. Das Leben mit ihrem Ex-Ehemann sei aber nicht
einfach gewesen. Insbesondere aufgrund ihrer (…) habe es immer wieder
Probleme in ihrer Ehe gegeben, er und seine Familie hätten sich (persön-
liche Verhältnisse). Der Druck auf sie sei enorm gewesen, sie habe Vieles
aus Zwang machen müssen, da sie Angst gehabt habe, ihre Ehe zu verlie-
ren; auch ihre damalige Heimatreise sei aus diesem Zwang erfolgt. Ihr Ex-
Ehemann und seine Familie hätten gewollt, dass sie sie besuche und dazu
ihren Ex-Ehemann begleite. Als Ehefrau habe sie ihn begleiten müssen.
Der Druck ihres Ehemannes habe immer mehr zugenommen und schliess-
lich hätten sie sich scheiden lassen. Sie sei krank und beziehe Sozialhilfe,
der Kanton werde ihre Bewilligung entziehen, da sie Sozialhilfe beziehe.
Sie könne sich nicht vorstellen, in den Irak zurückzukehren, da sie als ge-
schiedene Frau dort noch mehr Probleme bekäme. Ihre Aussage, sie sei
nie im Irak gewesen, sei falsch gewesen, was sie zugebe. Sie sei aber
nicht freiwillig in den Irak gereist, sondern unter Zwang der Familie ihres
Ex-Ehemannes.
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5.3 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 5. Dezember 2014 führt die Be-
schwerdeführerin zudem aus, sie habe im Irak (…) Fehlgeburten erlitten
und ihre Ehe (…). Darunter habe sie sehr gelitten (persönliche Verhält-
nisse). Sie habe grosse Angst gehabt, dass sie von ihrem Ehemann ver-
lassen werde, weshalb sie fast allen seinen Befehlen gehorcht habe. Im
Jahr 2002 habe ihr Ehemann ihr mitgeteilt, dass es wichtig sei, dass sie
zusammen seine Familie in Kurdistan (Nordirak) besuchten. Als sie ihrem
Ehemann gesagt habe, dass sie als anerkannte Flüchtlinge gar nicht nach
Kurdistan reisen dürften, sei er wütend geworden und habe ihr gesagt, sie
habe als Ehefrau zu gehorchen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als
ihm zu gehorchen und nach Kurdistan zu reisen. Beim Aufenthalt bei der
Familie des Ehemannes habe sie dann erfahren, was der wahre Grund für
die Reise nach Kurdistan gewesen sei, nämlich, dass ihr Ehemann eine
weitere Frau habe nehmen wollen. Nach dem Recht in Kurdistan dürfe ein
Mann zwei Frauen haben, aber nur, wenn die erste Frau ihr Einverständnis
dazu gebe. Ihr sei gesagt worden, sie sei daran schuld, dass ihr Ehemann
eine zweite Frau nehmen müsse, (persönliche Verhältnisse). Unter dem
Druck der Familie des Ehemannes sei ihr nichts anderes übrig geblieben,
als eine solche Erklärung zu unterzeichnen. Sie sei daraufhin zu ihren El-
tern in Kurdistan gegangen und anschliessend alleine in die Schweiz zu-
rückgekehrt.
Die Beschwerdeführerin fügt an, es gehe ihr psychisch sehr schlecht und
sie sei in psychiatrischer Behandlung. Sie sei auch seit Jahren sehr ver-
gesslich. Deshalb seien ihr die Missgeschicke betreffend die Reiseaus-
weise passiert und ein Reiseausweis sei versehentlich sogar in der Wasch-
maschine gewaschen worden. Es könne deshalb nicht davon gesprochen
werden, dass ihre persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund dieser Missge-
schicke mit dem Reiseausweis ernsthaft in Frage gestellt werde. Die Be-
schwerdeführerin wolle ihre eine Reise in das Heimatland nicht vertuschen,
sie sei jedoch nicht mehrmals in das Heimatland gereist.
5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 weist die Vorinstanz
darauf hin, dass es sich bei Art. 63 AsylG nicht um eine Kann-Bestimmung
handle, die einen Ermessensspielraum zulasse. Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin treffe es zu, dass sie sich im Jahr (…) in ihr Heimat-
land begeben habe, somit seien die Voraussetzungen für den Asylwiderruf
gegeben. Der Asylwiderruf habe zudem keinen Einfluss auf die Aufent-
haltsbewilligung und damit keine nachteiligen Folgen.
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Seite 11
5.5 In ihrer Replik vom 5. Februar 2015 führt die Beschwerdeführerin aus,
die Vorinstanz verkenne, dass sie sich nicht freiwillig in den Irak begeben
habe, sondern unter grossem psychischen Druck ihres damaligen Ehe-
mannes dazu gezwungen worden sei. Sie sei seit vielen Jahren in psychi-
atrischer Behandlung bei Herrn Dr. F._______, der die gesamte Situation
der Beschwerdeführerin gut kenne und sie bestätigen könne. Sie bean-
trage deshalb, dass bei Herrn Dr. F._______ ein Bericht über ihre Behand-
lung eingeholt werde.
6.
6.1 Auf Beschwerdeebene unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
im Jahr (…) in den Irak reiste und sich dort vom (…) aufhielt. Dies ergibt
sich erstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den Ausreisestem-
peln des türkischen Grenzüberganges in den (Nord-)Irak und wird zweitens
von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht (mehr) bestritten.
6.2 Die Vorinstanz insinuiert zudem in der angefochtenen Verfügung, dass
die Beschwerdeführerin wohl noch weitere Reisen in ihren Heimatstaat un-
ternommen habe. Sie leitet dies daraus ab, dass die persönliche Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich vermindert sei, da sie zwei-
mal ihren Reiseausweis gewaschen habe und zudem Seiten aus einem
der gewaschenen Reisepässe entfernt habe, die weitere Stempel von
Grenzübergängen enthalten haben könnten. Die persönliche Glaubwürdig-
keit der Beschwerdeführerin sei zudem insofern herabgesetzt, als einer ih-
rer Reisepässe einen unkenntlichen Stempel enthalte. Die Beschwerde-
führerin verneint weitere Reisen in den Irak.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerde-
führerin aus den von der Vorinstanz aufgeführten Umständen tatsächlich
gelitten hat. Deshalb schliesst auch das Gericht nicht aus, dass die Be-
schwerdeführerin weitere Reisen in den Irak unternommen hat und ver-
sucht, diese den Asylbehörden zu verheimlichen. Trotzdem ist festzustel-
len, dass weitere Heimatreisen der Beschwerdeführerin weder bewiesen
noch überwiegend wahrscheinlich gemacht sind. Indem die Vorinstanz ihre
Vermutungen aus dem blossen Umstand ableitet, dass die persönliche
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin stark vermindert sei, verkennt sie
das anwendbare Beweismass. Konkrete Hinweise auf zusätzliche Reisen
in den Irak liegen nicht vor. Auch wenn der Vorinstanz der volle Beweis der
Heimatreise aufgrund der zerstörten Reisepässe der Beschwerdeführerin
nicht möglich ist, müsste sie diese doch mindestens überwiegend glaub-
haft machen, was ihr nicht gelingt.
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Seite 12
6.3 Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass sich die Be-
schwerdeführerin vom (…) im Irak aufhielt. Von weiteren Heimatreisen ist
bei der heutigen Aktenlage nicht auszugehen.
7.
Bezüglich der Heimatreise der Beschwerdeführerin von (…) ist deshalb zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin damit freiwillig in Kontakt mit ihrem Hei-
matland, dem Irak, getreten ist, ob sie beabsichtigte, von ihrem Heimatland
Schutz in Anspruch zu nehmen, und ob dieser Schutz tatsächlich gewähr-
leistet wurde.
7.1 Die Freiwilligkeit des Kontaktes mit dem Heimatstaat bedingt, dass die
Kontaktaufnahme ohne äusseren Zwang geschieht. Die Rechtsprechung
führt dafür beispielhaft Zwang durch die Umstände im Asylland oder die
Behörden des Heimatstaates an. Zudem kann auch ein starker moralischer
Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK
1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Es ist aber auch denkbar, dass der Zwang
durch eine andere Privatperson, die eine faktische Verfügungsgewalt über
die betroffene Person ausübt, die Freiwilligkeit eines Kontaktes mit dem
Heimatstaat auszuschliessen vermag. Zu denken ist in erster Linie die el-
terliche Gewalt (respektive Sorge) über ihre minderjährigen Kinder, jedoch
ist ein solcher Ausschluss der Freiwilligkeit auch in einer Ehegemeinschaft
denkbar, in der die eine Person faktisch den Entscheidungen der anderen
ausgeliefert ist. Dafür vorausgesetzt ist erstens eine grundsätzliche Abhän-
gigkeit der betroffenen Person und zweitens ein konkreter Zwang bezüglich
der in Frage stehenden Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat.
In diesem Sinn erscheint vorliegend zumindest zweifelhaft, ob die Be-
schwerdeführerin bei ihrer Reise in den Nordirak im Jahr (…) tatsächlich
freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland trat, oder ob die Reise, und damit
der Kontakt mit dem Heimatstaat, nicht zum überwiegenden Teil unter dem
Druck ihres damaligen Ehemannes erfolgte. Die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Ehe auf Beschwerdeebene lassen durchaus da-
rauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Mann – (persönliche
Verhältnisse) und wohl auch aufgrund allgemeiner kultureller Normen und
Erwartungen - zu einem grossen Teil ausgeliefert war. Konkret macht die
Beschwerdeführerin geltend, ihr damaliger Ehemann habe sie zu dieser
Reise gezwungen, damit sie seiner Zweitehe mit einer anderen Frau im
Nordirak zustimme. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird dadurch
gestützt, dass ihr damaliger Ehemann sich am (…) von der Beschwerde-
führerin scheiden liess und am (…) eine andere irakische Frau heiratete
E-4973/2014
Seite 13
(wobei bereits am (…) [das] gemeinsame [Kind] der beiden zur Welt ge-
kommen war). Hinweise darauf, dass diese Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin nicht stimmen, ergeben sich keine und werden auch von der Vo-
rinstanz in der Vernehmlassung nicht angeführt.
Es braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die Heimatreise der
Beschwerdeführerin in diesem Sinn tatsächlich unfreiwillig erfolgt ist. Wie
sogleich zu zeigen sein wird, ist unabhängig davon nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Heimatreise eine Unterschutz-
stellung beabsichtigte.
7.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung
genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Hei-
matstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es
darauf an, inwiefern die betroffene Person tatsächlich Kontakt mit den Be-
hörden ihres Heimatlandes hatte oder solchen in Kauf nahm, zum Beispiel
durch regulär erfolgte und mit behördlichen Grenzkontrollen verbundene
Grenzübertritte. Zudem kommt es auf die Motive für die Heimatreise an:
Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkauf-
nahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Grün-
den, die, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein ge-
wisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise darstellen (BVGE
2010/17 E. 5.2.3).
Im Reisepass der Beschwerdeführerin befinden sich keine Stempel von
irakischen Behörden, womit nicht davon ausgegangen werden kann, sie
habe bei ihrer Ein- oder Ausreise Kontakt mit irakischen Behörden gehabt.
Die Einreise der Beschwerdeführerin in den Irak im (…) erfolgte gemäss
den türkischen Stempeln in ihrem Reiseausweis über den türkisch-iraki-
schen Grenzübergang D._______. Dieser liegt auf irakischer Seite in der
Nähe der Stadt G._______, die sich in der Provinz H._______ im kurdi-
schen Nordirak befindet. Die Ausreise im (…) erfolgte gemäss den türki-
schen Stempeln im Reiseausweis der Beschwerdeführerin über den glei-
chen Grenzübergang. Der Nordirak stand zur Zeit ihrer Reise in den Irak
im Jahr (…) in tatsächlicher Hinsicht nicht unter der Kontrolle des iraki-
schen Zentralstaates, der seine administrativen Institutionen faktisch aus
dem damaligen nordirakischen Gebiet (sprich den kurdischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniyah) zurückgezogen hatte, sondern unter der-
jenigen der kurdischen Behörden des Nordiraks, der KDP, Kurdistan De-
mocratic Party, und der PUK, Patriotic Union of Kurdistan (EMARK 2000
Nr. 15 E. 9d m.w.H.). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, die
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Beschwerdeführerin habe bei ihrer Reise in den Nordirak beabsichtigt, den
Schutz ihres Heimatstaates, sprich des irakischen Zentralstaates, in An-
spruch zu nehmen. Gemäss ihren grundsätzlich glaubhaften Ausführungen
hielt sie sich während ihres Aufenthaltes bei den Verwandten ihres Mannes
auf. Den Asylakten lässt sich entnehmen, dass diese in der nordirakischen
Stadt H._______ leben. In dieser Stadt lebten auch die Beschwerdeführe-
rin und ihr Ehemann vor ihrer Ausreise in die Schweiz, weshalb davon aus-
gegangen werden kann, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, zu der
sie sich anschliessend begeben haben will, ebenfalls in H._______ lebt
(respektive lebte, sie ist inzwischen verstorben). Auf der anderen Seite
weist nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Reise
in den Irak (…) die kurdisch beherrschten Gebiete verlassen hätte. Deshalb
ist davon auszugehen, dass sie keinen Kontakt mit den zentralirakischen
Behörden hatte. Hinzu kommt schliesslich, dass die Beschwerdeführerin
ihre Reise in den (Nord-)Irak zumindest unter einem starken Druck ihres
Ehemannes und von dessen Familie unternahm, der sie aufgrund (persön-
liche Verhältnisse) ausgeliefert war.
Insgesamt kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Reise beabsichtigte, den Schutz des Irak in An-
spruch zu nehmen. Es braucht damit nicht mehr geprüft zu werden, ob die
Beschwerdeführerin im Sinne der dritten Voraussetzung im Irak tatsächlich
Schutz geniessen würde.
7.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz
entschieden zu widersprechen ist, wenn sie ausführt, die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls habe keinen Einfluss auf
die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Wie die Beschwerde-
führerin in der Beschwerdeschrift zu Recht ausführt, hat diese Entschei-
dung durchaus potentiell einschneidende Konsequenzen: Nicht nur verliert
die betroffene Person ihren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung nach Art. 60 Abs. 1 AsylG, was angesichts der Möglichkeit zum Wi-
derruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AuG auch bei einer Per-
son mit Niederlassungsbewilligung von Bedeutung sein kann. Zudem ver-
lieren betroffene Personen den strikten Schutz des flüchtlingsrechtlichen
Refoulementverbots. Entsprechend ist auch darauf zu verweisen, dass
auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des
Asyls in jedem Fall verhältnismässig sein müssen (EMARK 1993 Nr. 22
E. 4b) und die Vorinstanz entsprechend gehalten ist, in jedem Einzelfall
eine Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen.
Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit wäre im vorliegenden Fall
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zu berücksichtigen, dass die Heimreise der Beschwerdeführerin vor mehr
als (…) Jahren stattfand.
7.4 Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens kann auf die von der Be-
schwerdeführerin beantragte Einholung eines Berichts ihres Psychiaters
verzichtet werden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am
15. Dezember 2015 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der
Höhe von Fr. 3454.90 ein (11.75 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stun-
denansatz von Fr. 240.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 379.–, inkl.
MWST). Dies erscheint angesichts des speziell gelagerten Falles, der um-
fangreiche Abklärungen des Sachverhaltes erforderte, angemessen. Ins-
gesamt ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung demnach
auf Fr. 3454.90 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3454.90 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
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