B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4974/2012
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch Ursula McCreight-Ernst,
Fürsprecherin und Notarin, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).
E-4974/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin), serbische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (…), ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge zusammen mit ihrem Kind (und C._______, mit dem sie
nach Brauch verheiratet ist, dessen Ehefrau D._______ und deren Kin-
der [E-(…) / (…)]) am 6. Mai 2012 verliess, am 7. Mai 2012 in die
Schweiz gelangte und am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juni 2012 und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. September 2012 vorbrachte, es
sei zu Übergriffen gekommen, weshalb sie und ihr Mann sich an die Poli-
zei gewandt hätten, diese aber nichts unternommen habe,
dass sie, schwanger im sechsten Monat, sogar von Polizisten geschlagen
worden sei, ihr Mann und dessen (erste) Ehefrau inhaftiert worden seien,
und sie beinahe ihr Kind verloren habe,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Vorakten und den Sachverhalt
im konnexen Verfahren E-(…) verwiesen werden kann,
dass sie sich wegen dieser Vorkommnisse entschlossen habe, das Land
mit der Familie zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
und deren Mann seien betreffend die Anzeige der polizeilichen Übergriffe
bei einer höheren Stelle und das behauptete gerichtliche Verfahren wi-
dersprüchlich und nicht glaubhaft,
dass Schikanen gegenüber von Angehörigen der Ashkali zwar vorkom-
men könnten, den Beschwerdeführenden insgesamt aber keine Nachteile
erwachsen seien, die ihnen ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimat
verunmöglicht hätten,
dass der schweizerische Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren
Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und sich aus
den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung der
E-4974/2012
Seite 3
Verfolgungssicherheit umstossen könnten, weshalb auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass vorliegend der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
AsylG nicht zur Anwendung gelange und sich keine Anhaltspunkte finden
würden, den Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohen,
dass die Rückführung auch zumutbar und der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Septem-
ber 2012 und "Ergänzung der Beschwerdebegründung" vom 24. Septem-
ber 2012 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht (in der Folge: das Gericht) Beschwerde erhob und in mate-
rieller Hinsicht dessen Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, die Zuordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (Ergänzung der Beschwerdebegründung, S. 2), die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung, die vorsorgliche Anweisung
an die schweizerischen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Orientierung in
Form einer separaten Verfügung beantragt,
dass das Gericht mit Verfügung vom 25. September 2012 den Vollzug der
Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2012 beim Gericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E-4974/2012
Seite 4
und erwägt,
dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021)) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht mit Sicherheit feststeht, aber
angesichts des Umstandes, dass die Beweislast für die Zustellung an die
Partei der eröffnenden Behörde obliegt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112), zugunsten der Beschwerde-
führenden davon auszugehen ist, ihre Rechtsmitteleingabe sei rechtzeitig
erfolgt,
dass im Übrigen in casu die Voraussetzungen – vorbehältlich der nach-
stehenden Erwägungen – für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E.5
S.116),
dass mithin auf den Antrag auf Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde
S.2, Ergänzung S.4), nicht einzutreten ist,
E-4974/2012
Seite 5
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum Safe Country (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicher-
heit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten
ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu ent-
nehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet
wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur
einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu
BVGE 2011/8 mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinwies,
die Beschwerdeführerin bringe nichts vor, das die Vermutung fehlender
Verfolgung widerlegen könnte, und diesbezüglich für Einzelheiten auf den
Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann,
E-4974/2012
Seite 6
dass auch die Rechtsmittelschrift nicht geeignet ist, an dieser Einschät-
zung etwas zu ändern, und ebenso wenig das in Aussicht gestellte Bestä-
tigungsschreiben eines serbischen Anwalts, wobei auffällt, dass dieses
erst nach Erhalt des negativen Entscheides des Bundesamtes Erwäh-
nung findet, obwohl es schon seit längerem hätte einverlangt werden
können, weshalb dessen Eingang nicht abzuwarten ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-4974/2012
Seite 7
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin, welche mit ihrem
Mann C._______ seit fünf Jahren (nach Brauch) verheiratet ist (vgl. Akten
BFM A 3/13 S. 3), mit diesem zusammen seit dem Jahre 2007 in (…) leb-
te (vgl. a.a.O. S. 4), hinweisen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass sie zwar gemäss eigenen Angaben von ihrer Familie (in (…)) ver-
stossen worden ist (vgl. Beschwerde S. 2), indessen auf das Bezie-
hungsnetz ihres Mannes zählen kann (vgl. dazu E-(…) S. 7),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapie-
re mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12
S. 513-515),
E-4974/2012
Seite 8
dass nach dem Ausgeführten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde (ebenso wie jene von Ehe-
mann C._______ und dessen erster Ehefrau D._______ sowie deren
Kinder, welche mit separatem Urteil gleichen Datums abgewiesen wird,
s. S. 2 vorstehend) abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit dem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der An-
trag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ge-
genstandslos werden,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
rerin – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4974/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: