B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4974/2018
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1945/2018 vom 8. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Gesuchsteller suchte am 23. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2015
und der Anhörung vom 15. Mai 2017 machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ethnischer Tamile, stamme aus B._______ und habe von 1996 bis
zu seiner Ausreise – mit Ausnahme eines zweijährigen Aufenthaltes in
C._______ – mit seiner Familie in D._______, Distrikt E._______, gelebt.
Am (…) 2015 sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) verhaf-
tet worden. Aus Mangel an Beweisen habe das Gericht die Haftentlassung
angeordnet.
Am (…) 2006 beziehungsweise am (…) 2007 sei er von der Polizei auf-
grund einer Bombenexplosion zusammen mit hundert anderen Leuten ver-
haftet worden. Am (…) 2007 sei er freigelassen worden. Als er Ende 2010
aus C._______ zurückgekehrt sei, seien CID-Leute zu ihm nachhause ge-
kommen und hätten ihm gedroht, ihn in ein Rehabilitationsprogramm zu
schicken. Danach sei er mindestens einmal pro Monat beziehungsweise
insgesamt 25 Mal von CID-Leuten aufgesucht worden. Am (…) 2015 habe
er an einer Demonstration teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstration,
welche von der Polizei, dem Militär und dem CID beobachtet worden sei,
sei er mutmasslich gefilmt worden. Am gleichen Tag respektive am nächs-
ten Morgen sei er vom CID zuhause gesucht worden. Er sei bei der Arbeit
gewesen. Das CID habe ihn angerufen und aufgefordert, an einer Befra-
gung teilzunehmen. Aus Angst habe er sich versteckt. Auf Anraten seiner
Familie habe er am (…) 2015 Sri Lanka mit seinem Pass legal auf dem
Luftweg verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 verneinte das Staatssekretariat
für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
A.c Mit Urteil E-1945/2018 vom 8. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe vom 23. August 2018 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein
Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Februar 2018. Mit
Schreiben vom 30. August 2018 verneinte das SEM seine Zuständigkeit
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und überwies die Eingabe gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwal-
tungsgericht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 forderte die Instruktions-
richterin den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung eine Revisionsverbesserung einzureichen. Gleichzeitig setzte sie den
Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2018 reichte der Gesuchsteller nach er-
streckter Frist eine Revisionsverbesserung ein. Er beantragt, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 sei zu revidieren. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Prozessual ersuchte er um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtliche Verbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
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1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.
2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 8. Mai 2018 be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das Revi-
sionsgesuch ist einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs-
weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.47).
3.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
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von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 123
BGG N 8).
4.
4.1 Der Gesuchsteller reicht als Beweismittel zwei polizeiliche Vorladungen
vom (…) 2015 und (…) 2017 ein. Aus den Dokumenten gehe hervor, dass
gegen ihn mehrere Anzeigen wegen „(…)“ und wegen Hilfeleistung erstat-
tet worden seien und er zu Einvernahmen erscheinen solle. Diese Doku-
mente würden beweisen, dass er in Sri Lanka sowohl von der Polizei als
auch vom CID gesucht werde und ihm bei einer Rückkehr eine asylrele-
vante Verfolgung drohe.
4.2 Der Gesuchsteller wurde bereits anlässlich der BzP am 26. November
2015 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und unverzüg-
lich einzureichen. Es sollte ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er
sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einrei-
chung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Im Rahmen der Anhörung
vom 15. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller denn auch mehrere Beweis-
mittel aus dem Heimatland ein. Sodann wurde er am Schluss der Anhörung
erneut auf seine Pflicht aufmerksam gemacht, das SEM über neu eintre-
tende Ereignisse zu informieren. In Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht wäre
es ihm somit möglich gewesen, die Beweismittel datierend vom (…) 2015
und (…) 2017, bereits im Rahmen des Verfahrens beim SEM oder auf Be-
schwerdeebene einzureichen. Sodann legt der Gesuchsteller nicht ansatz-
weise dar, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Die im Rah-
men des Revisionsgesuchs vom 23. August 2018 eingereichten Beweis-
mittel – mehr als zweieinhalb Jahre nach der erstmaligen Aufforderung zur
Einreichung von Beweismitteln – sind somit offensichtlich als verspätet ein-
zustufen.
4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorlie-
genden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylver-
fahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können.
Demzufolge sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorge-
bracht im Sinne der Bestimmung von Art. 46 VGG zu erachten.
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5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeig-
net sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungs-
hindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwer-
deurteils führen könnten.
5.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge-
achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht-
liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995/9 E. 7).
Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig
nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaub-
haftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung
der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel
muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
5.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den eingereich-
ten Dokumenten lediglich um Kopien handelt, denen ein geringer Beweis-
wert zukommt. Sodann hat der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren
nicht erwähnt, dass er von der Polizei schriftlich zu Einvernahmen vorge-
laden worden ist. Er hat lediglich ausgeführt, dass das CID ihn nach der
Teilnahme an der Demonstration zuhause gesucht habe. Die Leute des
CID hätten mit ihm telefoniert und ihn aufgefordert, zu einer Befragung zu
erscheinen. Aus Angst habe er sich bei einem Onkel versteckt (vgl. SEM-
Akten F140). Weiter hat der Gesuchsteller nicht erwähnt, dass in der Folge
Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Zudem erscheint nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Polizei ihn zwei Jahre nach der ersten Vorladung in
gleicher Art und Weise erneut vorladen sollte. Schliesslich konnte der Be-
schwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass legal ausreisen, was kaum
möglich wäre, wenn die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm hätten.
5.4 Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der Gesuchsteller das Vor-
liegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht
glaubhaft darzulegen vermochte.
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6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1945/2018 abzu-
weisen ist.
7.
7.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Verbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die
Gesuche abzuweisen sind.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
8.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. September 2018 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin