Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4975/2007
Urteil vom 5. Juli 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
Iran,
alle vertreten durch (…), Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
Rain 24, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 21. November 1999 in der
Schweiz ihre ersten Asylgesuche. Diese begründeten sie hauptsächlich
mit einer behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit dessen Beihilfe zur illegalen Ausreise von
oppositionellen Studentenführern in seiner Funktion als Leiter eines
Reisebüros. Beide hätten im Übrigen nie irgendwelche politischen
Aktivitäten entwickelt oder in irgendeiner Weise Probleme mit den
iranischen Behörden gehabt.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2001 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, ab 2005: Bundesamt für Migration, BFM) die
Asylgesuche ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend
gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wobei es sich unter
anderem auf das Ergebnis einer Botschaftsabklärung stützte und zwei als
Beweismittel eingereichte Gerichtsdokumente (Vorladung und Urteil) als
Fälschungen erkannte und einzog. Die Beschwerdeführenden erfüllten
daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Gleichzeitig
verfügte das Bundesamt ihre Wegweisung aus der Schweiz, wobei es
den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete.
Eine gegen diese Verfügung durch den damaligen Rechtsvertreter
eingereichte Beschwerde vom 2. März 2001 wies die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12.
September 2001 in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse
vollumfänglich ab.
B.
Mit Eingabe vom 9. November 2001 reichten die Beschwerdeführenden
bei der ARK durch ihren neuen Rechtsvertreter ein
"Wiedererwägungsgesuch" betreffend deren Urteil vom 12. September
2001 ein.
Mit Urteil vom 12. November 2001 trat die ARK auf das in der
Hauptsache als Revisionsgesuch qualifizierte "Wiedererwägungsgesuch"
einzelrichterlich als offensichtlich unzulässig nicht ein. Im Übrigen
überwies die ARK die Wiedererwägungseingabe an das Bundesamt zur
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gutscheinenden Behandlung.
Das Bundesamt teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
20. November 2001 mit, dass es keine gegen die Verfügung vom 30.
Januar 2001 gerichteten Wiedererwägungsgründe erkenne und somit
keine Veranlassung bestehe, auf diesen rechtskräftigen Entscheid
zurückzukommen. Die Beschwerdeführenden seien daher zum
unverzüglichen Verlassen der Schweiz aufgefordert.
C.
Mit Eingabe vom 11. November 2003 reichten die Beschwerdeführenden
bei der ARK durch ihre erneut gewechselte Rechtsvertreterin ein
weiteres, gegen das Urteil vom 12. September 2001 gerichtetes
Revisionsgesuch ein. Mit Eingabe vom 3. Mai 2005 ergänzten sie die
Revisionsakten unter anderem mit Unterlagen, welche die nach dem
Urteil vom 12. September 2001 begonnenen exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers dokumentierten.
Unterlagen der letztgenannten Art reichten die (nach einem
Mandatswechsel abermals neu rechtsvertretenen) Beschwerdeführenden
am 12. Oktober 2005 unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch bzw.
zweites Asylgesuch" ebenso in grösserem Umfang beim Bundesamt ein,
welches sie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver
Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme
ersuchten. Das Bundesamt veranlasste die Überweisung dieser Eingabe
an die ARK zur Anhandnahme im Rahmen des bereits hängigen
Revisionsverfahrens.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2005 stellte die ARK fest,
dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nach
Ausfällung des Urteils vom 12. September 2001 entstanden und somit
nur bei allfälliger Gutheissung des Revisionsgesuchs im Rahmen des
wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen seien,
wogegen bei Abweisung des Revisionsgesuchs die betreffenden
Eingaben dem BFM zur Behandlung zu überweisen wären.
Mit Eingabe vom 7. April 2006 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre
Akten mit zahlreichen weiteren Beweismitteln, insbesondere betreffend
die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.
Mit Erklärung vom 16. Juni 2006 zogen die Beschwerdeführenden ihr
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Revisionsgesuch zurück.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 schrieb die ARK das
Revisionsverfahren als durch Rückzug erledigt ab. Sie überwies die
Akten dem BFM zur Prüfung der sich auf die Zeit nach Ausfällung des
Urteils vom 12. September 2001 beziehenden subjektiven
Nachfluchtgründe unter dem Aspekt eines allfälligen zweiten
Asylgesuchs.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 21. August 2006 (Eingang am 23. August
2006) ergänzten die Beschwerdeführenden ihre zweiten Asylgesuche mit
zahlreichen weiteren Beweismitteln betreffend die politischen
Exilaktivitäten des Beschwerdeführers. Damit erneuerten sie ihren Antrag
auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund beim
Beschwerdeführer bestehender subjektiver Nachfluchtgründe und dem
daraus sich ergebenden Anspruch auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. August 2006 den Eingang eines
zweiten Asylgesuchs vom "23. August 2006" fest und setzte den Vollzug
der Wegweisung aus.
Mit Eingabe an das BFM vom 14. Februar 2007 ergänzten die
Beschwerdeführenden ihre Gesuchsakten abermals mit zahlreichen
weiteren Beweismitteln zu den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers.
Am 31. Mai 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Gründen
des zweiten Asylgesuchs an. Bei dieser Gelegenheit gab dieser
wiederum zahlreiche Beweismittel zu seinen Exilaktivitäten zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin wurde nicht zur Anhörung eingeladen.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.
Dementsprechend lehnte es "das" zweite Asylgesuch vom "23. August
2006" ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten
Vorbringen als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG.
Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Ferner erhob
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es gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr von Fr. 1200.-.
Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung. Darin beantragten sie die Aufhebung der Verfügung, ihre
vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
eventualiter ihre vorläufige Aufnahme unter Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges,
subeventualiter die Befreiung von der Gebührenerhebung für das zweite
Asylverfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2007 hiess die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gut, während sie den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte. Mit
derselben Zwischenverfügung wurde ferner das BFM zur
Vernehmlassung bis zum 20. August 2007 eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2007 beantragte die Vorinstanz
unter Verweisung auf ihre bisherigen Standpunkte und die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
Am 28. August 2007 wurde die Vernehmlassung den
Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Beschwerdeergänzung vom 2. März 2008 machten die
Beschwerdeführenden mittels verschiedener Unterlagen auf die
erhebliche Entwicklungsretardierung und gesundheitliche Labilität des
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frühgeborenen Sohnes, die angeschlagene gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin, die Integrations- und erfolglosen
Erwerbsbemühungen insbesondere des Beschwerdeführers sowie die
hohen Rechtsvertretungskosten aufmerksam. Ferner kritisierten sie die
nunmehr achtjährige Verfahrensdauer seit ihrer Gesuchseinreichung und
forderten die Gewährung eines gefestigten Aufenthaltsrechts in der
Schweiz, andernfalls sie angesichts ihrer Verfolgungssituation und der mit
dem blossen "N"-Ausweis verbundenen Einschränkungen einen
Hungerstreik der ganzen Familie in Betracht ziehen würden.
Es folgten bis Februar 2009 verschiedene schriftliche und telefonische
Korrespondenzen zwischen den Beschwerdeführenden beziehungsweise
ihrem Rechtsvertreter und dem Bundesverwaltungsgericht betreffend
Verfahrensdauer, Lebenssituation der Beschwerdeführenden, Aktualität
des Rechtsvertretungsmandats und Verfahrensgegenstand
beziehungsweise Prozedurtyp.
Zwischenzeitlich teilte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25.
April 2008 seine Mandatsniederlegung mit, und mit Eingabe vom 11. (und
16.) September 2008 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die
Mandatsübernahme im seit dem "11.11.2003" hängigen
"Revisionsverfahren" (recte: seit dem 20. Juli 2007 hängigen
Beschwerdeverfahren) an.
Für den detaillierten Inhalt der seit dem 2. März 2008 eingegangenen
Beschwerdeergänzungen und Telefonatsinhalte wird auf die Akten
verwiesen.
J.
Am 11. Juni 2009 erhielten die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
Einstufung als Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen "B".
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni
2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der veränderten Sach-
und Prozesslage aufgefordert, bis zum 8. Juli 2009 einen allfälligen
Rückzug ihrer Beschwerde mitzuteilen, wobei bei unbenütztem
Fristablauf das Festhalten an der Beschwerde angenommen werde und
das Verfahren seinen ordentlichen und grundsätzlich kostenpflichtigen
Fortgang nehme.
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Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 erklärten die Beschwerdeführenden ihr
fortbestehendes Interesse am Beschwerdeverfahren und insbesondere
an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit der Erteilung einer "B"-Bewilligung ist die Beschwerde, soweit die
Wegweisungsanordnung als solche und den Wegweisungsvollzug
betreffend, gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben. Zu
prüfen bleibt vorliegend einzig noch, ob die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
zurecht verweigert hat. Die Gewährung von Asyl stand im
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Beschwerdeverfahren zum Vornherein nicht zur Diskussion, da kein
solcher Antrag gestellt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die seit dem 3. Mai 2005 geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe und die seitherige materielle Prozessgeschichte
betreffend diese subjektiven Nachfluchtgründe präsentieren sich im
Wesentlichen wie folgt:
3.1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführenden im
Rahmen einer Revisionsergänzung die ersten Unterlagen in Form einer
Bestätigung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten
der Partei (…), ausgestellt am 23. Januar 2002, und verschiedener Fotos
einer Kundgebungsteilnahme vom März 2005 in D._______ ein, welche
die nach dem Urteil vom 12. September 2001 in der Schweiz entwickelten
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers dokumentierten. Dieses
Engagement sei den iranischen Behörden vermutlich zur Kenntnis
gelangt, wodurch er nunmehr einer Verfolgung ausgesetzt sei.
3.2. Im Rahmen ihrer am 12. Oktober 2005 beim BFM formell
eingereichten zweiten Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen folgende weiteren subjektiven Nachfluchtgründe
geltend: Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der (…) und könne
dies mit einer Mitgliederbestätigung vom 26. September 2005 und einem
Mitgliederausweis bestätigen. Weiter habe er sich publizistisch durch
Veröffentlichung regimekritischer und Menschenrechtsverletzungen
anprangernder Artikel im Internet und in der Zeitung (…) (mit
Namensangabe und Foto) betätigt, was er durch entsprechende
Beweismittel belegen könne. Zudem habe er zwischen Juni und
September 2005 an zahlreichen Protestkundgebungen in der ganzen
Schweiz teilgenommen; bei einer solchen in E._______ habe er gar als
Bewilligungsinhaber und Organisator fungiert. Auch diese Aktivitäten
könne er mit Dokumenten und Fotos unterlegen. Diese regimefeindlichen
exilpolitischen Aktivitäten und bereits die Mitgliedschaft bei der (…)
würden im Iran eine Verfolgungssituation auslösen und zögen Sanktionen
bis zu zehn Jahren Gefängnis nach sich. Es müsse davon ausgegangen
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werden, dass die mit umfassenden Überwachungsinstrumenten
ausgestatteten iranischen Sicherheitsdienste von der Identität des
Beschwerdeführers und von den erwähnten Aktivitäten Kenntnis erhalten
hätten, beispielsweise durch systematische Internetrecherchen. Ausmass
und Art der Aktivitäten begründeten die Feststellung eines ausgeprägten
politischen Profils, welches die Aufmerksamkeit und das
Verfolgungsinteresse der iranischen Regierung auf sich ziehen müsse. Er
und seine Familie hätten somit Anspruch auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe.
3.3. In ihrer Ergänzungseingabe vom 7. April 2006 bekräftigten die
Beschwerdeführenden das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers, welches dieser in den vergangenen Monaten als (…)
Mitglied, Teilnehmer zahlreicher Kundgebungen und Publizist
weitergeführt habe. Dadurch habe er flüchtlingsrechtlich weitere,
beachtliche subjektive Nachfluchtgründe gesetzt. Zur
Beweismitteldokumentation reichte er eine Mitglieder- und
Gefährdungsbestätigung der (…) vom 7. April 2006, seinen aktuellen
Mitgliederausweis, zwei ihn als Verfasser nennende regimekritische
Internetartikel (vom Dezember 2005 bzw. Februar 2006), zahlreiche
schriftliche und fotografische Unterlagen zu Kundgebungsteilnahmen,
eine Ausgabe der (…), einen Auszug aus dem iranischen
Strafgesetzbuch sowie einen SFH-Bericht betreffend die
Gefährdungssituation iranischer Exilaktivisten und (…) zu den Akten.
3.4. Im Rahmen ihrer ergänzenden Gesuchseingabe vom 21.
August 2006 bekräftigten und erweiterten die Beschwerdeführenden ihre
subjektiven Nachfluchtgründe. Dabei wird insbesondere auf die
exponierte Funktion des Beschwerdeführers als Mitglied des vierköpfigen
Sicherheitsdienstes der (…) und seine Teilnahme an weiteren
exilpolitischen Aktionen (v.a. Protestkundgebungen) gegen das iranische
Regime aufmerksam gemacht. Als neue Beweismittel reichte der
Beschwerdeführer eine Bestätigung der (…) vom 11. August 2006
(inklusive Fotos der Funktionsbekleidung als (…)), zahlreiche Unterlagen
zu Kundgebungsteilnahmen in verschiedenen Städten der Schweiz von
April bis Juli 2006 (Internetberichte mit Fotos, DVD, Flug- und
Informationsblätter) sowie einen aktualisierten SFH-Bericht zur
Gefährdungssituation iranischer Exilaktivisten und (…) zu den Akten.
3.5. Mit ihrer weiteren Ergänzungseingabe vom 14. Februar 2007
dokumentierten die Beschwerdeführenden die jüngsten exilpolitischen
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Aktivitäten des Beschwerdeführers von August 2006 bis Januar 2007 als
(…), Kundgebungsteilnehmer und Publizist (vor allem in einem eigenen
Weblog). Es sei damit nun unbestreitbar, dass er mit seinem
ambitionierten und regelmässigen Engagement über ein
flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil verfüge, den iranischen
Behörden bekannt geworden und mithin einer Verfolgungssituation
ausgesetzt sei. Die eingereichten Beweismittel bestehen in
Internetausdrucken (Weblogausdrucke mit Namensangabe des
Beschwerdeführers), Kundgebungsunterlagen (Flug- und
Informationsblätter) und Fotos von Kundgebungsteilnehmern (mit dem
Beschwerdeführer).
3.6. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2007
durch das BFM erklärte dieser seine Gründe für den (…) Beitritt (politisch
offene Partei, Engagement für die Rechte des iranischen Volkes und für
den Sturz des iranischen Regimes) und seine Funktionen in der Partei
(Zeitschriftenversand, Herstellung und Verteilung von Flugblättern und
Traktaten, Herstellung von Transparenten, Aktuar, Archivar, Koordinator).
Sodann bekräftigte er seine daraus sich ergebende (Lebens-)Gefährdung
im Falle einer Rückkehr in seine Heimat, da Demonstrations- und
Kundgebungsteilnehmer von iranischen Botschaftsmitarbeitern und dem
Geheimdienst gefilmt und in der Folge identifiziert würden. Als
Beweismittel gab der Beschwerdeführer abermals zahlreiche Unterlagen
zu seinen Aktivitäten in der Zeit von Februar bis Mai 2007 zu den Akten.
Diese bestehen in einem aktuellen (…) Mitgliederausweis und einer
Ausgabe der (…) Monatszeitschrift mit diversen Fotos sowie
Kundgebungsunterlagen (Flug- und Informationsblätter, Fotos von
Teilnehmern).
3.7. In der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2007 begründete das
BFM seine Feststellung, wonach die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, im Wesentlichen wie folgt: Ihre
geltend gemachte Furcht vor ernsthafter Benachteiligung infolge der
exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei unbegründet und
somit nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Vorab gelte es
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nach übereinstimmender
Einschätzung von BFM und ARK ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe
nicht hätten glaubhaft machen und deshalb den iranischen Behörden im
Ausreisezeitpunkt nicht hätten als regimefeindlich aufgefallen oder
bekannt gewesen sein können. Iranische Exilaktivisten ohne politisches
Profil und mit einem Tätigkeitsbereich wie jenem des Beschwerdeführers
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(Kundgebungsteilnahmen und Artikelveröffentlichungen mit namentlicher
und fotografischer Dokumentierung auf Internetseiten oder
Exilzeitschriften) seien im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet. Der
iranische Staat übe in erster Linie im Inland eine strenge Zensur aus und
blockiere beziehungsweise erschwere den Zugang zu ausländischen
Internetseiten mit politischen Inhalten sofort. Regimekritische
Presseerzeugnisse und Internetartikel würden nur im Falle ihrer
Verbreitung im Inland als Gefahr betrachtet. Demgegenüber sei es dem
Staat grundsätzlich gleichgültig, was seine Staatsangehörigen in
ausländischen Presseerzeugnissen und Internetseiten verbreiteten,
zumal er sich des wahren Grundes für ein solches Vorgehen, nämlich
damit im Ausland ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen, sehr wohl bewusst
sei.
3.8. In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer seine
Mitgliedschaft bei der (…), seine parteibezogenen Funktionen
(Protokollführer, Archivar, Sicherheitsverantwortlicher, Koordinator) und
Zuständigkeiten (Propaganda, Publikationen), seine publizistischen
Aktivitäten unter Namensnennung sowie sein politisches Interesse und
seinen unermüdlichen und uneigennützigen exilpolitischen Einsatz.
Sodann kritisiert er die in der angefochtenen Verfügung in die
Erwägungen einbezogene Feststellung, dass er seine Vorfluchtgründe
nicht habe glaubhaft machen können und daher den heimatlichen
Behörden nicht als regimefeindlich bekannt sei. Es sei verfehlt, die
Bekanntheit als regimefeindliche Person und mithin das Bestehen
subjektiver Nachfluchtgründe gleichzusetzen mit dem Vorhandensein
glaubhafter asylrelevanter Vorfluchtgründe. Vielmehr stünden bei
Gesuchen wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Geschehnisse nach
der Flucht im Vordergrund. Dementsprechend könne die Beurteilung des
Vorhandenseins eines politischen Profils nicht aus der Frage der
Glaubhaftmachung asylbeachtlicher Vorfluchtgründe, sondern einzig aus
der Beurteilung der Nachfluchtgründe gewonnen werden. Das BFM habe
aber hierzu weder seine Stellung innerhalb der (…) noch das Ausmass
seiner exilpolitischen Aktivitäten noch seine politische Überzeugung
veranschlagt und damit die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör
verletzt. Er verfüge durchaus über ein politisches Profil. Hierzu seien die
in der Praxis und von der SFH anerkannten Kriterien massgebend. Im
Mittelpunkt stünden die Betrauung mit Führungsaufgaben, Teilnahme an
Veranstaltungen der führenden Mitglieder sowie Verantwortung für
Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche
Belange der Organisation. Diese Voraussetzungen erfülle er: Er sei
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Funktionär der einflussreichen (…), für die Ressorts Propaganda und
Publikation verantwortlich und zudem Archivar und Protokollführer.
Anlässlich der Anhörung habe die Sachbearbeiterin gar selber
eingeräumt, er sei "offenbar ziemlich engagiert". Zu beachten sei im
Weiteren die Publikation regimekritischer Artikel im Internet und in
Exilzeitschriften. Beweggrund hierfür sei einzig die innere Überzeugung
und keineswegs ein Kalkül im Hinblick auf die Erwirkung eines
dauerhaften Bleiberechts in der Schweiz; der betreffende
Missbrauchsvorwurf des BFM sei unbegründet und willkürlich. Im Übrigen
sei die Theorie der Vorinstanz, der iranische Geheimdienst unterscheide
zwischen politisch und wirtschaftlich motivierten Exilaktivitäten,
unzureichend, da politische Exilaktivität unabhängig ihrer Motivation
immer eine Schädigung des Ansehens des Irans im Ausland zur Folge
habe. Gemäss Praxis sei die Motivation von exilpolitischen Aktivitäten
irrelevant, ausschlaggebend dürfe nur sein, ob eine Person im Falle der
Rückkehr gefährdet sei. Aufgrund seiner Funktion in der (…) und seiner
Publikationen verfüge er über ein Profil, das zu einer solchen Gefährdung
führe, und er sei somit als Flüchtling anzuerkennen.
3.9. In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden
Vernehmlassung verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre
bisherigen Standpunkte und Erwägungen.
4.
Einer Klarstellung bedarf es vorab hinsichtlich des Datums des zweiten
Asylgesuchs. Das BFM nennt in der angefochtenen Verfügung den
23. August 2006 und bezieht sich damit offensichtlich auf das Datum des
Eingangs der Ergänzungseingabe vom 21. August 2006 (vgl. oben
Bst. D). Diese Annahme ist unzutreffend, denn bei letztgenannter
Eingabe handelt es sich klar um eine Ergänzungseingabe im Rahmen der
zweiten Asylgesuche. Formell haben die Beschwerdeführenden ihre
zweiten Asylgesuche nämlich bereits mit Eingabe an das BFM vom 12.
Oktober 2005 deponiert, und sie bezeichneten diese denn auch mit
"Wiedererwägungsgesuch bzw. zweites Asylgesuch". Massgeblich ist
somit dieses Datum. Darüber hinaus sind im Rahmen der Prüfung der
Zweitgesuche auch jene, die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen mitzuberücksichtigen, die
von den Beschwerdeführenden zuvor mit Eingabe vom 3. Mai 2005
(fälschlicherweise) im Rahmen des Revisionsverfahrens bei der ARK
eingereicht wurden. Dies geht denn auch unmissverständlich aus dem
Inhalt des Abschreibungsbeschlusses der ARK vom 22. Juni 2006 (und
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der in jenem Verfahren erlassenen Instruktionsverfügung vom 27.
Dezember 2005) hervor. Ob es sich dabei um eine auf Beschwerdestufe
unheilbare und bereits die Kassationsfolge auslösende Verletzung des
rechtlichen Gehörs handelt, kann angesichts der nachfolgenden
Erwägungen einstweilen offengelassen werden.
5.
Aufgrund der Akten gehen sowohl die Beschwerdeführenden als auch
das BFM übereinstimmend davon aus, dass sämtliche drei rubrizierten
Beschwerdeführenden Subjekte des beziehungsweise der zweiten
Asylgesuchsverfahren sind. Unzweifelhaft bezieht sich denn auch der
materielle Antrag betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf
alle Beschwerdeführenden, und das BFM führt in der angefochtenen
Verfügung sämtliche Familienmitglieder als Gesuchsteller auf. Aufgrund
der gesamten Akten ebenso klar und unbestritten ist, dass im Rahmen
dieser zweiten Asylverfahren einzig der Beschwerdeführer neue
Verfolgungsgründe in seiner eigenen Person geltend macht, wogegen die
Beschwerdeführerin – abgesehen vom sinngemässen Geltendmachen
einer Anschlussverfolgung beziehungsweise eines Anspruchs auf
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der subjektiven
Nachfluchtgründe ihres Ehemannes – keine konkreten eigenen Gründe
geltend macht. Auch für das Kind werden keine in dessen Person
liegenden Gründe vorgebracht. Aufgrund dieser Aktenlage sah sich das
BFM einzig zur Anhörung des Beschwerdeführers zu dessen
Asylgründen veranlasst; die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des
zweiten Asylgesuchs nicht angehört.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in diesem Vorgehen eine die
Kassationsfolge auslösende Verletzung des rechtlichen Gehörs: Im Urteil
D-5407/2006 vom 30. November 2009, publiziert in BVGE 2009/53,
stellte das Gericht fest, dass bei einem erneuten Gesuch um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft das rechtliche Gehör mit der Einreichung eines
schriftlichen Asylgesuchs gewahrt sein kann und eine mündliche
Anhörung zu den Asylgründen nicht zwingend ist, sofern das Verfahren in
der Folge in einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 e AsylG
mündet (a.a.O. E. 5.1 – 5.7). Das BFM ist aufgrund bestehender
Hinweise, die potenziell geeignet waren, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden
eingetreten. Aufgrund dieses Eintretens kommt das Bundesamt nicht
umhin, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eine förmliche Anhörung
der gesuchstellenden Personen zu ihren Asylgründen nach Art. 29 und
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Art. 30 AsylG durchzuführen (a.a.O. E. 6 und 7). Die Beschwerdeführerin
ist somit ebenfalls durch das BFM zu ihren Gründen des zweiten
Asylgesuchs anzuhören. Darauf kann aufgrund der klaren Praxis auch
dann nicht verzichtet werden, wenn absehbar ist, dass sich die
Beschwerdeführerin im Rahmen einer solchen Anhörung voraussichtlich
auf die Gründe ihres Ehemannes berufen und keine eigenen
Verfolgungsgründe geltend machen wird. Lediglich der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass die Konstellationen, in denen sich
Ehefrauen im Rahmen von ersten Asylverfahren bei den
Kurzbefragungen auf die Asylvorbringen ihrer Ehemänner berufen, immer
wieder vorkommen, und auch diesfalls kann auf ihre Anhörung nicht
verzichtet werden.
6.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE
2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE
2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich,
sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf den Tatbestand und die
Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Dies ist vorliegend, abgesehen
von der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts, nicht der Fall.
Insbesondere ist dabei auch zu beachten, dass eine nachträgliche
Anhörung durch das Bundesamt auf Beschwerdestufe eine Untergrabung
des Devolutivprinzips darstellen würde, wonach die Verfahrenshoheit mit
Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art.
54 VwVG). Zwar wäre es der Beschwerdeinstanz nicht grundsätzlich
verwehrt, die vom BFM unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin
zu den Asylgründen selber durchzuführen. Ein solches Vorgehen könnte
aber bei letztinstanzlich entscheidenden Beschwerdeinstanzen, wie dies
das Bundesverwaltungsgericht in Asylsachen darstellt (vgl. oben E. 1.1),
eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht heilen, wenn das Gericht
aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu einem für die
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Beschwerdeführenden ungünstigen Urteil gelangen würde. Diesen würde
dadurch der Instanzenweg abgeschnitten.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das rechtliche Gehör
zumindest der Beschwerdeführerin und damit Bundesrecht verletzt hat.
Da eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf
Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt, ist die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen; soweit sie die
Wegweisung und deren Vollzug betrifft, ist zufolge Gegenstandslosigkeit
nicht mehr darauf einzugehen. Die Sache ist zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts im Sinne obiger Erwägungen und – unter
Mitberücksichtigung von E. 5 (oben) – zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
VwVG) ist damit gegenstandslos geworden.
8.2. Die Beschwerdeführenden haben in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten. Das Obsiegen bezieht sich vorab auf
den Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Bewirkt
wurde die Kassation indessen allein aufgrund der Rechtsanwendung von
Amtes wegen, nicht aber durch in der Beschwerde erhobene Rügen.
Insbesondere wurden im ganzen Beschwerdeverfahren weder eine
unkorrekte Bezeichnung des Datums der zweiten Asylgesuche noch die
entsprechende Nichtberücksichtigung von Gesuchsakten noch
insbesondere die Nichtdurchführung einer Anhörung der
Beschwerdeführerin und daraus fliessende Gehörsverletzungen gerügt.
Zu entschädigen sind somit diesbezüglich nur die entstandenen Kosten
der Beschwerdeerhebung als solcher. Ferner ist in einer hypothetischen
Betrachtung festzustellen, dass die Beschwerde im Eventualantragsteil
betreffend Gewährung der vorläufige Aufnahme unter Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht unerhebliche
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Erfolgschancen gehabt hätte, wäre die Beschwerde betreffend
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung nicht gegenstandslos
geworden (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der diesbezügliche
Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten aber offensichtlich als
marginal bezeichnet werden; darüber hinaus ist nicht davon auszugehen,
den Beschwerdeführenden wären neben den Vertretungskosten auch
verhältnismässig hohe Kosten anderen Ursprungs entstanden. Der sich
so ergebende gesamte notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
aufgrund der Akten, gemäss welchen keine Kostennote vorliegt,
zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff.
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Beschwerde wird
diesbezüglich gutgeheissen und im Übrigen betreffend Wegweisung und
deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl.
Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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