B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4975/2012
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
(mehrere alias-Namen),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (…) aus Algerien
ausreiste, illegal durch mehrere ihm unbekannte Länder nach Italien ge-
langte, vier bis fünf Monate dort verblieb, am 11. Januar 2010 in die
Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Entscheid vom 7. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Griechenland so-
wie den Vollzug anordnete,
dass es mit Verfügung vom 4. Februar 2011 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) seine Verfü-
gung vom 7. Juli 2010 aufhob und das nationale Verfahren wieder auf-
nahm,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im (…) vom
19. Januar 2010 und der Anhörung vom 17. August 2012 geltend machte,
es gebe in Algerien keine Arbeit und er sei krank und deshalb arbeitsun-
fähig,
dass das Bundesamt das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. August 2012
– eröffnet am 27. August 2012 – ablehnte und die Wegweisung und den
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die geltend gemachten wirtschaftlichen
Ausreisegründe seien nicht asylbeachtlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren, weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei vorläu-
fig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), even-
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tualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht und
zudem beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, jegliche Kontaktauf-
nahme mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen sowie eine allen-
falls bereits erfolgte Kontaktnahme anzuzeigen,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Aufgebot (…) des Universi-
tätsspitals Bern (…), ein Arztzeugnis von Dr. med. B._______, (…) und
einen Ausdruck mit Kontaktdaten von Dr. med. C._______, (…) einreich-
te,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi-
timiert (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die
geltend gemachten Nachteile, welche auf die Wirtschaftslage in Algerien
zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellen und den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren erstmals vorbringt,
er habe politische Probleme mit der Regierung seines Heimatstaates ge-
habt, da ein Freund Kontakt zu regierungsfeindlichen politischen Netz-
werken gehabt habe,
dass er sich einmal anlässlich einer Kontrolle in einem algerischen Bahn-
hof nicht habe ausweisen können, auf den Polizeiposten mitgenommen
worden sei, jedoch habe entkommen und nach Libyen gelangen können,
wo die Situation jedoch noch schlimmer gewesen und er krank geworden
sei,
dass diese Vorbringen nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor
Verfolgung zu führen vermögen, durch nichts belegt und als nachgescho-
ben zu qualifizieren sind, da es sich offensichtlich um den Versuch han-
delt, sich der ungünstigen Verfahrenslage anzupassen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt,
weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, und
sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]) beurteilt,
dass vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür auszumachen
sind, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug
zulässig ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er könne aufgrund sei-
ner Krankheit und der laufenden Behandlung nicht in seine Heimat zu-
rückkehren,
dass er gemäss eingereichtem Arztzeugnis (…) an (…) leidet und ge-
mäss eigenen Angaben Schmerzmittel und ein Antidepressivum ein-
nimmt,
dass aber nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ge-
schlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine
und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Ge-
währung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass zudem die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die vom Beschwer-
deführer benötigten Medikamente seien auch in Algerien erhältlich, und
seine gesundheitlichen Probleme würden somit nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unge-
achtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig wird,
dass gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG Personendaten von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat nicht bekanntgegeben werden dürfen, wenn dadurch eine be-
troffene Person gefährdet würde, und über ein Asylgesuch keine Angaben
gemacht werden dürfen,
dass vorliegend nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird,
die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, weshalb die diesbezügli-
chen Anträge abzuweisen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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