B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4975/2017
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
E-4975/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Guinea am
16. August 2015 und gelangte über verschiedene afrikanische Länder nach
Italien, von wo aus er über Frankreich am 22. September 2015 in die
Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Oktober
2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte ihn
am 6. Juni 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater sei gegen die Mädchenbeschneidung ge-
wesen und habe sich im Quartier dagegen eingesetzt. Da sein Vater auch
Familien denunziert habe, die ihre Mädchen beschnitten hätten, sei seine
Familie im Quartier ausgeschlossen worden. Deswegen sei es im Jahre
2012 in der Schule auch zu einem Vorfall gekommen, bei welchem er mit
einem Messer geschnitten worden sei. Sein Vater habe die Familien da-
raufhin angezeigt, weshalb diese eine Geldstrafe bezahlt hätten. Sein Va-
ter habe einmal mit einem Lautsprecher aus dem Auto in den Quartieren
Musik gegen die Mädchenbeschneidung abgespielt, worauf er mit Steinen
beworfen worden sei. Auch seine Schwester sei beschimpft worden, sie
werde keinen Mann finden, da sie nicht beschnitten sei. Er habe daraufhin
zu dieser Familie gesagt, dass er sich irgendeinmal für all diese Dinge rä-
chen werde. Am 7. August 2015 seien seine Eltern mit dem Auto unterwegs
gewesen und versehentlich über einen Ball gefahren. Man habe seinem
Vater vorgeworfen, dass er dies aus Respektlosigkeit gemacht habe. Viele
Personen seien zum Auto gekommen und hätten seine Eltern mit Steinen
beworfen. Sein Vater sei dabei am Kopf getroffen worden und im Spital
verstorben. Seiner Mutter sei der Arm gebrochen worden. Nach diesem
Vorfall hätten einige Personen das Haus seiner Familie angezündet. Eine
Nachbarin habe seine Geschwister aus dem brennenden Haus retten kön-
nen, er selber sei zu dieser Zeit im Internat gewesen. Seine Mutter habe
ihn daraufhin angerufen und ihm gesagt, dass er gesucht worden sei und
dass er nicht zurückkommen solle.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 – eröffnet am 14. August 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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C.
Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei gutzuheissen,
es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen,
dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit Schreiben vom 6. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
Art. 3 AsylG nicht standhalten. So seien Übergriffe durch Dritte nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Übergriffe seien als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren
und es sei im Fall des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die guinei-
schen Behörden bereits in der Vergangenheit ihrer Schutzpflicht nachge-
kommen seien. So seien die Familien, welche ihn bei dem Vorfall aus dem
Jahr 2012 verletzt hätten, auf Anzeige hin abgeführt worden und hätten
eine Geldstrafe bezahlen müssen. Auch bei dem geschilderten Vorfall mit
dem Vater sei die Polizei anwesend gewesen. Überdies bekämpfe die gui-
neische Regierung beziehungsweise das Frauenministerium seit dem Jahr
2000 mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen und mit internatio-
naler Hilfe die weibliche Beschneidung. Einer Person, welche gegen die
weibliche Beschneidung eingestellt sei, stehe daher eine hinreichende
Schutzinfrastruktur zur Verfügung, zumal der Schutz vor privater Verfol-
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gung sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qua-
lifizierten Quasistaat sowie auch durch internationale Organisationen ge-
währt werden könne.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er habe bisher
noch nicht erzählen können, dass sein Vater zudem politisch sehr aktiv und
ein Sympathisant der politischen Partei UFDP (Union des Forces Dé-
mocratiques de Guinée) von Celou Dallein Diallo gewesen sei. Seine Fa-
milie sei deshalb von den guineischen Behörden und von ethnischen Mali-
nike verfolgt worden und es sei mehrmals mit seinem Vater Kontakt aufge-
nommen worden, damit er die Strategien des Parteipräsidenten Celou Dal-
lein Diallo verrate. Sein Vater habe den guineischen Behörden sogar helfen
sollen, den Parteipräsidenten zu ermorden. Der Tod seines Vaters sei da-
rauf zurückzuführen, dass er die Zusammenarbeit mit den guineischen Be-
hörden verweigert habe. Er selber habe seinen Vater immer begleitet und
sei ihm sehr nahe gestanden, weshalb er von den ethnischen Malinke ge-
sucht und attackiert worden sei. Diese Angriffe seien vom guineischen Si-
cherheitsdienst organisiert, kontrolliert und koordiniert gewesen. Er habe
dies anlässlich der Anhörungen nicht erzählt, damit er seine Angehörigen
in Guinea nicht gefährde. Er sei der Einzige, welcher – nebst seinem Vater
– von diesen Angriffen und der Verfolgung gewusst habe. Er werde weiter-
hin gesucht, seine Angehörigen seien nun im Senegal in Sicherheit.
4.3 Das Gericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens
(vorinstanzliches Asylverfahren und Beschwerdeverfahren) den Anforde-
rungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
4.3.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den spä-
teren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3; statt vieler Urteil des BVGer E-3940/2017 vom
25. August 2017 E. 3.3).
Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geschilderten Vorfälle
und Verfolgungen aufgrund der angeblichen politischen Aktivität seines Va-
ters wurden anlässlich der Befragungen nicht ansatzweise erwähnt. So
schilderte der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhö-
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rung ausführlich, wie und weshalb seine Familie aufgrund der Tätigkeit sei-
nes Vaters (gegen die Mädchenbeschneidung) bedroht und attackiert wor-
den sei (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A3/12, S. 7 f. und
A13/17, F 45). Er bestätigte anlässlich der Anhörung auch, alles für sein
Asylgesuch Wesentliche gesagt zu haben, und selbst auf Nachfrage hin,
ob es noch weitere Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr in seinen
Heimatstaat sprechen würden, wurde die auf Beschwerdeebene geschil-
derte Verfolgung nicht ansatzweise erwähnt (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A13/17, F 87 f.). Weiter gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll,
die Beziehung zu seinem Vater sei nicht sehr gut gewesen und er habe ihn
nur einmal begleitet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 46, 56, 81).
Auf Beschwerdeebene führte er hingegen aus, er sei seinem Vater sehr
nahe gestanden und habe ihn stets begleitet.
Zur Begründung seiner nachträglichen Vorbringen führt der Beschwerde-
führer aus, er habe seine Angehörigen in Guinea nicht gefährden wollen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung erklärt wurde, dass seine Aussagen vertraulich behandelt
werden, und dass ihm, auf seine Nachfrage hin, noch explizit bestätigt
wurde, dass die Behörden in seinem Heimatstaat keine Kenntnis davon
bekämen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 3 f). Die ohne nachvoll-
ziehbaren Grund erst auf Beschwerdeebene dargelegten Vorbringen sind
nach dem Gesagten insgesamt als nachgeschoben und unglaubhaft zu er-
achten, erwecken sie doch den Eindruck, als seien sie nachträglich für das
Beschwerdeverfahren konstruiert worden, nachdem die Vorinstanz die ur-
sprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylre-
levant erachtete.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/51 nämlich festge-
halten, dass der Schutz vor privater Verfolgung sowohl durch den Staat
selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasistaat gewährt
werden könne, allenfalls aber auch durch internationale Organisationen.
Der Schutz vor privater Verfolgung sei ausreichend, wenn im Heimatstaat
eine funktionierende und effiziente Schutzalternative zur Verfügung stehe.
Ob das bestehende Schutzsystem als effizient erachtet werden könne,
hänge letztlich davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene
Person tatsächlich erreiche. Ein Schutzbedürfnis bestehe unter anderem
auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung
betroffenen Person nicht zugänglich sei oder deren Inanspruchnahme aus
individuellen Gründen nicht zumutbar sei. Ob ein Schutzbedürfnis bestehe,
sei im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung
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des länderspezifischen Kontextes zu beantworten (BVGE 2011/51 E. 7.2 –
7.4).
4.3.3 Seit dem Jahre 2000 ist die guineische Regierung, namentlich das
Frauenministerium in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregie-
rungsorganisationen (NGO) und mit internationaler Hilfe bestrebt, der tief
verwurzelten Tradition der weiblichen Beschneidung zu begegnen. Unter
anderem werden Gesundheitsarbeiter, Staatsangestellte und Bürger ge-
zielt auf die Praktiken und Folgen der FGM (Female Genital Mutilation) auf-
merksam gemacht. Mit Radiokampagnen will die Regierung in Zusammen-
arbeit mit der NGO Search for Common Ground zudem die Bevölkerung
über die Gefahren und Folgen der weiblichen Beschneidung aufklären
(m.w.H. Urteil des BVGer E-2155/2014 vom 14. August 2014 E. 6.2.3).
Demnach sollte es – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – für den Be-
schwerdeführer möglich sein, sich mit seinen Anliegen an die heimatlichen
Behörden, namentlich das Frauenministerium als Vertreterin der Regie-
rung oder eine der im Bereich der FGM tätigen NGO zu wenden. Damit
steht ihm grundsätzlich eine hinreichende Schutzinfrastruktur zur Verfü-
gung.
4.3.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen zu Protokoll,
seine Familie sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters gegen die Mädchen-
beschneidungen bedroht und verfolgt worden. Den Akten ist zu entneh-
men, dass die Polizei auf die Anzeige des Vaters reagiert habe, nachdem
der Beschwerdeführer verletzt worden sei (Akten des Asylverfahrens,
A13/17, F 30), und dass die Polizei auch nach dem Vorfall mit seinen Eltern
im August 2015 anwesend gewesen sei (Akten des Asylverfahrens,
A13/17, F 45). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die guinei-
schen Behörden ihrer Schutzpflicht bereits in der Vergangenheit nachge-
kommen. Nach dem Gesagten sollte es für den Beschwerdeführer und
seine Familie auch möglich sein, sich (weiterhin) an die heimatlichen Be-
hörden, insbesondere auch an das Frauenministerium als Vertreterin der
Regierung oder eine der im Bereich der FGM tätigen NGO zu wenden. Da
die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vom Gericht als nicht asylre-
levant erachtet werden, erübrigt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung der
diesbezüglichen Vorbringen.
4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich den im vorinstanzli-
chen Verfahren geschilderten Ereignissen sind weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Schliesslich vermögen auch die
komplett neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene den Anforderungen an
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Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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6.2.1 Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. bei-
spielhaft Urteile des BVGer E-3869/2017 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1;
E-1371/2017 vom 22. März 2017 E. 6.1). Beim Beschwerdeführer handelt
es sich um einen jungen alleinstehenden Mann mit einer guten Schulbil-
dung und Arbeitserfahrung als Elektriker. Dass er im Land über keine Ver-
wandten und Freunde mehr verfügt, ist aufgrund seiner widersprüchlichen
Aussagen zu bezweifeln. Angesichts dessen, dass er sein ganzes bisheri-
ges Leben in seinem Heimatland verbracht und elf Jahre lang die Schule
besucht hat, ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein in-
taktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung be-
hilflich sein kann.
6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er sei seit
einiger Zeit aufgrund psychischer Probleme, welche auf seine Flucht zu-
rückzuführen seien, in Behandlung. Ein ärztlicher Bericht wurde zwar an-
gekündigt, ist jedoch bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Gericht eingegan-
gen. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung noch angab, gesund zu sein (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A13/17, F 6) und die Anhörung lediglich drei Monate
vor Beschwerdeerhebung stattfand. Der Vollständigkeit halber sei an die-
ser Stelle erwähnt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im
Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich
(vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2; EMARK 2003/24 E. 5b). Entsprechen die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
6.2.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Conakry, wo der Beschwer-
deführer sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat, über zwei Universi-
tätsspitäler verfügt (Donka Hospital und Ignace Deen Hospital). In diesen
Spitälern gibt es praktizierendes psychiatrisches Fachpersonal und Be-
handlungsmöglichkeit, auch wenn die Behandlung von psychisch Kranken
in Guinea nicht den europäischen Standards entspricht (Urteil des BVGer
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D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5). Dass der Beschwerdeführer
nach dem Gesagten bei oder nach der Rückkehr aus individuellen Grün-
den konkret gefährdet wäre, erscheint mithin nicht als wahrscheinlich. Im
Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu
stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2
[SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.230.2]).
8.3 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4975/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi