B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4975/2018
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Sahin Necmettin,
OFFICE AVANTI, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. April 2018 in der Schweiz um Asyl.
Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 27. April 2018, der Erstbefragung vom 10. Juli 2018
und der Anhörung vom 14. August 2018 führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe circa 24 Jahre in
B._______ gelebt. Die letzten sechs bis sieben Monate vor der Ausreise
habe er in C._______ bei seiner Schwester und seinem Onkel gewohnt. Er
sei 10 Jahre zur Schule gegangen und habe nachher als Landwirt auf dem
Hof seines Vaters gearbeitet. Im Jahr (…) oder (…) sei er von Rechtsnati-
onalisten (Ülkücüs) zusammengeschlagen worden, da er Mitglied der De-
mokratischen Partei der Völker (HDP) gewesen sei und in deren Vereins-
lokal verkehrt habe. Er habe auf dem Polizeiposten Einsicht in die Kame-
raaufnahmen vom Tatort verlangt, die Polizei habe ihm aber erklärt, der Ort
sei nicht kameraüberwacht und eine Anzeige bringe nichts. Nach diesem
Vorfall sei er nicht mehr oft ins HDP-Vereinslokal gegangen und habe sich
ganz auf seine Arbeit in der Landwirtschaft konzentriert. Aufgrund der
Handgelenksverletzung sei er als untauglich vom Militärdienst befreit wor-
den. Er sei drei Mal, einmal im Jahr (…) oder (…) und zwei Mal im Jahr
(…) oder (…), auf dem Polizeiposten zu den (…) befragt worden. Nach
knapp einer Stunde sei er jeweils ohne Auflagen wieder entlassen worden.
In den Jahren 2016 und 2017 habe er zwei Mal für die HDP Plakate verteilt
und am Wahltag mitgeholfen; er habe deswegen keine Probleme mit der
Polizei gehabt. Im Dezember 2017 habe er einem Mann in C._______ Klei-
der und Essen für die YPG übergeben. Als in Afrin die Kämpfe ausgebro-
chen seien, habe er sich am 14. Februar 2018 mit zwei Freunden der
Volksverteidigungseinheiten (YPG; bewaffneter Arm der kurdisch-syri-
schen Partei der Demokratischen Union [PYD]) anschliessen und über die
Grenze nach Syrien gehen wollen. Er habe friedlich kämpfen wollen, da er
wegen seiner Verletzung gar keine Waffe halten könne. In C._______ hät-
ten sie an der Kobane-Grenze mit circa 30 weiteren Personen vier Tage
warten müssen. Einer der Freunde sei deshalb nach Antep zurückgekehrt.
Gleichentags habe es Hausrazzien gegeben und der zurückgekehrte
Freund sei verhaftet worden. Sein Vater habe angerufen und mitgeteilt, die
Polizei sei zu Hause vorbeigekommen und habe sich nach ihm erkundigt.
Daraufhin habe er sein Mobiltelefon ausgeschaltet und sich im Haus seiner
Schwester und seines Onkels versteckt. Sein Vater habe einen Schlepper
organisiert, mit dem er am 16. April 2018 aus der Türkei ausgereist sei.
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Nach seiner Ausreise habe die Polizei noch etwa drei Mal zu Hause nach
ihm gesucht. Sie hätten ein politisches Dossier über ihn eröffnet.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Führerausweises ein.
B.
Am 20. August 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 21. August 2018 reichte
er eine Stellungnahme ein. Er habe am 17. August 2018 einen Anwalt in
der Türkei beauftragt, Beweismittel zu beschaffen, die eine Fahndung nach
ihm belegen würden.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe keine überzeugenden Angaben zu seiner Motivation und den Um-
ständen gemacht, welche ihn dazu bewogen hätten, sich der YPG anzu-
schliessen. Er habe nur geantwortet, er wolle sich für den Frieden und für
eine friedliche Lösung der Probleme einsetzen. Einige Freunde hätten ihn
eines Tages gefragt, ob er mit zur YPG kommen wolle, was er sogleich
bejaht habe. Zur Frage, mit welchen Mitteln die YPG ihre Ziele erreichen
wolle, habe er stereotyp ausgeführt, die YPG versuche ihr Land mit Waffen
zu beschützen. Es entbehre jeglicher Logik, dass er als konsequenter An-
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hänger einer Friedenslösung sich der bewaffneten Miliz der YPG habe an-
schliessen wollen. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, dass er keinerlei
Informationen zur zu absolvierenden Ausbildung bei der YPG und dem Ein-
satzort eingeholt habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben darüber
gemacht, wie die Polizei von seinem geplanten Beitritt zur YPG erfahren
habe und ob anlässlich der Hausdurchsuchung Dokumente ausgehändigt
worden seien. Insgesamt seien seine Probleme mit den Behörden im Zu-
sammenhang mit seinem beabsichtigten Beitritt zur YPG nicht glaubhaft.
Zwischen dem Übergriff seitens der Ülkücüs im Jahr (…) oder (…) und sei-
ner Ausreise im Jahr 2018 fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang,
weshalb der Übergriff nicht asylrelevant sei. Die drei Befragungen zu den
(…) hätten jeweils knapp eine Stunde gedauert. Er sei nicht verhaftet wor-
den und habe ohne Auflagen wieder gehen können. Die Befragungen sind
somit als normale Ermittlungshandlungen eines Staates zu qualifizieren
und damit nicht asylbeachtlich. Seine Mitgliedschaft bei der HDP und seine
Mithilfe bei den Wahlen und dem Verteilen von Plakaten hätten zu keinerlei
Nachteilen geführt. Der Beschwerdeführer habe denn auch mehrmals ex-
plizit angegeben, der Übergriff, die Befragungen und die Mitgliedschaft bei
der HDP seien nicht der Grund für seine Ausreise gewesen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Kurde und ein politischer Akti-
vist. Er werde in der Türkei durch eine Anti-Terror-Einheit gesucht. In sei-
nem Haus seien mehrere Razzien durchgeführt worden; letztmals am (…).
Die Polizei habe seinem Vater mitgeteilt, es gehe um ein Strafverfahren
wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation. Sein Sohn müsse
sich der Polizei ergeben. Er habe im Moment keine Möglichkeit, in der Tür-
kei einen Anwalt zu beauftragen, um Beweismittel zu besorgen. Die Vo-
rinstanz sei gehalten, Abklärungen vor Ort zu machen.
4.3 Betreffend den Vorfall mit der Ülkücüs, den Befragungen zu den (…)
und zu seinen Tätigkeiten für die HDP kann auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer
diese Ereignisse auch nicht als Ausreisegrund nannte und in der Be-
schwerde nicht weiter darauf einging.
Der Beschwerdeführer brachte vor, als die Ereignisse in Afrin begonnen
und zwei Freunde gefragt hätten, ob er sich auch der YPG anschliessen
wolle, habe er sich entschlossen mitzugehen. Am 20. Januar 2018 begann
offiziell die türkische Grossoffensive in Afrin. Ziel der Offensive war die Zer-
schlagung der kurdischen Milizen im Norden Syriens und insbesondere die
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Vertreibung der YPG. In den darauffolgenden Kämpfen kam es zu mehre-
ren tausend Todesopfern. Am 18. März 2018 gab der türkische General-
stab bekannt, das Zentrum von Afrin sei unter der Kontrolle der türkischen
Truppen und der Kämpfer der freien Syrischen Armee (/politik/krieg-in-syrien-erdoan-zentrum-von-syrischer-stadt-
afrin-unter-tuerkischer-kontrolle-1.3910653 >, abgerufen am 19.08.2018;
syrischen-krieg-ld.1349552 > abgerufen am 19.08.2018). Es ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer von der militärischen Grossoffensive
der Türkei in Afrin, den Kämpfen und zahlreichen Todesopfern Kenntnis
hatte, zumal Afrin lediglich (…) Fahrstunden von seinem Heimatort entfernt
ist und er selbst von den „Ereignissen in Afrin“ sprach. Als Kurde sollte ihm
auch bekannt gewesen sein, dass es sich bei der YPG um die bewaffnete
Einheit der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union (PYD)
handelt und die YPG folglich in Afrin nicht als Friedensvermittlerin tätig war,
sondern Afrin im bewaffneten Kampf verteidigen wollte. Er gab denn auch
an, die YPG versuchten ihr Ziel, das Beschützen ihres Landes, mit Waffen
zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass
sich der Beschwerdeführer der YPG anschliessen wollte, um sich für eine
friedliche Lösung des Konflikts einzusetzen. Ein Anschluss an die YPG als
Kämpfer ist ebenso unwahrscheinlich, da er wegen seiner Handgelenks-
verletzung als untauglich vom türkischen Militärdienst befreit worden ist
und selbst sagte, er könne wegen der Verletzung keine Waffe halten. Hinzu
kommt, dass seine Erklärungen, wie die türkische Polizei von seiner Ab-
sicht, sich der YPG anzuschliessen, erfahren haben soll, reine Mutmas-
sungen sind; diesbezüglich kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt gelang es dem Beschwerdefüh-
rer nicht, glaubhaft darzulegen, dass er sich der YPG anschliessen wollte,
er deswegen von den türkischen Behörden gesucht wird und ein Strafver-
fahren gegen ihn eröffnet wurde. Dies wird auch dadurch belegt, dass der
Beschwerdeführer keinerlei Dokumente zu einem allfälligen Strafverfahren
einreichte. Die Begründung, er habe in der Türkei noch keinen Anwalt be-
auftragen können, widerspricht seiner Angabe in der Stellungnahme vom
21. August 2018, wonach er am 17. August 2018 einen Anwalt in der Türkei
beauftragt habe, Beweismittel zu beschaffen, die eine Fahndung nach ihm
belegen würden. Demzufolge liegen keine konkreten Anhaltspunkte für
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG vor.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch wenn die
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Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie angespannt bleibt, ist, ab-
gesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6),
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Weg-
weisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzu-
mutbar erscheinen lassen würde (vgl. das Urteil des BVGer E-5075/2017
E. 9.4.1 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______ und ist (…)
Jahre alt. Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und arbeitete circa
acht Jahre als Landwirt auf dem Hof seines Vaters. Es ist davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit finden und für seinen
Lebensunterhalt aufkommen kann. Mit den Eltern, den Geschwistern und
weiteren Verwandten verfügt er in seinem Heimatort über ein tragfähiges
Beziehungsnetz, das ihn nach einer Rückkehr bei der wirtschaftlichen Wie-
dereingliederung unterstützen kann. Die Probleme mit der Nase und dem
Handgelenk stellen ebenfalls kein Hindernis für eine Rückkehr dar, da er
deswegen nicht in Behandlung war und dennoch jahrelang als Landwirt
arbeiten konnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: