B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4976/2015
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit
(eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
E-4976/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am (…) und gelangte nach Nepal. Am (…) setzte er seine Reise auf
dem Luftweg in Richtung unbekannter Destinationen fort. Nach einmaliger
Übernachtung gelangte er am 4. November 2013 mit dem Zug in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 19. November
2013 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausrei-
segründen befragt.
Dabei brachte er vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu
sein. Er stamme aus B._______, und habe dort bis zu seiner Ausreise als
Nomade gelebt. Anfangs (…) sei er mit seinem Bruder auf Handelsreise
nach C._______ gegangen. Bei der Rückreise am (…) habe er von einem
Freund seines Vaters fünf Fotos und ein Video mit Vorträgen des Dalai
Lama erhalten; der Freund habe ihn gebeten, das Erhaltene seinem Vater
zu überbringen. Am (…) seien sie zu Hause angekommen und hätten tags
darauf im Kreise der Familie das Video angeschaut. Sein Vater sei begeis-
tert gewesen und habe das Video am (…) Verwandten und deren eingela-
denen Freunde gezeigt. Etwa eine Woche später hätten chinesische Poli-
zisten von diesem Video erfahren und zu Hause nach ihm gefragt. Er sei
zu diesem Zeitpunkt auf der Weide bei den Tieren gewesen und abends
nach seiner Rückkehr vom Vater informiert worden. Seine Eltern hätten ihn
zur Flucht angehalten.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Am 3. September 2014 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, bei der Rückreise habe er
fünf Bilder und ungefähr fünf DVD's von einem Freund seines Vaters erhal-
ten. Nach der Heimkehr von C._______ hätten er und seine Familie die auf
dem DVD enthaltenen Vortrag des Dalai Lama angesehen. Weil er den
Vortrag gut gefunden habe, habe er die erhaltenen DVD's den Nachbarn
verteilt beziehungsweise habe er den Vortrag rund 15 Nachbarn, jeweils in
Zweier- oder Dreier-Gruppen eingeteilt, vorgeführt. Nach etwa einer Wo-
che sei der Sohn seines Onkels zu ihm ins Nomadengebiet geritten und
habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn suchen würde. Auf dessen Anraten
habe er sich versteckt und sei erst nach Hause gegangen, als es dunkel
gewesen sei. Auf Drängen seiner Eltern sei er am gleichen Abend mit ei-
nem von seinem Vater organisierten Schlepper geflohen.
E-4976/2015
Seite 3
C.
Am 7. August 2014 wurde im Auftrag des SEM und der Fachstelle Lingua
ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Der gestützt da-
rauf erstellte "Lingua-Bericht" des Sachverständigen zu den untersuchten
Bereichen "Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse" und "Lin-
guistische Analyse" datiert vom 3. Juni 2015. Die sachverständige Person
kam in diesem Bericht zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdefüh-
rers habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von
China (Volksrepublik) und nicht im Kreis (…) stattgefunden.
D.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu Werdegang und Qualifikation der sachverständi-
gen Person und zu den wesentlichen Erkenntnissen aus dem Lingua-Be-
richt.
E.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2015
vor, er habe die Schule nie besucht, deshalb könne er auch keine Fragen
zu diesem Thema beantworten. Er habe ein einfaches Leben als Nomade
geführt, weshalb er nur wenig Kenntnisse der chinesischen Sprache habe.
Es seien ihm viele Fragen über die Stadt D._______ gestellt worden, dort
sei er aber nie gewesen. Es sei möglich, dass sein Dialekt einerseits von
jenem seiner Mutter, die aus dem (…) stamme, und andrerseits von seinem
zehnmonatigen Aufenthalt in der Schweiz beeinflusst worden sei.
F.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 29. Juli 2015 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, schloss jedoch den Voll-
zug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus.
G.
Mit Eingabe vom 14. August 2015 focht der Beschwerdeführer den vor-
instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte
in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in
der Sache neu zu beurteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) festzustellen
und es sei ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
E-4976/2015
Seite 4
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Der Eingabe lagen eine am 11. Juni 2015 von der (…), ausgestellte Sozi-
alhilfebestätigung und der Artikel "Education in Tibet" der International
Campaign for Tibet (undatiert) bei.
H.
Mit Schreiben vom 20. August 2015 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4976/2015
Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Sachverstän-
dige der Lingua-Fachstelle habe seine Schlüsse im Wesentlichen daraus
gezogen, dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene korrekte Anga-
ben zur geografischen Lage seiner Heimat und administrativen Einteilung
habe machen können und die Lokalisierung der Schule und einige Preis-
angaben richtig gewesen seien. Hingegen habe er näherliegende Kreise
und Ortschaften auf Nachfrage hin nicht gekannt und diverse Orte unüblich
ausgesprochen, eine unübliche Gebietsbezeichnung verwendet, eine fal-
sche Distanz angegeben und zu erwartende Angaben zu einem Kloster
und zum Schulwesen nicht machen können. Seine Angaben hinsichtlich
der Ausstellung eines Personalausweises seien tatsachenwidrig. Die Vor-
behalte gegenüber seiner angeblichen Herkunft würden durch die Ergeb-
nisse aus der soziolinguistischen Analyse erhärtet.
Am Wahrheitsgehalt seines Asylvorbringens seien erhebliche Zweifel an-
zubringen, da seine Schilderungen nicht nachvollziehbar, unlogisch, stere-
otyp und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Es erstaune, dass
der Freund seines Vaters ihm spontan und ohne Vorsichtsmassnahmen die
E-4976/2015
Seite 6
Dalai-Lama-Bilder und Videos hätte übergeben sollen. Angesichts des da-
mit einhergehenden Risikos wäre zu erwarten, dass die Materialen dem
älteren Bruder oder direkt dem Vater überreicht worden wären. Zudem wür-
den sich die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Weitergabe der
DVD's an die Nachbarn und den Umständen, wie er von der Suche der
Polizei nach ihm erfahren habe, widersprechen. Das geschilderte Vorge-
hen laufe jeglicher Logik zuwider. Hätte er tatsächlich ein so brisantes Un-
terfangen bestritten, sei nicht davon auszugehen, dass er sich für das um-
ständliche und zudem auffällige Vorgehen entschieden und insgesamt rund
fünfzehn Nachbarn, in Dreiergruppen eingeteilt, zu sich nach Hause geholt
und das Video abgespielt hätte. Es sei auch nicht plausibel, dass die Poli-
zei nur ihn hätte suchen sollen, seinen Vater und den Rest der Familie aber
unbehelligt gelassen hätte. Seine Angaben zur Flucht würden ebenfalls für
die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen und seine Begründung,
weshalb der Vater so schnell einen Schlepper gefunden habe, sei keines-
falls überzeugend.
5.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmittelschrift auf seine
Stellungnahme vom 17. Juni 2015 an das SEM und führte aus, der Freund
seines Vaters habe ihm – und nicht dem Bruder – die Videos übergeben,
weil sie sich einfach getroffen hätten. Die Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung, wonach seine Verwandten Freunde eingeladen hätten
und diesen das Video gezeigt worden sei, seien falsch; es sei offensichtlich
ein Fehler bei der Übersetzung geschehen. Richtig sei – und so habe er
das auch geschildert, dass er die Videos zuerst mit seinen Eltern und sei-
nem Bruder angesehen hätte. Danach habe sein Vater diese den Verwand-
ten vorgeführt und später habe er – der Beschwerdeführer – sie den Nach-
barn gezeigt. Im Übrigen sei der grosse Zeitraum zwischen Befragung und
Anhörung von fast einem Jahr zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die
Polizei habe ausschliesslich ihn gesucht, weil die Nachbarn nicht gewusst
hätten, dass seine Familie die Videos schon gesehen habe. Sein Vater
habe die Flucht schnell organisieren können, weil zu jener Zeit viele Händ-
ler unterwegs gewesen seien, welche von C._______ weitergezogen und
in die entlegenen Dörfer gekommen seien.
Er verfüge über die chinesische Staatsbürgerschaft und besitze keine Auf-
enthaltsbewilligung oder Staatsbürgerschaft von Nepal. Bei einer Rück-
schiebung nach Nepal bestünde die Gefahr, dass die nepalesischen Be-
hörden ihn nach Tibet beziehungsweise China ausliefern würden.
6.
E-4976/2015
Seite 7
6.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest. Dieser
hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwel-
che Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität
und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Der Vater und der
Bruder sollen im Heimatland als Händler tätig sein, weshalb davon auszu-
gehen ist, dass genügend Kontaktmöglichkeiten bestehen würden, um sich
Papiere, welche seine Identität bezeugen, zu beschaffen. Sein unsubstan-
ziiertes Beschwerdevorbringen, es sei schwierig, neue Identitätspapiere zu
besorgen, nachdem man sie habe "abgeben müssen", ist nicht vereinbar
mit seiner Aussage, seine Identitätskarte befinde sich in Tibet, in seinem
Dorf (vgl. Akten SEM A6/11 S. 5). Auch auf Beschwerdeebene hat er sich
nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt sodann den Erwägungen der
Vorinstanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise, welche
sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung
der Lingua-Berichtes beauftragten Experten sowie das dazu gewährte
rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen stützen, zu.
6.2.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig – so auch im
vorliegenden Lingua-Bericht – sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als
auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wo-
bei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfü-
gen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu
Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche
Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundes-
verwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweis-
wert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit
und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entspre-
chen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E.
4.4.1). Das ist vorliegend der Fall. Der zu beurteilende Bericht ist fundiert
und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung verse-
hen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der
fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb dem
vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert zugemessen und von
seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.
E-4976/2015
Seite 8
6.2.2 An dieser Schlussfolgerung vermag der zutreffende Hinweis des Be-
schwerdeführers, sein diesbezügliches Telefongespräch habe am 7. Au-
gust 2014 stattgefunden – und nicht wie vom SEM mehrfach erwähnt am
12. März 2015 – nichts zu ändern. Das SEM hat sich bei der Nennung
dieses Datums offensichtlich auf die Angabe des Lingua-Experten gestützt,
welcher in seinem Bericht vom 3. Juni 2015 vermerkte, das Telefonge-
spräch habe am 12. März 2015 stattgefunden. Diese falsche Angabe (vgl.
Akten SEM A23/12: Lingua-Auftragskontrolle vom 3. Juni 2015 mit dem
Hinweis, das Lingua-Gespräch habe am 7. August 2014 stattgefunden)
vermag jedoch die Qualität des Berichtes nicht in Frage zu stellen. Es han-
delt sich offensichtlich um einen blossen Verschrieb; eine Verwechslung
mit einem anderen Probanden kann aufgrund der korrekten Dossier-Nr (N
611 685), Personen-ID (Zemis) (18648579.4) und Biografie des Beschwer-
deführers (vgl. im Bericht S. 2) ausgeschlossen werden und wird im Übri-
gen auch nicht behauptet.
6.2.3 Der Beschwerdeführer begründet seine mangelnden Chinesisch-
Kenntnisse in der Rechtsmittelschrift damit, er habe keine Schule besucht
und die chinesische Sprache im Alltag nie benötigt. Dieser Einwand ist
nicht plausibel. Auch wenn in Bezug auf Chinesischkenntnisse von Tibe-
tern Zurückhaltung zu üben ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7214/2014 E.
6.3), erstaunt es doch, dass der Beschwerdeführer bis auf vereinzelte
Sätze kein Chinesisch spricht, zumal nach den Darlegungen des Sachver-
ständigen im Kreis (…) unterdessen namentlich bei den jüngeren Tibetern
unter 30 Jahren eine tibetisch-chinesische Bilingualität vorliegt. Dies wäre
beim Beschwerdeführer umso mehr zu erwarten, als bei Wahrunterstellen
seiner Angabe, Vater und Bruder hätten durch den von ihnen betriebenen
Handel die chinesische Sprache erlernt (vgl. Rechtsmittelschrift S. 5), nicht
nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch chinesisch
sprechen sollte, zumal er ebenfalls – zumindest gelegentlich ("alle Jahre",
vgl. A20/16 F57) – Waren verkauft hat und darüber hinaus auch als Dorf-
bewohner regelmässig mit Händlern in Kontakt gekommen sein dürfte (vgl.
Rechtsmittelschrift S 5). Der Einwand des Beschwerdeführers, es seien
ihm viele Fragen über die Stadt F._______ gestellt worden, trifft nicht zu.
Dem Lingua-Bericht zufolge wurde das Gebiet (…) sowie (…) in den Fra-
gestellungen zwar wiederholt erwähnt, allerdings bloss im Sinne einer all-
gemeinen Richtungsgebung für landeskundliche Fragen. Der weitere Ein-
wand des Beschwerdeführers, sein Dialekt sei von jenem seiner aus (…)
stammenden Mutter gefärbt, findet im Lingua-Bericht keine Stütze. Dort
wird anhand verschiedener Beispiele überzeugend dargelegt, dass seine
E-4976/2015
Seite 9
Sprache auf phonetisch/phonologischer Ebene überwiegend Übereinstim-
mungen mit dem Lhasa-Dialekt zeigt, auf dem die exiltibetische Koine be-
ruht. Wie vom SEM zutreffend bemerkt wäre zu erwarten, dass der Sach-
verständige einen (…)-Einfluss hätte feststellen können.
6.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen
den vom Experten geäusserten Schluss, dass die Sozialisation des Be-
schwerdeführers eindeutig nicht im Kreis (…) sondern in der exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden habe,
nicht zu entkräften vermögen.
6.3 Darüber hinaus weisen die Asylangaben diverse Ungereimtheiten auf.
So ist es nicht plausibel, dass der Freund des Vaters die Bilder und Videos
des Dalai Lamas spontan dem Beschwerdeführer gegeben hätte, zumal
dieser und sein Bruder sich angeblich zwei Wochen in C._______ aufge-
halten hatten und genügend Zeit für vorgängige Absprachen vorhanden
gewesen wäre. Weiter ist auf die widersprüchlichen Aussagen in der BzP
und der Anhörung betreffend die Umstände, wie den Nachbarn die Videos
zur Kenntnis gebracht worden seien (vgl. A6/11 S. 8 und A20/16 F57, 91-
98, 117) und wie der Beschwerdeführer von der Suche der Polizei nach
ihm erfahren haben solle (vgl. A6/11 S. 8 und A20/16 F78-84, 119-120),
hinzuweisen. Es handelt sich hierbei um Kernaussagen der Asylbegrün-
dung, weshalb zu erwarten ist, dass diese trotz des dazwischen liegenden
Zeitraumes von fast einem Jahr übereinstimmend geschildert werden
könnten. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an-
zunehmen, die Widersprüche seien durch Übersetzungsfehler zu erklären.
Dem Beschwerdeführer wurden beide Protokolle rückübersetzt, was er
ebenso wie deren inhaltliche Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat. Es
ergeben sich zudem aus dem Protokollverlauf keine Hinweise auf etwaige
Missverständnisse seitens des Beschwerdeführers.
6.4 Die Auffassung des SEM, wonach der Beschwerdeführer keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen vermochte, ist dem Gesagten zufolge nicht zu beanstanden.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vor- in-
stanz, wonach der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften
Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags
zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer
E-4976/2015
Seite 10
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde
nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person,
und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie
in Drittstaaten innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).
6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.7 Im Hinblick auf das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe ist auf die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil BVGE
2014/12 vom 20. Mai 2014 aufmerksam zu machen. Nähere Erörterungen
erübrigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten Ausreise
aus China.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegwei-
sung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtliche Gründe im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. dazu
E-4976/2015
Seite 11
BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ist im vorinstanzlichen Entscheid folgerichtig ausdrücklich ausge-
schlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem offenkundigen Fehlen
von Bemühungen, Identitätsausweise oder andere erhebliche originale Be-
weismittel zu beschaffen, die Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen
könnten, ist der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich, weshalb
sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der
Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht bezie-
hungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Es ist nicht
Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu erge-
hen.
8.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos geworden, wobei der Antrag auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung angesichts der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde von Gesetzes wegen von vornherein gegenstandslos gewesen
ist. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab-
zuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-4976/2015
Seite 12
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4976/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: