B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4976/2019
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsu-
chende, Bundesasylzentrum Region Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung nach Italien; Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (…).
E-4976/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 25. Mai 2019
in die Schweiz ein und suchte zwei Tage später bei den hiesigen Behörden
um Asyl nach.
B.
Aus den Akten, insbesondere den Protokollen der Personalienaufnahme
vom 3. Juni 2019 (SEM-Akte […]; nachfolgend: A10) und des erweiterten
rechtlichen Gehörs zu den familiären Verhältnissen vom 20. Juni 2019
(SEM-Akte […]; nachfolgend A22), ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ und hat am
(…) 2006 seine Partnerin C._______ (N […]) in Asmara standesamtlich ge-
heiratet. Am (…) 2007 habe er Eritrea verlassen (A22 F20). Im Juli 2008
sei er in Italien angekommen und habe um Asyl nachgesucht. Dort sei ihm
subsidiärer Schutz gewährt worden (A22 F21 ff.). Vom 27. Juli 2009 bis zu
seiner Rücküberstellung nach Italien am 26. Februar 2010 habe er sich in
D._______ aufgehalten (A34). Im Jahr 2012 habe er sich für einige Zeit in
den E._______ begeben, bevor er im Jahr 2013 nach Italien zurückgekehrt
sei (A22 F28 f.). Ende 2013 sei er schliesslich definitiv auf den afrikani-
schen Kontinent emigriert (A22 F31), bevor er im Mai 2019 über Frankreich
in die Schweiz eingereist sei. Am 18. Juni 2019 liess er über seine Rechts-
vertretung eine Kopie seiner Identitätskarte einreichen.
Ab dem Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu seiner
Ehefrau in Eritrea aufgenommen (A22 F45), welche (…) Jahre zuvor aus
der Haft entlassen worden sei. Sie sei im (…) 2015 in den E._______ aus-
gereist, wo sich beide getroffen hätten (N 643 170, A22 F73). Im Juni 2015
sei sie in die Schweiz weitergereist, wo sie am 22. Juni 2015 um Asyl nach-
suchte (N 643 170, A5 S. 6). Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wurden sie
und ihr am (…) 2016 geborener Sohn als Flüchtlinge unter Asylgewährung
anerkannt. Schon an der Anhörung, als sie schwanger war, informierte sie
das SEM, dass der Vater ihres Sohnes der Beschwerdeführer sei (N 643
170, A22 F81). Während ihres Asylverfahrens reichte sie eine Kopie des
«Certificate of Marriage» der Gemeinde Asmara mit Datum vom (…) 2013
ein, welches die Heirat zwischen ihr und dem Beschwerdeführer am (…)
2006 bestätigt.
E-4976/2019
Seite 3
C.
C.a Am 5. Juni 2019 erbat das SEM die italienischen Dublin-Behörden um
Informationen betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in
Italien (A13). Die «Unità Dublino» in Rom bestätigte am 18. Juni 2019,
dass ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei (A18).
C.b Am 26. Juni 2019 erkundigte sich das SEM – ein weiteres Mal beim
Dublin Office Italien – bezüglich einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers und informierte dieses Büro über dessen langjährigen Aufenthalt in
Afrika (A23). Am 2. Juli 2019 antwortete dieses, dass ihm subsidiärer
Schutz als Flüchtling gewährt worden sei, weshalb es für seine Rücküber-
stellung nicht zuständig sei (A26).
C.c Am 12. Juli 2019 beantragte das SEM bei den italienischen Behörden
gestützt auf die Rückführungs-Richtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) die Rück-
übernahme des Beschwerdeführers (A30). Darauf folgte am 29. Juli 2019
wiederum eine Antwort von der «Unità Dublino» in Rom. Die italienischen
Behörden könnten ihn nicht zurücknehmen. Ihm sei vom Polizeihauptquar-
tier in Bergamo subsidiärer Schutz «without limit» gewährt worden, wes-
halb dieser Fall nicht in die Kompetenz der «Unità Dublino» in Rom falle,
sondern im Rahmen von «Police agreements» getätigt werden müsse
(A42).
D.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 an das SEM beantragte der Beschwerde-
führer, in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ einbezogen zu werden
(A43), was von ihr mit separatem Schreiben vom 30. Juli 2019 bestätigt
wurde (A44).
E.
Am 17. September 2019 stellte das SEM der Rechtsvertretung einen Ent-
scheidentwurf mit Datum vom 16. September 2019 zur Stellungnahme zu
(A46). Tags darauf reichte die Rechtsvertretung diese zu den Akten (A47).
F.
Mit Entscheid vom 19. September 2019 – am gleichen Tag eröffnet – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, lehnte sein Gesuch um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Partnerin
C._______ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ab, wies ihn aus der Schweiz
E-4976/2019
Seite 4
weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Weg-
weisung.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin am 26. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragt dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung auf sein
Asylgesuch einzutreten und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn in die
Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau miteinzubeziehen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs (Wegweisung) aufzuheben und die Sa-
che zur Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an das kanto-
nale Migrationsamt zuzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung sowie zur Einholung einer rechtsgültigen Rückübernahmezusi-
cherung seitens der italienischen Behörden an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. September 2019 in elektronischer Form vor. Am gleichen Tag wurde
der Eingang der Beschwerde bestätigt und dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
I.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 hiess die zuständige Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-4976/2019
Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.
3.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid dahingehend,
dass Italien vom Bundesrat als sicheren Drittstaat bezeichnet worden sei
E-4976/2019
Seite 6
(Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Gestützt auf das Abkommen zwischen der
Schweiz und Italien über die Rückübernahme von Personen mit unbefug-
tem Aufenthalt (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Rückübernahmeabkom-
men) und im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidi-
ären Schutz erhalten habe und in Italien aufgrund dessen über eine unbe-
fristete Aufenthaltsbewilligung verfüge, habe es die italienischen Behörden
am 12. Juli 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht,
was indes unbeantwortet geblieben sei. Der Umstand, dass die italieni-
schen Behörden innert der im Rückübernahmeabkommen vorgesehenen
Frist von acht Tagen keine Stellungnahme eingereicht hätten, sei (unter
Hinweis auf das Urteil des BVGer D-3756/2019 vom 29. Juli 2019 E. 5.2)
als stillschweigende Gutheissung auf staatsvertraglicher Basis zu werten.
3.2 Seitens der Rechtsvertreterin wird moniert, es liege keine Zusicherung
der Rückübernahme von Italien vor, welche jedoch (unter Hinweis auf die
Urteile des BVGer D-6109/2018 vom 28. November 2018 und
D-3592/2019 vom 23. Juli 2019) eine Voraussetzung für den Nichteintre-
tens-entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei.
3.3 Vorab ist somit zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachver-
halt hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer in den Drittstaat Ita-
lien zurückgeführt werden kann, hinreichend abgeklärt hat.
3.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Be-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls
der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungs-
grundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchen-
den (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
3.3.2 Beim Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG geht
es um die Frage, ob Asylsuchende in einen sogenannten sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben. Gemäss dem Rückübernahmeabkom-
men übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei
Drittstaatsangehörige, welche die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-
E-4976/2019
Seite 7
tragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllen, so-
fern diese Staatsangehörigen im Besitz eines von der ersuchten Vertrags-
partei ausgestellten gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltserlaub-
nis sind (Art. 3 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens). Das Rücküber-
nahmegesuch hat hinsichtlich der Anwendung von Art. 1 und Art. 3 des
Rückübernahmeabkommens die im Anhang vorgesehenen Elemente zu
enthalten und wird direkt den zuständigen Behörden des Innenministeri-
ums der Italienischen Republik übermittelt (Art. 6 Abs. 2 des Rückübernah-
meabkommens). Die ersuchte Vertragspartei teilt den eigenen Entscheid
der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist, spätestens innert
acht Tagen, schriftlich mit (Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens).
Die vom Rückübernahmeantrag betroffene Person wird erst nach Erhalt
der Erlaubnis der ersuchten Vertragspartei übergeben (vgl. Punkt 2.4 und
2.5 des Anhangs des Rückübernahmeabkommens).
3.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Juli 2008
in Italien um Asyl nachgesucht hat und vier bis sechs Monate später (A22
F21 ff.) subsidiären Schutz als Flüchtling erhielt. Seine Aufenthaltserlaub-
nis habe er alle drei Jahre verlängern müssen (A22 F33); weil er sich ab
Ende 2013 nur noch in Afrika aufgehalten habe, habe er keine Möglichkeit
mehr gehabt, legal nach Italien zurückzukehren (A22 F36). Aus dem
Schreiben der «Unitá Dublino» vom 29. Juli 2019 geht zwar hervor, er habe
eine «residence permit for «subsidiary protection» without limit issued by
the police headquarters» in Bergamo (A42). Jedoch ist gemäss Kenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts die Aufenthaltserlaubnis des subsidi-
ären Schutzes in Italien lediglich fünf Jahre gültig; nach einer Überprüfung
der Bedingungen kann eine Verlängerung auch abgelehnt werden (vgl.
AIDA [Asylum Information Database], Country Report: Italy, 2018 Update,
S. 134 [
load/aida_it_2018update.pdf, besucht am 24. Oktober 2019]; Art. 19 Qua-
lifikations-Richtlinie [Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011]). Aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seit Ende 2013 nicht mehr in Italien gewesen ist, ist eine
Verlängerung seiner damaligen Aufenthaltserlaubnis in Frage zu stellen.
Folglich steht bei dieser Sachlage nicht mit ausreichender Sicherheit fest,
ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz einer noch gültigen Aufent-
haltserlaubnis ist.
3.3.4 Im Weiteren liegt keine schriftliche Zustimmung im Sinne von Art. 6
Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens vor, wie auch das SEM in seiner
Verfügung dargelegt hat. Weil bei der Drittstaatenregelung der effiziente
E-4976/2019
Seite 8
Vollzug der Wegweisung im Vordergrund steht (vgl. Botschaft zur Ände-
rung des AsylG vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845, 6849 ff. und
6884), ist eine Rückübernahmezusicherung innert vorgesehener Frist von
Italien indes unabdingbar.
3.3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der rechtserhebliche Sachver-
halt, welcher zum Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers geführt hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), vom SEM nicht hinreichend
erstellt wurde. Vorliegend sind Abklärungen bezüglich einer gültigen Auf-
enthaltserlaubnis in Italien sowie eine schriftliche Rückübernahmezusiche-
rung seitens Italiens notwendig.
3.4 Hinsichtlich des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG begrün-
dete das SEM seinen ablehnenden Entscheid mit dem Vorliegen von be-
sonderen Umständen. Weil der Beschwerdeführer bereits in einem siche-
ren Drittstaat subsidiär geschützt sei, so das SEM, bedürfe er in objektiver
Hinsicht keines weiteren spezifischen Schutzes seitens der Schweiz (vgl.
Urteil des BVGer E-6880/2014 E. 4.3).
Wie soeben festgestellt, ist der Sachverhalt bezüglich des Vorliegens einer
gültigen Aufenthaltserlaubnis respektive der Gewährung eines aktuellen
subsidiären Schutzes in Italien für den Beschwerdeführer ungenügend ab-
geklärt worden. Folglich ist auch im Zusammenhang mit der Gewährung
des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 AsylG) die unvollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen.
3.5 Zusammenfassend bedarf es weiterer Sachverhaltsabklärungen. Eine
Heilung des festgestellten Verfahrensmangels durch die Beschwer-
deinstanz (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4) erscheint im vorliegenden
Fall nicht als angezeigt, zumal die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts teilweise beschränkt ist und dem Beschwerdeführer dadurch eine In-
stanz verloren ginge. Die angefochtene Verfügung ist daher zu kassieren
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
Somit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2019 beantragt wird.
Die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägun-
gen und zur neuen Entscheidung der Vorinstanz zurückzuweisen. Bei die-
ser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen
in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
E-4976/2019
Seite 9
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4976/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 19. September 2019 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur erneuten Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: