Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4978/2011
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
Aargau, lic. iur. Donato Del Duca, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügungen des BFM vom 30. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2011 in der Schweiz
Asylgesuche stellten, auf welche das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst.
d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit
Verfügungen vom 30. August 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden anlässlich der
summarischen Befragungen vom 10. Juni 2011 das rechtliche Gehör
bezüglich der Zuständigkeit Italiens für die vorliegenden Asylverfahren,
zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin
gewährte,
dass die Beschwerdeführenden hierzu im Wesentlichen vorbrachten, sie
hätten in Italien bereits eine Wegweisung erhalten und würden in der
Schweiz um Asyl ersuchen,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügungen ausführte, die
Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die
DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden,
dass durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
Eurodac bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2011
und die Beschwerdeführerin am 29. April 2011 in Italien in das
Hoheitsgebiet der DublinMitgliedstaaten eingereist seien,
dass das BFM am 28. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführenden im Sinne von Art 10 Abs. 1 DublinIIVO
gestellt habe,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO gutgeheissen
und bezüglich der Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Zeit
nicht geantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit bezüglich der
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Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO an Italien
übergegangen sei,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am
4. Februar 2012, beziehungsweise 29. Februar 2012 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden keine Gründe vorbringen würden und aus
den Akten keine solchen ersichtlich seien, welche die Schweiz dazu
veranlassen sollten, die Asylgesuche in eigener Zuständigkeit zu prüfen,
dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würden, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat
oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf
eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, womit der Vollzug der
Wegweisung nach Italien zulässig sei,
dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Italien sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass den Beschwerdeführenden die Verfügungen des BFM vom 30.
August 2011 am 2. September 2011 eröffnet wurden,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 9.
September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die
Verfügungen des BFM vom 30. August 2011 seien aufzuheben und das
Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
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dass die beiden Verfügungen vom 30. August 2011 zu vereinigen seien,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen den vorliegenden
Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerden entschieden habe,
dass zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig sei,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, die
Beschwerdeführerin als hochschwangere alleinstehende Frau müsse
ernsthaft befürchten, in Italien weder Unterkunft noch Zugang zu
medizinischer Versorgung zu erhalten und es bestehe die Gefahr, dass
sie und ihr Kind nicht regelmässig Mahlzeiten erhalten und deshalb
Hunger leiden würden,
dass es nicht zumutbar sei, mit einem neugeborenen Kind auf der
Strasse oder in Abbruchhäusern zu leben, wo die hygienischen
Bedingungen katastrophal seien,
dass die Beschwerdeführerin in Italien für zirka zwei Wochen
hospitalisiert worden sei, da das Kind keine normale Entwicklung
durchmache,
dass die grundlegendsten Lebensbedürfnisse in Italien nicht gedeckt
seien und es auch schwierig werden werde, nach dem Sommer warme
Kinderkleider zu erhalten,
dass die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und
der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine
erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle,
dass die Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Vorbringen unter
anderem auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom Mai 2011 verweisen,
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dass bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen auf die
Rechtsmitteleingabe und, soweit entscheidrelevant, auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 13. September 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerden frist und formgerecht eingereicht wurden (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerden gegen die angefochtenen Verfügungen in einer
gemeinsamen Rechtsmitteleingabe eingereicht wurden,
dass die Beschwerden und nicht die beiden Verfügungen, wie beantragt
aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zu
vereinigen und in einem Beschwerdeurteil zu prüfen sind,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 28. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestellt hat,
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien vor deren
Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass die italienischen Behörden der Übernahme der
Beschwerdeführenden zugestimmt haben (bezüglich der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. September 2011),
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylantrages der
Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass der generelle Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, die
Beschwerdeführerin und ihr Kind würden in Italien zwingend einer
existenzbedrohenden Situation ausgesetzt und die unzureichende
Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum
Gesundheitswesen in Italien stelle eine erniedrigende Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK dar, nicht gehört werden kann,
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dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 –
0025), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass an dieser Einschätzung auch wie in der Rechtsmitteleingabe
vorgebracht wird allenfalls anderslautende Beschlüsse deutscher
Gerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können und sich das italienische Asylsystem aufgrund
der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit
einer starken Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen
Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass hinsichtlich verschiedener Berichte zu den Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
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Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass es vorliegend den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihnen und ihrem Kind drohe in Italien
eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, mit
ihrem Kind in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihnen
liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass aber nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRück
kehrende und wie vorliegend die schwangere Beschwerdeführerin
verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen
Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien
halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA
SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar
Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90),
dass die italienischen Behörden im Rahmen des Ersuchens um
Übernahme bereits schriftlich über die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin informiert wurden,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren entgegen dem Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe nicht als alleinstehende Frau zu gelten hat, sind
die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben doch religiös und auf
traditionelle Weise getraut,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen
den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass des Weiteren die Beschwerdeführenden nichts vorbringen, das das
BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs.
3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10.
Mai 2011),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in den Beschwerden erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
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DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass entgegen dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt betreffend Schwangerschaft und
Reisefähigkeit nicht pflichtwidrig unrichtig und unvollständig abgeklärt hat,
dass eine Schwangerschaft im Zusammenhang mit der Prüfung des
vorliegenden Prozessgegenstandes nicht als Bestandteil des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu gelten hat,
dass eine in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Reiseunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in den Akten keine Stütze findet,
dass zudem das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, das Kind mache
keine normale Entwicklung durch, weshalb die Beschwerdeführerin in
Italien für zirka zwei Wochen habe hospitalisiert werden müssen,
aktenwidrig ist, wenn die Beschwerdeführenden übereinstimmend zu
Protokoll gegeben haben, die Beschwerdeführerin habe sich am 9. Mai
2011 schlecht gefühlt und sei für vier Tage im Spital untergebracht
worden (Akten BFM A9/10 S. 6 und A8/10 S. 6),
dass es sich erübrigt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
Arztberichte einzuholen, zumal es im Rahmen der Mitwirkungspflicht den
Beschwerdeführenden obliegen würde, solche umgehend zu beschaffen
und einzureichen, wenn sie dies als notwendig und sachdienlich erachtet
hätten,
dass aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit der
Schwangerschaft keine Komplikationen ersichtlich sind,
dass die zuständigen Behörden eine allenfalls neue medizinische
Ausgangslage und allfällige notwendige Betreuungsbedürfnisse der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes gebührend berücksichtigen und
einen Vollzug der Wegweisung nicht zur Unzeit umsetzen würden,
dass im Übrigen in Italien im Zusammenhang mit Schwangerschaften
adäquate medizinische Betreuung gewährleistet werden könnte,
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dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die
angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig ist,
dass mit vorliegendem Urteil auch das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegenstandslos ist und
demnach auf die in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang
gemachten Ausführungen nicht weiter einzugehen ist,
dass sich die Beschwerden aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass jedoch aufgrund der aktuellen besonderen Situation der
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen sind (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten werden erlassen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: