B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4979/2015
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am 25. Mai
2010. Am 23. Juni 2010 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Am 28. Juni 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahren-
szentrum Basel zur Person befragt (BzP).
B.
Mit Verfügung des SEM vom 4. August 2010 wurde auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und er wurde nach Griechenland
weggewiesen. Am 18. März 2011 zog das SEM die Verfügung in Wieder-
erwägung und führte daraufhin ein nationales Asylverfahren durch. Eine
gegen die Verfügung vom 4. August 2010 eingereichte Beschwerde wurde
daraufhin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5728/2010 vom
25. März 2011 abgeschrieben.
C.
Im Zuge des Ehevorbereitungsverfahrens des Beschwerdeführers liess
das Zivilstandsamt die eingereichte Identitätskarte sowie die Nationalitä-
tenbescheinigung bei der Schweizerischen Vertretung in Jordanien über-
prüfen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 teilte die Botschaft mit, es
handle sich bei beiden Dokumenten um Totalfälschungen. Der Beschwer-
deführer reichte in der Folge eine weitere Identitätskarte, einen Geburtsre-
gisterauszug, einen weiteren Nationalitätenausweis sowie eine Copy of
Entry ein, welche das Zivilstandsamt wiederum bei der Schweizerischen
Vertretung in Jordanien überprüfen liess. Diese stellte mit Schreiben vom
13. März 2014 fest, dass es sich beim Geburtsregisterausweis, beim Nati-
onalitätenausweis und bei der Copy of Entry um Fälschungen handelt. Der
Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Strafbefehl vom (…) wegen mehr-
facher Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen
zu Fr. 30.– verurteilt. Mit Schreiben vom 16. März 2015 stellte die Botschaft
fest, dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine amtliche
Ausstellung handelt.
D.
Am 15. Oktober 2014 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag
des SEM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Gut-
achten vom 31. Dezember 2014 gelangte der Experte aufgrund einer lin-
guistischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen des Beschwer-
deführers (LINGUA-Analyse) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ein-
deutig in der Region B._______ im Irak sozialisiert worden.
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E.
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2015 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in C._______
(auch D._______) als Automechaniker gearbeitet. Dabei habe er eine
Gruppe von Islamisten kennengelernt, die von ihm verlangt hätten, für sie
Arbeiten auszuführen. Er sei deswegen im Jahr 2009 nach Griechenland
geflüchtet. Nach einiger Zeit habe seine Mutter ihm gesagt, er könne wie-
der zurückkommen, was er auch gemacht habe. Doch die Situation sei
schlimmer als zuvor gewesen. Er habe wieder zu arbeiten begonnen und
habe vor seinem Laden eine Handgranate in einem mit Erdöl gefüllten Be-
hälter vorgefunden. Er habe Angst bekommen und sei nicht mehr zur Arbeit
gegangen. Eines Abends sei er auf dem Basar von zwei Personen entführt
worden. Während zwei Nächten hätten ihn diese Leute beleidigt und ihm
Angst eingejagt. Schliesslich habe er ihnen versprochen, mit ihnen zusam-
menzuarbeiten und sei freigelassen worden. Am selben Tag noch habe er
den Irak verlassen.
F.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 informierte das SEM den Beschwerde-
führer über die Abklärungsergebnisse der Dokumentenprüfung und der
LINGUA-Analyse und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Der Be-
schwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 29. Juni 2015. Er führte aus,
er sei von der Richtigkeit der eingereichten Dokumente ausgegangen.
Diese seien ihm von seiner Familie im Irak organisiert worden.
G.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 – eröffnet am 15. Juli 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zu-
ständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe vom 14. August 2015 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er
beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 13. Juli 2015 aufzuheben
und das Asylverfahren aufzunehmen, womit auch die Zwischenverfügung
vom 18. Juni 2015 gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG als angefochten zu be-
trachten sei. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu erteilen, und es sei
von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an das SEM
für weitere Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der
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Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand
zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte einen Betreibungsregister-
auszug, diverse Referenzschreiben, eine Kursbestätigung, ein Arbeits-
zeugnis, diverse Ausweisschriften, eine Echtheitsbestätigung der Copy of
Entry, eine Echtheitsbestätigung der Identitätskarte und des Nationalitäten-
ausweises, eine Lohnabrechnung, seinen Arbeitsvertrag sowie eine Unter-
stützungsbestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So widerspreche er sich bezüglich der
Stammeszugehörigkeit und Herkunft sowie den Wohnorten und Familien-
verhältnissen. Zudem seien zahlreiche eingereichte Dokumente als ge-
fälscht erkannt worden. Das Einreichen von gefälschten Dokumenten ent-
spreche jedoch nicht dem Verhalten einer verfolgten Person. Die Ausreise-
gründe schildere er mit schwerwiegenden Widersprüchen. Weitere Un-
glaubhaftigkeitselemente seien seine widersprüchlichen Aussagen zum
Verbleib seiner Mutter sowie zu seiner Rückkehr aus Griechenland. Aus-
serdem würden aufgrund der Herkunftsanalyse Zweifel bestehen, dass der
Beschwerdeführer überhaupt in C._______ gelebt habe.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei von der Richtigkeit
der eingereichten Dokumente ausgegangen und zum Nachweis der Echt-
heit habe er Bestätigungen der irakischen Botschaft in Bern eingereicht.
Die Dokumente seien nicht gefälscht, sondern ordnungsgemäss durch die
irakischen Behörden ausgestellt worden. Er sei mehrfach bedroht, entführt
und beleidigt worden, und es sei eine Handgranate vor seinem Geschäft
deponiert gewesen, weshalb er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Be-
züglich Stammeszugehörigkeit handle es sich um einen Fehler beim Erfas-
sen des Protokolls, da die fraglichen Stämme ähnlich klingen würden. Er
habe bei der BzP Angst um sein Leben gehabt, weshalb er fälschlicher-
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weise ausgesagt habe, er habe sein ganzes Leben in C._______ ver-
bracht. Auch bezüglich der Familienverhältnisse handle es sich um ein
Missverständnis. Zudem habe er Gedächtnisproblem, welche er momen-
tan abklären lasse. Deshalb habe er auch in den Befragungen mehrmals
gesagt, dass er etwas nicht mehr genau wisse. Ungereimtheiten in Neben-
sächlichkeiten würden sich deshalb auf verblassende Erinnerungen zu-
rückführen lassen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein
älteres Dossier handle.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.
Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass es nicht dem Verhalten einer ver-
folgten Person entspricht, gefälschte Dokumente abzugeben. Der Be-
schwerdeführer hat sowohl bei der Vorinstanz, als auch beim Zivilstands-
amt mehrere gefälschte Dokumente abgegeben. Dies geht aus den Berich-
ten der Schweizerischen Vertretung in Jordanien hervor. Die auf Beschwer-
deebene eingereichten Echtheitsbestätigungen der irakischen Botschaft in
Bern vermögen daran nichts zu ändern. Geht aus der kurzen Feststellung
der Echtheitsbestätigungen, dass es sich um ordnungsgemäss ausge-
stellte Dokumente handle, doch nicht hervor, inwiefern die Ausweisschrif-
ten von der irakischen Botschaft geprüft worden sind und anhand welcher
Sicherheitsmerkmale die Echtheit festgestellt wurde. Währenddessen geht
aus den beiden Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Jordanien
detailliert hervor, welche Sicherheitsmerkmale fehlen und aus welchen
Gründen es sich bei den eingereichten Ausweisschriften um Totalfälschun-
gen handelt. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem rechtskräftig wegen
"Fälschung von Ausweisen (mehrfache Begehung)" verurteilt. Es muss so-
mit festgestellt werden, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers durch das Einreichen diverser gefälschter Dokumente er-
heblich erschüttert wird. Dass er von der Echtheit der Ausweise ausgegan-
gen sei, kann ihm unter diesen Umständen nicht geglaubt werden.
Zudem weisen die Aussagen des Beschwerdeführers teils erhebliche Wi-
dersprüche auf. Der Beschwerdeführer erklärt dies mit einem Unfall, den
er als Kind erlitten habe. Dieser Unfall sei verantwortlich für die diversen
Erinnerungslücken in seinen Aussagen. Trotzdem kann vom Beschwerde-
führer erwartet werden, dass er die Eckpunkte seines Lebens und die
Gründe seiner Ausreise aus dem Irak widerspruchslos schildern kann. Dies
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gelingt ihm jedoch nicht. So schilderte er in der BzP, dass sein Vater er-
mordet worden sei, der Aufenthaltsort seiner Mutter unbekannt sei und
seine Eltern keine Geschwister hätten (SEM-Akten, A1/10 S. 4). In der An-
hörung führt er hingegen aus, er wisse nicht, ob sein Vater noch am Leben
sei, seine Mutter sei nicht verschwunden und sein Vater habe mehrere Ge-
schwister (SEM-Akten, A66/20 F25, F87, F53 ff. und F99 f.). Ebenfalls er-
wähnt der Beschwerdeführer in der BzP, dass er sein ganzes Leben in
C._______ verbracht habe (SEM-Akten, A1/10 S. 1). Gemäss seinen An-
gaben in der Anhörung hingegen habe er bis 2007 in B._______ gelebt und
erst ab dann eineinhalb bis zwei Jahre in C._______ (SEM-Akten, A66/20
F10). Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine Aussagen in der BzP damit,
dass er Angst um sein Leben gehabt habe, weil er gedacht habe, dass man
ihn aufgrund seiner Aussagen finden werde. Dem muss entgegengesetzt
werden, dass der Beschwerdeführer in der BzP unterschriftlich bestätigt
hat, dass das Protokoll seine Aussagen enthält und dass diese der Wahr-
heit entsprechen, sowie dass es ihm in eine verständliche Sprache rück-
übersetzt wurde (SEM-Akten, A1/10 S. 8).
Ebenfalls weisen seine Schilderungen der Asylgründe erhebliche Wider-
sprüche auf. So führt er in der BzP aus, er habe für die Islamisten ein Auto
auf der Strasse zwischen Kirkuk und Bagdad platziert (SEM-Akten, A1/10
S. 6), während er in der Anhörung aussagt, er habe solches nie ausgeführt
(SEM-Akten, A66/20 F11). Bezüglich der vor seinem Laden deponierten
Handgranate führt er einerseits aus, er und die Nachbarn hätten die Polizei
informiert (SEM-Akten, A1/10 S. 6), andererseits habe er nichts weiter un-
ternommen (SEM-Akten, A66/20 F113). Die angebliche Entführung und die
anschliessende Freilassung schildert er äusserst oberflächlich und ohne
jegliche Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten, A1/10 S. 6 und A66/20 F14 ff.).
Für zahlreiche weitere Unstimmigkeiten und Widersprüche kann, um Wie-
derholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der Beschwerdeführer stammt gemäss LINGUA-Analyse aus der Provinz
B._______. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage
im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine
Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gül-
tigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zent-
ral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordpro-
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vinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für einheimische nicht der-
art gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen
würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sind-
schar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala
konzentrieren. Des Weiteren vermöge die Peschmerga bereits wieder Ge-
bietsgewinne ausserhalb der Autonomen Region Kurdistans zu verbuchen.
Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar.
Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen.
Der Beschwerdeführer vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts
entgegenzusetzen. Auch aus den eingereichten Beweismitteln kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich bei
ihm um einen alleinstehenden, jungen kurdischen Mann, der ursprünglich
aus der Autonomen Region Kurdistans stammt, dort sein ganzes bisheri-
ges Leben verbracht hat und über ein soziales Netz (Familie, Freunde) ver-
fügt. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorlie-
gend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
7.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende
Abklärungen erweisen sich nicht als nötig. Damit besteht auch keine Ver-
anlassung, die Sache wie im Eventualantrag beantragt zur Feststellung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
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7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: