B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4979/2017
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).
E-4979/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Usbeke – verliess Afghanistan
gemäss seinen Angaben etwa im (…) 2015 und reiste zunächst in den Iran.
Nach zweiwöchigem Aufenthalt in diesem Land sei er in die Türkei gereist.
Dort sei er zwei Monate verblieben; er habe in dieser Zeit gearbeitet und
mit dem Erlös die restlichen Reisekosten bezahlen können. Anschliessend
sei er in einem Boot nach Griechenland und am 19. Oktober 2015 – von
Österreich aus – in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 29. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien und zum
Reiseweg befragt. Die eingehende Anhörung zu seinen Asyl- und Ausrei-
segründen wurde am 24. August 2017 durchgeführt.
A.b Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er stamme aus
dem Dorf C._______ im Distrikt Aqcha/Provinz Jawzian. Aus Sicherheits-
gründen habe der Vater ihn im Alter von (…) Jahren zu einem Freund in
die (…)entfernte Distriktstadt Aqcha gebracht. Dort habe er fortan in (…)
des besagten Freundes gearbeitet. Seine Eltern hätten ihn regelmässig
besucht; er selber sei bis zum (…) Altersjahr nicht ins Heimatdorf gegan-
gen. (…) Juli 2015 habe er sich erstmals wieder dorthin begeben und eine
Woche bei der Familie verbleiben wollen. Einen Tag nach seiner Ankunft
seien Angehörige der Taliban gekommen und hätten die Unterstützung ei-
nes Familienmitglieds verlangt. Der Vater habe aufgrund der Bedrohungs-
situation den (…) Bruder des Beschwerdeführers mit den Taliban ziehen
lassen. In der Nacht sei es in der Umgebung des Dorfs zu Gefechten ge-
kommen und am nächsten Tag habe die Familie erfahren, dass der Bruder
bei diesen sein Leben verloren habe. Der Vater habe aus Wut einen Mili-
tärkommandanten angegriffen und sei in der Auseinandersetzung von die-
sem erschossen worden. Da habe der Beschwerdeführer seinerseits mit
einem Stein nach dem Kommandanten geworden und sei daraufhin sofort
geflüchtet. Er habe sich vor den Soldaten in einem Wasserkanal versteckt
und sei danach in diesem Kanal weiter gerannt. Er sei dann an eine
Strasse gekommen, wo er einem Freund seines Vaters auf seinem Motor-
rad begegnet sei. Dieser habe ihn für ein paar Tage versteckt. Zwei Wo-
chen respektive drei Tage, nachdem der Vater getötet worden sei, habe er
(Beschwerdeführer) Afghanistan verlassen.
A.c Der Beschwerdeführer gab keine beweisbildenden Unterlagen, insbe-
sondere keine Identitätsausweise zu den Akten.
E-4979/2017
Seite 3
B.
Mit (am 30. August 2017 eröffneter) Verfügung vom 28. August 2017 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung sowie den Voll-
zug aus der Schweiz.
C.
C.a Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die vorinstanzliches Verfügung vom 28. August 2017 ein. Im Rechts-
mittel wurde beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der aktuellen Sicher-
heitslage in Afghanistan an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des
Rechtsvertreters ersucht. Mit dem Rechtsmittel wurde eine Unterstüt-
zungsbestätigung der (…), datierend vom 1. September 2017, eingereicht.
D.
D.a Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 26. Septem-
ber 2017 fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des
Verfahrens bilde und dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe; gleichzeitig hiess er
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeistän-
dung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
D.b Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2017
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht.
E.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen.
E-4979/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliess-
lich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung.
Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM soweit sie die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches so-
wie die Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1–3) betrifft, unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4979/2017
Seite 5
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
4.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs
in ihrer Verfügung aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – dabei
zentral die seines langjährigen Aufenthalts in Aqcha – seien insgesamt un-
glaubhaft ausgefallen. Es sei mithin nicht glaubhaft, dass er tatsächlich aus
der Provinz Jawzian – wohin eine Rückkehr unzumutbar wäre – stamme.
Es sei bei der vorliegenden Sachlage nicht möglich, sich in Kenntnis der
tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu äussern.
Zwar seien allfällige Wegweisungshindernisse vor dem Hintergrund der
Untersuchungspflicht von Amtes wegen zu prüfen. Dieser Grundsatz finde
jedoch seine Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asyl-
suchenden. Dabei sei es nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe
der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese ihrer-
seits ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würden.
E-4979/2017
Seite 6
Dies sei vorliegend der Fall, weshalb sich das SEM auf die Feststellung
beschränke, es gebe keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege, womit sich der Vollzug der Weg-
weisung in den Heimatstaat vorliegend als zumutbar erweise.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde dagegen, das SEM
dürfe den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan selbstverständlich
nur dann anordnen, "wenn es sich sehr sicher [sei], dass eine Person an
einen sicheren Ort zurückkehren" könne (vgl. Beschwerde S. 4). Dabei
gebe es in Afghanistan nur einige wenige Orte, welche gemäss Schweizer
Asylbehörden sicher seien. Zusätzlich müssten jeweils begünstigende Um-
stände vorliegen.
5.2.2 Das SEM habe in diesem Zusammenhang den Grundsatz des recht-
lichen Gehörs verletzt, treffe es doch mit seiner Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs nach Afghanistan "einige höchst spekulative Annahmen",
die fast als realitätsfremd zu bezeichnen seien (vgl. a.a.O.). Der Beschwer-
deführer habe geltend gemacht, Usbeke zu sein und diese Sprache zu
sprechen. Es scheine daher sehr plausibel, dass er aus der Provinz
Jawzian stamme. Ob er sich dabei längere Zeit in einer afghanischen
Grossstadt aufgehalten habe und über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfüge, sei in der eingehenden Anhörung nicht erörtert worden. Für ihre
Argumentation habe die Vorinstanz – gemäss Praxis der Schweiz – jedoch
zwingend davon ausgehen müssen, dass er in Herat, Mazar-e Sharif oder
Kabul über eine inländische Wohnsitzalternative verfüge. Die Vorinstanz
begründe nicht, weshalb ein Wegweisungsvollzug in eine dieser Städte für
den Beschwerdeführer zumutbar wäre. Dafür gebe es in den Akten auch
keine Hinweise. Das SEM müsse sich vielmehr "hinter dem Argument
verstecken", der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen (vgl. a.a.O.). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer teilweise tatsächlich Mühe bekundet habe,
sich klar auszudrücken, könne die Argumentation des SEM nicht nachvoll-
zogen werden.
6.
6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E-4979/2017
Seite 7
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.2 Vorliegend wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begrün-
det, das SEM habe nicht abgeklärt und nicht begründet, weshalb der Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers in die genannte Herkunftsregion
oder in eine der genannten Städte zumutbar sein solle.
6.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung aus-
geführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft
seien geprägt von Allgemeinplätzen, teils nicht substanziierten Angaben
und fehlenden Kenntnissen. Im Weiteren habe er keine Identitätsausweise
abgegeben und sich auch in diesem Zusammenhang in Ungereimtheiten
verwickelt. Vor diesem Hintergrund kam das SEM zum Schluss, die vom
Beschwerdeführer angegebene Herkunftsregion entspreche nicht der
Wahrheit, sei mithin unglaubhaft. In Konsequenz dieser Schlussfolgerung
ging das SEM bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
von einer nicht bekannten tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers
aus und stellte fest, dies verunmögliche eine vertiefte Auseinandersetzung
mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs.
6.4 Diese Argumentationskette beruht, wie im Folgenden dargelegt wird,
im Grundsatz auf der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und ist als
solche nicht zu beanstanden.
6.5 Im konkreten Verfahren ist weder eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts festzustellen. Dass die Vorinstanz nach ihrer Würdigung der
Akten zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist,
vermag daran nichts zu ändern.
6.6 Bei der Prüfung der Herkunft hat das SEM vorliegend zudem explizit
die Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt und einbezogen, die für
die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen (vgl. Verfügung Ziff. 1 S. 3).
Insgesamt hat die Vorinstanz mit dem Argument der Verletzung der Mitwir-
kungsplicht auch nicht eine ihr obliegende Prüfungspflicht umgangen. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht folglich auch den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht ver-
letzt.
E-4979/2017
Seite 8
7.
7.1 Bei der materiell-rechtlichen Prüfung der Beschwerde ist zunächst zu
untersuchen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit seiner Herkunft zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
7.1.1 Der Beschwerdeführer gibt an, aus dem Dorf C._______ im Distrikt
Aqcha/Provinz Jawzian zu stammen. Er sei ab dem (…) Lebensjahr in der
Stadt Aqcha bei einem Freund des Vaters untergebracht gewesen und
habe die folgenden (…) Jahre dort gelebt sowie in (…) dieses Mannes ge-
arbeitet.
7.1.2 Nach der Aufforderung, Aqcha zu beschreiben, sind die Folgenden
Aussagen des Beschwerdeführers protokolliert: "Es ist eine kleine Stadt.
[…] Es gibt eine Schule, es gibt einen Platz, wo man Fussball spielen kann
[…]. Was soll ich sagen? Es gibt nur Fussballspiele dort. Auch einen Platz
für Volleyball." (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 53–55). Zu Recht hat die Vor-
instanz hierzu festgehalten, dass vom Beschwerdeführer, der gemäss sei-
ner Angabe den Grossteil des Lebens in Aqcha verbracht haben will, de-
tailliertere und insbesondere authentischer wirkende Antworten zu erwar-
ten gewesen wären (zumal er zu detailreichen Schilderungen in anderem
Zusammenhang durchaus in der Lage war; vgl. etwa a.a.O. F./A. 6). Auch
die weiteren Angaben in diesem Zusammenhang fallen durch Unkenntnis
und einen ausgeprägten Mangel an Realitätskennzeichen – namentlich
persönlicher Färbung – auf. Auch in Berücksichtigung des Vorbringens des
Beschwerdeführers, dass er nie die Schule besucht habe, wäre mindes-
tens die Bezeichnung der Strasse zu erwarten gewesen, an der er jahre-
lang gewohnt, gearbeitet und sich entsprechend bewegt haben will. Unter
demselben Aspekt ist seine Unkenntnis der Namen eines von ihm erwähn-
ten Flusses und der Brücke darüber zu würdigen.
7.1.3 Zudem wirken die protokollierten Aussagen insofern nicht überzeu-
gend, wenn er einmal erklärt, Aqcha sei eine kleine Stadt, dann aber dar-
legt, er könne die Einwohnerzahl nicht nennen, dort würden "so viele" le-
ben, er könne diese Zahl mangels Schulbildung auch nicht einschätzen
(vgl. a.a.O. F./A. 53 und 61). Jedenfalls dürfte eine "kleine Stadt" kaum
zwischen 25 und 30 Moscheen aufweisen, wie er dies ebenfalls erklärt hat
(vgl. a.a.O. F./A. 67). Es bestehen damit bereits schwerwiegende Zweifel
daran, ob der Beschwerdeführer wirklich wie behauptet sechzehn Jahre in
Aqcha gelebt und gearbeitet hat.
E-4979/2017
Seite 9
7.1.4 Bestätigt werden diese durch die mangelnden Kenntnisse insbeson-
dere desjenigen Handwerkserzeugnisses, für welches die Stadt auf dem
globalen Markt so bekannt ist, dass die Bezeichnung "Aqcha" oder "Aqcha
rugs" im weltweiten Teppichhandel mittlerweile offenbar eine eigene Wa-
renkategorie darstellt. Der Beschwerdeführer beantwortetet die Fragen
nach "besonders bekannte[n]" Handwerkserzeugnissen aus dieser Stadt
lediglich damit, dass man dort Esswaren und verschiedene Früchte kaufen
könne; auf die Anschlussfrage nach besonderem nicht-kulinarischen
respektive nicht-landwirtschaftlichen Handwerk gab er einzig zu Protokoll,
wenn das Auto kaputt sei, könne man es dort reparieren; es gebe auch
eine Schneiderei (vgl. a.a.O. F./A. 63-65). Auch diese Schilderungen dürf-
ten im Übrigen auf die allermeisten kleinen Städte Afghanistans zutreffen.
7.1.5 Ebenfalls als kaum tiefergehend sind seine Schilderungen der Land-
schaft um Aqcha zu bezeichnen. So gab er auf entsprechende Frage an,
es gebe viele Bäume, einen Fluss und die Luft sei am Morgen gut. Die
Berge seien weit entfernt (vgl. a.a.O. F./A. 73). Auch diese Aussagen sind
jedoch auf viele Ortschaften übertragbar und erweisen sich allein genom-
men als Typisierung und Herkunftsnachweis als nicht tauglich respektive
nicht genügend.
7.1.6 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar
den Namen der Hauptstadt der Provinz Jawzjan genannt und auch ge-
wusst hat, dass in der Nähe von Aqcha eine Hauptstrasse durchführe. In-
dessen sind auch diese Aussagen nicht mit lebensechten, greifbaren Schil-
derungen unterlegt, was bei einem tatsächlich langjährigen Einwohner der
Stadt zu erwarten gewesen wäre. Sein diesbezüglich spärliches Wissen
wirkt vielmehr "angelernt" oder aufgeschnappt, nicht aber gelebt respektive
erlebt. Schliesslich ist festzustellen, dass seine Behauptung nicht zutrifft,
Aqcha sei kein Distrikt, sondern (nur) eine Stadt (vgl. a.a.O. F./A. 71).
7.1.7 Das SEM hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwer-
deführer bis heute keine beweisbildenden Unterlagen zu seiner Person,
namentlich in Form eines Identitätsausweises, beigebracht hat. Dazu er-
klärte er in der Befragung zur Person (BzP) einmal, er habe einen Identi-
tätsausweis (Tazkira), jedoch sei die Mutter krank, weshalb er sie nicht bei-
bringen könne; dann gab er dazu an, er wisse nicht wo die Mutter sei ("Ich
habe keine Information von meiner Mutter, ob sie da ist oder nicht. Vielleicht
ging sie weg. Ich weiss es nicht", vgl. Protokoll BzP S. 6). In der eingehen-
den Anhörung erklärte er zuerst bestimmt, die Mutter lebe zur Zeit bei
Nachbarn, er habe daher niemanden, der ihm die Tazkira bringen könne,
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Seite 10
um später erneut anzubringen, er vermute nur, dass die Mutter bei den
Nachbarn lebe (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 4 und 5 bzw. 47). Es fällt je-
denfalls auf, dass der Beschwerdeführer jeweils den anfänglich offenbar
bekannten Aufenthalt der Mutter nachträglich als reine persönliche Vermu-
tung darzustellen versucht. Dieses wenig konstruktive und verschleiernd
wirkende Aussageverhalten lässt den Schluss zu, er wolle damit verhin-
dern, seine Identität und Herkunft aufzeigen zu müssen.
7.1.8 In der Beschwerde wird zu den oben (und von der Vorinstanz) aufge-
führten Sachverhaltselementen bezeichnenderweise nicht im Einzelnen
konkret Bezug genommen: Für den Sachverhalt wird auf die vorinstanzli-
che Verfügung verwiesen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III/1) und als Argu-
ment dafür, dass die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers "sehr
plausibel" seien, wird angeführt, dieser mache geltend, Usbeke zu sein und
diese Sprache zu sprechen. Mit diesen Ausführungen vermag der Be-
schwerdeführer die nachhaltigen Zweifel an der behaupteten Herkunft
nicht zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, die Spra-
che Usbekisch "wenig" zu sprechen (vgl. Protokoll BzP S. 4).
7.1.9 In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die überzeu-
genden Argumente, mit denen das SEM die Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen begründet hat, nicht nur ebenfalls mit keinem Wort bestritten wor-
den sind; vielmehr ist die Verfügung in diesem (Haupt-) Punkt mangels An-
fechtung rechtkräftig geworden.
7.1.10 Soweit sodann festgehalten wird, es sei Sache der Asylbehörden,
von Amtes wegen abzuklären, ob der Vollzug in diese Region respektive
eine inländische Wohnsitzalternative vorhanden und dabei zumutbar sei
und diesbezüglich der Vorinstanz Unterlassen vorgeworfen wird, ist Fol-
gendes festzuhalten:
Es trifft zu, dass das Asylverfahren, namentlich bei der Prüfung der Frage
der Zumutbarkeit vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Diese
Maxime findet jedoch gemäss gefestigter Rechtsprechung ihre Grenze an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Es kann
nicht Sache der Behörden sein, bei fehlenden, unter Umständen von Asyl-
suchenden bewusst vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu for-
schen. Insofern hat die betreffende Person die Folgen der Verheimlichung
ihrer tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon aus-
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Seite 11
gegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den tatsächli-
chen (nicht offengelegten) Herkunftsort (vgl. dazu Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1
E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]).
7.1.11 Hiervon ist beim Beschwerdeführer auszugehen, der seine angebli-
che Herkunftsregion nicht hat glaubhaft machen können und es ausserdem
während seines nunmehr zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz ohne
überzeugende Begründung unterlassen hat, seine Identität zu belegen
oder zumindest erfolglose Versuche zum Beschaffen solcher Dokumente
zu dokumentieren. Damit kann eine Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in
seine – unbekannte – Herkunftsregion zwangsläufig nicht konkret vorge-
nommen werden.
7.1.12 Der Beschwerdeführer will usbekischer Ethnie sein und über Kennt-
nisse der usbekischen Sprache verfügen (überdies habe er auch solche
der arabischen Sprache [vgl. Protokoll BzP S. 4]; die Fremdsprachenkennt-
nisse überraschen, nebenbei bemerkt, bei einer Person, die über keinerlei
Schulbildung verfügen soll [vgl. Protokoll Anhörung A./F. 6]). Für das Bun-
desverwaltungsgericht steht bei der heutigen Aktenlage nicht mit Sicherheit
fest, ob es sich bei ihm überhaupt um einen afghanischen Staatsangehöri-
gen handelt. Es könnte sich angesichts seiner Angaben bei ihm namentlich
auch um einen Usbeken handeln. Der angebliche Herkunftsort Aqcha liegt
im Übrigen nur rund 50 km Luftlinie neben der Staatsgrenze Usbekistans,
und die (afghanische) Grenzstadt Hairatan ist gemäss Google Maps von
Aqcha aus in zweieinhalb Fahrstunden zu erreichen.
7.1.13 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten möglicherweise af-
ghanischer Staatsangehöriger, und seine konkrete Herkunft steht nicht
fest.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Durchführbarkeit von
Wegweisungen nach Afghanistan in einem kürzlichen Koordinations-
entscheid BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil
publiziert) beantwortet. Dabei wurde zwar einerseits eine klare Verschlech-
terung der Sicherheitslage in allen Landesteilen, andererseits aber auch
festgestellt, der Vollzug von Wegweisungen in die Hauptstadt könne aus-
nahmsweise zumutbar (und zulässig) sein; die Durchführbarkeit von Weg-
weisungen in die im Norden des Landes gelegene Stadt Mazar-i-Sharif (so-
wie nach Herat) wurde ausdrücklich offengelassen (vgl. Referenzurteil
E. 9).
E-4979/2017
Seite 12
7.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen des Beschwer-
deführers hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht das Vorliegen von
konkreten Hinweise auf eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 3 oder
Abs. 4 AuG verneint und deshalb den Vollzug der Wegweisung in den Hei-
matstaat als zulässig und zumutbar qualifiziert.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Septem-
ber 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit gleicher Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer die
amtliche Rechtvertretung bewilligt. Das Honorar des amtlichen Rechtsbei-
stands ist demnach durch die Gerichtskasse zu vergüten. Vorliegend
wurde keine Honorarnote zu den Akten gereicht, weshalb das zu vergü-
tende Honorar gestützt auf die vorliegenden Akten festzusetzen ist (vgl.
Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dabei ist bei beigeordneten Rechtsbeiständen ohne Anwalts-
patent – wie in der Einsetzungsverfügung kommuniziert – praxisgemäss
von einem Stundenansatz in der Höhe von 100 –150 Franken auszugehen.
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Seite 13
In Berücksichtigung dieser Faktoren und der sich aus den Akten ergeben-
den gesamten Verfahrensumstände ist das Honorar vorliegend auf insge-
samt Fr. 800.– (inkl. aller Auslagen) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch die Gerichtskasse ein Honorar
von insgesamt Fr. 800.– vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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