B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4979/2018
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. Dezember 2015 in der
Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person
(BzP) vom 17. Dezember 2015 und der Anhörungen vom 5. Dezember
2017 im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______.
Der Vater des Beschwerdeführers habe nach dessen Mutter (…) weitere
Frauen geheiratet. Immer wieder sei es in der Familie zu Auseinanderset-
zungen gekommen, in deren Rahmen die Mutter des Beschwerdeführers
von ihrem Mann und zwei Söhnen geschlagen und mit einer Pistole be-
droht worden sei. Weil er sich für seine Mutter eingesetzt habe, sei auch
der Beschwerdeführer geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Der
(…) des Beschwerdeführers habe dessen Vater mit einer Pistole bedroht,
um ihn von einer Scheidung abzuhalten. Um eine weitere Eskalation zu
vermeiden, hätten die Beschwerdeführenden im (…) 2015 den Irak zusam-
men mit der Mutter des Beschwerdeführers, seiner Schwester und seinem
(…) in Richtung Türkei verlassen und seien über mehrere Länder am 9.
Dezember 2015 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsaus-
weise (im Original), eine Terminvereinbarung beim F._______ (in Kopie),
eine Wachstumskurve der älteren Tochter (in Kopie) und mehrere Doku-
mente aus Griechenland, Serbien und Mazedonien (im Original) ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 – eröffnet am 2. August 2018 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es
die vorläufige Aufnahme anordnete.
C.
Mit Beschwerde vom 31. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter seien sie als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
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D.
Am 4. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Am 6. September 2018 zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanz-
lichen Akten der Mutter des Beschwerdeführers (N […]) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sinngemäss eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des
Willkürverbots vor.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 und
E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016).
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz berufe sich in
ihrem Entscheid auf Spekulationen. Sie hätten mit diesen konfrontiert und
ihnen hätte das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Sofern sie da-
mit geltend machen, ihnen hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung
die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, ist Folgen-
des festzuhalten: Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete
Recht zur Stellungnahme bezieht sich in der Regel nicht auf die vorgese-
hene rechtliche Begründung, sondern auf den rechtserheblichen Sachver-
halt (vgl. BGE 132 II 485 E 3.2 ff.). Dieser war den Beschwerdeführenden
bekannt, leitet er sich doch einzig aus deren Aussagen anlässlich der An-
hörungen ab. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, ihnen den Inhalt
der Verfügung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dass der Sach-
verhalt von der Vorinstanz nicht korrekt erstellt worden wäre, wird von den
Beschwerdeführenden zwar geltend gemacht, jedoch nicht begründet. Die
übrigen formellen Rügen werden von den Beschwerdeführenden ebenso
wenig substantiiert. Den Akten ist nicht zu entnehmen, worin die geltend
gemachten Verletzungen der oben genannten Bestimmungen liegen sol-
len. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Die formellen Rügen
erweisen sich als unbegründet.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG. Es handle sich dabei um einen innerfamiliären Konflikt,
dem kein asylrelevantes Motiv zu Grunde liege. Der Beschwerdeführer sei
aufgrund der Unterstützung seiner Mutter akzessorisch zum gezielten Vor-
gehen seines Vaters und zweier seiner Brüder gegen diese mitbedroht wor-
den. Die Beschwerdeführerin habe weder ernsthafte Nachteile erlitten
noch habe sie solche zu befürchten.
6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, sie hätten sich der fami-
liären Verfolgung und einer möglichen Tötung nur durch Flucht entziehen
können. Nach wie vor müssten sie mit Verfolgungshandlungen rechnen
und könnten keinen Schutz davor finden. Eine innerstaatliche Fluchtalter-
native bestehe nicht. Die Vorinstanz habe die lebensbedrohliche Situation,
in der sie sich befänden, unterschätzt. Der Beschwerdeführer habe um sein
Leben fürchten müssen und leide zurzeit an einer Panikstörung. Sein Vater
sei eine mächtige und unberechenbare Person. Der Kausalzusammen-
hang zwischen Verfolgung und Flucht sei von der Vorinstanz nicht beachtet
worden. Durch den Umstand, dass er seiner Mutter zur Flucht verholfen
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habe, habe er die Ehre der Familie beschädigt. Sein Vater habe angekün-
digt, den Ruf der Familie wiederherzustellen. Zu diesem Zweck müsse er
den Beschwerdeführer bestrafen, was im schlimmsten Fall einen Ehren-
mord bedeuten könne. Da ein enger Kausalzusammenhang zwischen der
Verfolgung des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Mutter bestehe,
hätte ihm, gleich wie seiner Mutter, Asyl gewährt werden müssen. Die Ak-
ten der Mutter seien beizuziehen. Aufgrund der Ehrverletzung der Familie
hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak begrün-
dete Furcht davor, Opfer familiärer Gewalt, bis hin zu einem Mord, zu wer-
den. Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden allgemeine Ausführun-
gen zu den Begriffen der Familienehre und des Ehrverbrechens.
7.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genü-
gen. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Be-
trachtungsweise. Es wird nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwer-
deführenden in ihrer Heimat in einer äusserst schwierigen Lage befunden
haben und ihnen sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise als auch zum heuti-
gen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile drohten beziehungsweise nach wie vor
drohen, sie bei einer Rückkehr möglicherweise sogar einer Gefahr an Leib
und Leben ausgesetzt wären. Diese Nachteile resultieren jedoch aus ei-
nem innerfamiliären Konflikt, dem bezogen auf die Beschwerdeführenden
kein asylrelevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zu
Grunde liegt (vgl. dazu auch BVGE 2008/5 E. 4). Der Umstand, dass die
Mutter des Beschwerdeführers als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG an-
erkannt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat – wie
aus der angefochtenen Verfügung und den Akten der Mutter des Be-
schwerdeführers hervorgeht – deren Vorbringen unter den Begriff der ge-
schlechtsspezifischen Verfolgung subsumiert und sie deshalb als Flücht-
ling anerkannt. Der Verfolgung, welcher der Beschwerdeführer ausgesetzt
war, ist kein geschlechtsspezifisches Motiv zu entnehmen. Er wurde von
seinem Vater und seinen Brüdern bedroht und geschlagen, weil er seine
Mutter verteidigen wollte. Die Nachteile, welchen er ausgesetzt war, waren
eine Nebenfolge der Verfolgung seiner Mutter. Auch ergeben sich aus den
Akten keine Hinweise, wonach ein allfälliger fehlender staatlicher Schutz
auf einem asylrelevanten Motiv basieren würde.
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8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführeden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
Versand: