B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4980/2015
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am (…) verliess und gleichentags in die Schweiz gelangte, wo sie am
11. Juni 2015 um Asyl nachsuchte,
dass sie im (…) am 18. Juni 2015 zu ihrer Person befragt und am 13. Juli
2015 zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs anführte, sie sei (…) Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, wo sie geboren und aufgewachsen
sei,
dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe, sie sei wegen der Prob-
leme (…) ausgereist und sie habe deshalb Angst, nach Mazedonien zu-
rückzukehren,
dass sie nicht wisse, wie es mit ihr und (…) weiter gehe, auf jeden Fall sei
die Ausreise überraschend gekommen, sie hätte noch (…) absolvieren
müssen, um (…) erfolgreich beenden zu können,
dass das SEM mit am 8. August 2015 eröffneter Verfügung vom 6. August
2015 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass es weiter festhielt, die Beschwerdeführerin müsse die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verlassen, zur Sicher-
stellung des Vollzugs eine Ausschaffungshaft von höchstens dreissig Ta-
gen anordnete und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Haft be-
auftragte,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass es zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe keine ei-
genen Probleme in Mazedonien geltend gemacht, sie sei lediglich auf-
grund der Probleme (…) ausgereist,
dass ihre Vorbringen deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standzuhalten vermöchten,
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dass die Beschwerdeführerin zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individuel-
ler Hinsicht damit begründete, es lägen keine Hinweise auf Vollzugshin-
dernisse vor, die Beschwerdeführerin könne gemeinsam mit (…) und (…)
nach Mazedonien zurückkehren, wo sie über ein Beziehungsnetz und ei-
ne gesicherte Wohnsituation verfüge,
dass es zur Sicherstellung des Vollzugs eine Ausschaffungshaft von
höchstens dreissig Tagen anordne, weil vorliegend ein erstinstanzlicher
Wegweisungsentscheid in einem EVZ eröffnet worden und der Vollzug
absehbar sei,
dass der Bundesrat Mazedonien angesichts der innenpolitischen Situati-
on als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe und die Beschwerde-
frist gemäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung
von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 13. August
2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hin-
sicht unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von
Asyl die Aufhebung dieser Verfügung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, eventuell sei die aufschiebende Wirkung (der
Beschwerde) wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
beschwerdeführende Person in einer separaten Verfügung darüber zu in-
formieren,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene, gleichzeitig auch
der Beschwerde (…) und (…) beigelegte Dokumente (…) zu den Akten
reichte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das Gericht der Beschwerdeführerin am 17. August 2015 den Ein-
gang ihrer Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-
gen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 56 VwVG) und festzustellen ist, dass diese von der Vo-
rinstanz nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Eventualantrag
erübrigt,
dass das Gericht in materieller Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die
gesuchbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu genügen ver-
mögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht,
aufgrund der politischen Lage sei ein Vollzug der Wegweisung nach Ma-
zedonien für sie und (…) unzumutbar, eine Rückkehr (…) sei ausge-
schlossen, womit sie und (…) mit grösster Wahrscheinlichkeit der Gefahr
von Racheakten ausgesetzt wären,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin weder
Probleme mit den mazedonischen Behörden noch mit Drittpersonen gel-
tend gemacht und auch nicht vorgebracht hat, sie sei aufgrund der (nicht
näher spezifizierten) Probleme (…) asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt
gewesen,
dass sich ihre Befürchtung, sie und (…) könnten bei einer Rückkehr nach
Mazedonien ohne (…) Racheakten ausgesetzt sein, als in objektiver Hin-
sicht unbegründet erweist, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein
solches Interesse seitens unbekannter Dritter bestehen könnte,
dass die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Dokumente man-
gels persönlicher Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht geeignet
sind, asylrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung darzutun,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich eine Rückkehr nach Mazedonien als verfolgungssicherer Staat
unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituati-
on und der allgemeinen Lebensumstände – es besteht dort keine Situati-
on von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin bewirken würde – als zumutbar erweist
(vgl. zur allgemeinen Lage in Mazedonien auch das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3864/2015 vom 6. August 2015),
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dass hinsichtlich ihrer individuellen Situation festzuhalten ist, dass sie in
Begleitung (…), (…) Beschwerde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen
wird, zurückkehren kann,
dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien auch ohne (…) über ein
tragfähiges verwandtschaftliches und wohl auch soziales Beziehungsnetz
verfügt, weshalb es ihr zuzumuten ist, sich hinsichtlich der Finanzierung
des Ausbildungsabschlusses an ihre in der Schweiz oder in Mazedonien
wohnhaften Verwandten zu wenden (vgl. Akten SEM A3/9 S. 4),
dass ihre geltend gemachte gelegentliche Beeinträchtigung durch (…)
auch in Mazedonien behandelt werden kann und Ausführungen in der
Beschwerde, inwiefern sie sich im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien
dort in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden könnte,
unterbleiben,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung von für die Rückrei-
se nach Mazedonien allenfalls zusätzlich benötigten Reisepapieren mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden
des Heimatstaates, welcher ohnehin nur für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens wirksam ist, gegenstandslos werden,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an
ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb der Eventu-
alantrag, sie sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren, auch aus diesem Grund hinfällig
wird,
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dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: