Abtei lung V
E-4981/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
X._____, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Hans Peter Roth, Timur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4981/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Y._____,
verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 15. Januar 1999 und
gelangte über den Iran, die Türkei und andere, ihm unbekannte Länder
am 9. Februar 1999 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Die Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen fand
am 16. Februar 1999 und die kantonale Anhörung am 31. März 1999 in
Luzern statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, dass einer seiner Brüder Peshmerga bei der PUK (Patrioti-
sche Union Kurdistans) gewesen sei. Am (...) habe dieser Streit mit
einem Mann aus ihrer Gegend gehabt, auf diesen geschossen und ihn
dabei verletzt. Dieser Mann sei Peshmerga bei den Islamisten
gewesen. Am (...) seien Leute aus dessen Familie zum
Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten nach seinem
Bruder verlangt, doch sei dieser bereits auf der Flucht gewesen.
Besagte Leute seien am (...) wieder gekommen und hätten eine
Bombe auf das Haus geworfen. Am (...) seien sie nochmals
gekommen und hätten den Vater des Beschwerdeführers geschlagen.
Dieser habe ihm geraten, wegzugehen, da sie ihn (den
Beschwerdeführer) wegen seines Bruders umbringen würden.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 1999 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das Bundesamt jedoch zum damaligen Zeit-
punkt als unzumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers angeordnet wurde. Dieser Entscheid blieb in der Fol-
ge unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Eingabe vom 31. August 2001 stellte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt das Gesuch, es sei wieder-
erwägungsweise nochmals auf die Sache einzutreten und die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen.
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D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2002 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei. Dieser Entscheid blieb in der Folge unan-
gefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer erneut ein
Wiedererwägungsgesuch und beantragte, es sei auf die Sache einzu-
treten und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.
F.a
Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 stellte das Bundesamt wiederum
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
F.b
Mit Beschwerde vom 18. März 2003 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren.
F.c
Mit Urteil vom 18. Januar 2006 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur
Begründung führte die Kommission aus, der Beschwerdeführer habe
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
können.
G.
Auf ein entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers vom
19. Februar 2005 hin teilte ihm die ARK mit, das Verfahren sei mit dem
Urteil vom 18. Januar 2006 abgeschlossen worden. Eine Aufhebung
dieses Urteils sei nur mittels begründeten Revisionsgesuchs möglich.
Die Eingabe vermöge den Anforderungen an ein Revisionsgesuch
nicht zu genügen, weshalb ihm das Schreiben zur Entlastung der ARK
zurückgesandt werde.
H.
Am 24. Oktober 2007 zeigte das BFM dem Beschwerdeführer seine
Absicht an, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von
Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufzuheben.
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Das Bundesamt setzte für eine Stellungnahme Frist bis zum 15. No-
vember 2007.
I.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 13. November
2007 innert Frist, wobei er zum Schluss kam, dass ihm eine Rückkehr
in den Nordirak zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden
dürfe, da diesfalls eine erhebliche Lebensgefahr bestehe.
J.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 - eröffnet am 30. Juni 2008 - hob das
BFM die mit Verfügung vom 23. April 1999 angeordnete vorläufige
Aufnahme auf, ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz
bis 31. Juli 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Luzern mit
dem Vollzug der Wegweisung.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2008 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BFM.
L.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 wies das Gericht gestützt auf Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) das zuständige kantonale Migrations-
amt an, bis auf Weiteres von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2008 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, und verlangte unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- bis zum 21. August 2008.
N.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert der gesetzten Frist am
16. August 2008 beim Gericht ein.
O.
Mit Verfügung vom 16. September 2008 lud das Bundesverwaltungs-
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gericht das BFM ein, bis zum 2. Oktober 2008 zur Beschwerde Stel-
lung zu nehmen.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2008 teilte das BFM dem
Gericht mit, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheides
rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In seiner Replik vom 11. November 2008 bekräftigte der Beschwerde-
führer seine Gefährdungslage, stellte neue Beweismittel in Aussicht
und wies auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz hin.
Q.
Am 18. November 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel zu den Akten.
R.
Der Beschwerdeführer gelangte am 11. August 2009 erneut an das
Gericht und wies darauf hin, dass zwischenzeitlich auch seine Mutter
verstorben sei, zudem weigere sich das Amt für Migration des Kantons
Luzern nach wie vor, sein Härtefallgesuch zu behandeln, bis das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren entschieden
habe.
S.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem BFM am 6. Oktober 2009 von
den Eingaben des Beschwerdeführers Kenntnis und lud es ein, bis am
21. Oktober 2009 dazu Stellung zu nehmen. In seiner zweiten Ver-
nehmlassung vom 15. Oktober 2009 vertrat das BFM die Auffassung,
der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland durchaus über
ein Beziehungsnetz, und beantragte erneut die Abweisung der Be-
schwerde. Vom Gericht am 20. Oktober 2009 zur Stellungnahme ein-
geladen erläuterte der Beschwerdeführer die aktuelle familiäre Situa-
tion im Heimatland und seine aktuelle persönliche Lage in der
Schweiz.
T.
Am 7. Januar 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer um Angaben zu seiner aktuellen persönlichen Situati-
on. Mit Eingabe vom 26. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer dem
Gericht unter Beilage zahlreicher Unterlagen die nachgesuchten
Angaben zugehen.
Seite 5
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U.
Der Beschwerdeführer gelangte am 26. März 2010 mit der Bitte an das
Gericht, ihm den Stand des Verfahrens bekanntzugeben, dies auch vor
dem Hintergrund eines kantonalen Beschwerdeverfahrens gegen die
Sistierung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Das Gericht antwortete mit Schreiben vom 29. März 2010 und stellte
– vorbehältlich einer nicht vorhersehbaren Entwicklung – eine Erledi-
gung des Verfahrens bis Sommer 2010 in Aussicht.
V.
Am 5. Juli 2010 monierte das Bundesverwaltungsgericht, der Be-
schwerdeführer habe die in Aussicht gestellten Unterlagen nicht einge-
reicht und setzte Frist für die Nachreichung. Der Beschwerdeführer
teilte dem Gericht am 23. Juli 2010 mit, es sei ihm nicht möglich ge-
wesen, diese Unterlagen zu beschaffen.
W.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 orientierte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Analyse ei-
ner Länderreferentin des BFM betreffend den eingereichten Todes-
schein Nr. (...) und den eingereichten Polizeibericht Nr. (...), welche
zahlreiche Unzulänglichkeiten aufweisen würden, wie sie bei Imi-
tationen und Fälschungen notorisch seien, und setzte Frist zu einer
diesbezüglichen Stellungnahme.
X.
In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 und vom 30. Oktober
2010 bekräftigte der Beschwerdeführer die Echtheit der vorerwähnten
Dokumente.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 (VwVG). Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das
ANAG aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbe-
halt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylge-
setzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der
Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 23. April 1999
vorläufig aufgenommen, und demnach ist das Vorliegen der Vorausset-
zungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem
Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
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5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Bei den Vorbringen des Be-
schwerdeführers handelt es sich zum grössten Teil um nicht überprüf-
bare Behauptungen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach Ein-
schätzung des Gerichts die Behörden im Nordirak grundsätzlich in der
Lage und willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren (BVGE
2008/4 E. 6 S. 40 ff.), und der Beschwerdeführer demnach nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil BVGE
2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und
Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar
betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs für alleinstehende, junge und gesunde Männer, welche aus
einer der drei genannten Provinzen stammen oder eine längere Zeit
dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, als in der Regel zumutbar (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5, insbes. E 7.5.8 S. 65 ff.).
Der Beschwerdeführer stammt aus Y._____ und hatte seinen letzten
Wohnsitz in F._____ in der Provinz Suleimaniya. Er gibt zwar in seiner
Replik vom 3. November 2009 an, in seinem Heimatland kein trag-
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fähiges Beziehungsnetz mehr zu besitzen, doch beschränkt sich die
diesbezügliche Auflistung auf seine Eltern und seine Geschwister, und
es besteht keine Klarheit bezüglich von Verwandten und Freunden.
Hinzu kommt, dass - was vorliegend nicht ohne Bedeutung und irgend-
wie auch bezeichnend ist – der Beschwerdeführer dem Gericht am
23. Juli 2010 mitteilte, er könne die in Aussicht gestellten Dokumente
(Original der irakischen Todesbescheinigung bezüglich seiner Mutter
und Wohnsitzbescheinigungen seiner beiden in der Türkei wohnhaften
Schwestern) nicht beibringen. Seine Erklärung, die Bezugsperson sei
telefonisch nicht erreichbar und andere Kontakte zum Heimatland
habe er nicht, vermögen in keiner Art und Weise zu überzeugen.
In Anbetracht dieser Umstände sowie seines Alters (Jg. 1978) und des
gemäss Aktenlage offenbar guten Gesundheitszustandes kann davon
ausgegangen werden, dass er sich in seiner Heimat wieder integrieren
kann.
5.5 Was sodann die wiederholt geltend gemachte langjährige An-
wesenheit in der Schweiz und die behauptete gute Integration anbe-
langt, so kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Hinweis be-
schränken, dass diese Fragen nicht mehr im Rahmen des Asylverfah-
rens geprüft werden, sondern in die Zuständigkeit der kantonalen Be-
hörden fallen (Art. 14 Abs. 2 AsylG), an welche sich der Beschwer-
deführer denn auch schon wiederholt gewandt hat und wo ein ent-
sprechendes Verfahren hängig ist.
5.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt demnach sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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