Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4981/2009
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Pietro AngeliBusi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Kongo
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine kongolesische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______) verliess ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. September 2008 und
gelangte über Kongo (Brazzaville) auf dem Luftweg nach Mailand und
anschliessend in einem Auto in die Schweiz, wo sie am 12. Oktober 2008
um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2008 fand im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Kurzbefragung statt und am 12.
Juni 2009 erfolgte in BernWabern die Anhörung zu den Asylgründen.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr (…) habe im (…) aus E._______
(…) erhalten, in welchen die Bevölkerung aufgerufen worden sei, einen
Aufstand zu beginnen und das Land zu befreien. Sie hätten diese (…) für
(…) das Stück verkauft. Dabei habe sie eine Mitstudentin namens
F._______ kennengelernt, mit welcher sie in der Folge auch über
politische Fragen geredet habe. Anlässlich eines Festes habe ihr (…) den
Anruf eines Mitgliedes des MLC (Mouvement de Libération du Congo)
erhalten, worauf er ihr gesagt habe, er müsse sofort weggehen. Sie habe
ihn gefragt, ob er sie zu seiner (…), welche neben ihrer Freundin
F._______ gewohnt habe, bringen könne. Als sie mit F._______ wie
üblich über politische Sachen diskutiert habe, seien drei Polizisten ins
Haus gekommen. Auf ihre Frage, weshalb sie festgenommen werde,
habe der (…) von F._______ gesagt, er habe einen direkten Kontakt zum
Präsidenten der DRK (Demokratische Republik Kongo) und sei Mitglied
der Regierungspartei.
Während der Haft habe man sie vergewaltigen wollen. Sie habe sich
heftig gewehrt und sei geschlagen worden. Sie sei umgefallen und habe
das Bewusstsein verloren. Am (…) sei sie vom (…) vorgeladen worden;
er habe ihr vorgeworfen, die Bevölkerung aufzuhetzen. Da sie wegen der
Misshandlungen nicht habe sprechen können, sei sie in ein Krankenhaus
gebracht worden. Es sei ihr gelungen, über eine Krankenschwester mit
ihrem (…) Kontakt aufzunehmen. Dieser habe seinen (…) namens
"G._______" in Begleitung eines (…) namens H._______ zu ihr
geschickt. Sie habe erfahren, dass auch ihr (...) verhaftet worden sei. In
der Nacht vom (…) zum (…) habe sie dank der Hilfe des (…), der eine
Drittperson als Arzt und sie selber als Krankenschwester verkleidet habe,
zur Familie ihres (…) fliehen können. Am (…) habe ihnen der Onkel des
(…), ein (…), gesagt, der Präsident habe befohlen, alle Mitglieder des
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MLC und der BDK (Bundu dia Kongo) zu verhaften und alle Häuser zu
durchsuchen, um die (…) zu beschlagnahmen. Zwei Tage später habe
sie mithilfe dieses (…) nach Kongo (Brazzaville) flüchten können. In der
Folge sei sie gewarnt worden, nicht nach Hause zurückzukehren. Von
ihrem (…) habe sie nichts mehr gehört.
Die Beschwerdeführerin gab auf eine entsprechende Frage hin an, keine
anderen Asylgründe zu haben. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
reichte sie weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte zu den
Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen
eingegangen
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anordnung an das BFM,
seinen Entscheid zu modifizieren, und für den Fall, dass ihr kein Asyl
gewährt würde, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, zudem sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können; nötigenfalls seien
provisorische Massnahmen anzuordnen. Weiter sei ihr die unentgeltlicher
Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, und lehnte den Antrag
auf Anordnung provisorischer Massnahmen ab. Er stellte die Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen
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späteren Zeitpunkt in Aussicht und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung
ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2009 hielt das Bundesamt
vollumfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin (…) I._______ zur Welt.
G.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, das Gericht über ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse zu
orientieren. In der Folge gingen eine Unterstützungsbestätigung, die
Bestätigung eines Kursbesuches, eine Bescheinigung des Besuch einer
Kinderkrippe (I._______), eine Zusammenfassung der
Krankengeschichte von I._______, zwei "Lernfeedback" und eine
Kursbestätigung die Beschwerdeführerin betreffend beim Gericht ein.
H.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 zeigte Klausfranz RüstHehli dem
Gericht an, dass er den Kindsvater (J._______/ N […]) vor dem BFM
vertrete. Dort habe er den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der
Stadt L._______ vom (…), wonach dem Vorgenannten und A._______
die gemeinsame elterliche Sorge über ihr Kind I._______ übertragen
werde, eingereicht. Er müsse vermuten, dass dem Gericht
möglicherweise das Kind als (…) betreffend Familienasyl nicht bekannt
sei.
In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage teilte das Gericht dem
vorgenannten Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Januar 2012 mit,
das pendente Verfahren der Beschwerdeführerin werde in der ersten
Jahreshälfte zum Abschluss gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
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bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung ab, ihre Vorbringen seien widersprüchlich. Sie mache
geltend, verfolgt worden zu sein, weil sie regimekritische (…) verkauft
habe. Bezüglich der Anzahl (…) würden ihre Angaben aber stark
divergieren. Unterschiedliche Angaben habe sie auch zu ihrer
Mitgliedschaft beim MLC gemacht. Schon aus diesem Grunde seien die
Aussagen nicht glaubhaft.
Vorbringen seien nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detaillert und differenziert dargelegt würden
und somit den Eindruck vermittelten, dass die aussagende Person das
Geschilderte nicht selber erlebt habe. Die Beschwerdeführerin mache
zwar geltend, vom Vater ihrer Freundin denunziert worden zu sein, könne
aber weder Fragen zu dessen Funktion noch zu dessen angeblichen
Verbindungen zur Regierung machen. Die vorgebrachte Denunziation sei
deshalb nicht glaubhaft.
Unglaubhaft seien Vorbringen, wenn sie in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Die
Beschwerdeführerin wolle dank der Unterstützung durch einen Pastor
geflohen sein, wobei sie selber sich als Krankenschwester und eine
Drittperson sich als Arzt verkleidet habe. Dieses Vorbringen könne auch
deshalb nicht geglaubt werden, weil das Krankenhaus bewacht worden
sei. Schliesslich erstaune, dass sie nach der Flucht keinen Kontakt mit
ihren Angehörigen im Heimatstaat aufgenommen habe.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
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Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht besitze, könne
auch der Grundsatz Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht nur zulässig,
sondern auch zumutbar, habe die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragungen doch von Verwandten geredet, weshalb von einem
tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei. Im
Übrigen finde die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich sei
festzustellen, dass sie offensichtlich nicht bereit sei, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken.
Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz führe
aus, die Vorbringen seien in wichtigen Punkten widersprüchlich.
Bezüglich der (…) sei aber die Anzahl der erhaltenen von der Anzahl der
verkauften zu unterscheiden. Ihr (...) habe 150 (…) erhalten, und
zusammen hätten sie 80 bis 90 Stück verkauft.
Auch bezüglich ihrer Mitgliedschaft beim MLC habe sie sich nicht
widersprochen. Sympathisiert mit der Bewegung habe sie seit dem Jahre
(…), und es sei wohl normal, dass sie sich nicht mehr an den genauen
Zeitpunkt konkreter Aktivitäten für das MLC erinnern könne.
Im Übrigen habe das Gericht zu berücksichtigen, dass die Kurzbefragung
in (…) und die Anhörung in (…) Sprache durchgeführt worden sei. Bei
dieser Sachlage könne es zu falschen Interpretationen kommen.
Das BFM halte ihr weiter vor, ihre Vorbringen seien zu wenig konkret, es
falle auf, dass sie keine näheren Angaben zum (…) ihrer Freundin
F._______ machen könne. Diesbezüglich sei zu beachten, dass sie zwar
immer wieder einmal bei der Familie ihrer Freundin gewesen sei, aber
deren (…) jeweils nicht gesehen habe. Einzig ihre Freundin habe ihr
gesagt, dass dieser sehr oft mit dem Präsidenten in Kontakt stehe. Es sei
doch verständlich, dass sie sich nach so langer Zeit nicht an Einzelheiten
erinnern könne.
Weiter behaupte die Vorinstanz, die Vorbringen seien unglaubhaft: Es sei
unverständlich, dass sie einerseits mit der Hilfe eines (…) habe fliehen
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können und anderseits nicht in der Lage sei, mit ihren Angehörigen
Kontakt aufzunehmen. Indessen sei, was in der Schweiz als logisch
erscheine, im Kongo anders. Die Wachen hätten ihre Runde gemacht,
und es sei ihnen untersagt gewesen, die Lokalitäten zu betreten. Zudem
sei die Flucht minutiös geplant gewesen, und eine Kontaktnahe mit den
Angehörigen hätte zu deren Gefährdung geführt.
Was das vom BFM erwähnte soziale Netz im Heimatstaat anbelange, so
handle es sich bei ihrer Aussage, die (…) sei verstorben, um einen
Lapsus, den sie bedaure. Es gebe kein soziales Netz, was vorliegend
umso wichtiger sei, als im Heimatstaat Menschenrechtsverletzungen an
der Tagesordnung seien. Sie würde bei einer Rückkehr dorthin Gefahr
laufen, verfolgt zu werden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung der Akten fest,
dass die Erwägungen des BFM bezüglich der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zwar teilweise kleinlich ausgefallen sind, insgesamt aber kein
Anlass besteht, zu einem anderen Schluss zu kommen.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Kurzbefragung vom
28. Oktober 2008 angegeben, ihre (…) sei am (…) verstorben (vgl.
Protokoll Ziff. 12 S. 3). Bei der Anhörung dagegen führte sie aus, im
Jahre (…) von der Mutter weggegangen zu sein (vgl. Protokoll F31 S. 4).
Diese Unstimmigkeit kann nicht einfach mit der Feststellung der
Beschwerdeführerin "… j'estime qu'il s'agit d'un lapsus de ma part." aus
der Welt geschafft werden, vielmehr ist zu schliessen, dass sie aus
Unachtsamkeit für einen Moment von einem wohlüberlegten Konstrukt
abgekommen ist. Ähnliches gilt für ihre Angaben zu Familienangehörigen
und Verwandten.
5.3 Auch bezüglich der erhaltenen beziehungsweise verkauften (…)
machte die Beschwerdeführerin klar widersprüchliche Angaben. An der
Befragung gab sie an, 150 (…) erhalten zu haben ("… aveva ricevuto…",
vgl. Protokoll Ziff. 15 S. 4), wogegen sie auf entsprechende Frage bei der
Anhörung vorbrachte, zirka 80 bis 90 erhalten zu haben (vgl. Protokoll
F168 S. 15). Ihre Erklärung in der Beschwerde (Ziff. 1 S. 2) vermag nicht
zu überzeugen beziehungsweise sie muss als Versuch gewertet werden,
auf den berechtigten Hinweis des BFM in seinem angefochtenen
Entscheid, die diesbezüglichen Vorbringen seien widersprüchlich
ausgefallen (vgl. Verfügung BFM Ziff. 1 I S. 2) überzeugend zu reagieren.
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5.4 Schliesslich mutet kurios an, dass die Beschwerdeführerin aus dem
bewachten Krankenhaus als Krankenschwester verkleidet geflohen sein
will, und ihr Hinweis, "… ce qui est logique en Suisse ne l'est pas
forcément en RD Congo…" ist umso unbehelflicher, als die Prüfung der
Akten ergibt, dass sie im Nachhinein beziehungsweise auf
Beschwerdeebene versucht, Ungereimtheiten jeweils mit Vorwürfen an
das BFM und mit abschweifenden Präzisierungen auszuräumen.
5.5 Gegen die Beschwerdeführerin spricht zudem, dass sie – wie von der
Vorinstanz zu Recht kritisiert – die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
verletzt, was insbesondere für die Offenlegung ihrer Identität gilt.
Anlässlich der Anhörung gab sie auf entsprechende Fragen hin zu
Protokoll, sie habe weder eine Wählerkarte noch ein Original ihrer
Identitätskarte dabei, die Originale habe sie vor ihrer Ausreise verloren
(vgl. Protokoll F5 ff. S. 3). Bis heute hat sie es unterlassen, zwecks
Beschaffung von Identitätspapieren irgendwelche Anstrengungen zu
unternehmen. Dieses Verhalten führt zum Schluss, dass sie ihre Identität
nicht preisgeben will, um weitere Abklärungen und einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen.
5.6 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu
genügen vermögen und folglich deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen
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Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo
(Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
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Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UNAnti
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen, da die Verfolgungsvorbringen
übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen sind.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf
die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse
verwiesen werden, die das Bundesverwaltungsgericht als im
Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon
aus, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation
oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
6.3.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur
unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen
Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar,
wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende,
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über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 33).
6.3.4 Die gemäss den Akten heute im (…) Lebensjahr stehende Be
schwerdeführerin (die genauen Personalien sind nicht belegt), wohnte
gemäss eigenen Angaben seit ihrer Geburt bis ins Jahr (…) in
B._______, danach in L._______, wo sie im Hause ihrer (…)
mütterlicherseits mit ihren (…) zusammengelebt habe. Auf einen
entsprechenden Hinweis des BFM anlässlich der Anhörung führte sie
aus, sie habe diese zwar erwähnt, jetzt aber gebe sie an, nur mit ihrer
(…) zusammengelebt zu haben (vgl. Protokoll F116 ff. S. 10 f.); die (…)
habe geheiratet und sei weggegangen, und wo ihr (…) lebe, wisse sie
nicht. Mit dieser Aussage kann nicht mehr davon ausgegangen werden,
die Beschwerdeführerin verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges
Beziehungsnetz, auf das sie sich bei einer Rückkehr mit ihrem Kleinkind
stützen könnte.
Die Beschwerdeführerin gab weiter an, an der Universität in L._______
(…) studiert zu haben. Sie verfügt demnach zwar über eine gute
Ausbildung, andernfalls sie sich wohl nicht hätte einschreiben können,
zudem spricht sie Französisch. Aber sie hat gemäss den Akten keinerlei
Berufserfahrung, und ob sie aufgrund ihres Studiums allenfalls über ein
bekanntschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihr bei einer Rückkehr
behilflich sein könnte, kann angesichts der nachstehenden Ausführungen
offenbleiben.
Schliesslich ist bezüglich der Frage, ob ein Wegweisungsvollzug ins
Heimatland vorliegend zumutbar ist, zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin am (…) Mutter geworden ist. Die
Vormundschaftsbehörde der Stadt K._______ hat die gemeinsame
elterliche Sorge der Mutter und dem Kindsvater übertragen.
6.3.5 Wie in der Erwägung 6.3.3 festgehalten, ist der Vollzug der
Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) nur unter ganz bestimmten
Bedingungen zumutbar: für Angehörige von Risikogruppen wie die
Beschwerdeführerin (alleinstehende Mutter mit Kleinkind ohne soziales
oder familiäres Netz im Heimatstaat) ist er unzumutbar. Vor diesem
Hintergrund erübrigt es sich, auf die Beziehung zum Kindsvater
einzugehen, zumal sie diesbezüglich auch nichts geltend macht.
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Seite 13
7.
7.1 Nach dem Gesagten und nachdem den Akten keine Hinweise auf
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden
können, ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
7.2 Die Beschwerde ist somit, soweit den Wegweisungsvollzug
betreffend, gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni
2009 hinsichtlich der DispositivZiffern 4 und 5 aufzuheben und das BFM
anzuweisen, die Beschwerdeführerin und (…) wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich nicht als
gegenstandslos erweist.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 Juli 2008 wurde der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gutgeheissen.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist belegt. Zudem
waren die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu erachten. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.3 Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise – hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges – mit ihrer Beschwerde
durchgedrungen ist, wäre ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass ihr solche Kosten
erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit sie sich nicht als
gegenstandslos erweist.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
30. Juni 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
A._______ und I._______ vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons K._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan