B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4981/2014
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (…).
E-4981/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am (…) D._______ gebar, die ins vorlie-
gende Verfahren einbezogen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2014 – eröffnet am 28. Au-
gust 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass das BFM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. September 2014 ge-
gen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu
gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzu-
lässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragten und eventualiter die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
dass ferner beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdefüh-
rende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass sie ihrer Beschwerdeeingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung beilegten,
E-4981/2014
Seite 3
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 9. September 2014 den
Vollzug der Überstellung nach Ungarn gestützt auf Art. 56 VwVG einst-
weilen vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
E-4981/2014
Seite 4
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 – nachfolgend
Dublin-III-VO – ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
E-4981/2014
Seite 5
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-
Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung
der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung: Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 17 K2 - K5, S. 157 ff.),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergeben hat, dass diese am (…) in Ungarn um Asyl
nachsuchten (vgl. Akten BFM A2/4 und A3/2),
E-4981/2014
Seite 6
dass das BFM daher gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die
ungarischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerde-
führenden ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen am 21. August 2014 statt-
gegeben haben und somit grundsätzlich Ungarn zur Durchführung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
gemachten Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Ungarns nicht zu
widerlegen,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren habe, weil es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchen-
den Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu
bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass Ungarn sowohl Signatarstaat des FK als auch der EMRK sei und
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, Ungarn würde sich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass deshalb auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde,
dass der Grundsatz des Non Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG vor-
liegend keine Anwendung finde und keine Hinweise einer Verletzung von
Art. 3 EMRK bestehen würden,
dass keine Anzeichen dafür bestehen würden, wonach Ungarn seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass sodann weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Überstellung sprechen würden,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich der summa-
rischen Befragung, wonach es in Ungarn keine Arbeit gebe, die Schulbil-
dung dort schlecht sei und man sich in der Asylunterkunft nicht so um sie
kümmern würde wie in der Schweiz, die Zuständigkeit Ungarns zur
E-4981/2014
Seite 7
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen
vermöchten,
dass sich die Aufnahmebedingungen aufgrund der hohen Asylgesuchs-
zahlen im ersten Halbjahr 2013 in Bezug auf die hygienischen Konditio-
nen in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert hätten,
dass anlässlich eines Besuchs des ungarischen Helsinki Komitees im
Februar 2014 in den drei Haftzentren jedoch weder erhebliche Mängel bei
der Einrichtung noch Kapazitätsengpässe hätten festgestellt werden kön-
nen,
dass in Bezug auf das unsubstanziierte Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden, wonach die Zustände schlechter seien als in der Schweiz, fest-
zuhalten sei, dass Ungarn im europäischen Vergleich einen tiefereren
Lebensstandard aufweise, die Unterbringung der Asylsuchenden aber die
Minimalstandards von Art. 3 EMRK nicht unterschreite, womit kein Grund
zur Annahme bestehe, Ungarn würde den Beschwerdeführenden die ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten, oder dass sie aufgrund der zu erwartenden Aufenthaltsbe-
dingungen in eine existenzielle Notlage geraten würden,
dass asylsuchende Personen in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft,
drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld haben würden,
dass sie als Familie auf einem separatem Stockwerk in einem Familien-
zimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt würden,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei darzulegen, inwie-
fern sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet seien,
aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnah-
mebedingungen eine Verletzung der Grundrechte zu erleiden hätten,
dass schliesslich in keinem Dublin-Mitgliedstaat ein grundsätzlicher An-
spruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsange-
hörigen oder gar eine Garantie auf eine bezahlte Arbeits- oder Aufent-
haltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen oder eine Garantie auf eine
bezahlte Arbeitsstelle bestehe,
dass, sollten die Beschwerdeführenden Hilfe bei der Arbeitssuche oder
sozialstaatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, sie sich an die
ungarischen Behörden wenden könnten,
E-4981/2014
Seite 8
dass die Überstellung nach Ungarn damit zumutbar, zulässig und möglich
sei,
dass daher keine Gründe vorliegen würden, welche die Schweiz dazu
veranlassen sollten, die Asylgesuche in eigener Zuständigkeit zu prüfen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift die Zuständig-
keit Ungarns grundsätzlich nicht bestreiten, jedoch sinngemäss vorbrin-
gen, es lägen Gründe vor, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
notwendig machen würden,
dass sie nämlich nicht nach Ungarn zurück könnten, weil die Lebensbe-
dingungen und die Gesundheitsversorgung in den Flüchtlingslagern sehr
schlecht seien,
dass auch die Sicherheitslage in den Lagern prekär sei und die Lager von
Mitgliedern einer Mafia kontrolliert würden, die Gewalt gegen Frauen und
Kinder nicht scheuen würden,
dass das Heimpersonal und die Polizei dagegen machtlos seien,
dass dies umso schwerer wiege, als seine Ehefrau aufgrund von (…)
Schmerzen habe,
dass das Gericht feststellt, dass das BFM seinen Nichteintretensent-
scheid ausführlich und rechtskonform begründet hat und der Inhalt der
Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als
nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie,
vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtli-
nie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) anzuwenden und um-
zusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellen Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
E-4981/2014
Seite 9
2013 – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge-
führt – Mängel des Asylsystems festgestellt hat, jedoch zum Schluss ge-
langt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im
Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des
Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell
unzulässig sei (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9),
dass indes die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen asylsu-
chenden Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zuste-
henden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt auf-
rechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl.
BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden im Einzelfall zu prüfen ha-
ben, ob die betroffene Person bei einer Überstellung in diesen Staat Ge-
fahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte
zu erleiden (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 4.1-4.3 und 9.2),
dass eine solche Gefahr betreffend die Beschwerdeführenden nicht er-
sichtlich ist, zumal sie weder anlässlich der Befragung zur Person vom
11. August 2014 noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise dafür
vorbrachten, dass Ungarn in ihrem konkreten Fall seinen Verpflichtungen
nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen würde, sondern einzig
in unsubstanziierter Weise ausführten, die Aufnahmebedingungen in Un-
garn seien unzumutbar,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden sodann die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt
der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz
durch dieses Land führen würde,
dass ihnen jedoch möglich und zuzumuten ist, nötigenfalls bei den unga-
rischen Behörden vorzusprechen, um allfällige Schwierigkeiten vorzu-
bringen,
dass dem Befragungsprotokoll zu entnehmen ist, dass im Flüchtlingslager
eine medizinische Versorgung vorhanden ist (vgl. Akten BFM A6/15 S. 6),
so dass bei einer Rückkehr die erforderliche medizinische Versorgung,
zumindest die Notversorgung gewährleistet ist, sollte die Beschwerdefüh-
E-4981/2014
Seite 10
rerin diese wegen ihrer geltend gemachten Schmerzen weiterhin benöti-
gen,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwer-
deführerin Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen II und III zu ver-
weisen ist, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an-
schliesst,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Un-
garn aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbe-
werber in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO nahelegen würden und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. dazu auch BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass mit der Überstellung der Beschwerdeführenden auch keine Verlet-
zung der des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107) vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführen-
den sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endent-
E-4981/2014
Seite 11
scheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktent-
scheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die
zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschie-
benden Wirkung mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ge-
genstandslos geworden sind,
dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragen,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4981/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: