B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4981/2018
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am
25. Juni 2018. Am 30. Juli 2018 reiste er in die Schweiz ein und suchte am
gleichen Tag um Asyl nach. Am 14. August 2018 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den
Beschwerdeführer am 23. August 2018 zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Angehöri-
ger der kurdischen Ethnie und in der B._______ zur Welt gekommen.
Seine Familie stamme jedoch aus dem Nordirak. Von 1992 bis zu seiner
Ausreise habe er in C._______, Provinz D._______, mit seinen Eltern und
Geschwistern gelebt. Er habe die (…) abgeschlossen und in E._______
eine Zeit lang die (…) studiert. Aufgrund einer unfallbedingten (…), welche
er sich in seiner Jugend zugezogen habe, seien seine Erwerbsmöglichkei-
ten sehr eingeschränkt gewesen. Er habe jedoch während mehreren Jah-
ren ab und zu in der (…) gearbeitet. Ansonsten habe einer seiner Brüder
für ihn gesorgt. Im Jahre (…) habe F._______ das Land seiner Familie ent-
eignet. Anderen Leuten sei es ebenso ergangen. Seiner Familie sei ur-
sprünglich zwar eine Entschädigung versprochen, aber letztlich nie ausbe-
zahlt worden. Er – der Beschwerdeführer – habe in der Folge gegen die
Enteignung protestiert, weshalb er einige Male festgehalten worden sei.
Unter anderem sei er im Jahre (…) während (…) Tagen inhaftiert worden.
Wegen seiner Verwandtschaft, welche über einen Märtyrerhintergrund ver-
füge, sei er jedoch stets wieder freigelassen worden. Während seines (…)
Studiums in E._______ im Jahre (…) habe er telefonische Drohungen er-
halten, welche er auf die Landenteignung und die Probleme mit F._______
zurückführe. Es sei ihm damals mitgeteilt worden, dass man ihn für allfäl-
lige politische Aktivitäten seiner Professoren verantwortlich machen würde.
Weiter sei ihm vorgehalten worden, der (…)-Partei anzugehören. Wegen
dieser Drohungen und der erlebten Willkür habe er das Land verlassen.
Bezüglich seiner Gesundheit führte er unter anderem aus, er habe sich
wegen Abszessen in der Schweiz einer Operation unterziehen müssen und
würde unter Zahn- und Kopfschmerzen leiden.
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B.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu an-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten
und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Be-
schwerdeführer dazu auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss
zu leisten.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 25. September 2018 innert
Frist beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in
Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
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ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
Der vorgebrachten Enteignung liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes
Motiv zugrunde. Gleiches gelte für die geschilderte Haft sowie die geltend
gemachten Drohungen, welche gemäss Beschwerdeführer auf den Konflikt
rund um die Landwegnahme zurückzuführen seien. Bei dieser Ausgangs-
lage erübrige sich eine nähere Auseinandersetzung mit der mangelnden
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Intensität der Verfolgung oder den vorhandenen Unglaubhaftigkeitsele-
menten.
7.
In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass
im Falle einer Rückkehr sein Leben in Gefahr wäre. Er sei Anhänger der
(…)-Partei und habe an diversen Demonstrationen teilgenommen, weshalb
er von F._______ bekämpft werde. Diese habe sein Land weggenommen
und ihn vor seiner Ausreise bedroht. Sie würden nicht wollen, dass er sich
in der Öffentlichkeit über ihre Machenschaften beschwere. Er könne sich
nicht an die Polizei wenden, da diese unter dem Einfluss der F._______
stehe. Schliesslich ersuche er darum, ihm für das Nachreichen von Be-
weismitteln bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeit die nötige Zeit zu ge-
währen.
8.
Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu seine politische
Zugehörigkeit zur (…)-Partei als Fluchtgrund vorbringt, ist festzuhalten,
dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren lediglich als Sympathisant der
Bewegung bezeichnete (vgl. SEM-Akten A11/19 N. 7.02). Sodann hat er
seine politische Tätigkeit – trotz Ankündigung – bis heute durch keine ent-
sprechenden Belege substantiieren können. Des Weiteren sind seine
Schilderungen insofern als widersprüchlich zu qualifizieren, als er im erst-
instanzlichen Verfahren seine Flüchtlingseigenschaft primär aus der ge-
schilderten Landenteignung ableitete, auf Beschwerdeebene jedoch seine
behauptete politische Tätigkeit im Zusammenhang mit der (…)-Partei als
Verfolgungsmotiv in den Vordergrund rückt. Es entsteht der Eindruck, der
Beschwerdeführer versuche seinen ursprünglichen Vorbringen – die
Landenteignung wurde durch die Vorinstanz zutreffend als nicht asylerheb-
lich qualifiziert – nachträglich die notwendige Relevanz zu verleihen. Des
Weiteren erhellt aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in keinster
Weise, weshalb er als blosser Sympathisant der (…)-Partei über mehrere
Jahre im Fokus der Behörden gestanden haben und auch für politische
Aktivitäten Dritter hätte zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Es ge-
lingt dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die von ihm aufgeführten Er-
eignisse in einen kohärenten und plausiblen Kontext zu stellen. Schliess-
lich lassen sich den Akten – abgesehen von den Aussagen des Beschwer-
deführers – keine Indizien auf Verfolgungshandlungen irgendwelcher Art
entnehmen.
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Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
10.
10.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
10.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
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mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(„real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde.
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.4.1 Die Autonome Region Kurdistan (ARK) ist seit geraumer Zeit von
regelmässig geführten Luftangriffen der türkischen Armee gegen dort sta-
tionierte Stützpunkte der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) betroffen,
wobei diese Einsätze auch zivile Opfer fordern (vgl. ACLED; Regional
Overview – Middle East 29 January 2019, abrufbar unter:
january-2019/, besucht am 9.12.2019). Aufgrund der gegenwärtigen Infor-
mationslage ist für die Stadt C._______ jedoch nicht von einer allgemeinen
Gewaltsituation auszugehen, weshalb an der grundsätzlichen Praxis zum
Wegweisungsvollzug in die ARK festgehalten werden kann (vgl. statt vieler:
Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 m.w.H.).
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10.4.2 Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bringt der Be-
schwerdeführer vor, dass er aufgrund eines Unfalles in seiner Jugend ge-
sundheitlich angeschlagen sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
könne.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) bis heute keine medizinischen Unterlagen eingereicht, wel-
che bei ihm eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung belegen
könnten. Seine in der Schweiz behandelten Abszesse, Hämorrhoiden und
Zahnbeschwerden vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges zu begründen. Der Beschwerdeführer wurde in der angefochte-
nen Verfügung zudem auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe
verwiesen. Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits eingehend dargelegt,
dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sich im Irak in der
(…) zu betätigen, und er darüber hinaus auf die Unterstützung seiner An-
gehörigen zählen könne (vgl. Verfügung vom 30. August 2018 Abschnitt III
Ziffer 2). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der
Verfügung verwiesen werden.
Der Vollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 25. Sep-
tember 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu de-
ren Bezahlung zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Olivier Gloor