B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-498/2014
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2013 / N (…).
E-498/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 23. März 2010 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Dabei präsentierte er sich als papierloser eritreischer Staatsan-
gehöriger, der Eritrea im Alter von (…) Jahren verlassen und fortan in
Äthiopien sowie zuletzt im Sudan gelebt habe.
B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. In der Begründung erkannte das BFM, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines
asylbegründenden Sachverhalts noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft genügen. Im Besonderen sei entgegen des die
eritreische Staatsangehörigkeit behauptenden Beschwerdeführers von
dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit auszugehen. Den Vollzug der
Wegweisung erkannte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2013, in
welcher der Beschwerdeführer insbesondere an der geltend gemachten
eritreischen Staatsangehörigkeit und der daraus abgeleiteten Verfol-
gungs- und Gefährdungslage festhielt, wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 20. August 2013 in vollumfänglicher Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse als offensichtlich unbegründet ab.
Für den detaillierten Inhalt des erst- und zweitinstanzlichen ordentlichen
Asylverfahrens wird auf die Akten zu verwiesen.
C.
Mit einer vom 6. Dezember 2013 datierenden und mit "Gesuch um Wie-
dererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung" betitelten Eingabe
ersuchte der Beschwerdeführer das BFM, wiedererwägungsweise auf
seine Verfügung vom 12. Juni 2013 zurückzukommen. Konkret beantrag-
te er die wiedererwägungsweise Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls, eventualiter
die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in
prozessualer Hinsicht die Zuerkennung aufschiebender Wirkung, die An-
ordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und die
Befreiung von der Bezahlung sowohl der Verfahrenskosten als auch ei-
E-498/2014
Seite 3
nes Kostenvorschusses. In der Begründung hielt er vorab im Zusammen-
hang mit der Eintretens- und Zuständigkeitsfrage fest, die Verhältnisse
hätten sich seit der besagten Verfügung wesentlich geändert; neue, bis-
her nicht aktenkundige und noch nie geltend gemachte Tatsachen hätten
die Sachlage derart verändert, dass sie einen Anspruch auf materielle
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs durch das BFM begründeten.
In materieller Hinsicht bestünden die neuen Tatsachen darin, dass er
nunmehr seine eritreische Staatsbürgerschaft mittels schriftlicher und
übersetzter Zeugenaussagen von in Eritrea wohnhaften, sich mit Kopien
ihrer eritreischen Identitätskarten ausweisenden Personen zu belegen
vermöge. Dadurch seien mittelbar auch seine Flüchtlingseigenschaft als
eritreischer Militärdienstverweigerer und sein Anspruch auf Asyl oder zu-
mindest auf einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erstellt.
Für den detaillierten Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs wird auf die Ak-
ten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 – eröffnet am 30. Dezember 2013
– lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Dezember 2013
unter Kostenfolge und unter Verweigerung der beantragten unentgeltli-
chen Rechtspflege ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom
12. Juni 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Be-
gründung stellte das BFM einleitend fest, mit den nunmehr vorgelegten
Beweismitteln mache der Beschwerdeführer das Vorliegen von neuen er-
heblichen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
geltend. Indessen gehe den Beweismitteln die Erheblichkeit ab, da es
sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handle. Überdies werde
darin nur die Geburt des Beschwerdeführers in B._______ bestätigt, was
aber vom BFM nie in Zweifel gezogen worden sei. Die Ausführungen zur
angeblichen flüchtlingsrechtlichen Gefährdung und zur Situation in Eritrea
seien dadurch gegenstandslos. Somit bestünden keine Gründe, die die
Rechtskraft der Verfügung vom 12. Juni 2013 beseitigen könnten.
E.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2014 beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Verfügung vom 24. Dezember 2013, die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung
E-498/2014
Seite 4
der aufschiebenden Wirkung, die Konsultierung der Schweizer Botschaft
in Äthiopien im Hinblick auf die Frage der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges dorthin, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bei-
ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand. In der Begründung bekräftigt er seine im erstinstanzlichen Verfah-
ren geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und seine Flucht-
gründe. Die Einschätzung des BFM, wonach die mit dem Wiedererwä-
gungsgesuch eingereichten Zeugenaussagen aufgrund ihres Gefällig-
keitscharakters als neue Beweismittel nicht erheblich seien, stelle eine
unzutreffende Beweismittelwürdigung dar. In der eritreischen Kultur hät-
ten Zeugenaussagen eine wichtige Funktion und vorliegend werde deren
Beweiskraft durch die gleichzeitig vorgelegten Identitätskarten der Zeu-
gen gestützt. Im Übrigen habe sich die Lage in Äthiopien seit Ergehen
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert; dies gehe aus
verschiedenen Berichten (insb. SFH, Amnesty International, UK Home Of-
fice und IOM) hervor. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als
unzulässig und unmöglich.
Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.
F.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 31. Januar 2014 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wieder-
erwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
E-498/2014
Seite 5
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Anzumerken ist, dass die vorliegende Beschwerde insoweit die nach
Art. 52 Abs. 2 VwVG geforderte Klarheit vermissen lässt, als das Wieder-
erwägungsverfahren noch mit einem "Gesuch um Wiedererwägung be-
treffend den Vollzug der Wegweisung" eingeleitet wurde, die konkreten
materiellen Anträge aber ausdrücklich auch auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls abzielten, die vor-
liegende Beschwerde nunmehr in materieller Hinsicht gemäss dem An-
trag Ziffer 2 einzig auf die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges ausgerichtet ist, wogegen die Beschwerdebegründung –
unter Festhaltung an den Verfolgungs- und Gefährdungsgründen – die
Feststellung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges verlangt (vgl. Beschwerdeschrift, beispielsweise die Zu-
sammenfassung S. 9 letzter Abschnitt). Auf die Einforderung einer ent-
sprechenden Verbesserung kann aber vorliegend aus prozessökonomi-
schen Gründen verzichtet werden, da gemäss nachfolgenden Ausführun-
gen die angefochtene Verfügung auch unter Annahme einer Vollanfech-
tung in all ihren Teilen zu bestätigen ist.
1.3 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes
(Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch
neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält.
Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 hal-
ten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungsverfahren weiterhin
das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar
bleibt.
1.4 Die Kognition und die möglichen Rügen bestimmen sich nach Art. 106
AsylG.
E-498/2014
Seite 6
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.7 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die
prozessualen Begehren betreffend "Wiederherstellung" (recte: Herstel-
lung) der aufschiebenden Wirkung, Konsultierung der Schweizer Bot-
schaft in Äthiopien und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses hinfällig.
1.8 Unter Bezugnahme auf die prozessgeschichtliche Darstellung ge-
mäss Beschwerdeschrift Ziff. II Bst. B Ziff. 2 (dort zweitletzter Abschnitt)
ist schliesslich klarzustellen, dass die dort erwähnten Beweismittel nicht
wie geltend gemacht mit dem Wiedererwägungsgesuch, sondern bereits
im ordentlichen Verfahren eingereicht wurden.
2.
Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wieder-
erwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachver-
halt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil
der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung
an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen
ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Sodann können
auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung
beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwer-
deverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist.
Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu be-
zeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisi-
E-498/2014
Seite 7
onsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.
m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist der ausdrücklichen Auffassung, im vorlie-
genden Wiedererwägungsgesuch mache er eine nachträglich veränderte
Sachlage in Form von neuen Tatsachen beziehungsweise Beweismitteln
geltend, welche somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu
prüfen seien. Das BFM teilt die Auffassung, wonach es sich vorliegend
um ein Wiedererwägungsverfahren handle, wobei es die Wiedererwä-
gungsgründe als Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG erkennt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 oben), die somit einen
Anspruch auf materielle Beurteilung begründeten. Zwischen Beschwerde-
führer und -gegner strittig sind die Auffassungen über die Frage der Er-
heblichkeit dieser neuen Tatsachen beziehungsweise Beweismittel. In
Klarstellung beziehungsweise Korrektur der beiden behaupteten prozes-
sualen Auffassungen ist indessen festzuhalten, dass effektiv und unzwei-
felhaft nicht eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird,
sondern nur eine nachträglich veränderte Beweislage (angebliche neue
Zeugenaussagen, datiert vom 6. September 2013), mit welcher der im
ordentlichen Verfahren festgestellte Sachverhalt (vorliegend Frage der
Staatszugehörigkeit bzw. Herkunft) neu beleuchtet werden soll. Die
Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides im ordentlichen Asyl-
verfahren ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Au-
gust 2013 eingetreten. Das Sachverhaltselement der Staatszugehörigkeit
beziehungsweise Herkunft des Beschwerdeführers war in jenem ordentli-
chen Verfahren auf beiden Prozessstufen das Kernthema. Es wird somit
vom Beschwerdeführer nicht die Anpassung einer ursprünglich fehlerfrei-
en Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage
geltend gemacht, sondern – wie vom BFM richtig erkannt – ein Revisi-
onsgrund. Ein solcher kann – gemäss E. 2 oben – einen qualifizierten An-
spruch auf Wiedererwägung begründen, sofern er sich auf eine in mate-
rielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezieht, die entweder unange-
fochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Das ordentliche Asylverfahren
des Beschwerdeführers wurde indessen mit dem materiellen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 rechtskräftig abge-
schlossen. Angesichts eines am 5. Juni 2013 ergangenen und unter
BVGE 2013/22 publizierten Grundsatzentscheides des Bundesverwal-
tungsgerichts, gemäss welchem nachträglich (nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene
E-498/2014
Seite 8
Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und er-
heblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesver-
waltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen sind, konnte die Ein-
reichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht für den
Beschwerdeführer nicht (mehr) in Betracht fallen. Das BFM hat das Ge-
such gestützt auf Art. 66 ff. VwVG behandelt. Es hat zutreffend erkannt,
dass die neu vorgelegten Beweismittel offensichtlich nicht erheblich sind,
weil sie als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind und ferner mit ihnen
nicht der Beweis über die Staatsangehörigkeit, sondern über den Ge-
burtsort des Beschwerdeführers zu führen versucht wird, mithin über ein
bislang allseits gar nie bestrittenes Sachverhaltselement. Unbesehen
dessen gewinnen schriftliche Zeugenaussagen nicht dadurch an Beweis-
kraft und Erheblichkeit, dass ihnen blosse und zudem qualitativ minder-
wertige Kopien von Identitätskarten der Zeugen beigelegt werden. Im Üb-
rigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 66 Abs. 3 VwVG aufmerksam zu
machen, wonach Revisionsgründe nicht als solche zulässig sind, wenn
sie schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden kön-
nen. Der Beschwerdeführer legt denn auch in keiner Weise dar, weshalb
er die wiedererwägungsweise geltend gemachten Zeugenaussagen in
Beachtung der ihm zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihm
obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht be-
reits im ordentlichen Asylverfahren hätte erhältlich machen können.
3.2 Im Gegensatz zum ursprünglichen Wiedererwägungsgesuch wird in
der vorliegenden Beschwerde nun effektiv auch eine seit Ergehen des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts eingetretene nachträglich veränder-
te Sachlage in Form einer Lageverschlechterung in Äthiopien geltend ge-
macht (vgl. Beschwerde ab S. 5 Mitte). Anfechtungsgegenstand ist indes-
sen der Wiedererwägungsentscheid vom 24. Dezember 2013, welcher
seinerseits über ein Wiedererwägungsgesuch befand, in dem gemäss
obigen Erkenntnissen substanziell gerade keine nachträglich veränderte
Sachlage, sondern nur eine nachträglich veränderte Beweislage geltend
gemacht wurde. Entsprechend kann die auf Beschwerdestufe nunmehr
erstmals behauptete (scheinbar) nachträglich veränderte Sachlage auch
nicht ein im (Wiedererwägungs-)Beschwerdeverfahren zu berücksichti-
gendes echtes Novum darstellten. Bei erstmaliger materieller Prüfung
durch das Bundesverwaltungsgericht wäre zudem die Rechtsweggarantie
nicht gewährleistet. Dem Gesuchsteller ist es selbstredend jederzeit un-
benommen, eine den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen
genügende, richtig bezeichnete und an die zuständige Behörde gerichtete
Rechtsschrift einzureichen. Bereits an dieser Stelle ist indessen zu er-
E-498/2014
Seite 9
wähnen, dass die mit der vorliegenden Beschwerde erstmals behauptete
nachträglich veränderte Sachlage aus verschiedenen Berichten (insb.
SFH, Amnesty International, UK Home Office und IOM) abgeleitet wird,
die mehrheitlich datiert sind auf Zeitpunkte, die chronologisch vor dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 liegen. Die
Qualifikation als wiedererwägungsbedeutsame, nachträglich veränderte
Sachlage liegt daher auch bei diesen Vorbringen fern.
3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die
Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu
bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-498/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: