B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-498/2019
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tschechische Republik,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 23. Dezember 2018 trotz (…) in die
Schweiz ein, wo er am 26. Dezember 2018 im (…) um Asyl nachsuchte.
Am 14. Januar 2019 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) sowie
die Anhörung zu den Asylgründen durch (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei in B._______, Tschechische Republik, aufge-
wachsen. Nach dem Gymnasium habe er sich wiederholt im Ausland auf-
gehalten. In den Jahren (…) und (…) sei er aus der Schweiz in sein Hei-
matland zurückgeführt worden. Er habe sich in der Schweiz in Haft befun-
den und dort M. kennengelernt. Dieser habe ihm seine Handynummer ge-
geben. Nach der Rückkehr in die Tschechische Republik sei diese Nummer
plötzlich verschwunden gewesen und stattdessen seien durch Cybertech-
nologie Fotos von M. mit schwarzer Flagge mit weisser Schrift aus dem
Koran auf seinem Telefon erschienen. Seither verfolge ihn, den Beschwer-
deführer, die tschechische Geheimpolizei. Im Hotel, in dem er übernachtet
habe, sei er abgehört und ausspioniert worden. Deshalb habe er sich noch
im Jahr (…) erneut für etwa (…) Monate in die Schweiz begeben, um M.
zu konfrontieren. Er habe ihn jedoch nicht auffinden können. Danach habe
er sich in Deutschland, Dänemark und Schweden aufgehalten, wo er sich
jeweils (…) befunden habe. Von Schweden sei er (…) 2018 zurück in sein
Heimatland geführt worden. Dort sei sein Telefon abgehört worden; aus
dem Telefon seien Stimmen zu hören gewesen. Zudem habe man über ihn
geschrieben und im Internet gefälschte Videos von ihm verbreitet. Beweise
dafür seien auf seinem Handy zu finden. Ein Gespräch mit einem Freund
sei aufgezeichnet worden, auch davon sei ein Video auf seinem Telefon.
Er habe darauf geschlossen, dass man ihn in den Selbstmord treiben wolle,
weshalb er nach ungefähr (…) nach Norwegen gereist sei. Dort habe er ein
Asylgesuch eingereicht. Dieses sei jedoch abgelehnt und er sei zurück in
die Heimat geführt worden. Sein Heimatland habe er sogleich wieder ver-
lassen und sei in die Schweiz gereist, um wiederum um Asyl nachzusu-
chen.
Der Beschwerdeführer reichte einen in Schweden ausgestellten Not-Pass
und eine tschechische Identitätskarte zu den Akten (bei der Polizei). Auf-
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grund seiner Angaben erfolgte während der Anhörung eine Durchsicht sei-
nes Mobiltelefons, wobei die obgenannten Beweismittel (Videos etc.) nicht
auf dem Telefon zu finden gewesen seien.
C.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 – am 24. Januar 2019 eröffnet – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird
ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der
Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft
weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung
keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach sei-
nen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht.
5.2 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft sowie jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
5.2.1 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
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nachkomme, oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Tschechien
sei ein Rechtsstaat und Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in dem
Grundrechte gewährleistet würden. Der Beschwerdeführer habe angege-
ben, er sei in einem Hotel ausspioniert und abgehört worden. Es sei Cy-
bertechnologie verwendet worden, um ihn zu diskreditieren. Er vermute,
das Vorgehen der tschechischen Geheimpolizei stehe in Zusammenhang
mit seinem Kontakt zu M., der vermutungsweise ein Terrorist sei. Objektiv
seien keine Anzeichen ersichtlich, welche diese Einschätzung des Be-
schwerdeführers stützen würden. Sodann seien genauere Abklärungen bei
einer möglichen Verbindung zum Terrorismus ein nachvollziehbares Ver-
halten eines Staates. Den Darlegungen des Beschwerdeführers würden
sich keine konkreten und plausiblen Hinweise entnehmen, wonach gezielt
gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten. Dem-
nach könne seine subjektive Furcht anhand objektiver Kriterien nicht nach-
vollzogen werden. Ferner sei keine Verfolgung aus einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG genannten Gründe ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien folglich nicht asylrelevant.
5.2.2 Sodann seien die Angaben des Beschwerdeführers, wegen der Ver-
breitung von Cyber-Schikanen habe man ihn in mehreren Ländern nicht in
Hotels übernachten lassen, er sei von den Menschen angestarrt worden,
zudem sei über ihn geschrieben worden, er sei pädophil und homosexuell
und man habe dies an viele Telefone weitergeschickt, höchst unrealistisch.
Einerseits habe er selbst zu Protokoll gegeben, dass man ihn vermutungs-
weise wegen einer möglichen Verbindung zu einem Terroristen habe be-
obachten wollen, andererseits sei nicht nachvollziehbar, dass eine staatli-
che Behörde den Beschwerdeführer durch Verbreitung von Behauptungen
verfolgen und ihn so in den Selbstmord treiben wolle. Sodann habe er wäh-
rend der Befragung mehrmals von Videos, Tonaufnahmen und Nachrichten
auf seinem Mobiltelefon, die seine Angaben untermauern würden, gespro-
chen, welche er bei einer Sichtung des Telefons jedoch nicht habe zeigen
können. Folglich habe er seine Aussagen nicht bestätigen können. Ferner
sei nicht nachvollziehbar, dass der tschechische Staat weiter gegangen
sei, als einen Bürger zu beobachten. Die Behauptung, man habe ihn in den
Selbstmord treiben wollen, entbehre jeglicher Grundlage. Entsprechend
könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, es spiele keine Rolle, dass
die Tschechische Republik, mit der er keine Probleme habe, ein EU-Staat
sei. Er habe Probleme mit den Leuten des tschechischen Geheimdienstes,
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die für ihn ein Risiko seien. Die Tschechische Republik sei gemäss Asyl-
entscheid zwar ein Rechtsstaat. Aber in einem Rechtsstaat werde man
nicht abgehört ohne Bewilligung, die Privatsphäre werde nicht ausspioniert
und es würden keine gefälschten Videos produziert und im Internet ver-
schickt werden, die zu Selbstmord führen sollten. Er sei hoffnungslos und
wisse nicht, was er machen solle.
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt
hat. Sie hat in ihrem Entscheid zutreffend die Gründe angeführt, welche
auf die fehlende Asylrelevanz sowie auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Vorliegend kann auf die Er-
wägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. auch oben E. 5.2) verwiesen
werden. Die Angaben in der Beschwerdeschrift, die sich kaum mit den vor-
instanzlichen Darlegungen auseinandersetzen und sich hauptsächlich auf
die Wiederholung von bereits Gesagtem beschränken, vermögen an dieser
Sichtweise nichts zu ändern. Ergänzend ist festzuhalten, dass den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich der Überwachungsmassnahmen
durch den Geheimdienst (Abhörung etc.) weder die erforderliche Intensität
noch ein flüchtlingsrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
AsylG zu entnehmen sind. Ferner untermauert der Beschwerdeführer
seine Ausführungen hinsichtlich der behaupteten „Cyber-Schikanen“ auch
auf Beschwerdeebene nicht mit geeigneten Beweismitteln.
6.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tschechischen
Republik um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG handelt (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als so-
genanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flücht-
lingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der
behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es
handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Ein-
zelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelver-
mutung umgestossen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019
vom 30. Januar 2019 E. 5.4). Solche Hinweise entgegen dieser Regelver-
mutung vermochte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gel-
tend zu machen. Vielmehr geht aus seinen Darstellungen hervor, dass er
sich bezüglich der behaupteten Massnahmen des Geheimdienstes nicht
an die tschechischen Behörden, mit denen er gemäss Beschwerdeschrift
keine Probleme habe, gewandt und um Schutz ersucht hat.
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6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich re-
levante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Entspre-
chend hat die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, besteht gegen den Be-
schwerdeführer eine (…) für die Schweiz. Damit verfügt er, obwohl er Bür-
ger der Europäischen Union ist (vgl. Urteil des BVGer E-3418/2017 vom
21. August 2017 E. 9.2), über keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsrege-
lung nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig-
keitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Tschechische Republik dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in der Tschechischen Republik lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4 Weder die allgemeine Lage in der als „safe country“ geltenden Tsche-
chischen Republik, noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers – sol-
che macht er nicht geltend – lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, hat
das Gymnasium besucht, verfügt über Familienangehörige und Freunde in
seinem Heimatland. Ferner sind keine gesundheitlichen Gründe aktenkun-
dig, die gegen einen Vollzug sprechen. Es ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Not-
lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend
als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG).
8.5 Sodann verfügt der Beschwerdeführer über gültige Ausweise (Pass
und Identitätskarte). Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter