Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4982/2009
U r t e i l v om 1 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Libanon,
vertreten durch (…), Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Juni 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Libanon eigenen
Angaben zufolge am 11. Oktober 2008 verliess und via Syrien, die Türkei,
Italien und Frankreich am 20. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo
er am darauffolgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Oktober 2008
im EVZ und der einlässlichen Anhörung vom 3. Juni 2009 zu seinen
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes ausführte,
dass er aus Tripolis stamme und seit 2003 bis im Mai 2008 in C._______
(Distrikt D._______) gewohnt und als Sekretär in einer Arztklinik
gearbeitet habe,
dass er seit 2003 der Syrisch Nationalen Sozialistischen Partei (SSNP)
angehöre, welche zur Trennung von Religion und Staat aufrufe,
dass er 2007 beziehungsweise im Juli 2008 während zweier Stunden
festgehalten worden und dabei von einem Offizier unter Druck gesetzt
worden sei, die Partei zu verlassen beziehungsweise aufgefordert worden
sei, über seine Aktivitäten, Intimitäten und seine (…) Schwester zu
berichten,
dass an Mitgliedern der SSNP im Mai 2005 beziehungsweise am 10. Mai
2008 in C._______ ein Massaker durch eine "wahabitische fanatische
Gruppe" verübt worden sei,
dass diese Gruppe vom libanesischen Staat und der Armee unterstützt
worden sei beziehungsweise die libanesische Polizei die Islamisten hätte
gewähren lassen,
dass er Zeuge dieses Massakers gewesen sei, weshalb gegen ihn am
(…) 2008 ein Haftbefehl ausgestellt und ihm vorgeworfen worden sei, ein
Spion Syriens zu sein,
dass er am 10. Mai 2008 aus dem Libanon nach Syrien geflohen und sich
anschliessend bei seiner Grossmutter in Tripolis versteckt habe, worauf
ihn die Polizei dreimal bei seiner Familie zu Hause gesucht habe,
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dass er am (…) 2008 in Abwesenheit wegen Kooperation und
Waffenbeförderung zwischen Libanon und Syrien zu sechs Jahren Haft
verurteilt worden sei,
dass er zudem seit Anfang 2007 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
Partei, seiner laizistischen Überzeugung und seiner Anwesenheit in der
Gegend von islamischen Gruppierungen, welche zur SalafetinGruppe
(Jund ElSham) gehörten beziehungsweise von zwei Gruppierungen
(Afwaj Darabolus und Ikhwan Muslimin) mit dem Tod bedroht und
aufgefordert worden sei, seine politischen Aktivitäten einzustellen,
dass er als Beweismittel (im Original) einen Auszug aus dem
Familienregister, einen Wählerausweis, einen Universitätsausweis, eine
Arbeitgeberbescheinigung, eine selbstverfasste schriftliche Aufzeichnung
sowie (in Kopie) ein Gerichtsdokument und einen Totenschein seiner
Schwester zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2009 – eröffnet am 8. Juli
2009 – das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass er unterschiedliche Angaben zum Ausreiseanlass gemacht und
wichtige Ereignisse nachgeschoben habe, indem er anlässlich der BzP
angegeben habe, ausgereist zu sein, nachdem er mit dem Tod bedroht
worden sei, während er an der Anhörung als Ausreisegründe eine
Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe, einen Haftbefehl und
Behelligungen durch Islamisten genannt habe,
dass er als Urheber der Todesdrohungen unterschiedliche
Gruppierungen bezeichnet habe,
dass er anlässlich der BzP die Verurteilung zu einer langjährigen
Haftstrafe nicht angegeben habe, weshalb dieses Vorbringen als
nachgeschoben zu beurteilen sei,
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dass somit der von ihm geltend gemachte Zusammenhang zwischen
seiner Parteizugehörigkeit und den Schwierigkeiten mit den Behörden
und Dritten zu bezweifeln sei,
dass er zudem seine Mitgliedschaft bei der SSNP nicht belegt habe und
unsubstanziierte und tatsachenwidrige Angaben zur Partei, insbesondere
zu deren Wahlverhalten, Parlamentsabgeordneten und Koalitionspartnern
gemacht habe,
dass von einem Parteiangehörigen jedoch korrekte Angaben erwartet
werden könnten und sein politisches Engagement deshalb nicht glaubhaft
sei,
dass seine Glaubwürdigkeit erheblich angeschlagen sei, da er seinen
Deutschlandaufenthalt verschwiegen habe,
dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Resultat des
Fingerabdruckvergleichs mit Deutschland gewährt worden sei, wobei er
den dortigen Aufenthalt zwar bestätigt, weitere Angaben aber verweigert
habe,
dass er in Deutschland am (…) 2005 und am (…) 2005 wegen
gemeinrechtlicher Delikte erkennungsdienstlich erfasst worden sowie am
(…) 2008 während einer Kontrolle in Deutschland geflüchtet sei,
dass er dort unter einer anderen Identität aufgetreten sei, weshalb Zweifel
an seiner Identität bestünden,
dass aufgrund der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine
eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werde
könne, zumal das eingereichte Gerichtsdokument lediglich in Kopie
vorliege, so dass es nicht auf seine Echtheit überprüft werden könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar
und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) erkennbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei unter
Gewährung des Asyls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung und entsprechend den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen
Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
im Falle erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung
darüber zu orientieren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen anführt, seine Bisexualität sei
publik geworden, nachdem sein Freund seiner Schwester (…) gespendet
habe,
dass es ihm nicht möglich sei, nach Libanon zurückzukehren, weil er dort
von der Gesellschaft und seiner Familie nicht akzeptiert werde,
verschiedene salafistische Gruppen ihn töten wollten und die Behörden
ihn nicht beschützen würden,
dass der Sitz der SSNP zerstört worden sei und von der libanesischen
Armee kontrolliert werde, weshalb es schwierig sei, einen Parteiausweis
zur erlangen,
dass sein Ausweis sich in der Klinik, an seinem Arbeitsort, befunden habe
und N._______ aus Angst alles zerstört habe, was auf ihn (den
Beschwerdeführer) hingewiesen habe,
dass er angegeben habe, die SSNP sei politisch mit verschiedenen
Gruppen verbunden, was der Dolmetscher nicht korrekt übersetzt habe,
dass er die Hizbollah und die Amal nicht erwähnt habe, weil diese
aufgrund ihrer Geschichte für ihn tabu seien,
dass sein Kontakt zu den Mitgliedern der SSNP mehr freundschaftlicher
und sexueller als politischer Natur gewesen sei,
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dass er bei der Vorinstanz versucht habe, wenig über seine Sexualität zu
berichten, diese aber viel mit seinen Problemen in Libanon zu tun habe,
dass er sich aufgrund seiner Bisexualität und der libanesischen
Gesellschaftsstruktur gezwungen gesehen habe, sich diskret zu verhalten
und nichts über die schlimmen Erfahrungen zu erzählen,
dass ihn die Anhörung aufgewühlt habe, weshalb er unkoordiniert und
unkonzentriert erzählt habe, und der Dolmetscher aus diesem Grund
nicht alles verstanden habe,
dass er über seinen Deutschlandaufenthalt keine Auskunft gegeben
habe, weil er nach acht Stunden Befragung psychisch erschöpft gewesen
sei,
dass er sich 2003 und 2004 in Europa aufgehalten habe, um (…) für
seine Schwester zu organisieren,
dass er als Beweismittel zwei Dokumente in Kopie betreffend die
Erkrankung seiner Schwester sowie eine von ihm verfasste summarische
Übersetzung einreichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. August
2009 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des
Verfahrens festhielt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses setzte,
dass sie die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren feststellte und
zur Begründung argumentierte, die Erwägungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid seien nach Durchsicht der Akten als zutreffend
zu beurteilen und die Vorbringen in der Beschwerde voraussichtlich nicht
geeignet, diese umzustossen, zumal der Beschwerdeführer darauf
verzichte, zu den vorinstanzlichen Vorhalten konkret Stellung zu nehmen,
dass insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
seine angebliche Bisexualität als nachgeschoben zu bezeichnen seien,
dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 1. September 2009
fristgerecht geleistet wurde,
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dass der rubrizierte Rechtsvertreter am 21. Oktober 2009 seine
Mandatsübernahme anzeigte sowie um Gewährung der Akteneinsicht
und Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 dem Rechtsvertreter
die entscheidwesentlichen Akten zur Einsicht zugestellt und das
Begehren um Gewährung einer Nachfrist im Sinne von Art. 53 VwVG
abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 3.
Dezember 2009 eine ergänzende Eingabe machte,
dass er darin im Wesentlichen ausführt, es treffe zu, dass er seine
Mitgliedschaft bei der SSNP nicht mit Dokumenten belegen könne,
hingegen lasse sich der Umstand, dass die Parteizentrale niedergebrannt
worden sei, belegen,
dass in Anbetracht der politischen Unruhen nachvollziehbar erscheine,
dass ein Mitglied der Minderheitspartei seinen Parteiausweis nicht auf
sich habe, um unangenehmen Fragen und Kontrollen zu entgehen,
dass sich bezüglich seines Ausreisegrundes keine Widersprüche,
sondern allenfalls Missverständnisse ergeben hätten,
dass er sich in Deutschland und Polen aufgehalten habe, um (…) für
seine Schwester zu finden, wobei er in finanzielle Schwierigkeiten
geraten sei, sich bei kriminellen libanesischen Organisationen
verschuldet habe und von diesen gezwungen worden sei, sich an
kriminellen Handlungen zu beteiligen, wobei er sich dazu einen
Aliasnamen gegeben habe,
dass weiter Bi und Homosexualität im Libanon Tabuthemen seien und
die Betroffenen von der libanesischen Gesellschaft verfolgt und mit dem
Tod bedroht würden,
dass ihm nicht zuletzt wegen seiner Bisexualität, welche in streng
muslimischen Kreisen mit dem Tod zu bestrafen sei, die Tötung durch
Fundamentalisten drohe,
dass Homosexualität und dementsprechend Bisexualität in der
libanesischen Strafprozessordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahr
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bestraft werde, womit ihm aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung auch
Verfolgung durch den Staat drohe,
dass es demzufolge in der Natur der Sache liege, dass er erst zum
Schluss seine Bisexualität offengelegt habe und seine Zurückhaltung
erkläre,
dass die Instruktionsrichterin die Vorinstanz am 18. Dezember 2009 zur
Einreichung einer Vernehmlassung einlud,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2010, welche
dem Beschwerdeführer zusammen mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis
gebracht wird, die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2010 eine französische
Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung heiratete,
dass die Instruktionsrichterin ihn mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober
2010 um Mitteilung ersuchte, ob er die Beschwerde zurückziehe und ihn
– im Falle des Festhaltens – zur Einreichung eines Belegs über die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das
Einreichen eines entsprechenden Gesuchs bei der kantonalen
Migrationsbehörde aufforderte,
dass der Beschwerdeführer am 8. November 2010 einen diesbezüglichen
Beleg einreichte und ihm am (…) November 2010 eine
Aufenthaltsbewilligung "B" erteilt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt und bereits mit Verfügung
vom 18. August 2009 festgehalten, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei diese glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung
erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung, die obige zusammenfassende Darstellung
derselben sowie auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
18. August 2009 verwiesen werden kann,
dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich des Verbleibs seines
Parteiausweises zudem weitere Ungereimtheiten begründet werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diesbezüglich zu
Protokoll gab, der Sitz seiner Partei sei in Brand gesetzt und alle
Dokumente seien vernichtet worden (vgl. vorinstanzliche Akten A 19/23
S. 16 F 106), während er in der Beschwerdeeingabe vorbrachte, sein
Ausweis habe sich an seinem Arbeitsort befunden und sei dort von N.
vernichtet worden (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. August 2009 S. 5),
dass er weiter auf Beschwerdeebene vorbringt, seine geltend gemachten
Probleme im Libanon seien zu einem grossen Teil auf seine sexuelle
Ausrichtung zurückzuführen,
dass er anlässlich der Anhörung zwar erwähnte, er sei bisexuell, seine
Schwierigkeiten mit den libanesischen Behörden sowie mit Dritten jedoch
ausschliesslich mit seinen politischen Aktivitäten begründete (vgl.
beispielsweise A 19/23 S. 13 F 82), weshalb dieses Vorbringen – wie
bereits mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 festgestellt – als
nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu bewerten ist,
dass die Argumentation in der Beschwerdeeingabe, er habe sich
aufgrund von Schamgefühlen anlässlich der Anhörung nur zurückhaltend
zu den mit seiner Bisexualität verbundenen Schwierigkeiten geäussert,
nicht zu überzeugen vermag,
dass er sich nämlich an der Anhörung als bisexuell bezeichnet, sich somit
gegenüber den anwesenden Personen geoutet hatte und deshalb zu
erwarten gewesen wäre, dass er auch allfällige darauf gründende
Benachteiligungen vorgebracht hätte,
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dass er darüber hinaus auf Beschwerdeebene nicht substanziiert
begründet, inwiefern er aufgrund seiner Bisexualität Nachteile erlitten
habe oder zu befürchten hätte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat und es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerde demzufolge hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der
angefochtenen Verfügung abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt wird, falls die
asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts oder
Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner am (…) Oktober 2010
erfolgten Eheschliessung mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Französin am (…) November 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde,
dass die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und Vollzug der
Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mithin ohne weiteres als
dahin gefallen zu betrachten sind, da diese gegenüber dem neu erteilten
Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251),
dass die Beschwerde deshalb – soweit die Feststellung der
Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird – zufolge nachträglichen Wegfalls
des Anfechtungsgegenstandes und damit des Rechtsschutzinteresses als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unterlegen ist und
insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass bei einem (partiell) gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat sowie für den Fall, dass das Verfahren
ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt werden
(Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass vorliegend die partielle Gegenstandslosigkeit infolge der dem
Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde erteilten
Aufenthaltsbewilligung und somit ohne das Zutun der Parteien
eingetreten ist,
dass deshalb mit Bezug auf die Begehren um Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs und um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme über die Kostenverlegung nach der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden ist,
dass vorliegend aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
auch mit seinem Begehren um vorläufige Aufnahme unter Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung, nicht durchgedrungen wäre, zumal die Instruktionsrichterin
mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 die Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren festgestellt hatte,
dass die Kosten des Verfahrens somit vollumfänglich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.
600. festzusetzen (Art. 13 VGKE) und mit dem am 1. September 2009
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung bei diesem Ausgang des
Verfahrens nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE),
dass die Begehren, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sei zu unterlassen und
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eventualiter sei der Beschwerdeführer – bei erfolgter Datenweitergabe –
in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, mit vorliegendem
Entscheid hinfällig werden, wobei gemäss Akten keine Kontaktaufnahme
mit den Behörden stattgefunden hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen
Verfügung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde betreffend die Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen
Verfügung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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