B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4982/2017
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 hiess das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers gut und gewährte ihm unter Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Asyl.
B.
Am 31. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Erteilung
einer Einreisebewilligung zugunsten seiner Ehefrau sowie um deren Ein-
bezug in das Familienasyl.
C.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 verweigerte das SEM der Ehefrau die
Einreisebewilligung und lehnte das Gesuch um Gewährung des Familien-
asyls ab.
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2017 an das SEM erhob der Beschwerdefüh-
rer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragt darin deren Aufhe-
bung sowie die Bewilligung der Einreise und die Gewährung des Familien-
asyls zugunsten seiner Ehefrau.
E.
Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet, wo sie am 5. September 2017 einging.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–, der fristge-
recht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchs-
berechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Abs. 4). Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl
dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die
Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der
Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.4.2 und das zur Publikation bestimmte Urteil D-3175/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 3.1).
5.
5.1 Das SEM verweigerte die Einreisebewilligung beziehungsweise lehnte
das Gesuch um Gewährung des Familienasyls mit der Begründung ab, der
Beschwerdeführer habe seine Ehefrau gemäss Aktenlage im Januar 2013
und somit mehrere Jahre nach seiner Flucht aus Eritrea (Januar 2009) im
Flüchtlingscamp C._______ in Äthiopien geheiratet. Es bestünden keine
Hinweise, dass er mit seiner Partnerin schon vor seiner Ausreise in einem
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gemeinsamen Haushalt gelebt und eine Beziehung unterhalten habe. Die
Trennung der beiden Ehepartner sei daher in einem Drittstaat und nicht
durch die Flucht aus Eritrea erfolgt. Infolgedessen sei die Voraussetzung
der Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer voraus-
gehend die von der Vorinstanz festgestellten Umstände seiner Beziehung
und der Heirat seiner Ehefrau in Äthiopien. Er führt ergänzend aus, im Ok-
tober 2013 hätten Eritreer im Flüchtlingscamp demonstriert. Daraufhin
seien mehrere Demonstranten, unter anderem viele seiner Kollegen, inhaf-
tiert worden. Er habe befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden, so dass er
das Flüchtlingscamp und seine Partnerin verlassen habe und in den Sudan
gezogen sei. Er habe sich somit nicht freiwillig, sondern aufgrund dieser
Flucht aus dem Camp von seiner Frau getrennt. Im Übrigen habe er sich
in der Schweiz intensiv um seine Integration bemüht (Absolvierung von
Deutschkursen und eines Praktikums, Beginn einer Berufslehre) und wolle
sobald als möglich von der Fürsorge unabhängig sein. Zudem verwies er
auf den schlechten Gesundheitszustand seiner Ehefrau.
5.3 In der Zwischenverfügung vom 7. September 2017 äusserte sich das
Bundesverwaltungsgericht zu den Prozesschancen und begründete die in
summarischer Prüfung festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde wie
folgt:
„dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung und mit über-
zeugender Begründung das Bestehen einer tatsächlichen und vor der
Flucht gelebten Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers zu seiner
Ehefrau verneinte,
dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bestreitet und vielmehr
bestätigt, seine Ehefrau im Flüchtlingscamp C._______, Äthiopien, ken-
nengelernt und im Januar 2013 geheiratet zu haben,
dass das SEM aufgrund dessen die Voraussetzung der Trennung durch
Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG […] zutreffend als nicht erfüllt
beurteilt haben dürfte und die Familienzusammenführung wohl zu Recht
ablehnte,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein-
gabe, im Oktober 2013 sei es im Flüchtlingscamp C._______ zu Demonst-
rationen von Eritreern und in der Folge zu Haftstrafen gekommen, worauf
er das Flüchtlingscamp und seine Ehefrau aus Furcht vor einer Verhaftung
verlassen habe und in den Sudan geflüchtet sei, unbehelflich sein dürften,
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zumal mit der in Art. 51 Abs. 4 AsylG bezeichneten Flucht im flüchtlings-
rechtlichen Kontext die Flucht aus dem Heimatstaat – vorliegend Eritrea –
gemeint ist,
dass weder die dargelegten Integrationsbemühungen noch der geltend ge-
machte schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau zu einer anderen Be-
trachtungsweise führen dürften“.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz zur Auffassung, dass das Erfordernis der Trennung durch Flucht im
Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht gegeben ist. Die gesetzli-
chen Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung
sind damit nicht erfüllt. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift vermag
die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuvor zitierte Würdigung
gemäss Zwischenverfügung verwiesen werden. Diese hat auch nach einer
eingehenden Prüfung der Sache Bestand, zumal sich die Aktenlage seither
unverändert präsentiert.
5.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers verweigert und das Gesuch
um Gewährung des Familienasyls abgelehnt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 13. September 2017 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
zahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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