Abtei lung V
E-4983/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4983/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kosovare und ethnischer Roma aus
B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober
respektive Dezember 2008 in einem Reisebus Richtung Serbien
verliess und hiernach über Ungarn und Österreich am 12. März 2009
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 17. März 2009 (...) und der
direkten Anhörung vom 18. Mai 2009 zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit (...) mit seinen
Eltern in C._______ gelebt, bevor er nach Abweisung seines dort ge-
stellten Asylgesuchs am (...) 2008 nach Kosovo abgeschoben worden
sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass er in der Folge bei der Tante seiner Grossmutter in B._______
und bei einem Freund in D._______ gelebt habe,
dass er am (...) respektive im (...) 2008 in B._______ wegen seiner
Zugehörigkeit zu den Roma von vier Albanern zusammengeschlagen
worden sei, was er bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe,
dass die Polizei ihn zwar gefragt habe, ob er wirklich Anzeige erstatten
wolle, dieselbe aber entgegengenommen, seine Aussagen protokolliert
und versprochen habe, die Angelegenheit an den Staatsanwalt weiter-
zuleiten,
dass ausserdem ein Krankenwagen für ihn organisiert worden sei,
dass er nach diesem Vorfall nach D._______ zurückgekehrt sei, wo die
Situation zwar ruhiger gewesen sei, er jedoch weiterhin befürchtet
habe, die Albaner würden sich an ihm rächen,
dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und Kosovo nach (...)
Aufenthalt wieder verlassen habe, um mit der finanziellen Hilfe seiner
in C._______ wohnhaften Freundin in die Schweiz zu gelangen,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine
gerichtliche Verwarnung, wonach (...) wegen Bettelns verwarnt wurde,
zu den Akten reichte,
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dass seine Eltern am (...) 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten
(N 522 188) und (...) am (...) 2009 (...) verstarb,
dass die (...) Behörden mit Telefax vom 27. April 2009 einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass er am
(...) 2008 in seinen Heimatstaat abgeschoben worden sei und die
dreimonatige Frist gemäss Art. 16 Abs. IV Dublin II Verordnung demge-
mäss abgelaufen sei, nicht zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 – eröffnet am
29. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in C._______
ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, und
dass keine Hinweise vorlägen, dass seither Ereignisse eingetreten
seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Übergriffe
durch Dritte handle und die internationalen Sicherheitskräfte sowie die
Kosovo Police (KP) in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten in
Kosovo zu schützen,
dass bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
dass demnach in Kosovo von einer funktionierenden und effizienten
Schutzinfrastruktur auszugehen sei, was auch anhand des vorliegen-
den Falles klar zu erkennen sei, zumal die Anzeige des Beschwerde-
führers offenbar an die Hand genommen worden und für ihn ein
Krankenwagen gerufen worden sei,
dass die geltend gemachten Übergriffe demnach nicht als asylrelevant
gelten könnten,
dass anzufügen sei, dass sich der Beschwerdeführer allfälligen eth-
nisch bedingten Spannungen entziehen könne, indem er seinen Wohn-
sitz und Aufenthalt auf unproblematische Gebiete beschränke,
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dass im Übrigen ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbrin-
gens, wonach er von Albanern angegriffen worden sei, bestehen wür-
den, zumal seine diesbezüglichen Aussagen vage und unsubstanziiert
ausgefallen seien,
dass er sich zudem widersprüchlich geäussert habe, was die Zeitpunk-
te des Angriffs und seiner Ausreise anbelange,
dass die bestehenden Zweifel am geltend gemachten Angriff dadurch
bestärkt würden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung
ausgesagt habe, er habe bis zum (...) 2008 Arbeitslosenhilfe (...)
bezogen, und der Mitteilung der (...) Behörden zu entnehmen sei,
seine Abschiebung in den Heimatstaat sei am (...) 2008 vollzogen
worden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
des berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich
begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ab-
lehnenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass der Beschwerdeführer
in C._______ ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches abgelehnt
wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung klarerweise um
eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen
durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne
auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde
obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklä-
ren und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Koso-
vo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten -
systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen und
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insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven
und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit
der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbe-
hörden, namentlich der UNMIK, KPS und "Kosovo Force" (KFOR),
ausgegangen werden kann (zur Frage der Schutzgewährung durch
internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S.
380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21),
dass hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein
von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat und sich dabei die Vertre-
ter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung
verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus
dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des
Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Be-
stimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich
zu erfüllen,
dass vor diesem Hintergrund in der Folge sowohl zahlreiche Staaten
der Europäischen Union (EU) als auch die Schweiz den Kosovo als
von Serbien unabhängigen Staat anerkannt haben,
dass in Anbetracht dieser Entwicklung im Kosovo der Beschwerdefüh-
rer die objektive Möglichkeit hat und es ihm subjektiv zuzumuten ist,
sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz
vor Belästigungen und Angriffen unbekannter Dritter zu ersuchen,
dass im Übrigen in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen anzuführen ist, dass die Polizei im Nachgang des geltend ge-
machten Angriffs ihren Schutzwillen dokumentiert hat, indem sie seine
Anzeige entgegennahm und einen Krankenwagen rief,
dass insgesamt festzuhalten ist, dass insbesondere aufgrund der jün-
geren Entwicklung im Kosovo von einem schutzwilligen und -fähigen
Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann,
dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um auf
problematische Gebiete beschränkte Verfolgungsmassnahmen han-
delt, womit der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Ausweich-
möglichkeit verfügt und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip wohl nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist,
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dass daran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts Ent-
scheidwesentliches ändern können, und die sinngemässe Sichtweise
des Beschwerdeführers, wonach die Roma im Kosovo aufgrund einer
Schutzunfähigkeit der Sicherheitskräfte einer Kollektivverfolgung aus-
gesetzt seien, klarerweise nicht geteilt werden kann,
dass schliesslich mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des
BFM – und insbesondere angesichts der durch die (...) Behörden
dokumentierten Abschiebung am (...) 2008 – in Zweifel gezogen muss,
dass der Beschwerdeführer vor (...) 2008 überhaupt im Kosovo
gewesen ist,
dass insgesamt keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Er-
eignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausführte, die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung alleine aufgrund der
Ethnie könne für albanischsprachige Roma – mit Ausnahme einiger
Dörfer respektive Gemeinden – ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer zwar aus B._______ stamme, er jedoch in
E._______, einem als sicher geltenden Bezirk, ein verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 festgestellt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma in
den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfall-
abklärung (insbesondere durch Vor-Ort-Untersuchungen) feststeht,
dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrund-
lage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind,
dass vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
seit (...) Jahren in Mitteleuropa lebt, die pauschale Feststellung des
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BFM, wonach er über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in
einem als sicher geltenden Gebiet in Kosovo verfüge, nicht zu rechtfer-
tigen ist,
dass zudem ein Abstellen auf ein einziges Reintegrationskriterium mit
der vorgenannten, ungleich differenzierteren Rechtsprechung nicht
vereinbar ist,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 27. Juli 2009 davon ausgeht,
dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Roma angehört, womit eine
Einzelfallabklärung vorliegend unabdingbar gewesen wäre,
dass sich nach dem Gesagten die Zumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung als nicht genügend abgeklärt erweist,
dass demnach die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 27. Juli 2009
aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, eine Einzelfallabklä-
rung vorzunehmen, an die Vorinstanz zurückzuweisen sind,
dass zusammengefasst das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dessen Wegweisung ver-
fügt hat, weshalb die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Disposi-
tivziffern 1 und 2 zu bestätigen ist, soweit den Vollzug betreffend die
Verfügung indessen aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzu-
heissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer als
teilweise unterliegende Partei reduzierte Verfahrenskosten aufzuerle-
gen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG), das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG jedoch gutzuheissen ist, zumal von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichts-
los zu bezeichnen waren, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des teilweisen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung für ihm erwachsene
notwendige Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfah-
ren offensichtlich keine notwendigen Kosten erwachsen sind und da-
her kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
– gutgeheissen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM
vom 27. Juli 2009 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwer-
de abgewiesen.
2.
Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, eine Einzelfall-
abklärung vorzunehmen und bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
einen neuen Entscheid zu treffen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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