B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4983/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
Familie A._______,
Libyen,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2013 – eröffnet am 29. Au-
gust 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Malta
anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit an das Bundesamt für Migration ge-
richteter, zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermit-
telter Eingabe vom 2. September 2013 gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei auf ihr
Asylgesuch einzutreten,
das der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 6. September 2013
gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung per sofort
vorsorglich aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 111a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), geprüft hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-
II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asyl-
gesuch einreicht,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zustän-
digkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs einge-
räumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und
zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge über Malta in die
Schweiz eingereist sind (und den Akten auch zu entnehmen ist, dass die
maltesische Botschaft in ihrem Heimatland ihnen am (…) 2013 Schen-
gen-Visa ausstellte),
dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO damit Malta für die Behandlung
ihres Asylgesuchs zuständig ist, was die maltesischen Behörden auf An-
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frage des BFM hin denn auch mit Schreiben vom 22. August 2013 aus-
drücklich bestätigt haben,
dass die Vorinstanz deshalb grundsätzlich zu Recht festgestellt hat, ge-
mäss der Dublin II-Verordnung liege die Zuständigkeit für das Asylverfah-
ren der Beschwerdeführenden bei Malta,
dass in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, die
das BFM hätten veranlassen müssen, das ihm gemäss Art. 3 Abs. 2
Satz 1 Dublin-II-VO auch im Falle der Zuständigkeit eines anderen Signa-
tarstaates zustehende Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ange-
sichts der vorliegenden Informationen zur allgemeinen Situation von Asyl-
suchenden in Malta die Vermutung, dieses Land beachte die den betrof-
fenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehen-
den Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres aufrecht-
erhalten werden kann,
dass demzufolge im Einzelfall die Frage zu stellen ist, ob die betroffenen
Personen einer Kategorie zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund
ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta
Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu er-
leiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4),
dass somit bei Fällen, in welchen Malta für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, die Risiken einer Überstellung
für die Gesuchstellenden sorgfältig und individuell zu prüfen sind (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3457/2012 vom 24. Okto-
ber 2012 S. 7 ff.),
dass sich die offenkundige Vulnerabilität der Beschwerdeführenden be-
reits aus ihrer Eigenschaft als (…)köpfige Familie mit (…) minderjährigen
Kindern ergibt,
sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht in der von der oben
genannten Rechtsprechung geforderten Ausführlichkeit zur Frage der
Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden und den daraus allenfalls er-
wachsenden Risiken einer Überstellung nach Malta, insbesondere betref-
fend die dortige Versorgung und Unterbringung geäussert, sondern sich
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zu Unrecht auf allgemeine Ausführungen zu den Unterbringungsmodalitä-
ten und der medizinischen Versorgung beschränkt hat,
dass es nicht hinreichend geklärt (und dargelegt) hat, ob (respektive
dass) die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der festgestellten
Mängel des maltesischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen
in Malta eine ihrer Verletzlichkeit – insbesondere dem Kindeswohl –
Rechnung tragende Behandlung und Unterbringung erhalten würden,
dass hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Malta in nachvoll-
ziehbarer Weise auf psychische Probleme ihres Sohnes (Beschwerdefüh-
rer 5) hingewiesen hatte (vgl. Protokoll der Befragung zur Person vom
28. Juni 2013 S. 9: "Mein Sohn (…) leidet auch an psychischen Störun-
gen. Vielleicht hängt es damit zusammen, dass es eine Autoexplosion in
der Nähe des Ladens gab."),
dass dem Protokoll nicht zu entnehmen ist, dass bei dieser Befragung in
irgendeiner Weise nachgefragt worden wäre, welcher Art diese "psychi-
schen Störungen" denn seien und welche konkreten Auswirkung sie hät-
ten,
dass das BFM die Beschwerdeführenden zudem nicht unter Hinweis auf
ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert hat, dieses Vorbringen innert Frist mit
einem Arztbericht zu konkretisieren und unter den gegebenen Umständen
auch insoweit seine Pflicht zur Untersuchung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 10),
dass mithin die Vorinstanz die von der Rechtsprechung verlangte Einzel-
fallabklärung nicht vorgenommen, den Sachverhalt unvollständig erstellt
und die Begründungspflicht verletzt hat,
dass diesem formellen Mangel – da zur Beurteilung der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit der Überstellung weitere Abklärungen des Bundesamts er-
forderlich sein werden – nur durch eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung Rechnung getragen werden kann und sich die Frage einer
Heilung der Verfahrensmängel nicht stellt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache im Sinne der
obigen Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen ist,
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dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens
gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass nicht davon auszugehen ist, den nicht vertretenen Beschwerdefüh-
renden seien verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64
Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird aufgehoben. Die
Sache wird zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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