B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4984/2019
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Hazara schiitischen Glaubens aus dem
Dorf B._______ / Provinz Ghazni) – darlegte, er habe den Heimatstaat im
Jahr 2016 verlassen und sei über die Türkei und Griechenland am 31. De-
zember 2016 in die Schweiz eingereist,
dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2017 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte,
dass er am 23. Januar 2017 erstmals summarisch (Befragung zur Person,
BzP) und am 5. September 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen be-
fragt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei als
Kind Waise geworden und daher bei einem Onkel aufgewachsen, habe die
Schule besuchen und habe in C._______ das neunte Schuljahr abge-
schlossen,
dass er ausführte, die Lage in seiner Heimatregion sei sehr unsicher ge-
wesen und er habe auf dem Schulweg immer wieder Leichen gesehen,
dass er für die Taliban öfters kleinere Arbeiten habe verrichten müssen,
ausserdem die Situation sowohl als Hazara als auch wegen seiner schiiti-
schen Religionszugehörigkeit mit den Sunniten problematisch gewesen sei
und es zudem mit den Nomaden Streitigkeiten wegen Land und Schafen
gegeben habe,
dass die Taliban in seiner Wohnregion grossen Einfluss gehabt hätten und
diese den Beschwerdeführer wiederholt zur Zusammenarbeit, später sogar
zum Beitritt aufgefordert hätten,
dass der Beschwerdeführer deswegen die Schule habe verlassen müssen
und er letztlich aus Furcht vor einer drohenden Zwangsrekrutierung aus-
gereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
19. August 2019 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anordnete,
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dass das SEM in der Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen
anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Unstim-
migkeiten aufweisen,
dass einerseits die ursprünglich behauptete Minderjährigkeit nicht habe ge-
glaubt werden können, er sein Geburtsdatum auf dem Personalienblatt und
in der BzP unterschiedlich angegeben habe und aufgrund einer durchge-
führten radiologischen Untersuchung die Volljährigkeit erhärtet worden sei,
der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in der BzP einer Änderung
seines Geburtsdatums auf den (…) denn auch zugestimmt habe,
dass die in Form einer Kopie eingereichte Tazkira zwar den (…) als Ge-
burtsdatum festhalte, das Dokument jedoch nicht fälschungssicher sei und
gemäss Rechtsprechung die Identität nicht mit abschliessender Gewissheit
belegen könne und demnach auch vorliegend das Geburts-
datum nicht zweifelsfrei beweise,
dass sodann wenig wahrscheinlich sei, dass der schiitische Beschwerde-
führer von den fundamentalistisch sunnitischen Taliban zur Mitarbeit und
sogar zum Beitritt aufgefordert worden sein solle,
dass er zudem in diesem Zusammenhang in inhaltlicher und zeitlicher Hin-
sicht unstimmige Angaben gemacht habe,
dass insgesamt die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimat-
staates nicht geglaubt werden könnten, folglich deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass die schlechte Sicherheitslage am Herkunftsort für Schiiten und Ha-
zara als solche die allgemeine prekäre Sicherheitslage in Afghanistan wie-
derspiegle, dies jedoch keinen asylrechtlich relevanten Nachteil im Sinn
des Asylgesetzes darstelle, womit dieses Vorbringen flüchtlings- und asyl-
rechtlich nicht relevant sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventu-
ell sie die Vorinstanz anzuweisen, die Fluchtgründe des Beschwerdefüh-
rers auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen und einen neuen Entscheid zu fäl-
len,
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dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung bean-
tragte,
dass er zur Begründung an seinen Vorbringen festhält und namentlich aus-
führt, die Sichtweise der Vorinstanz, wonach es unwahrscheinlich sei, dass
er als schiitischer Hazara ausgerechnet von den sunnitisch fundamentalis-
tischen Taliban zum Mitmachen aufgefordert worden sei, greife zu kurz,
dass namentlich auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in einem
Bericht vom 14. September 2017 festhalte, dass insbesondere Hazara auf-
grund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit (Schiiten) diskriminiert
und häufig Opfer von Erpressung, illegaler Besteuerung, physischen Über-
griffen, Zwangsrekrutierung und -arbeit sowie Festnahmen würden,
dass zudem nicht zutreffe, dass er bezüglich der Geldforderungen der Ta-
liban widersprüchliche Angaben gemacht habe, und er diesen vermeintli-
chen Widerspruch in der Befragung habe aufklären können,
dass er auch in seinen Angaben hinsichtlich der Anzahl Behelligungen sei-
tens der Taliban keine Widersprüche erkenne,
dass er in der BzP nach der Anzahl Behelligungen durch die Taliban, in der
Anhörung demgegenüber danach gefragt worden sei, wie oft er mit diesen
gesprochen habe, und diese unterschiedlichen Fragen zwangsläufig unter-
schiedliche Antworten mit sich bringen würden,
dass er in der Tat mehrmals von den Taliban schikaniert, diese fünf- bis
sechsmal getroffen und mehrere Male in der Woche gesehen, jedoch nur
etwa zweimal direkt mit diesen gesprochen habe,
dass auch die angeblich widersprüchliche zeitliche Darstellung seiner Aus-
reise bei korrekter Betrachtung keine Unstimmigkeiten aufweise,
dass er klarstellen wolle, dass er nicht wegen seiner Ethnie eine Gefähr-
dung geltend gemacht habe, sondern er habe mit seinen Aussagen aufzei-
gen wollen, dass er wie viele andere betroffene Jugendliche vor den Tali-
ban geflüchtet sei,
dass ausserdem die Hazara tatsächlich wegen ihrer Ethnie und Religions-
zugehörigkeit namentlich durch viele regierungsfeindliche Milizen und Or-
ganisationen, unter anderem durch den sogenannten "Islamischen Staat"
(IS) und die Taliban, verfolgt würden,
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dass er die Fragen in der Anhörung nach bestem Wissen und Gewissen
beantwortet und das SEM zu Unrecht seine Asylvorbringen als unglaubhaft
bewertet habe,
dass er im Fall einer Rückkehr ernsthafte Nachteile seitens der Taliban be-
fürchten müsse, wobei das SEM zwar die vorläufige Aufnahme angeord-
net, jedoch die Verfolgung durch die Taliban falsch eingeschätzt habe, weil
seine Vorbringen zu Unrecht nicht geglaubt worden seien,
dass am 27. September 2019 der Eingang des Rechtsmittels beim Bun-
desverwaltungsgericht bestätigt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den von der Vorinstanz
ausführlich und nachvollziehbar festgehaltenen Erwägungen keine konkre-
ten und stichhaltigen Einwendungen entgegenhalten kann,
dass er betreffend Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan in der BzP (vom
23. Januar 2017) darlegte, er sei vor sieben oder acht Monaten und damit
etwa im Mai oder Juni 2016 ausgereist, er dazu in der Anhörung ausführte,
er sei Anfang des Jahres – nach afghanischem Kalender – ausgereist, wo-
mit die Ausreise im März oder April 2016 erfolgt wäre,
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dass er hinsichtlich der Probleme mit den Taliban in der BzP darlegte, er
habe immer wieder mit diesen mitmachen oder aber Geld zahlen müssen,
respektive er hätte im Dezember 2015 mitmachen oder eben zahlen müs-
sen, er sei fünf- oder sechsmal von den Taliban behelligt worden, und er
sei von den Taliban mit anderen Jungs ausgewählt worden, um in den Krieg
zu ziehen, deswegen sei er ausgereist (vgl. Protokoll A12/12 S. 8),
dass er in der Anhörung ausführte, jeweils auf dem Schulweg – seit der
siebten Klasse – von den Taliban behelligt worden zu sein, dies sei eher
zufällig geschehen, er sei dann persönlich angesprochen und aufgefordert
worden, für die Taliban als Spion Informationen zu sammeln oder sich
ihnen anzuschliessen (vgl. Protokoll A20/16 F/A44, 57 und 59 ff., F/A 70 f.
und 77 f.),
dass die Taliban zwei- bis dreimal pro Woche gekommen seien, diese
Behelligungen oft geschehen seien, sie ihn aber nur zweimal direkt in der
Moschee angesprochen hätten,
dass der Beschwerdeführer diese zweimaligen Aufforderungen der Tätig-
keit als Informant für die Taliban in der BzP nicht erwähnt, sondern nur ge-
sagt hat, er sei im Dezember 2015 einmal vor die Wahl gestellt worden,
mitzumachen oder Geld zu zahlen,
dass er in der Anhörung auf Nachfrage dazu erklärte, wenn die Taliban ge-
kommen seien, habe man eine religiöse Steuer entrichten müssen,
dass dieses Schildern einer regelmässigen Steuer jedoch nicht gleich-
zusetzen ist mit einer (einmalig erfolgten, gemäss Aussagen in der BzP)
persönlichen Aufforderung zum Mitmachen, von der er sich auch hätte frei-
kaufen können,
dass der Beschwerdeführer zudem gemäss Protokoll der BzP einmal im
Dezember 2015 direkt, gemäss Angaben in der Anhörung zweimal direkt
von den Taliban aufgefordert worden wäre,
dass er weiter einerseits ausführte, er habe den Aufforderungen nie Folge
geleistet, auf der anderen Seite aber dann doch darlegte, er habe den Ta-
liban gezwungenermassen beim Bau von Barrikaden helfen müssen, und
auf Nachfrage wenig überzeugend darlegte, ersteres sei ein Befehl gewe-
sen, den man habe befolgen müssen, das andere, die Informationstätig-
keit, sei demgegenüber ein "Angebot" gewesen,
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dass der Beschwerdeführer zudem in der BzP die Frage nach Vorfällen von
Dezember 2015 bis zur Ausreise dahingehend beantwortet hat, er sei mit
anderen von den Taliban ausgewählt gewesen, in den Krieg zu ziehen, dies
habe sich verzögert, weshalb er vorher habe ausreisen können (vgl. Pro-
tokoll A12/12 S. 8), er in der Anhörung diese anstehende Einberufung nicht
erwähnt, sondern nur ausgeführt hat, ihm sei angeboten worden, Informa-
tionen zu sammeln oder bei Operationen mitzumachen, oder für sie Auf-
träge auszuführen, was er alles abgelehnt habe,
dass gesamtwürdigend die wenig substanziierten Asylvorbringen den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlich relevanten
Sachverhalts nicht genügen und die Vorinstanz diese demnach nicht hin-
sichtlich der asylrechtlichen Relevanz prüfen musste,
dass sodann die Zugehörigkeit zu den Hazara schiitischen Glaubens für
sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. etwa
die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und
D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4), zumal die für die Annahme
einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu aus-
führlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) im Fall der Hazara in
Afghanistan nicht erfüllt sind,
dass der Sachverhalt genügend erstellt ist, wobei sich erübrigt, auf weitere,
sich aus den Akten ergebenden Unstimmigkeiten näher einzugehen,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer
insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen,
dass damit insbesondere die Frage offenbleiben kann, ob die behaupteten
Anwerbeversuche der Taliban überhaupt aus einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiv erfolgt wären,
dass das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die bereits rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuchs grundsätzlich
die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM in seiner Verfügung 19. August 2019 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die Kos-
ten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: