B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4985/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 9. Juni 2003 in die Schweiz ein, wo sie
tags darauf um Asyl nachsuchte. Das BFM trat mit Verfügung vom 8. Sep-
tember 2003 auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführe-
rin aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Ok-
tober 2003 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-
6852/2006 vom 12. Juni 2009 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben,
nachdem der Beschwerdeführerin am 7. April 2009 im Rahmen einer Här-
tefallregelung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) eine Aufent-
haltsbewilligung B erteilt worden war.
B.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals
um Ausstellung eines Passes für ausländische Personen. Das BFM lehnte
dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2009 ab. Es begründete seinen
Entscheid damit, dem Gesuch könnten keine Bemühungen der Beschwer-
deführerin um Beschaffung eines heimatlichen Reisedokuments entnom-
men werden.
C.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihre (neu mandatierte) Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 13. Juli 2009 (Eingang beim zuständigen Einwohner-
amt) ein zweites Mal um Ausstellung eines Passes für ausländische Per-
sonen ersuchen. Sie brachte vor, am (…) bei der Chinesischen Botschaft
in Bern vorgesprochen und die Auskunft erhalten zu haben, es werde ihr
kein Pass ausgestellt, weil sie illegal in die Schweiz gekommen sei und ein
Asylgesuch gestellt habe. Eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft sei
ihr verweigert worden. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wies das BFM
das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person
erneut ab. Es hielt in seinem Entscheid fest, interne Abklärungen hätten
ergeben, dass für die Ausstellung von heimatlichen Reisedokumenten
nicht die Chinesische Botschaft in Bern, sondern das Generalkonsulat der
Volksrepublik China in Zürich (nachfolgend: Generalkonsulat) zuständig
sei. Dieses habe den Passantrag der Beschwerdeführerin denn auch er-
halten, jedoch angegeben, (…). Es sei demzufolge festzustellen, dass die
Ausstellung eines Reisepasses nicht grundsätzlich verweigert, sondern le-
diglich festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine
vollständigen Angaben über ihre Person gemacht habe.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 23. November 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
beim BFM erneut die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen
und brachte dabei vor, beim Generalkonsulat vorstellig geworden zu sein.
Dieses habe ihr Anliegen abgelehnt mit der Begründung, dass bisher keine
Archivregistrierung über ihren Staatsbürgerschaftsstatus gefunden worden
sei. Sie reichte eine entsprechende Bescheinigung des Generalkonsulats
vom (…) zu den Akten (vgl. A13/7). Das BFM wies ihr Gesuch mit Verfü-
gung vom 15. Dezember 2009 ab mit der Begründung, die Behauptung,
die Beschwerdeführerin sei nie registriert worden und habe daher nie Aus-
weispapiere besessen, sei realitätsfremd. Wie bereits im Asylentscheid
vom 8. September 2003 festgehalten, sei es nicht glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitraum von (…) zwar in B._______ zur Schule ge-
gangen, jedoch nie angemeldet gewesen sei.
E.
Im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung
wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2011
an das C._______ und beantragte die Feststellung folgender Angaben zum
Personenstand:
Name: A._______
Vorname: A._______
Geburtsdatum: (…)
Geburtsort: China (Volksrepublik)
Zivilstand: ledig
Staatsangehörigkeit: staatenlos
Leiblicher Vater: unbekannt
Leibliche Mutter: unbekannt
Pflegevater: D._______
Pflegemutter: E._______
Das C._______ hiess dieses Gesuch mit Entscheid der Einzelrichterin vom
13. Dezember 2011 gut.
F.
Am (…) heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen chinesi-
schen Staatsangehörigen und gebar am (…) in F._______ einen Sohn.
E-4985/2013
Seite 4
G.
Unter Hinweis auf den Entscheid der Einzelrichterin des C._______ vom
13. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
17. Januar 2012 zum vierten Mal die Ausstellung eines Passes für eine
ausländische Person. Mit Schreiben vom 30. März 2012 teilte das BFM ihr
mit, die Feststellung der Staatenlosigkeit falle in seine Kompetenz. Es emp-
fehle ihr daher, ein entsprechendes Gesuch beim BFM einzureichen.
II.
H.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz formell die Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung
verwies sie auf den Entscheid der Einzelrichterin des C._______ vom 13.
Dezember 2011 und die dort festgestellten Angaben zu ihrem Personen-
stand.
I.
Das BFM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der
Staatenlosigkeit mit am 5. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2013
ab.
J.
Die Beschwerdeführerin liess dagegen durch ihre Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 5. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Staatenlosigkeit,
eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung. Weiter er-
suchte sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks ordentlicher
Begründung der Beschwerde und Einreichen allfälliger Unterlagen.
Der Beschwerde wurde das Schreiben des G._______ vom 18. Mai 2011
samt deutscher Übersetzung (je in Kopie) beigelegt.
K.
Mit Verfügung vom 18. September 2013 forderte die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, das beigelegte Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und mit den nötigen Beweis-
mitteln versehen innert Frist zu retournieren, andernfalls das Gesuch um
E-4985/2013
Seite 5
unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde. Wei-
ter räumte sie die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung innert gleicher Frist ein.
L.
Die Beschwerdeführerin zog mit Eingabe vom (…) ihr Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung zurück und teilte mit, sie habe abermals erfolglos
beim Generalkonsulat vorgesprochen und einen Reisepass beantragt. In
der Folge habe sie mit Eingabe vom (…) – welche sie zu den Akten reichte
– ihr Gesuch auch schriftlich gestellt. Sie ersuchte gleichzeitig um Frister-
streckung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
M.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 erstreckte die Instruktionsrichterin die
Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung bis zum 18. November
2013 und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 1000.– auf. Dieser ging innert Frist beim Gericht ein.
N.
Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit fristgerechter Ein-
gabe vom 18. November 2013 und reichte am 26. November 2013 eine
weitere Eingabe ein.
O.
Die Vernehmlassung des BFM ging am 3. Dezember 2013 beim Gericht
ein und wurde mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 ergänzt.
P.
Die Replik der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2014 wurde der Vor-
instanz von der Instruktionsrichterin am 20. Januar 2014 zur Kenntnis ge-
bracht und der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet.
Q.
Am 1. Oktober 2014 übernahm die erstrubrizierte Richterin den Vorsitz des
Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des
BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist
auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET-
TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009,
Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Überein-
kommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1
und 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ; SR 0.142.40) hält fest, dass als
staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung
("under the operation of its law", "par application de sa législation") als sei-
nen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Be-
griffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem
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Seite 7
Staat (YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen
im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1
mit Hinweisen auf die Doktrin). Von dieser rechtlichen ist die in Art. 24 Abs.
1 in fine des vom Bundesrat auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privat-
recht (IPRG, SR 291) umschriebene faktische Staatenlosigkeit (vgl. Bot-
schaft zum IPR-Gesetz vom 10. November 1982, BBl 1983 I 324) zu un-
terscheiden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar formell noch
eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat sie aber faktisch
nicht mehr anerkennt und sich weigert, ihnen Schutz zu gewähren (BURCK-
HARDT-ERNE, a.a.O., S. 2). Desgleichen liegt eine tatsächliche Staatenlo-
sigkeit vor bei Schriftenlosigkeit oder bei Abbruch der Beziehungen mit
dem früheren Heimatstaat ohne formelle Ausbürgerung (BGE 115 V 4 E.
2b; 98 Ib 83; vgl. auch Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Massgebend ist im
vorliegenden Fall jedoch einzig die rechtliche Staatenlosigkeit. Denn mit
dem von der Bundesversammlung am 27. April 1972 genehmigten und am
1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Staatenlosen-Übereinkommen wurde
eine rechtliche Besserstellung nur den "de iure" Staatenlosen gewährt
(siehe Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über
die Rechtsstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II 424 ff.; BURCKHARDT-
ERNE, a.a.O., S. 154, sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1996 vom
3. Oktober 1996 [auszugsweise publiziert in VPB 61.74 E. 3a und 3b,
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2 und 3.2; Urteil des BVGer C-
7140/2010 vom 17. Juni 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Gemäss feststehender Rechtsprechung fallen jedoch Personen, die
ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust der Staatsan-
gehörigkeit auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wie-
der zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das
Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Andern-
falls würde der Rechtsstatus der Staatenlosigkeit den ihr im Übereinkom-
men zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verlieren und würde zu
einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die Staatenlosen
gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der
Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen in deren
Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies hingegen kann nicht Sinn
und Zweck des fraglichen Überkommens sein, zumal die Völkergemein-
schaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen in der Welt zu redu-
zieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit
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Seite 8
Einzelne sich nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken kön-
nen. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr
Zutun in eine Notlage geraten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer
C-7140/2010 vom 17. Juni 2011).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen
aus, nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Volksrepublik China vom
10. September 1980 (nachfolgend: Staatsangehörigkeitsgesetz) sei unter
anderem chinesischer Staatsangehöriger, wer in China geboren werde und
mindestens einen chinesischen Elternteil habe oder wer in China geboren
werde und dessen Eltern staatenlos seien oder deren Staatsangehörigkeit
nicht zu bestimmen sei, die aber in China ansässig seien. Da sich aus den
Akten keinerlei Hinweise ergäben, dass die leiblichen Eltern der Beschwer-
deführerin nicht aus China stammen würden, sei unbestritten, dass auch
die Beschwerdeführerin chinesischer Abstammung sei. Demzufolge habe
sie grundsätzlich Anspruch auf Erwerb der Staatsangehörigkeit der Volks-
republik China. Das Fehlen jeglicher chinesischer Ausweise beziehungs-
weise die Nichtregistrierung in China führe jedoch nicht zwangsläufig zur
Anerkennung der Staatenlosigkeit. Wie im Urteil des BVGer C-7140/2010
vom 17. Juni 2011 festgehalten, müsse bei der Beurteilung der Staatenlo-
sigkeit zwischen der Abstammung beziehungsweise dem Besitz der
Staatsangehörigkeit und dessen Nachweis unterschieden werden. Das
Kreisgericht bezeichne in seinem Entscheid vom 13. Dezember 2011 die
Beschwerdeführerin fälschlicherweise als staatenlos. Fehlende Staatsan-
gehörigkeit und Schriftenlosigkeit seien nicht dasselbe und auseinander-
zuhalten. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Sinne nicht staatenlos. Im
Übrigen werde auf die Erwägungen des Asylentscheids des BFM vom
8. September 2003 verwiesen. Es würden sich keine Anhaltspunkte erge-
ben, die Anlass bieten würden, von der dortigen Einschätzung abzuwei-
chen.
4.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei ein Findelkind und
als Kleinkind ausgesetzt worden. Wie dem Schreiben des G._______ zu
entnehmen sei, könne sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von
China niemand beim Einwohneramt anmelden, wenn er keine Geburtsur-
kunde oder Adoptionsformalitäten vorweisen könne. Sie sei nie registriert
gewesen, weil sie ein Findelkind gewesen sei. Mangels Registrierung
könne sie keinen Geburtsschein erhalten und demzufolge werde ihr die
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Seite 9
Staatsangehörigkeit auch nicht zugesprochen. Zudem sei sie als Minder-
jährige in die Schweiz gekommen, wobei sie allerdings keine eigene Ent-
scheidung gefällt habe, sondern hierher gebracht worden sei.
4.3 In der Beschwerdeergänzung hält sie fest, sie habe sich wiederholt um
einen chinesischen Reisepass und demzufolge um die Staatsangehörig-
keit bemüht. Auf ihr Schreiben (…) habe das Generalkonsulat ebenso we-
nig reagiert wie auf die erneute Aufforderung vom (…). Es sei demzufolge
davon auszugehen, dass sie aufgrund fehlender Staatsangehörigkeit kei-
nen Reisepass erhalten werde, obwohl sie alles in ihrer Macht Stehende
unternommen habe, um die Staatsangehörigkeit beziehungsweise einen
Reisepass zu erhalten. Ohne Staatsangehörigkeit und Reisepass könne
sie nicht einmal in China einreisen oder sich dort aufhalten. Eine Registrie-
rung vom Ausland her sei nicht möglich, zumal sie über keinen Geburts-
schein verfüge.
4.4 Sie bringt mit Schreiben vom 26. November 2013 vor, das Generalkon-
sulat habe ihr als Antwort auf ihr Schreiben vom (…) telefonisch mitgeteilt,
schriftliche Auskünfte würden nur offiziellen Stellen, nicht aber Privatperso-
nen – das heisse keiner Anwaltschaft – erteilt.
4.5 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, der Erhalt ei-
nes heimatlichen Papiers sei nicht Gegenstand ihrer Verfügung vom 4. Juli
2013 gewesen. Was die geschilderten Bemühungen um ein heimatliches
Papier betreffe, so würden die der Beschwerdeführerin zumutbaren Vor-
kehren weiter gehen als sich schriftlich mit der entsprechenden Behörde in
Verbindung zu setzen. Es könne vielmehr erwartet werden, dass die Be-
schwerdeführerin persönlich bei den zuständigen Behörden vorspreche,
zumal es sich bei ihr nicht um einen Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes
handle und nichts gegen eine direkte Kontaktnahme spreche. Hinzu-
komme, das der Antrag auf Ausstellung eines chinesischen Reisedoku-
ments nicht mit den Antrag auf Anerkennung beziehungsweise Verleihung
der chinesischen Staatsbürgerschaft gleichzusetzen sei. Während die Aus-
stellung eines Reisepasses in der Regel das Bestehen der Staatsangehö-
rigkeit voraussetze, gehe es bei einem Einbürgerungsverfahren darum, die
Voraussetzungen für den (Wieder-)Erwerb einer bestimmten Staatsange-
hörigkeit zu prüfen. Sollte die Beschwerdeführerin in China tatsächlich nie
registriert worden sein, sei von ihr zu erwarten, dass sie alle zumutbaren
Schritte unternehme, um die Voraussetzungen für eine nachträgliche Re-
gistrierung zu schaffen, was wiederum den Weg für die Anerkennung der
chinesischen Staatangehörigkeit und die Ausstellung eines heimatlichen
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Seite 10
Reisepapiers öffnen würde. Schliesslich seien die Asylgründe beziehungs-
weise die Vorbringen bezüglich des Aufwachsens als Findelkind im frühe-
ren Asylverfahren nicht als glaubhaft erachtet worden, weshalb nicht aus-
zuschliessen sei, dass die chinesischen Behörden keine Registrierung ge-
funden hätten.
Ergänzend hält das BFM in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2013 fest,
es sei weder seine Aufgabe noch jene des Bundesverwaltungsgerichts,
seitens der chinesischen Behörden ein Schreiben einzufordern.
4.6 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Replik, alle in ihrer Macht
stehenden Möglichkeiten zur Erlangung einer Registrierung, welche Vor-
aussetzung für den Erwerb der Chinesischen Staatsbürgerschaft sei, un-
ternommen zu haben.
5.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität sowie der Herkunftsort der Be-
schwerdeführerin für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des ausführ-
lich und nachvollziehbar begründeten Entscheids der Einzelrichterin
C._______ vom 13. Dezember 2011 betreffend Feststellung der Persona-
lien erstellt sind.
Das C._______ hat ausführlich erwogen, dass unter anderem aufgrund
des Schreibens des G._______ und vor dem Hintergrund der allgemein
bekannten Tatsache, dass in China aufgrund überlieferter kultureller Werte
sowie als Folge der Ein-Kind-Politik Mädchen im Kleinkindalter ausgesetzt
oder getötet würden, die über mehrere Jahre und in mehreren Verfahren
konstant vorgetragene Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin als
glaubhaft und realistisch erscheine. Das BFM – welches im Übrigen eben-
falls vom vorliegend entscheidenden Sachverhalt ausgeht, dass die Be-
schwerdeführerin in China geboren und aufgewachsen ist und die Staats-
angehörigkeit deren Eltern ungeklärt ist – vermag dieses Urteil mit dem
Verweis auf seinen Asylentscheid vom 8. September 2003 nicht in Frage
zu stellen. Die dort vertretene Auffassung, die Angaben der Beschwerde-
führerin seien auch deshalb unrealistisch, weil diese im streng kontrollier-
ten China zwar zur Schule gegangen, jedoch nicht "angemeldet" gewesen
sei, geht in dieser kategorischen Form fehl. Verschiedenen Artikeln zur
Problematik von nicht registrierten Kindern in China ist
vielmehr zu entnehmen, dass für Kinder ohne Geburtenregistrierung
der Zugang zu Schulen zwar erschwert, indessen nicht ausnahmslos aus-
geschlossen ist (vgl. Shuzhuo Li, Birth Registration in China:
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Seite 11
Practices, Problems and Policies, 17. 4. 2009, S. 19,
, abgerufen am 23. März
2015; Anna Jane High, China's Orphan Welfare System: Laws,
Policies and Filled Gaps, in University of Pennsylvania East Asia
Law Review, Vol 8, 2013,
high8easialrev1272013>, abgerufen am 23. 3. 2015).
Zusammenfassend ist auf das Urteil des C._______ vom 13. Dezember
2011 abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin über den im Rubrum
aufgeführten Namen und das dort angegebene Geburtsdatum verfügt und
in China geboren wurde.
6.
6.1 Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Staatenlosen liegt – wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten – beim Staatssekre-
tariat für Migration (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; SR 172.213.1).
Nachdem Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin feststehen, ist so-
mit zu prüfen, ob sie als staatenlos anzuerkennen ist.
6.2 Nach Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens ist eine Person dann
staatenlos, wenn kein Staat sie – aufgrund seiner Gesetzgebung – als sei-
nen Angehörigen betrachtet. Ausschlaggebend sind deshalb allein die ge-
setzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, welche festlegen, unter
welchen Voraussetzungen jemand Staatsangehöriger dieses Staates ist.
Gemäss Staatsangehörigkeitsgesetz der Volksrepublik China besitzt ein in
China geborenes Kind die chinesische Staatsangehörigkeit durch Geburt,
wenn zumindest ein Elternteil chinesischer Bürger ist (§ 4 Staatsangehö-
rigkeitsgesetz) oder wenn dessen Eltern staatenlos oder ungeklärter
Staatsangehörigkeit und in China sesshaft sind (§ 6 Staatsangehörigkeits-
gesetz). Von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit der Eltern ist dann aus-
zugehen, wenn es unmöglich ist, deren Staatsangehörigkeit zu ermitteln
(vgl. KNUT PISSLER, Volksrepublik China, in: Internationales Ehe- und Kind-
schaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht; Hrsg. BERGMAN/FERID/HEN-
RICH, 1983 [Stand 15.01.2013], S. 24). Vorliegend wird von der Beschwer-
deführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten und mit der Bescheinigung der
G._______ hat als erstellt zu gelten, dass sie als Findelkind chinesischer
Ethnie ("Han-Chinesin"), dessen leibliche Eltern unbekannt sind, (…) von
E-4985/2013
Seite 12
den zwischenzeitlich verstorbenen Eheleuten D._______ und E._______
im G._______ ohne formelle Adoption aufgenommen worden ist.
Mit Blick auf die Angabe der Beschwerdeführerin im Asylverfahren, sie sei
als Findelkind in einem Park in China ausgesetzt worden (vgl. Akten SEM,
Anhörung A10/16 S. 3), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die leib-
lichen Eltern der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt in China
sesshaft waren. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin – durch Abstam-
mung von in China sesshaften Eltern mit ungeklärter Staatsangehörigkeit
und Geburt auf dem Staatsgebiet von China – kraft Gesetzes (§ 6 Staats-
angehörigkeitsgesetz) als chinesische Staatsangehörige zu betrachten.
Den Akten sind weder Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie durch Ein-
bürgerung oder durch Heirat eine andere als die chinesische Staatsange-
hörigkeit erworben hätte noch dass sie sich durch entsprechenden Antrag
aus China hätte ausbürgern lassen. Sie hat demnach die mit Geburt erwor-
bene chinesische Staatsangehörigkeit trotz zwischenzeitlicher Sesshaf-
tigkeit in der Schweiz nicht verloren (§ 9 und § 10 Staatsangehörigkeitsge-
setz).
6.3 Eine andere Schlussfolgerung lässt sich auch nicht aus der Bescheini-
gung des Generalkonsulats vom (…) ziehen, worin bestätigt wird, dass
"(…)" gefunden worden sei. Es lässt sich nicht eindeutig feststellen, inwie-
fern China ein zentrales Verzeichnis von Reisepässen und anderen, an
verschiedenen Orten im Land ausgestellten Identitätsdokumenten verfügt.
Unter den westlichen Botschaften in Bejing herrscht aber insofern Einigkeit
darüber, dass es in vielen Bereichen in China keine zentralen (nationalen)
Verzeichnisse über persönliche Daten gibt (vgl. China: Reisepässe und Be-
legsdokumente, inoffizielle Übersetzung einer Analyse von Landinfo Nor-
wegen vom 8. April 2011 durch das BFM, S. 18,
/asset/1876/1/1876_1.pdf>). Vor diesem Hintergrund ist offensicht-
lich auch die vage gehaltene Bestätigung des Generalkonsulats, es sei
(…), zu verstehen. Im Übrigen gilt unbesehen einer allfälligen (fehlenden)
Archivregistrierung erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ge-
stützt auf § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes automatisch die chinesi-
sche Staatsbürgerschaft erworben hat.
6.4 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr objektiv unmöglich,
die chinesische Staatsbürgerschaft zu erlangen, weil sie mangels Geburts-
schein keine Registrierung erwirken könne, so verkennt sie, dass es sich
dabei lediglich um Voraussetzungen handelt, welche dem Nachweis der
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Seite 13
chinesischen Staatsangehörigkeit dienen. Das Erbringen dieses Nachwei-
ses steht jedoch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kraft Geset-
zes (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz) über die chinesische Staatsangehö-
rigkeit verfügt, nicht entgegen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festge-
halten, muss unterschieden werden zwischen dem Besitz der chinesischen
Staatsangehörigkeit und deren Nachweis. So führt, entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin, auch das Fehlen von heimatlichen Papieren be-
ziehungsweise das Nichtregistrieren bei einer chinesischen Behörde nicht
zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit bezie-
hungsweise zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteile des BVGer C-7140/2010 vom
17. Juni 2011; C-7134/2010 vom 9. Juni 2011; C-1048/2006 vom 21. Juli
2010; C-1042/2006 vom 9. September 2008; C-1036/2006 vom 5. Novem-
ber 2007).
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin als chinesische Staatsange-
hörige zu betrachten ist, hat im vorliegenden Verfahren die Überprüfung
der Fragen, ob sie sich bei den zuständigen Behörden von China um die
Ausstellung eines Reisedokuments bemüht habe beziehungsweise ob für
sie die Beschaffung von chinesischen Reisedokumenten unmöglich sei, zu
unterbleiben. Diese Fragen, welche sich unter anderem bei der Überprü-
fung der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV;
SR 143.5) stellen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-4005/2013 vom
28. Juli 2014, bei welchem die Frage zu beantworten war, mit welchen Mit-
teln jene chinesische Staatsangehörige den Nachweis ihrer Herkunft er-
bringen könne), beschlagen die tatsächliche Staatenlosigkeit (vgl. BGE
115 V 4 S. 8 f.), die vom Schutzbereich von Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosen-
Übereinkommens nicht umfasst wird (vgl. dazu ausführlich E. 3.1).
Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung folgt offenkundig auch nicht aus
BVGE 2013/60. Zwar sind die dortigen Erwägungen unter 7.2 ff. im Sinne
einer Unterscheidung von rechtlicher und faktischer Staatenlosigkeit nicht
ganz eindeutig, aus Erwägung 4 geht indessen klar hervor, dass sich das
Staatenlosen-Übereinkommen ausschliesslich auf die rechtliche Zugehö-
rigkeit (sog. "de iure"-Staatenlose) zu einem Staat bezieht.
6.5 Dem Gesagten zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, es
fehle der Beschwerdeführerin an der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem
Staate. Das Vorliegen einer de iure- Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1
des Staatenlosen-Übereinkommens muss somit verneint werden, zumal
sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie aus der
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chinesischen Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Die Vorinstanz
hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht nicht als staatenlos im Sinne
des fraglichen Übereinkommens bezeichnet.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 15. Oktober 2013
geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 15. Oktober 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss im selben Betrag gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).