Abtei lung V
E-4986/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 J u l i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2007
/ N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4986/2007
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin reichte am 8. Februar 2005 unter dem Namen
B._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 16.
März 2006 anerkannte das BFM die Gesuchstellerin als Flüchtling und
gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Mit Verfügung des BFM vom 29.
März 2007 wurde der Gesuchstellerin, aufgrund von Falschangaben
bezüglich ihrer Identität sowie ihrer Asylvorbringen, die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen.
B.
Gegen den Widerruf des Asyls und die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft erhob die Gesuchstellerin, mittels ihres
Rechtsvertreters, am 2. Mai 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 15. Juni 2007 wurde die
Beschwerde abgewiesen. Auf die Begründung wird soweit
entscheidwesentlich im Folgenden eingegangen werden.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 (Poststempel) beantragte die
Gesuchstellerin in revisionsrechtlicher Hinsicht die Aufhebung des
Urteils vom 15. Juni 2007 und die Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens, da das Bundesverwaltungsgericht
aktenkundige Tatsachen übersehen sowie Vorbringen nicht beurteilt
habe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche
Rechtspflege und den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Feststellung
der aufschiebenden Wirkung, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs)
für die Dauer des Revisionsverfahrens. Zur Begründung ihrer
Vorbringen reichte sie eine Anzeige an die Kantonspolizei C._______,
eine Bestätigung der D._______, eine Fotografie sowie diverse
Länderberichte über Eritrea zu den Akten. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Telefaxmitteilung vom 23. Juli 2007 wies die zuständige
Instruktionsrichterin die kantonalen Behörden an, bis zum Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts über allfällige vorsorgliche
Massnahmen von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
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E.
Am 26. Juli 2007 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung
des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art.
46 VGG).
2.
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2.1 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der Verletzung von
Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 Bst. c und d BGG geltend.
2.2 Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten (Art. 124 BGG und Art. 52 i.V.m. 67 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides
des Bundesgerichts und damit auch des Bundesverwaltungsgerichts
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
3.2 Mit Urteil vom 15. Juni 2007 wurde die Abweisung der
Beschwerde unter anderem damit begründet, dass das Vorbringen der
Gesuchstellerin, sie sei Mitglied einer evangelischen Kirche und habe
deswegen in Eritrea asylrelevante Verfolgung zu befürchten wenig
glaubhaft sei, da sie diesen Umstand im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vom 21. März 2007 mit keinem Wort erwähnt habe. Zudem sei
es in Eritrea nicht grundsätzlich verboten, den evangelischen Glauben
zu praktizieren. Beispielsweise würde die E._______ zu den von der
Regierung anerkannten Kirchen gehören (vgl. Urteil vom 15. Juni
2007, S. 4 f.).
3.3 Zur Begründung des Revisionsgesuchs macht die Gesuchstellerin
im Wesentlichen geltend, sie sei getauftes Mitglied der D._______. Die
Tatsache, dass diese Kirche der lutherischen Kirche nicht nahe stehe,
sei im Urteil übersehen worden. In Eritrea seien jedoch
Freikirchenmitglieder vor Festnahme, "gewaltsamem
Distanzierungsdruck", Folter und illegaler, menschenrechtswidriger
Haft bedroht. Ein Verzicht auf ihre religiöse Orientierung, um nicht
verfolgt zu werden, könne nicht verlangt werden. Zur Untermauerung
ihrer Vorbringen reichte die Gesuchstellerin eine Bestätigung der
D._______, eine Fotografie, in welcher sie bei der Taufe zu sehen ist,
sowie Auszüge aus dem Internet von Amnesty International, Freedom
House und des U.S. Departement of State zu religiöser Verfolgung in
Eritrea zu den Akten.
3.4 Gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts anerkennt
Eritrea vier religiöse Gruppen, nämlich die Eritreisch-Orthodoxe-
Kirche, die Römisch-Katholische-Kirche, die Lutherische Kirche und
den Islam. Sämtliche andere religiösen Gruppen und Kirchen, darunter
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auch 35 evangelikale christliche Kirchen, bleiben verboten und
Hunderte Mitglieder unabhängiger, evangelikalen Kirchen sind unter
schweren Bedingungen inhaftiert (vgl. Amnesty International Report
2008; Annual Report of the United States Commission on International
Religious Freedom, May 2008, S. 149 ff.).
Welcher evangelischen Kirche die Gesuchstellerin angehört, ist
demnach von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des
Vornhandenseins einer asylrelevanten Gefährdung und damit im
revisionsrechtlichen Sinne erheblich.
Die Gesuchstellerin hat in ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2007
ausgeführt, dass sie seit Februar 2006 Mitglied der D._______ sei. Sie
bot zudem zur Unterstützung dieses Vorbringens als Beweis die
Bestätigung des Pfarrers dieser Kirche an. Aufgrund der Zugehörigkeit
zu dieser Kirche müsse sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
asylrelevanter Verfolgung rechnen (E-2391/2007, act. 1, S. 6).
Mit der im Urteil vom 15. Juni 2007 aufgeführten Begründung übersah
das Bundesverwaltungsgericht demnach, dass die Gesuchstellerin
Mitglied der D._______ und damit einer evangelischen Freikirche ist,
welche, im Gegensatz zur lutherischen E._______, eben gerade nicht
von der eritreischen Regierung anerkannt ist.
Somit wurde eine aktenkundige und erhebliche Tatsache übersehen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene
Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. d BGG vorliegend erfüllt und das
Revisionsgesuch gutzuheissen ist.
Die Frage, ob zusätzlich ein weiterer revisionsrechtlicher Tatbestand
nach Art. 121 Bst. c BGG - wie von der Gesuchstellerin geltend
gemacht - erfüllt wäre, kann vorliegend offen bleiben, da das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2007 ohnehin aufzuheben
und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist. Gestützt auf
Art. 42 AsylG darf die Gesuchstellerin den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
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(Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
6. Die Revisionsinstanz (das Bundesverwaltungsgericht) kann der
ganz obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die Gesuchstellerin bei der
Abfassung des Revisionsgesuchs nicht rechtlich vertreten, weshalb ihr
keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. Zudem wurde
auch keine Parteientschädigung beantragt. Auf die Ausrichtung einer
solchen von Amtes wegen wird vorliegend verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2007 wird
aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
3.
Die Gesuchstellerin darf den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in
der Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) ad (...) (in Kopie)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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