B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4986/2015
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
E-4986/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer suchte erstmals am
4. August 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Juli
2005 wies das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) sein Asylgesuch
unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Bei der Prüfung des Wegwei-
sungsvollzugs brachte das BFM (unter Hinweis auf eine Verurteilung vom
(…) 2005 zu einer bedingten Gefängnisstrafe wegen des Verkaufs von He-
roin) die Ausschlussklausel des damaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG zur An-
wendung und qualifizierte den Vollzug als durchführbar.
B.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 10. August 2005 bei der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten und
im Wesentlichen die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventuell seine vorläufige Aufnahme beantragen.
C.
Mit Urteil eines liechtensteinischen Strafgerichts vom (…) 2006 wurde der
Beschwerdeführer wegen qualifizierten Wiederhandlungen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz (insbesondere Verkauf von Heroin) zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren und einer Busse verurteilt. Am 22. Januar 2008
verfügte das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein die
Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Staatsgebiet und stellte
fest, dass sich dieser bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz
im zugewiesenen Aufenthaltskanton aufhalten müsse.
D.
Mit Urteil E-4304/2006 vom 9. April 2009 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2005 vollumfänglich und
wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
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Seite 3
II.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Folge in
Belgien erfolglos um Asyl nachgesucht hatte, reiste er im November 2011
wiederum illegal in die Schweiz ein und stellte hier am 7. November 2011
ein zweites Asylgesuch.
F.
Am 6. November 2011 gelangte der Beschwerdeführer wiederum in die
Schweiz und suchte am Folgetag um Asyl nach. Zur Begründung gab er
zusätzlich zu den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vor-
bringen an, er habe früher als einfacher Soldat für die Popular Mobilization
Forces (PMF) gearbeitet, die zu den Briten, den Amerikanern und den Tür-
ken gehören würden. Er fühle sich deshalb von den Kurden bedroht, da
man ihn als Araber bezeichnen würde. Er sei im Jahr 1999 in B._______
mehrmals von den Kurden verhaftet worden und nur durch die Hilfe der
PMF entlassen worden. Zudem werde er durch ehemalige Angehörige der
Baath-Partei bedroht. Er habe diese Gründe im ersten Asylverfahren nicht
geltend gemacht, weil er Angst um seine im Irak verbliebene Mutter und
Schwester gehabt habe und es ihm psychisch nicht gut gegangen sei.
G.
Am 23. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
H.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 trat das SEM unter Anwendung von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das im Jahr 2003
eingeleitete Asylverfahren sei im April 2009 rechtskräftig abgeschlossen
worden und aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass
nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die neuen Vorbrin-
gen seien vielmehr nachgeschoben und könnten an den bereits im ersten
Asylverfahren festgestellten offensichtlichen Unglaubhaftigkeit nichts än-
dern. Nach einer Interessenabwägung im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG (SR
142.20) wurde zudem erneut der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz angeordnet.
E-4986/2015
Seite 4
I.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-6167/2012 vom 3. Dezem-
ber 2012 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
29. November 2012 nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde-
frist verpasst hatte.
J.
Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zunächst unbekannt
war, wurde dieser gemäss einer Mitteilung der (…) Polizei am 12. Juni 2013
in Luzern unter dem Verdacht der unbewilligten Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit vorläufig festgenommen.
Gemäss Akten reiste der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2013 nach
B._______ (Irak) aus.
III.
K.
Gemäss einer Aktennotiz des SEM 10. Juni 2015 meldete sich der Be-
schwerdeführer an diesem Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen und suchte erneut um Asyl nach. Er wurde darauf hingewie-
sen, dass es sich bei seinem Anliegen um ein Mehrfachgesuch gemäss
Art. 111c AsylG handle, welches in schriftlicher Form eingereicht werden
müsse. Der Beschwerdeführer wurde auch aufgefordert, sich beim vorma-
ligen Aufenthaltskanton zu melden.
L.
Am 16. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer ein "Gesuch um Wiederer-
wägung" betreffend den mit Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2012
angeordneten Vollzug der Wegweisung beim SEM einreichen. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Sachlage habe sich seit Verlassen der Schweiz
wesentlich verändert. Am (…) 2014 habe er im Irak seine langjährige
Freundin, eine schweizerische Staatsangehörige, geheiratet. Das in der
Schweiz eingereichte Familiennachzugsgesuch sei aktuell noch hängig.
Die Sicherheitslage in den kurdisch regierten Gebieten des Nordiraks habe
sich massgeblich verschlechtert. C._______ werde nicht nur vom soge-
nannten Islamischen Staat (IS) bedroht, sondern sei inzwischen auch Zu-
fluchtsort von Tausenden von Binnenflüchtlingen. Aus diesen Gründen
habe auch das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis in Bezug auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geändert. Es gehe seit seinem
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Entscheid vom 29. Juli 2014 von der generellen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aus und verneine eine innerstaatliche Aufenthaltsalter-
native. Vor diesem Hintergrund erweise sich auch für den Beschwerdefüh-
rer eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar. So würde er sich im Falle
einer Rückkehr in eine medizinische und persönliche Notlage begeben. Im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei zudem der Vollzug der Wegwei-
sung auszusetzen, weil er bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich weiter als un-
verhältnismässig, da er aufgrund seines ehelichen Verhältnisses zu einer
Schweizerin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten beziehungsweise um Verzicht auf Erhebung ei-
nes Gebührenvorschusses.
M.
In der Verfügung vom 30. Juli 2015 – eröffnet am 31. Juli 2015 – führte das
SEM aus, die als Wiedererwägungsgesuch benannte Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 16. Juni 2015 sei als Mehrfachgesuch im Sinn von
Art. 111c AsylG zu behandeln, und es wies das dritte Asylgesuch ab. Unter
Hinweis auf ein beim Aufenthaltskanton eingereichtes Gesuch um Famili-
ennachzug stellte das SEM fest, der Entscheid über den weiteren Aufent-
halt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständig-
keit der Migrationsbehörde des Kantons. Ausserdem wurde für die Be-
handlung des Mehrfachgesuchs eine Gebühr erhoben.
N.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asyl-
gesuchs) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung, wobei
die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn zu einer Anhörung vorzuladen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 lehnte der vormalige Instruk-
tionsrichter der Abteilung IV die Gesuche des Beschwerdeführers um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu
bezahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
Gleichzeitig stellte er fest, dass die angefochtene Verfügung betreffend die
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Seite 6
Fragen der Aufenthaltsregelung respektive Wegweisung sowie der Gebüh-
renerhebung in Rechtskraft erwachsen sei.
P.
Der Beschwerdeführer leistete fristgerecht den verlangten Kostenvor-
schuss.
Q.
Am 18. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass
aufgrund eines Abteilungswechsels die Zuständigkeit für sein Beschwer-
deverfahren auf die Abteilung V und auf einen neuen Instruktionsrichter
übergegangen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch mit der Begründung ab, der Be-
schwerdeführer habe keine gezielten Verfolgungsmassnahmen geltend
gemacht, sondern lediglich auf die allgemeine Sicherheits- und Versor-
gungslage in seiner Herkunftsregion verwiesen. Er erfülle somit die Flücht-
lingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch werde abgelehnt. In Bezug auf
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Seite 8
die Anordnung der Wegweisung sei der Beschwerdeführer auf die kanto-
nalen Migrationsbehörden zu verweisen, die praxisgemäss aufgrund sei-
ner Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen zuständig seien, einer-
seits den geltend gemachten Anspruch zu beurteilen und andererseits den
Entscheid über eine allfällige Wegweisung zu fällen.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde ausschliess-
lich die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sowie
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung einer Anhörung, sowie
zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er aus, gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/53 E. 5.7)
bestehe bei Mehrfachgesuchen die Pflicht zur Anhörung des Gesuchstel-
lers, wenn Hinweise dafür vorlägen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Weil er vorliegend nicht angehört worden sei, habe er seine Be-
drohung durch den IS in seinem Heimatstaat noch nicht weiter substanzi-
ieren können. Das SEM habe somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem es von einer Anhörung abgesehen habe.
6.
6.1 Vorliegend hat das SEM das erneute Gesuch des Beschwerdeführers
als Folgeasylgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG behandelt.
6.2 Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Rechtsmittel auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/53) zum inzwi-
schen aufgehobenen aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. In solchen Fällen wurde
eine weitere Anhörung nur dann durchgeführt, wenn die asylsuchende Per-
son nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und vor der erneuten Asyl-
gesuchstellung in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt war. An-
sonsten wurde ihnen das rechtliche Gehör gewährt (vgl. aArt. 36 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 AsylG). Diese Bestimmung wurde mit Inkrafttreten von
Art. 111c AsylG zu Folgeasylgesuchen im Februar 2014 aufgehoben, womit
auch die erwähnte Rechtsprechung gegenstandslos wurde.
6.3
6.3.1 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG sind Asylgesuche, die innerhalb von fünf
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentschei-
des eingereicht werden, schriftlich und begründet einzureichen. Im Gegen-
satz zum Wiedererwägungsverfahren, welches sich auf die nachträgliche
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Seite 9
Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfü-
gung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse beschränkt,
werden im Asylfolgeverfahren nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).
6.3.2 Gemäss Art. 18 AsylG gilt als Asylgesuch jede Äusserung, die zu er-
kennen gibt, dass damit um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Ge-
mäss konstanter Praxis seit Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [E-
MARK] 2003/18 ist bei Art. 18 AsylG vom sogenannt weiten Verfolgungs-
begriff auszugehen, was bedeutet, dass unter den Begriff der Verfolgung
auch sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sofern die erlit-
tene oder befürchtete Nachteile von Menschenhand zugefügt werden.
Nachdem der Beschwerdeführer sein "Wiedererwägungsgesuch" unter an-
derem mit seiner Gefährdung durch den IS begründet hatte, hat das SEM
die Eingabe als Asylgesuch entgegengenommen.
6.3.3 Mit der Einführung von Art. 111c Abs. 1 AsylG wurde für Mehrfachge-
suche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und
Wegweisungsentscheides eingereicht werden, ein rasches und vereinfach-
tes Verfahren eingeführt. Grundsätzlich sollen diese Verfahren deshalb in
einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Per-
son entschieden werden. Insbesondere soll Art. 29 AsylG (Anhörung zu
den Asylgesuchen) bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung
kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor der erneuten An-
tragstellung in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Art. 111c
Abs. 1 AsylG verlangt – insoweit als lex specialis zu Art. 18 AsylG – dass
das Folge-Asylgesuch den Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Be-
gründetheit entsprechen muss. Gerechtfertigt ist diese Einschränkung, weil
eine erneut asylsuchende Person mit den Abläufen des Asylverfahrens be-
reits vertraut ist, zumal sie das ordentliche Verfahren bereits mindestens
einmal durchlaufen hat (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 m.w.H.).
6.3.4 Erfüllt ein Folgeasylgesuch die Formerfordernisse nach Art. 111c
Abs. 1 AsylG nicht, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Ziel dieser For-
merfordernisse ist, dass das im Asylverfahren sonst übliche Vorgehen
– Anhörung zur Abklärung des Sachverhalts – bei Zweitgesuchen aus-
drücklich abkürzen und durch ein rein schriftliches Verfahren ersetzen. Ein
derart vereinfachtes schriftliches Verfahren ist jedoch nur dann überhaupt
seriös durchführbar und kann zur gewünschten Vereinfachung der Abläufe
für die Behörde führen, sofern diese anhand der schriftlichen Eingabe den
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Seite 10
Sachverhalt soweit erstellen kann, dass sie einen genügend begründeten
Entscheid zu treffen vermag (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.2 f.).
6.3.5 Aufgrund der im VwVG festgehaltenen wechselseitigen Verpflichtun-
gen – der Untersuchungsgrundsatz für die zuständige Behörde einerseits
und die Mitwirkungspflicht für die asylsuchende Person andererseits – sind
im Verfahren bei Mehrfachgesuchen gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG direkt
zu berücksichtigen, weil auf die sonst üblichen Abläufe des Asylverfahrens
– Anhörung zur Ermittlung des Sachverhalts – verzichtet werden soll. Die
genügende und ordnungsgemässe Begründung des Zweitgesuchs ist da-
her nicht nur eine Formvorschrift, sondern hat eine materielle Bedeutung
und muss nach den Vorgaben des VwVG beurteilt werden. Das AsylG re-
gelt nicht, ob, beziehungsweise in welchen Fällen das SEM einer ein Mehr-
fachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder zur Er-
gänzung des Gesuchs einzuräumen hat. Bei genügender Einhaltung der
Formvorschriften ist daher in analoger Anwendung der Regeln über die
Verbesserung der Beschwerde eine Frist nach Art. 52 VwVG einzuräumen.
Dieses Vorgehen ist auch dem Grundsatz des Verbots überspitzten For-
malismus geschuldet (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4).
6.4 Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 9. April 2009
durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Auf das zweite Asylge-
such vom 7. November 2011 trat das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober
2012 unter Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ord-
nete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Das dritte Asylge-
such reichte der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten von Art. 111c Abs. 1
AsylG und innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Asylgesuch am
16. Juni 2015 ein.
6.5 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist das Vorgehen des
SEM somit nicht zu beanstanden, indem es das vorliegende Asylverfahren
schriftlich durchführte und auf die Anhörung des Beschwerdeführers ver-
zichtete. Das SEM kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorge-
worfen werden, weshalb die Rüge unbegründet ist.
6.6
6.6.1 Aufgrund der vorliegenden Sachlage kann letztlich auch die Frage
offen gelassen werden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ander-
weitig hätte Gelegenheit geben sollen, seine Fluchtgründe zu substanziie-
ren:
E-4986/2015
Seite 11
6.6.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem "Wiedererwägungs-
gesuch" vom 16. Juni 2015 zwar zu einer Gefährdung durch den IS, stellte
diese aber nicht in einen asylrechtlichen Kontext, sondern beantragte le-
diglich die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in den Irak. Hingegen machte er keine Ausführungen zu einer allfälligen
individuellen Verfolgungssituation. Obwohl in der angefochtenen Verfü-
gung festgestellt worden war, er weise nur auf die allgemeine Sicherheits-
lage hin und mache keine individuell-gezielt gegen ihn gerichtete Gefähr-
dung geltend, unterliess er es in seiner Beschwerde, in Ausübung seiner
Mitwirkungs- respektive Substanziierungspflicht eine gegen ihn persönlich
gerichtete Verfolgung darzulegen. Stattdessen beschränkte er sich auf die
Feststellung, er habe seine Bedrohung durch den IS noch nicht hinreichend
substanziieren können, weshalb er anzuhören sei. Der Beschwerdeführer
reagierte auch auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. August 2015 nicht, in welcher seine Beschwerdeanträge als aus-
sichtslos beurteilt und er darauf hingewiesen wurde, er könne wegen der
Aufhebung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aus BVGE 2009/53 nichts zu
seinen Gunsten ableiten und seine bisherigen Vorbringen würden sich le-
diglich auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage beziehen.
Schliesslich ist auch festzustellen, dass es sich um das inzwischen dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt und dieser in
vorliegendem Verfahren durch einen qualifizierten Asyljuristen vertreten
wird.
6.7 Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Sache
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuwei-
sen.
7.
7.1 Die Erwägungen des SEM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung sind zu stützen. Der Be-
schwerdeführer machte in seinen Eingaben lediglich Nachteile geltend die
sich auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Her-
kunftsregion bezieht. Dabei handelt es sich nicht um gezielte, gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers sind somit nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3
AsylG.
7.2 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet, womit die Verfahrenskosten
beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark