B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4987/2013
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (…).
E-4987/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 20. November 2009 und reiste über Syrien in die Türkei.
Nach einem sechstägigen Aufenthalt in Istanbul gelangte er mit einem
Lastwagen sowie mit dem Zug weiter in die Schweiz, wo er am 4. De-
zember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl
nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Dezember 2009 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Februar 2013 brachte er im We-
sentlichen vor, er sei sunnitischer Kurde, stamme aus Kirkuk und habe
dort bis zur Ausreise gelebt. Seit dem Jahre 2004 habe er in seiner Funk-
tion als Berufssoldat der irakischen Streitkräfte als (…) eines in einer Anti-
Terrorismus-Einheit tätigen Oberst in der Provinz Mosul gearbeitet. Am
(…). November 2009 sei sein Vater von Terroristen entführt worden. Tags
darauf hätten sich die Täter telefonisch bei ihm gemeldet und ihn aufge-
fordert, seinen Dienst sofort zu quittieren und sich ihnen auszuliefern, an-
sonsten sie seinen Vater töten würden. Zudem hätten sie 20'000 USD
Lösegeld verlangt und ihm gedroht, seine gesamte Familie umzubringen,
wenn er sich an die Behörden wende. Er habe die Verbindung gekappt,
bevor er Genaueres über die Übergabe des Geldes und seine Ausliefe-
rung habe erfahren können, und aus Angst seine SIM-Karte weggewor-
fen. Am selben Abend sei er mit seiner Familie ins Haus seiner Schwester
und seines Schwagers geflohen und habe seinen Heimatstaat wenige
Tage später verlassen. Nach seiner Ausreise habe seine Mutter Anzeige
bei der Polizei erstattet. Später habe er erfahren, dass sein Vater ermor-
det worden sei.
A.b Zum Nachweis seiner Identität und zum Beweis seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens
eine irakische Identitätskarte vom 11. Januar 2005, einen Nationalitäten-
ausweis vom 11. Januar 2005, seinen Eheschein vom 11. Januar 2005,
einen irakischen Militärausweis (Abschlusszeugnis) vom 30. Juni 2005,
eine Karte des irakischen Verteidigungsministeriums vom 16. September
2008, ein undatiertes Trainingszertifikat, eine durch einen Quartiervorste-
her ausgestellte Bestätigung des Wohnsitzes, eine Bescheinigung eines
Spitals betreffend den Tod seines Vaters sowie dessen Todesschein, ei-
nen Auszug aus dem Zivilstandsregister von Kirkuk vom 8. April 2013 mit
E-4987/2013
Seite 3
deutscher Übersetzung und die irakische Identitätskarte seines Sohnes
(bis auf letztgenanntes alles im Original) zu den Akten.
B.
Am 31. Dezember 2009 unterzog das BFM die eingereichte Identitätskar-
te einer Dokumentenanalyse, welche objektive Fälschungsmerkmale hin-
sichtlich des Drucks und des Papiers ergab. Im Rahmen der eingehenden
Anhörung vom 18. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer dazu das
rechtliche Gehör gewährt. Dabei äusserte er sich dahingehend, dass das
Ergebnis nicht stimme und die Karte echt sei.
Eine LINGUA-Analyse vom 20. April 2011 ergab, dass der Beschwerde-
führer zweifellos in einem kurdisch-soranischen Umfeld im Irak, jedoch
mit Sicherheit nicht in der Stadt Kirkuk sozialisiert worden sei. Der Bericht
erachtete hingegen eine Sozialisierung in der Region Erbil (kurdisch:
Hawler) als sehr wahrscheinlich. Im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer
diesbezüglich vor, er habe bereits bei dem der Analyse zugrundeliegen-
den Gespräch gesagt, dass seine Mutter aus Hawler und sein Vater aus
Kirkuk stamme. Er komme aus Kirkuk und habe alle Fragen über seine
Heimatstadt beantwortet. Auf den Vorhalt, er habe beispielsweise die
Namen der zwei berühmten Brücken der Stadt nicht benennen können,
gab er zu Protokoll, er habe seinem Gesprächspartner alle Namen der
Bazare und viele Ortschaften genannt.
Am 21. März 2013 wurde auch der Nationalitätenausweis des Beschwer-
deführers einer Dokumentenanalyse durch das BFM unterzogen, welche
ebenfalls objektive Fälschungsmerkmale ergab. Mit Schreiben vom 22.
März 2013 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Stellungnahme. Dieser führte mit Eingabe vom 29. März 2013 aus, der
Ausweis sei ihm am 11. Januar 2005 von einer offiziellen Behörde in Kir-
kuk ausgestellt worden, weshalb es sich nicht um ein gefälschtes Doku-
ment handeln könne. Es sei nicht in seinem Interesse, sich mit einem ge-
fälschten Dokument persönliche Vorteile zu verschaffen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 – eröffnet am 6. August 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an.
E-4987/2013
Seite 4
D.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 5. September 2013
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
mäss Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er nebst Kopien von bereits bei der
Vorinstanz eingereichten Dokumenten (samt deutscher Übersetzung)
Identitätskarten seines Sohnes und seines Vaters, eine Versorgungskarte,
eine Anzeige bei der Polizeidirektion Kirkuk vom 26. November 2009
betreffend die Entführung seines Vaters, eine weitere Bestätigung des
Wohnsitzes vom 4. August 2013 (ausgestellt durch einen Dorfschulzen
und zwei Zeugen) und eine Bestätigung seines Einsatzes für die (...) der
irakischen Armee vom 14. August 2013 (alles im Original mit deutscher
Übersetzung) zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 wies die Instruktions-
richterin den Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zufolge der bereits mehrere Jahre dauernden Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers ab und forderte ihn zur Zahlung eines Vorschusses in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. Dieser wurde fristge-
recht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
E-4987/2013
Seite 5
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
E-4987/2013
Seite 6
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheids hielt die Vorinstanz insbesondere
fest, die eingereichten Identitätsdokumente (Identitätskarte und Nationali-
tätenausweis) würden gemäss der amtsintern durchgeführten Aktenprü-
fung mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Infolgedessen
gehe aus den eingereichten Dokumenten zweifellos nicht die richtige
Identität des Beschwerdeführers hervor. Vielmehr seien die Papiere of-
fensichtlich ausgestellt worden, um eine angebliche Herkunft aus der
Provinz Kirkuk vorzuspiegeln, in die das BFM den Wegweisungsvollzug
gegenwärtig als unzumutbar erachte. Im Übrigen sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer, wenn er seine richtige Identität angegeben
hätte, diese nicht mit falschen Papieren belegt hätte. Zudem sei mit der
durchgeführten LINGUA-Analyse auch seine angebliche Herkunft aus
Kirkuk widerlegt worden. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer
die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität und
Herkunft getäuscht habe. Daran könnten die anderen ins Recht gelegten
Beweismittel nichts ändern. Diese würden einerseits nicht ihn selber son-
dern seinen Vater betreffen. Andererseits sei die eingereichte Bestätigung
des Quartiervorstehers angesichts des Täuschungsversuchs mit ge-
fälschten Papieren als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Nebst dem Um-
stand, dass den aufgrund der Identitätstäuschung geltend gemachten
Asylgründen die Grundlage entzogen sei und der Beschwerdeführer kei-
ne am eigenen Leib erfahrenen Übergriffe habe geltend machen können,
hätten er und sein Familie sich schliesslich hinsichtlich der angeblichen
Entführung seines Vaters und der damit verbundenen Lösegeldforderung
in einer der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns in höchstem
Masse zuwiderlaufender Weise verhalten.
Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
im Wesentlichen ein, die Behauptungen des BFM hinsichtlich der einge-
reichten Dokumente würden nicht zutreffen. Die Identitätsdokumente sei-
en weder gefälscht noch verfälscht. Seine wahre Identität und Herkunft
E-4987/2013
Seite 7
ergebe sich aber unmissverständlich auch aus den weiteren eingereich-
ten Beweismitteln. Manche Beweismittel wie die Beilagen 7 (Anzeige bei
der Polizeidirektion Kirkuk vom 26. November 2009 betreffend die Entfüh-
rung des Vaters des Beschwerdeführers), 11 (Bestätigung des Wohnsit-
zes vom 4. August 2013) und 13 (Bestätigung eines Einsatzes für die [...]
der irakischen Armee vom 14. August 2013) seien zwar nur in Kopie mit
Originalstempeln vorhanden. Sie würden jedoch im Irak generell so aus-
gestellt, was ihm nicht angelastet werden könne. Entgegen den Behaup-
tungen des BFM würden sich die eingereichten Beweismittel nur teilweise
auf seinen Vater beziehungsweise seine Ehefrau und sein Kind beziehen.
Er habe damit seine Angaben über die Entführung und den Tod seines
Vaters sowie seine Herkunft und Identität untermauert, womit die Be-
weismittel auch ihn selbst betreffen würden. Auch das Schreiben des
Quartiervorstehers sei eingeholt worden, um seine Aussagen zu stützen.
Nebst dem Umstand, dass die eingereichten Dokumente seine Identität
und Herkunft belegen würden, habe er deutlich zu Protokoll gegeben, aus
Kirkuk zu stammen. Es sei aktenkundig, dass seine Mutter aus Hawler
stamme, weshalb nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass er
auch Worte und Ausdrücke benutze, die er von seiner Mutter gehört habe
und die in der Provinz Hawler vorkommen würden. Dies bedeute jedoch
noch lange nicht, dass er nicht in Kirkuk sozialisiert worden sei. Er habe
die ihm hinsichtlich Kirkuk gestellten Fragen richtig beantwortet. An die
Namen der zwei Brücken habe er sich in jenem Moment unerklärlicher-
weise nicht erinnern können.
Hinsichtlich der Asylgründe führt der Beschwerdeführer aus, es sei dem
BFM bekannt, dass die Behörden im Irak anders funktionieren würden als
in der Schweiz und Entführungen und die Forderung von Lösegeld im Irak
zum Geschäftsmodell geworden seien. Werde das Lösegeld nicht be-
zahlt, würden die entführten Personen ermordet und die Angehörigen
ebenfalls mit dem Tod bedroht, falls sie eine Anzeige machen wollen wür-
den. Genau dies sei vorliegend geschehen. Vor diesem Hintergrund sei
nicht nachvollziehbar, dass das BFM sein Vorgehen als unlogisch be-
zeichne. Es bestehe kein Zweifel daran, dass er und seine Familie im Vi-
sier von Terroristengruppen stehen würden. Bei einer Rückkehr in den
Irak würden sich seine Befürchtungen, weiterer nichtstaatlicher Verfol-
gung ausgesetzt zu werden, mit Sicherheit verwirklichen.
6.
Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
E-4987/2013
Seite 8
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl ver-
weigerte.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert (vgl. Art. 7 Abs. 1–3 AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3
S. 826 f.).
6.2 Zum Nachweis seiner Identität und Herkunft legte der Beschwerde-
führer zahlreiche Beweismittel ins Recht, darunter eine irakische Identi-
tätskarte und einen Nationalitätenausweis. Dabei handelt es sich um
Ausweise, die zum Zwecke des Nachweises der Identität und Staatsan-
gehörigkeit durch die heimatlichen Behörden ausgestellt werden und de-
ren Beweiswert entsprechend hoch ist. Bei der Analyse der Dokumente
durch das BFM ergaben sich bei beiden verschiedene objektive Fäl-
schungsmerkmale, aufgrund derer für das Bundesverwaltungsgericht kein
vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es sich bei den eingereichten
Dokumenten um Fälschungen handelt. Angesichts dieses klaren Ergeb-
nisses besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kein
Anlass, die eingereichten Identitätsdokumente einer nochmaligen Prüfung
zu unterziehen. Seine Einwendungen gegen das Ergebnis der Dokumen-
E-4987/2013
Seite 9
tenanalysen erschöpfen sich im Übrigen in der Behauptung, die Doku-
mente seien echt, was sich angesichts der klaren Ergebnisse als unbe-
helflich erweist.
Die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers geht aus den einge-
reichten Identitätsdokumenten somit nicht hervor. Durch die Einreichung
gefälschter Dokumente ist seine persönlichen Glaubwürdigkeit sodann
stark beeinträchtigt. Auch die übrigen Beweismittel vermögen den Anfor-
derungen für eine Feststellung der Identität und Herkunft des Beschwer-
deführers nicht zu genügen. Insbesondere ist mit dem BFM davon aus-
zugehen, dass es sich beim Schreiben des Quartiervorstehers, wie auch
bei der durch einen Dorfschulzen und zwei Zeugen ausgestellten Bestäti-
gung des Wohnsitzes vom 4. August 2013 um eine Gefälligkeit handelt.
Der Eheschein vom 11. Januar 2005 soll gemäss der eingereichten Über-
setzung am Gerichtsgebäude des Zivilstandsamts Kirkuk sodann durch
einen Richter des Zivilstandsamts Arbil (Erbil) ausgestellt worden sein,
wodurch erhebliche Zweifel an dessen Echtheit aufkommen. Die Militär-
dokumente (irakischer Militärausweis vom 30. Juni 2005, Karte des iraki-
schen Verteidigungsministeriums vom 16. September 2008, Trainingszer-
tifikat, Bestätigung des Einsatzes des Beschwerdeführers für die [...] der
irakischen Armee vom 14. August 2013) lassen ebenfalls keinen Schluss
auf die Herkunft des Beschwerdeführers zu. Einzig die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Versorgungskarte und der Auszug aus dem Zi-
vilstandsregister von Kirkuk vom 8. April 2013 geben Hinweise auf eine
allfällige Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk. Der Beweiswert
dieser Dokumente ist indessen gering. Die durch die Vorinstanz vorge-
nommene, ausführlich begründete LINGUA-Analyse hat schliesslich er-
geben, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Kirkuk, son-
dern höchstwahrscheinlich aus Erbil stammt. Seine Angabe, wonach sei-
ne Mutter aus Erbil komme, wurde im entsprechenden Gutachten berück-
sichtigt, liess jedoch keinen anderen Schluss zu.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sprechen überwiegende Umstän-
de, insbesondere die Tatsache der Einreichung gefälschter Ausweisdo-
kumente und das Ergebnis der LINGUA-Analyse, gegen eine Herkunft
des Beschwerdeführers aus Kirkuk.
6.3 Im Übrigen erweisen sich die Asylvorbringen bereits für sich allein be-
trachtet als unglaubhaft.
E-4987/2013
Seite 10
6.3.1 Angesichts seiner rangniedrigen Position als einfacher Soldat und
seiner Tätigkeit als (…) eines Oberst mit einem Monatslohn von rund Fr.
570.– (630'000 irakische Dinar [vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/12 Ziff.
8 S. 3], Berechnung mit dem durchschnittlichen Wechselkurs IQD/CHF
November 2009 von 0.0009, ermittelt durch
com/lang/de/currency/historical-rates>) erscheint der Beschwerdeführer
nicht als geeignetes Opfer einer Entführung und Lösegelderpressung in
Höhe von 20'000 USD. Zudem fällt nach Durchsicht der vorinstanzlichen
Befragungsprotokolle auf, dass er im Wesentlichen unsubstanziiert über
seine angeblichen Fluchtgründe berichtete. Seine Vorbringen weisen
ausserdem mehrere Widersprüche auf. Während der Beschwerdeführer
bei der Befragung zur Person vorbrachte, sein Vater sei am
(…). November 2009 entführt worden, gab er bei der eingehenden Anhö-
rung an, die Entführung habe "im Januar" stattgefunden (vgl. A1/12 Ziff.
15 S. 6, A21/16 F46 S. 5). Das Todesdatum seines Vaters vermochte er
indes bei der Anhörung nicht einmal ungefähr anzugeben, was er damit
begründete, dass er damals bereits in der Schweiz gewesen sei (vgl.
A21/16 F46 f. S. 5). Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen,
da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung gemäss eigenen
Angaben in regelmässigem telefonischen Kontakt mit seinen Angehörigen
stand (vgl. A21/16 F37 S. 4). Ferner brachte er einerseits vor, er habe
den Anruf der Entführer zu Hause in Kirkuk empfangen und gab anderer-
seits an, er habe den Anruf beendet und sofort seine SIM-Karte zerstört,
bevor er nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. A21/16 F98 S. 9 und F112 ff.
S. 11). Sein angebliches Verhalten auf den Telefonanruf der Entführer
seines Vaters hin erscheint sodann – wie in der angefochtenen Verfügung
zu Recht festgestellt – sowohl erfahrungswidrig als auch unlogisch. Durch
den Abbruch des Telefonats vor Bekanntgabe der Übergabemodalitäten
und das Wegwerfen der SIM-Karte (vgl. A21/16 F115 ff. S. 11) hätte der
Beschwerdeführer eine strafrechtliche Verfolgung der Täter wesentlich
erschwert und die Gefahr für seinen Vater stark erhöht, da eine Kontakt-
aufnahme durch die Entführer nicht mehr möglich gewesen wäre.
6.3.2 Die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Ein-
schätzung zu führen. Die im Zusammenhang mit der angeblichen Entfüh-
rung und dem Tod seines Vaters eingereichten Dokumente (Anzeige bei
der Polizeidirektion Kirkuk vom 26. November 2009, Bescheinigung eines
Spitals betreffend den Tod seines Vaters, Todesschein) haben einen ge-
ringen Beweiswert. Ihnen können allenfalls Hinweise auf den Tod des Va-
ters entnommen werden, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Entführung
und eine daraus folgende Bedrohung des Beschwerdeführers oder seiner
E-4987/2013
Seite 11
Familie, von der im Übrigen mangels gegenteiliger Hinweise davon aus-
zugehen ist, dass sie seit der Ausreise des Beschwerdeführers unbehel-
ligt blieb. Auch die Militärdokumente können die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers nicht stützen, da sie sich lediglich auf verschiedene
Diensteinsätze beziehen.
6.3.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine
Einwendungen auf Beschwerdeebene vermögen diese Einschätzung
nicht umzustossen, da sie sich ausschliesslich auf die im Irak bestehende
generelle Entführungs- und Erpressungsgefahr beziehen und im Übrigen
auf Behauptungen beschränken.
6.4 Zusammenfassend hat das BFM gestützt auf die Ergebnisse der Do-
kumentenprüfung und der LINGUA-Analyse in Verbindung mit den ober-
flächlichen und widersprüchlichen Asylvorbringen zu Recht die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert und dessen
Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
E-4987/2013
Seite 12
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.1 Als Wegweisungsvollzugshindernis bringt der Beschwerdeführer vor,
die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Provinz Kirkuk sei noch
immer sehr schlecht. Damit stehe fest, dass er im Falle einer Rückkehr
an Leib, Leben und Freiheit gefährdet wäre.
Indessen vermochte der Beschwerdeführer, wie bereits festgestellt, eine
Herkunft aus Kirkuk nicht glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.2). Die durch
das BFM durchgeführte LINGUA-Analyse legt vielmehr nahe, dass er aus
der Provinz Erbil (Hawler) stammt. Diese Annahme des LINGUA-
Gutachters wird durch zwei Auffälligkeiten in den Akten zusätzlich ge-
stützt. So gab der Beschwerdeführer an, sein in Kirkuk lebender Schwa-
ger namens B._______ habe dem BFM (mit Postsendung vom 23. De-
zember 2009) seine Identitätskarte und den Eheschein zugesandt (vgl.
A21/16 F12 S. 2 und F112 S. 11). Dem Umschlag jener Sendung lässt
sich indes entnehmen, dass diese von einem Absender namens
"C._______" – bei dem es sich um besagten Schwager handeln dürfte –
von Erbil aus verschickt wurde. Diese Tatsache erstaunt umso mehr, als
nicht nur der Schwager, sondern gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers alle seine Verwandten im rund 95 Kilometer von Erbil entfernten
Kirkuk leben sollen (vgl. A1/12 Ziff. 12 S. 4). Die entsprechende Sendung
lässt vermuten, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Erbil auf-
hält. Zudem wurde der Eheschein vom 11. Januar 2005 – gemäss der
durch den Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung – am Gerichts-
gebäude des Zivilstandsamts Kirkuk durch einen Richter des Zi-
vilstandsamts Erbil ausgestellt.
Angesichts dieser Umstände ist eine Herkunft des Beschwerdeführers
aus Erbil wahrscheinlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin zu
prüfen ist.
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
E-4987/2013
Seite 13
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet
zwar das Vorliegen eines "real risk", stützt sich dabei indes einzig auf das
als unglaubhaft beurteilte Asylvorbringen, wonach er im Visier von Terro-
risten stehe. Damit vermag er keine konkrete Gefahr glaubhaft zu ma-
chen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
E-4987/2013
Seite 14
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und
Suleimaniya) herrscht gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende
Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt
hat und über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden
Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integ-
ration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Ar-
beitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und
politischen Beziehungen abhängt. Problematisch, wegen einer möglichen
konkreten Gefährdung, kann namentlich die Rückreise für Familien mit
Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäqua-
ter Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frau-
en, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt
nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Ge-
sundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betag-
ten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Für diese Personengruppen
ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gros-
se Zurückhaltung angebracht. Hingegen ist der Wegweisungsvollzug für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region des Kurdistan Regional Government (KRG) stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfü-
gen, in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.).
E-4987/2013
Seite 15
8.3.2 Der Beschwerdeführer ist jung, mangels gegenteiliger Hinweise in
den Akten gesund und hat den grössten Teil seines bisherigen Lebens bei
seiner Familie im Irak verbracht. In diesem Zusammenhang ergibt sich
aus den Befragungsprotokollen, dass seine Frau mit seinem Sohn, seine
Mutter mit seinen sechs Schwestern sowie eine verheiratete Schwester
mit deren Ehemann in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander leben
(vgl. A1/12 Ziff. 11 und 12 S. 3 f. und A21/16 F51 S. 5). Obgleich er ge-
mäss eigenen Angaben im Irak keine Schulbildung genoss, arbeitete er in
seinem Heimatstaat zunächst als (…) und trat anschliessend ins Militär
ein (vgl. A1/12 Ziff. 8 S. 3). In der Schweiz konnte er bisher während rund
zwei Jahren zunächst als Hilfsarbeiter auf dem Bau und schliesslich wäh-
rend sieben Monaten als (…) weitere Arbeitserfahrung sammeln. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände ist es ihm zuzumuten, in sei-
nen Heimatstaat zurückzukehren und sich wieder eine Existenz aufzu-
bauen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner aktuellen Erwerbstätigkeit nicht gänzlich
ohne finanzielle Mittel in den Irak zurückkehren wird. Daher ist nicht an-
zunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine exi-
stenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich somit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
E-4987/2013
Seite 16
wie Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320. 2]). Dieser Betrag ist durch den am 20. September 2013 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4987/2013
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi