B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4987/2014
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. August
2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Eritrea am 25. April 2013 und reiste nach mehrmonatigem Auf-
enthalt im Sudan über Libyen und Italien in die Schweiz. Er suchte am
22. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2014 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien ge-
währt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde
vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er trug keine Gründe vor, die ge-
gen eine Überstellung sprechen würden, bat jedoch um Zuteilung eines
Wohnortes in der Nähe seines Bruders, der als Flüchtling mit Asyl im
Kanton B._______ lebt.
C.
Ebenfalls am 16. Juni 2104 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör gewährt hinsichtlich seiner Anfrage auf Zuteilung in den Kanton
B._______. Der Beschwerdeführer gab an, er habe von klein an eine sehr
gute Beziehung zu seinem Bruder gepflegt, das Verhältnis sei bis zu des-
sen Ausreise eng gewesen. Auch heute sei dies so. Nach der Ausreise
des Bruders sei es schwierig geworden, den Kontakt aufrecht zu erhalten.
Am 23. Juni 2014 wies das BFM den Antrag mit der Begründung ab,
Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) beziehe sich auf einen engen Familienbegriff (Ehegatte und
minderjährige Kinder), der Beschwerdeführer und sein Bruder seien da-
gegen beide volljährig, auch seien keine Anhaltspunkte für ein besonde-
res, zu berücksichtigendes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Der Be-
schwerdeführer wurde dem Kanton C._______ zugewiesen, gemäss
Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
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Seite 3
D.
Am 26. Juni 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Am 28. August 2014 teilte das BFM den italieni-
schen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden
Asylgesuchs als zuständig erachte, gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO.
E.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 trat das BFM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien,
welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 5. September 2014 (Poststempel 6. September
2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerde-
führer unter anderem, die Verfügung vom 27. August 2014 sei aufzuhe-
ben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un-
entgeltlichen Rechtspflege.
G.
Mit Telefax vom 8. September 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
als superprovisorische Massnahme den Vollzug der Wegweisung per so-
fort vorläufig aus, gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
H.
In seiner Instruktionsverfügung vom 10. September 2014 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht den form- und fristgerechten Eingang der Be-
schwerde fest. Es verzichtete auf die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung, da nach einer ersten Aktenprüfung das Vorliegen einer konkre-
ten Gefährdungssituation für den Beschwerdeführers in Italien nicht er-
sichtlich sei. Das Gericht verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Anträge um
E-4987/2014
Seite 4
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege jedoch auf einen späteren
Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts
anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu die
Feststellungen in der Instruktionsverfügung vom 10. September 2014).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt des nachstehend in E. 2.2 Gesagten –
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
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fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-
genden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist. Auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, ist nicht einzutreten, da im Rahmen des Dublin-
Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein
Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 83 Abs. 1–4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
E-4987/2014
Seite 6
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf in-
ternationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zu-
ständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jeder-
zeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humani-
tären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Per-
sonen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen
schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; soge-
nannte humanitäre Klausel).
4.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner
Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Be-
fragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ vom 16. Juni 2014 führte er aus, dass er über den Sudan und
Libyen per Schiff nach Italien gereist sei und von dort nach kurzem Auf-
enthalt weiter in die Schweiz. Es ist aktenkundig, dass er am 21. Mai
2014 von Mitarbeitenden des Grenzwachtkorps beim Verlassen des von
Mailand kommenden Zuges in Chiasso angehalten wurde (vgl. act. A5/9).
Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 26. Juni 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die ita-
lienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22
Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO gegeben.
4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
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bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
4.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass
sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflich-
tungen hält. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle
Mitgliedsstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten
die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst
ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsor-
gesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in gewissen
Punkten in der Kritik (vgl. namentlich die Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013 sowie MURIEL TRUMMER, Bewe-
gungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus –
Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; vgl. auch
UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection
in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers").
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-
Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Ferner nehmen
sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an. Bis anhin hat auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) für Italien das Vorliegen systematischer Mängel
an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende nicht feststellen
können, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebens-
umstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen
mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen
würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs.
Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-172/2014 vom 20. Januar 2014;
E-5633/2013 vom 28. Januar 2014, E-1814/2013 vom 20. Juni 2013,
D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013).
Diese grundsätzliche Einschätzung entbindet das BFM jedoch nicht von
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Seite 8
der Verpflichtung einer sorgfältigen Abklärung möglicher Vollzugshinder-
nisse im Einzelfall, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen
handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom
20. März 2014, E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014, E. 6.3 – 6.4).
4.1.2 Der Beschwerdeführer hat nach Einschätzung des Gerichts kein
konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behör-
den sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf inter-
nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu
prüfen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer gar kein Asylgesuch in Italien einreichen wollte, sondern in die
Schweiz zu reisen beabsichtigte. Den Akten sind keine Gründe für die
Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen,
in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die italienischen Behörden ein entsprechendes Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers prüfen werden.
4.1.3 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde darauf hingewiesen,
dass die Bedingungen in Italien genauso schlecht gewesen seien wie in
seinem Heimatland Eritrea. Nach seiner Rettung vom Schiff durch die ita-
lienischen Behörden seien ihm weder Unterkunft noch Verpflegung oder
medizinische Unterstützung angeboten worden. Die Unterkunft in
E._______ sei völlig überfüllt gewesen, es habe keine Betten gegeben.
Er und sein Freund hätten sich daraufhin entschlossen, auf der Strasse
zu schlafen und hätten von einem Nigerianer etwas zum Essen bekom-
men. Dieser habe ihnen auch geholfen, die Weiterreise in die Schweiz zu
organisieren. Demgegenüber hatte er in der Befragung in der Empfangs-
stelle noch erwähnt, er habe nach der Ankunft in E._______ zu Essen
bekommen und es sei eine Frau für die medizinische Untersuchung ge-
kommen, er sei dann aber weggelaufen (vgl. act. A13/12 Frage 5.02, S.
7).
Es ist wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht um eine Auf-
nahme in das italienische Asylsystem bemüht hat, sondern sich so
schnell als möglich auf die Weiterreise Richtung Schweiz begab. Dafür
spricht seine kurze Aufenthaltszeit in Italien. Aus diesem Grund können
die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm die notwendige Unter-
stützung verwehrt worden, nicht überzeugen. Das Gericht geht davon
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Seite 9
aus, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden
wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen
(wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie).
4.1.4 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass es sich beim
Beschwerdeführer um eine besonders verletzliche Person handelt. Er ist
jung und nach eigenen Angaben gesund (vgl. act. A13/12 Frage 8.02,
S. 9). Die Vorinstanz hat ihm auch in korrekter Weise das rechtliche Ge-
hör zu einer möglichen Überstellung nach Italien gewährt, bei dieser Ge-
legenheit hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was gegen seine
Überstellung sprechen würde. Das BFM ist deshalb zu Recht davon aus-
gegangen, dass in seinem Einzelfall keine Anhaltspunkte oder Hinweise
vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zuläs-
sigkeit einer Überstellung nach Italien hindeuten würden, weil die Über-
stellung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen würde.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt, Italien bleibt zuständig.
4.2 Der Beschwerdeführer fordert des weiteren die Berücksichtigung des
Umstandes, dass sein Bruder als Flüchtling in der Schweiz lebt und er auf
dessen Unterstützung angewiesen sei. Wie im Folgenden ausgeführt, hat
dieser Umstand keine Auswirkung auf die Zuständigkeit für das Asylver-
fahren des Beschwerdeführers.
4.2.1 Es ist unbestritten, dass der Bruder des Beschwerdeführer einen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz hat. Da die Geschwister jedoch beide
volljährig sind, gelten sie nicht als "Familienmitglieder" im Sinn von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO, der grundsätzlich nur die Mitglieder der Kernfamilie
umfasst und allenfalls Abweichungen in Konstellationen mit minderjähri-
gen Asylsuchenden eröffnet. Aus diesem Grund kommt Art. 9 Dublin-III-
VO vorliegend nicht zu Anwendung. Aus denselben Erwägungen hat das
BFM das entsprechende Gesuch um Kantonszuteilung in den Wohnkan-
ton des Bruders unter Verweis auf Art. 1a Bst. e AsylV 1 abgewiesen,
gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (vgl. Bst. C).
4.2.2 Weiter ist zu klären, ob ein Sachverhalt des Art. 16 Dublin-III-
Verordnung gegeben ist, wonach eine Zuständigkeit durch das Vorliegen
einer speziellen familiär-humanitären Konstellation begründet werden
kann, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO nennt explizit die Konstellation der Beziehung eines Antragstellers mit
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Seite 10
einem Geschwisterteil, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat auf-
hält. Dies gilt auch, sofern die Betroffenen volljährig sind (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 16). Die Betroffe-
nen müssen ihren Wunsch schriftlich äussern, was vorliegend der Fall
war. Eine Zuständigkeit der Schweiz setzt jedoch das Vorliegen eines be-
sonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Brüdern voraus. Ein
solches kann gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO u.a. durch eine Unter-
stützungsnotwendigkeit aufgrund schwerer Krankheit oder Behinderung
eines der Betroffenen begründet werden. Vorliegend sind keine Anhalts-
punkte gegeben, die auf das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsver-
hältnisses hindeuten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das BFM
den Beschwerdeführer zu seiner Beziehung zum Bruder befragt. Der Be-
schwerdeführer machte keine Ausführungen, aus denen das Vorliegen
einer besonderen Abhängigkeit ersichtlich war. Zwar erläutert der Bruder
des Beschwerdeführers in der Beilage zur Beschwerdeschrift, wie er sich
seit dessen Einreise um seinen jüngeren Bruder kümmere und ihm helfe.
Es deutet aber nichts darauf hin, dass einer der Geschwister krank wäre
(vgl. auch die Ausführungen unter 4.1.4) oder in besonders hohem Mass
auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist, so dass sich der Be-
schwerdeführer nicht auf die Begründung einer Zuständigkeit der
Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs gemäss Art. 16 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO berufen kann.
4.2.3 Zu prüfen ist schliesslich, ob sich der Beschwerdeführer auf die An-
wendung der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO beru-
fen kann, die ebenfalls zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des Antrags
auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen könnte. Diese Be-
stimmung wurde bewusst weit gefasst, um eine flexible Handhabe zu er-
möglichen für alle weiteren Konstellationen von humanitären Gründen,
die sich aus dem familiären Kontext ergeben können (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K15 zu Art. 17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO geht
daher auch von einem weiten Familienbegriff aus (vgl. ebenda). Wird ein
humanitärer Fall angenommen, so kann ein Mitgliedstaat auf Ersuchen
eines anderen Mitgliedstaates seine Zuständigkeit für die Prüfung eines
Asylantrag der betroffenen Person erklären, wobei die betroffenen Perso-
nen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel stellt
die Rechtsgrundlage dar, andere Mitgliedstaaten um die Übernahme der
Zuständigkeit zu ersuchen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K17 zu Art.
17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt einen Antrag des eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaates voraus. In der Regel betrifft dies Fälle, in denen sich
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Seite 11
die betroffene Person im zuständigen Mitgliedstaat befindet, humanitäre
Erwägungen jedoch für eine Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf
einen anderen Mitgliedstaat sprechen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, ebenda,
K19 zu Art. 17). Vorliegend ist dieser Sachverhalt nicht gegeben. Italien
hat seine Zuständigkeit nicht ausdrücklich erklärt, sondern wurde durch
Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig. Bisher wurde
kein entsprechender Antrag der italienischen Behörden auf Übernahme
der Zuständigkeit an die Schweizer Behörden gestellt, weshalb sich der
Beschwerdeführer nicht auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann. Es
steht ihm jedoch frei, sich mit diesem Anliegen nach erfolgter Überstel-
lung an die italienischen Behörden zu wenden.
4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Italien für die Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist nach den Vorgaben
der Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss
Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
5.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen.
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Seite 12
8.
Die Anträge hinsichtlich vorsorglicher Anweisung der Behörden, für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens die Kontaktnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe wer-
den zu unterlassen, werden mit diesem Endurteil gegenstandslos.
Aus den Akten geht nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerde-
führer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb
sich auch das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu in-
formieren, als gegenstandslos erweist.
9.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung – die gesetzlichen Voraussetzung der Mittellosigkeit des Be-
schwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde
sind erfüllt – sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist da-
gegen abzuweisen, da das vorliegende Verfahren keine besondere Kom-
plexität aufweist und eine amtliche Verbeiständung daher nicht notwendig
war (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4987/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Antrag um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird ab-
gewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: