B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4987/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Brazzaville),
vertreten durch lic. iur. Raphael M. Schmid, Rechtsanwalt,
advocenter GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer landete am 22. Juli 2016 von Casablanca (Ma-
rokko) her kommend am Flughafen Zürich, wo ihm die Einreise verweigert
und der Transitbereich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 25. Juli
2016 reichte er aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylge-
such ein. Am 27. Juli 2016 wurde er summarisch befragt und am 4. August
2016 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend,
2012 sein Heimatland verlassen und in Frankreich um Asyl nachgesucht
zu haben, weil er CDs verbreitet habe, welche die Explosion einer Panzer-
basis zeigen würden. Nach dem negativen Asylentscheid im Januar 2016
sei er nach Brazzaville zurückgekehrt, wo er wegen der Geschehnisse im
Jahr 2012 aber nicht mehr behelligt worden sei. Allerdings habe er im Kon-
text der Präsidentschaftswahlen von März 2016 den oppositionellen Kan-
didaten General Jean-Marie Mokoko unterstützt. Aufgrund der willkürlichen
Verhaftungen von Anhängern von Jean-Marie Mokoko habe er sich am
6. Juni 2016 zur Ausreise entschlossen und sei mit dem Flugzeug von
Brazzaville nach Casablanca gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am selben Tag – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Zudem lehnte es das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 17. August 2016 liess der Beschwerdeführer durch den
oben rubrizierten Rechtsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung des Nichteintretens-
entscheids (sic!) vom 10. August 2016 und das Eintreten auf das Asylge-
such sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das SEM anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten (sic!). Subeventualiter sei der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde-
führer sei aus der Transitzone zu entlassen und in eine offene Unterkunft
zu verbringen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde beigelegt waren Aus-
schnitte aus einem Youtube-Video, ein Ausdruck des Wikipedia-Artikels zu
Jean-Marie Mokoko, die erste Seite eines Berichts über die kongolesischen
Präsidentschaftswahlen vom 20. März 2016, eine Länderanalyse der
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schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Januar 2016 betreffend die
Demokratische Republik Kongo sowie angebliche polizeiliche Vorladungen
für den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
18. August 2016 elektronisch übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angefochtenen Verfü-
gung entgegen den Beschwerdebegehren nicht um einen Nichteintretens-
entscheid, sondern einen materiellen Ablehnungsentscheid nach Art. 23
Abs. 1 AsylG handelt. Auf die Beschwerdebegehren, auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei einzutreten, ist vor diesem Hintergrund nicht
einzutreten. Stattdessen nimmt das Gericht die Eingabe als Beschwerde
gegen einen materiellen Asyl- und Wegweisungsentscheid entgegen.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Asylpunkt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Dem wird in der Beschwerde entgegengehal-
ten, die Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben ein stimmiges Ge-
samtbild.
5.2 Nach Studium der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die durch die Praxis konkretisierten Mass-
stäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im vorlie-
genden Fall zutreffend angewendet hat. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ergeben sich
aus den Befragungen aber weitere Unglaubhaftigkeitselemente.
5.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm wegen seiner op-
positionellen Gesinnung und Unterstützung für General Mokoko eine Inhaf-
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tierung und sogar der Tod drohe, werden durch seine durchwegs oberfläch-
lichen Aussagen in den Befragungen nicht gestützt. So wurde er offenbar
nie persönlich bedroht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/26, F 7.02;
A22/12, F 52, 58), und auf persönliche Bedrohungen angesprochen ant-
wortete er immer mit Hinweisen auf allgemeine Geschehnisse (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A22/12, F 46, 53-57). Selbst wenn nicht ausgeschlos-
sen scheint, dass der Beschwerdeführer mit General Mokoko symphati-
sierte, so handelt es sich bei ihm sicherlich nicht um eine Person aus der
näheren Entourage des Generals (vgl. zu den Hilfstätigkeiten des Be-
schwerdeführers Akten des Asylverfahrens, A22/12, F 40, F 49), die sich
öffentlich exponiert hätte und entsprechend durch die Behörden verfolgt
sein könnte. Dies deckt sich auch mit seiner Aussage, sich nach seiner
Rückkehr in den Kongo sehr diskret verhalten zu haben (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A22/12, F 13, F 24). Zudem vermag er über das Schicksal
anderer Oppositioneller nichts zu berichten (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A22/12, F 66-67), was anders wäre, wenn es sich bei ihm um einen ver-
netzten Oppositionellen handeln würde. Alleine der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer am 6. Juni 2016 offenbar unbehelligt über den Flughafen
von Brazzaville ausreiste (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/12, F 60-64),
steht in offenkundigem Widerspruch zu seiner Behauptung, als Oppositio-
neller persönlich verfolgt worden zu sein.
5.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Bezug auf die eingereichte SFH-
Länderanalyse ist zu bemerken, dass diese sich auf die Demokratische
Republik Kongo (Kinshasa), und nicht auf das Heimatland des Beschwer-
deführers, die Republik Kongo (Brazzaville) bezieht. Die drei eingereichten
Vorladungen der nationalen Polizeibehörden der Republik Kongo haben
keinerlei Beweiskraft: Zum einen ist nicht ersichtlich, warum der Beschwer-
deführer sie erst auf Beschwerdeebene einreicht, in den Befragungen aber
nichts darüber berichtete, obwohl die erste der Vorladungen am 3. Mai
2016 ausgestellt worden sein soll, zu einem Zeitpunkt also, als der Be-
schwerdeführer sich noch in seinem Heimatland befand. Zum anderen er-
klärt der Beschwerdeführer nicht, wie er plötzlich in den Besitz der Doku-
mente gekommen sein will.
5.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
Lehnt das SEM das das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
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verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kongo (Brazzaville) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
liegen keinerlei Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass in der Re-
publik Kongo eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt o-
der medizinischer Notlage besteht (vgl. Urteil des BVGer E-3811/2015 vom
19. August 2015, S. 9). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
gesunden jungen Mann, der überdies auch während seines Aufenthalts in
seinem Heimatland zwischen Januar 2016 und Juni 2016 wirtschaftlich ak-
tiv war und Kleider verkauft hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/12,
F 21-22). Die Rückenprobleme des Beschwerdeführers vermögen an der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal er diese
in seinem Heimatstaat behandeln lassen kann. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner