B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4987/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letz-
tem Aufenthalt in B._______, Bezirk C._______, Nordprovinz, verliess Sri
Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) und gelangte mit seinem authen-
tischen Reisepass per Flugzeug von I._______ über D._______ nach
E._______ und von dort auf dem Landweg am (…) in die Schweiz. Am
selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Die Personalienaufnahme fand
am 26. Juli 2019 statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten: A10/7) und – in
Anwesenheit seiner Rechtsvertretung – das Dublin-Gespräch am 5. Au-
gust 2019 (Dublin-Gespräch; Protokoll in den SEM-Akten: A15/2). Jeweils
im Beisein seiner Rechtsvertretung wurde der Beschwerdeführer am
26. August 2019 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A18/14) sowie
ergänzend am 12. September 2019 (ergänzende Anhörung; Protokoll in
den SEM-Akten: A20/9) einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Die er-
gänzende Anhörung wurde von einem reinen Männerteam durchgeführt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, im (…) 2009 habe ihn ein Soldat der Regierung bei ei-
nem Kontrollposten sexuell missbraucht. Im Weiteren hätten Personen ei-
nes Camps des CID (Criminal Investigation Department) ihn und seinen
Kollegen im Rahmen einer Razzia im (…) 2009 bei ihm zu Hause verhaftet.
Während der zweitägigen Haft hätten sie ihn gefoltert und schwer sexuell
misshandelt. Nachdem seine Familie seine Identitätskarte und seine
Wohnsitzbestätigung sowie jene seines Kollegen vorgewiesen habe, seien
sie freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er keine weiteren
Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt.
Sein Hauptausreisegrund stehe im Zusammenhang mit Problemen wegen
der Karuna-Gruppe (Anmerkung des Gerichts: bei der sogenannten Ka-
runa-Gruppe handelt es sich um eine mit der sri-lankischen Regierung ko-
operierende ehemalige Abspaltung der LTTE [Liberation Tigers of Tamil
Eelam], deren Begründer und Anführer Vinayagamoorthy Muralitharan,
alias – gemäss seinem Kampfnamen aus der Zeit des Bürgerkriegs –
Oberst Karuna Amman heisst). Da sein Bruder F._______ (nachfolgend B.)
im Jahr 2014 gemeinsam mit anderen Studenten für den Rücktritt des De-
kans der Universität in G._______ gesorgt habe, habe der Dekan ihnen
Schwierigkeiten bereitet. B. und seine Mitstudenten hätten deshalb Karuna
Amman getroffen und dieser habe ihnen geholfen. Anfangs 2016 habe B.
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erneut Probleme mit dem ehemaligen Dekan gehabt, weshalb der Be-
schwerdeführer, sein Bruder und andere Studenten Karuna wiederum um
Hilfe gebeten hätten. Da die Karuna-Gruppe B. unterstützt habe, habe er
(Beschwerdeführer) eingewilligt, Karuna Amann als Gegenleistung bei po-
litischen Aktivitäten in C._______ zu unterstützen. Er sei jedoch nicht Mit-
glied der Karuna-Gruppe gewesen. Karuna habe ihm mitgeteilt, dass
H._______ (nachfolgend C.) ihn kontaktieren werde. Im (…) 2016 sei dann
B. aus Sri Lanka ausgereist und Mitte 2016, Mitte 2017 und Ende 2017
habe C. ihn jeweils im Auftrag von Karuna angerufen und ihn gebeten, ei-
nige Dinge für ihn in C._______ zu erledigen.
Mitte 2018 habe er zwei Pakete mit Propagandamaterial für die Karuna-
Gruppe in seiner Werkstatt aufbewahrt, nachdem ihn C. dazu telefonisch
aufgefordert habe. Zwei Tage später hätten zwei unbekannte Personen
diese Pakete abgeholt.
Im (…) 2019 habe er erneut ein Paket bei sich lagern müssen. Da dieses
nicht wie von C. angekündigt nach sieben Tagen abgeholt worden sei, habe
er es am zehnten Tag geöffnet und darin ein (…) vorgefunden. Seiner Ehe-
frau habe er nichts davon erzählt, und er habe sich auch nicht an die Polizei
wenden können, da C. von ihm verlangt habe, niemandem davon zu er-
zählen. Ausserdem hätte die Polizei ihn und seine Familienangehörigen
sofort verhaftet und Informationen über die Herkunft des (…) von ihm ver-
langt. Später habe er das (…) vergraben und sei am selben Abend nach
I._______ gereist, von wo aus er Sri Lanka verlassen habe.
Nach seiner Ausreise hätten sich diverse Geschäftsleute bei seinen Eltern,
welche mit ihm die Werkstatt geführt hätten, nach seinem Aufenthaltsort
erkundigt. Allerdings seien weder er noch seine Familie bis zum heutigen
Zeitpunkt wegen des (…) aufgesucht worden.
Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er nach den bevorste-
henden Präsidentschaftswahlen Repressalien seitens der Karuna-Gruppe.
Denn wenn Gotabhaya Rajapakse, in dessen Auftrag Karuna früher Per-
sonen entführt und getötet habe, an die Macht komme, erstarke auch die
Karuna-Gruppe und er sei an Leib und Leben gefährdet. Zudem fürchte er
ganz allgemein die Polizei und das CID, denn wenn man mit einem (…)
ertappt werde, müsse man mit schweren Konsequenzen rechnen.
Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er habe in sei-
nem Heimatstaat ein Studium im (…) Bereich absolviert und besitze mit
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seiner Familie ein eigenes Unternehmen, weshalb sie sehr wohlhabend
seien. Zwischen 2006 und (…) 2017 sei er aus geschäftlichen Gründen alle
sechs Monate ins Ausland gereist. Seine Eltern, seine Ehefrau, die bei der
(…) arbeite, sein Sohn und eine seiner Schwestern lebten nach wie vor in
B._______. Eine andere Schwester und ein Onkel wohnten in J._______.
Hinsichtlich seiner Gesundheit brachte der Beschwerdeführer vor, er leide
an einer Allergie; ferner habe er leichte Atemschwierigkeiten sowie
Schmerzen aufgrund der im Jahr 2009 erlittenen Folter.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine
Identitätskarte im Original sowie eine Registrierungsurkunde seines Ge-
schäftes zu den Akten.
B.
Am 16. September 2019 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
Stellung zum Verfügungsentwurf des SEM.
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2019 – eröffnet gleichentags – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch vom 22. Juli 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters
vom 26. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
die Verfügung des SEM vom 17. September 2019 sei zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug
auszusetzen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beilagen legte er unter anderem eine Kopie eines Briefes seiner Ehe-
frau an das SEM vom 23. September 2019 und eine Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation der Frauen in Sri
Lanka vom 28. März 2013 zu den Akten.
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Seite 5
E.
Ab dem 27. September 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht Zugang
zu den elektronischen Akten der Vorinstanz (Art. 109 Abs. Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]), bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde und
stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der
Schweiz fest.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht konnte den vorinstanzlichen Akten des
Beschwerdeführers entnehmen, dass dieser seit dem 29. September 2019
verschwunden war, weshalb es den Rechtsvertreter mit Zwischenverfü-
gung vom 1. Oktober 2019 aufforderte, den aktuellen Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers bis zum 9. Oktober 2019 bekannt zu geben sowie sein
Interesse an der Fortführung des Verfahrens kundzutun.
F.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, der
Beschwerdeführer halte sich wieder im Bundesasylzentrum K._______ auf
und halte an der Beschwerde sowie den entsprechenden Anträgen fest.
Die Erklärung wurde, entsprechend der Aufforderung des Bundesverwal-
tungsgerichts, vom Beschwerdeführer persönlich ebenfalls unterzeichnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge:
BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat – nach wie
vor – ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
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vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Asylrelevanz als ungenügend respektive nicht hinreichend schlüssig
begründet. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumut-
bar und möglich.
Sie erwog zunächst bezüglich der geltend gemachten Übergriffe im Jahr
2009, dass diese für den Beschwerdeführer mit Sicherheit schreckliche Er-
lebnisse gewesen seien. Allerdings stünden sie weder in einem sachlichen
noch zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Sri Lanka im (…).
Diese Vorbringen entfalteten daher im heutigen Zeitpunkt keine Asylrele-
vanz mehr.
Betreffend die geltend gemachte Gefährdungslage durch die Karuna-
Gruppe führte die Vorinstanz insbesondere aus, der Beschwerdeführer
habe diese objektiv nicht schlüssig begründen können. Auf Nachfrage hin,
weshalb die Karuna-Gruppe ein Verfolgungsinteresse an ihm hegen sollte,
habe er pauschal geantwortet, dass ihm alles zustossen könne und diese
Personen in Wahlen und politische Aktivitäten involviert seien. Ausserdem
habe er ausgeführt, dass Karuna die rechte Hand von Gotabhaya sei, wel-
cher als Präsident kandidieren werde, und er sei gefährlich. Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer weder konkretere Angaben zur Mittelsperson
C. noch zu den Personen machen können, welche (…) bei ihm deponiert
hätten. Offensichtlich habe er auch keinen engeren Kontakt zu Karuna oder
dessen Gefolgsleuten gehabt, weshalb fraglich sei, dass dieser überhaupt
Hilfsdienste – wenn auch nur im geringen Umfang – vom Beschwerdefüh-
rer in Anspruch genommen habe. Nachdem der Beschwerdeführer nicht
vorgebracht habe, Karuna habe ihn behelligt, sondern er habe diesen aus
Dankbarkeit unterstützt, sei nicht von einer Zwangslage auszugehen. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer weder Probleme mit Karuna beziehungs-
weise dessen Anhängern noch mit den sri-lankischen Behörden gehabt.
Somit seien den Angaben des Beschwerdeführers, die darüber hinaus sub-
stanzlos ausgefallen seien, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung zu entnehmen. Auch sei es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, eine allfällige Verfolgungsmotivation hinreichend zu erklä-
ren. Dass sich mehrere Personen nach seiner Ausreise bei seinen Eltern
nach ihm erkundigt hätten, sei nicht geeignet, um auf seine Verfolgung zu
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schliessen. Die als Beweismittel zu den Akten gereichte Registrierungsur-
kunde seines Geschäftes vermöge an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern.
Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf
eine heutige Rückkehr nach Sri Lanka hielt die Vorinstanz insbesondere
fest, dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen
Identitätsdokumente verfügten, behördlich gesucht würden oder im Aus-
land ein Asylverfahren durchlaufen hätten, am Flughafen zu ihrem Hinter-
grund befragt würden. Zudem würden Rückkehrer regelmässig auch am
Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur
Überwachung von Personen befragt. Jedoch nähmen weder die Befragung
am Flughafen allein noch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort grund-
sätzlich ein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer sei vor sei-
ner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen. Vielmehr sei er bis im (…) in Sri Lanka wohnhaft gewesen; er
habe also nach Kriegsende noch während rund (…) Jahren unbehelligt in
seinem Heimatstaat gelebt und sei zwischenzeitlich regelmässig aus- und
wieder eingereist. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risi-
kofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lan-
kischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht
ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer hinsichtlich
des Vorfalls vom (…) 2009 neu geltend, er sei nach seiner Haftentlassung
einer Meldepflicht unterstellt worden.
Entsprechend dem als Beilage eingereichten Brief seiner Ehefrau, erhalte
diese Todesdrohungen, auch nachts. Dieses Schreiben enthalte zusätzli-
che Angaben, die den Sachverhalt ergänzten. Aufgrund des beschleunig-
ten Verfahrens und der engen Taktung sei eine detailliertere Auseinander-
setzung allerdings nicht möglich gewesen.
Sodann wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im erstinstanzli-
chen Verfahren vorgebrachte Befürchtung für den Fall einer Präsident-
schaftswahl, die Karuna und dessen Anhänger stärken würde; er sei des-
halb sehr wohl konkret bedroht. Das SEM hätte sich umfassender mit den
politischen Rahmenbedingungen und der Karuna-Gruppe auseinanderset-
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zen müssen, um seine Vorbringen in den Länderkontext einbetten zu kön-
nen. Ausserdem hätte das SEM die Wahlen abwarten müssen, um deren
Auswirkungen auf seine Asylgründe werten zu können. Bei Zeitknappheit
hätte es seinen Fall dem erweiterten Verfahren zuführen müssen, um die
genannten zusätzlichen Abklärungen zu treffen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen
Gefährdung aufgrund der Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils
E-1866/2015 geltend, seine Verfolgung im Jahr 2009 sei entgegen der
Ansicht der Vorinstanz in diesem Zusammenhang relevant. So sei er
bereits früher verdächtigt geworden, Mitglied der LTTE zu sein. Ausserdem
habe er Unterstützungsdienste geleistet und (…) versteckt. Zudem habe
auch sein Bruder das Land verlassen und die Familie deswegen in den
Fokus der Behörden gebracht. Auch die Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz könne zu einem erhöhten Verfolgungsinteresse führen.
Zudem würden alle tamilischen Personen am Flughafen befragt. Es
bestehe somit eine konkrete Gefahr, dass er in Haft genommen werde und
erneut Folter erleiden müsse.
6.
6.1 Die Einschätzung des SEM und die entsprechende Begründung sind
offensichtlich richtig. Es kann in jeder Hinsicht auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusam-
menfassung oben E. 5.1). Ergänzend kann folgendes festgehalten werden:
6.2 Bezüglich der Vorfälle im Jahr 2009 hielt das SEM zutreffend fest, diese
entfalteten keine Asylrelevanz. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Ausrei-
sezeitpunktes. So sind aus den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise (…) 2019 deswegen
nochmals in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Viel-
mehr sprechen die zahlreichen legalen geschäftlichen Auslandreisen des
Beschwerdeführers zwischen 2009 und (…) 2017, der offenbar problem-
lose Erhalt eines authentischen Reisepasses im (…) (vgl. A18 F12 ff.) so-
wie schliesslich die legale Ausreise im (…) über den Flughafen I._______
(vgl. A18 F24 ff.) gegen ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer
im Ausreisezeitpunkt.
6.3 Betreffend die unmittelbaren Ausreisegründe vermag der Beschwerde-
führer mit der geschilderten angeblichen Bedrohungslage seitens der Ka-
runa-Gruppe ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darzutun.
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Die Vorinstanz folgerte zu Recht, dass den Vorbringen des Beschwerde-
führers keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person zu
entnehmen sind. Zudem mutet seine plötzliche und überstürzte Ausreise,
nachdem er (…) im Paket entdeckt habe, seltsam an, zumal der Beschwer-
deführer niemanden darüber informiert habe (vgl. A18 F31 S. 6 und F50).
Ferner erhellt auch nicht, weshalb der Beschwerdeführer trotz der angeb-
lich massiven Bedrohungslage seine Eltern, seine Ehefrau und sein Kind
alleine in Sri Lanka, am registrierten Wohnort, zurückgelassen habe, ohne
sie auch nur zu warnen.
Das Vorbringen erst auf Beschwerdestufe, seine Ehefrau habe nach seiner
Ausreise Todesdrohungen erhalten, ist vor dem gesamten Hintergrund des
vorliegenden Falles als offensichtlich nachgeschoben und damit
unglaubhaft zu werten. So erklärte der Beschwerdeführer noch an den
Anhörungen, seine Familie habe aufgrund seiner Ausreise bis anhin keine
Probleme gehabt. Es hätten sich lediglich Geschäftsleute bei seinen Eltern
nach ihm erkundigt (vgl. A18 F49 und F82; A20 F8). Die Aussage im
Schreiben, die Ehefrau werde schon seit längerer Zeit bedroht, habe ihm
jedoch nichts erzählt, um ihm keine Schwierigkeiten zu bereiten, ändert
nichts daran, zumal der Beweiswert des Schreibens bereits aufgrund
seines Gefälligkeitscharakters als äusserst gering einzustufen ist. Nichts
ableiten lässt sich schliesslich aus dem allgemeinen SFH-Bericht zur Lage
von Frauen in Sri Lanka.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz auch zu Recht fest, dass es dem Be-
schwerdeführer mit seinen pauschalen Ausführungen nicht gelungen ist,
eine objektive Gefährdungslage durch die Karuna-Gruppe im Zusammen-
hang mit den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen darzulegen. Selbst
wenn Gotabhaya Rajapaksa die Wahlen gewinnen würde, ist nicht ersicht-
lich, weshalb dem Beschwerdeführer deswegen eine asylrelevante Verfol-
gung drohen sollte.
6.4 Schliesslich verneinte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
auch zu Recht das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil
publiziert], E. 8.4) beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer Sri Lanka gerade nicht illegal, sondern legal mit seinem
persönlichen Reisepass über den Flughafen I._______ verlassen hat (vgl.
A18 F24 ff.), was – wie bereits erwähnt – gegen eine asylrechtlich relevante
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Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spricht. Die Ausführungen in der Be-
schwerde vermögen keine andere Einschätzung zu begründen. Wenn er
nun plötzlich erstmals behauptet, er sei als LTTE-Mitglied verdächtigt und
einer Meldepflicht unterstellt worden, widerspricht er damit klar seinen
früheren protokollierten Angaben (vgl. A20 F16 und F12). Auch ist nicht er-
sichtlich, dass er oder seine Familie wegen der Ausreise seines Bruders B.
in den Fokus der Behörden geraten wären. Vielmehr gab der Beschwerde-
führer diesbezüglich an, er habe ein normales Leben geführt und seinen
Beruf ausgeübt, nachdem B. Sri Lanka im (…) 2016 verlassen habe (vgl.
A18 F31 S. 5 Mitte). Schliesslich gereichen weder seine tamilische Ethnie
noch der Umstand des in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens für
die Bejahung einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung.
6.5 Was schliesslich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers be-
trifft, das SEM habe den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Asylentscheides
nicht vollständig erstellt, und es hätte daher sein Asylgesuch im erweiterten
Verfahren behandeln sollen, so erweist sich diese als offensichtlich unbe-
gründet. Vielmehr ist der Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und
erstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich weitere Abklärungen zur Ka-
runa-Gruppe aufgedrängt hätten und erst recht nicht, weshalb das SEM die
bevorstehenden Präsidentschaftswahlen hätte abwarten sollen. Entspre-
chend erhellt auch nicht, weshalb die Vorinstanz eine Zuteilung ins erwei-
terte Verfahren hätte vornehmen sollen (vgl. Art. 26d AsylG). Auch ergeben
sich aus den Akten keine sonstigen Anhaltspunkte, die eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz begründen würden. Das diesbezügliche
Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen.
6.6 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Weder die Vorbringen in der Be-
schwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Ein-
schätzung etwas zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 12
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt
den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte
sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinanderge-
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Seite 13
setzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und
Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise
persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1866/2015).
Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen (vgl. E. 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
seinem Heimatstaat drohen. Daran vermögen die Terroranschläge vom
Frühjahr 2019 und die damit zusammenhängenden verstärkten Sicher-
heitsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden nichts zu ändern.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzu-
folge als zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesver-
waltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) be-
stätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zu-
mutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
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(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann.
8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, Nordpro-
vinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Wie das SEM zu Recht
ausführte, verfügt der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Bezie-
hungsnetz, besitzt ein eigenes Unternehmen und bezeichnete seine finan-
zielle Situation als gut. Ausserdem machte er keine gesundheitlichen Prob-
leme in einem Ausmass geltend gemacht, dass sie die gegen seine Rück-
kehr nach Sri Lanka sprechen würden.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt auch als zumut-
bar.
8.4 Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Be-
schwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gege-
ben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshin-
dernis ersichtlich ist, wobei es ihm ohnehin obliegen würde, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist
(Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den
vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbese-
hen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos
erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: