B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4989/2019
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 23. September 2019 / N (…).
E-4989/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 14. Juni 2019 mit dem Flugzeug von
C._______ nach Zürich und suchte am 17. Juni 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 20. Juni 2019 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene
Rechtsvertretung, am 21. Juni 2019 wurden ihre Personalien aufgenom-
men. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter.
Anlässlich der Erstbefragung/Anhörung vom 24. Juli 2019 gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, sie sei im Dorf D._______ aufgewachsen
und zur Schule gegangen. Danach habe sie mit ihrer Familie (Eltern und
Geschwister) in E._______ und zuletzt in F._______ gelebt. Sie habe die
(…)schule abgeschlossen und hätte gerne eine Ausbildung als (…) ge-
macht, was aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ihre be-
tagten Eltern lebten von der Rente ihres Vaters. Um weiteres Einkommen
zu erzielen, arbeiteten sie illegal. Ein Bruder, der nun in G._______ lebe,
habe den Bau des Hauses in F._______ finanziert. Ihre anderen Brüder
würden ebenfalls gelegentlich illegal arbeiten. Sie selbst habe eine Zeit
lang in einer (…)fabrik gearbeitet. Oft sei sie auch zu ihrer Schwester nach
H._______ gegangen und habe sich um deren Kinder gekümmert, als
diese eine Weiterbildung (Protokoll Erstbefragung/Anhörung F59) bezie-
hungsweise eine Ausbildung (F102) absolviert habe. Um Geld für die Aus-
reise zu sparen, habe sie zuletzt illegal in einer (…)fabrik gearbeitet (F93).
Der Vater ihres Kindes habe Drogen genommen, sei krank geworden und
habe den Kontakt zu ihr abgebrochen. Er leide an Depressionen. Sie habe
keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie glaube, er lebe in G._______ bei seinem
Bruder (F55). Sie habe ihre Schwangerschaft lange verheimlicht. Als ihre
Familie im (…) 2019 davon erfahren habe, habe sie sie dazu drängen wol-
len, die Schwangerschaft abzubrechen, da sie nicht für das Kind aufkom-
men könne. Sie habe Angst gehabt, dass ihr jemand das Kind wegnehme
oder es umbringe. Sie habe daher vor der Ausreise bei der Ex-Frau ihres
Onkels gewohnt und sei (…) Wochen vor der Geburt ausgereist. Ihre Brü-
der hätten ihr gesagt, sie müsse das Kind wegbringen. Im (…) sei sie von
ihrem Bruder I._______ geschlagen worden. Sie habe wiederholt Prob-
leme gehabt und sei geschlagen worden. Zur Polizei sei sie nicht gegan-
gen, da diese normalerweise sage, es handle sich bei den erwähnten Prob-
lemen um eine Familienangelegenheit (F152). Ihre Eltern seien alt und
krank und könnten nicht für ihren Unterhalt aufkommen, da das Geld nicht
einmal für die Medikamente reiche (F97 f.). Bisher habe sie aber von der
Rente ihres Vaters leben können (F114). In ihrem Umfeld gebe es viele
E-4989/2019
Seite 3
alleinerziehende Mütter. Diese würden nicht vom Staat unterstützt. Sie
habe sich nicht darüber informiert, wo sie Unterstützung erhalten könne.
Anlässlich der Anhörung vom 12. September 2019 gab die Beschwerde-
führerin an, sie sei Ende (…) für zwei Monate nach G._______ zu einer
Freundin gegangen. Sie wisse nicht, ob der Vater ihres Kindes in
G._______ lebe (Anhörungsprotokoll F29). Zur Finanzierung ihres Flugti-
ckets in die Schweiz habe sie für Familien als (…) gearbeitet (F37). Als sie
das letzte Mal nach Hause gegangen sei, ungefähr am (…) 2019, habe der
zweitälteste Bruder zu ihr gesagt, entweder treibe sie das Kind ab oder er
töte sie zusammen mit dem Kind. Ihr Vater leide an einer Depression, ihm
sei nicht klar gewesen, was geschehen sei, und ihre Mutter habe ihr nicht
helfen können. Ihre Brüder hätten ihr nicht erlaubt, in einem Hotel oder
Restaurant zu arbeiten. Die Verwandten ihrer Mutter hätten die Familie ih-
res Freundes gekannt und so seien sie traditionell miteinander verlobt wor-
den. Sie sei katholischen Glaubens und ihre Brüder hätten bestimmt, wen
und wann sie heiraten solle. Es habe auch früher Interessenten für eine
Ehe gegeben, aber die Familie sei nicht einverstanden gewesen (F126 f.).
B.
Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin am 19. September 2019 Ge-
legenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu neh-
men. Die Stellungnahme der Rechtsvertreterin datiert vom 20. September
2019.
C.
Mit Verfügung vom 23. September 2019 – gleichentags eröffnet – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem
Vollzug. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Man-
dat am 23. September 2019 nieder.
E-4989/2019
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 26. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige
Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses) und die Ernennung eines amtlichen
Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – ein-
zutreten.
E-4989/2019
Seite 5
1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende
Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs.
2 VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4989/2019
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)
4.3 Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen
abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsu-
chende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft ma-
chen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Ge-
mäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als si-
chere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Ver-
folgung herrscht (Bst. a).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und lehnte das
Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab.
Zur Begründung hielt sie fest, Albanien gelte seit dem 6. Oktober 1993 als
verfolgungssicherer Staat und die EU-Kommission habe am 29. Mai 2019
die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen empfohlen. Aus den Aussagen
der Beschwerdeführerin hätten sich keine überzeugenden Hinweise erge-
ben, welche die Regelvermutung, dass Albanien ein verfolgungssicherer
Staat sei, umstossen könnten. Sie habe keinerlei Massnahmen ergriffen,
um bei den staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen.
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie habe in Alba-
nien keine gesicherte Existenz, sei festzuhalten, dass Nachteile, welche
auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbe-
dingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne zwar darauf verzichtet wer-
den, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzuge-
hen. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Unstimmigkeiten in
den Aussagen bezüglich der familiären Verhältnisse vorliegen würden, die
starke Zweifel an der geltend gemachten Bedrohung und Verstossung
durch die Familie aufkommen liessen. So habe sie einerseits geltend ge-
macht, sie entstamme einer stark durch Traditionen bestimmten katholi-
schen Familie. Es sei ihr von den Brüdern verboten worden, eine Stelle in
E-4989/2019
Seite 7
der Hotellerie oder im Gastgewerbe anzunehmen. Andererseits würden di-
verse Stempel in ihrem Pass belegen, dass sie wiederholt selbständig im
ganzen Balkanraum umhergereist sei. Auch ihre Beschreibung, das sie
sich bei den Behörden und bei Journalisten für die Rechte ihrer Familie
eingesetzt habe, stehe im Kontrast zum von ihr gezeichneten Bild einer
unselbständigen, von ihrer Familie bestimmten, Frau. Erstaunlich sei an-
gesichts ihres traditionell katholischen Hintergrundes, dass sie von ihrer
Familie mit Nachdruck auch noch in fortgeschrittener Schwangerschaft zu
einer Abtreibung aufgefordert worden sein solle. Wenig glaubhaft sei
schliesslich, dass sich ihre Familie, nachdem sie während ihres gesamten
Lebens für sie gesorgt habe, nun plötzlich von ihr lossagen und sie ihrem
Schicksal überlassen solle. Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als sie
die Verbindung zum Vater ihres Kindes auf Anraten und mit Zustimmung
ihrer Familie eingegangen sei. Offen bleibe auch, weshalb ihre Brüder in
einer durch die Traditionen bestimmten Familie zwar einerseits den Bräu-
tigam für sie bestimmt hätten, andererseits aber keinerlei Pflichten gehabt
hätten, sie zu verteidigen, als sich der Bräutigam seinen Pflichten entzogen
habe. Weiter habe sie auch hinsichtlich ihres Aufenthaltes ab (…) 2019 wi-
dersprüchliche Angaben gemacht und zunächst angegeben, sie sei zwi-
schen (…) und (…) immer wieder geschlagen worden, weil sie schwanger
gewesen sei. Habe dann aber auch ausgesagt, sie sei ab Ende (…) 2019
bis Anfang (…) 2019 bei einer Freundin in G._______ gewesen.
Die Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme angegeben, die Be-
schwerdeführerin habe bereits vorgängig bei Institutionen um Hilfe nach-
gesucht. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu den Angaben der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörungen. Sie sei mehrfach darauf an-
gesprochen worden, ob sie sich über Hilfsangebote informiert habe. Dabei
habe sie ausgesagt, sie wisse nicht, dass es in Albanien solche Hilfsange-
bote gebe und habe sich nicht an eine Organisation gewandt. Zudem ma-
che sie in der Stellungnahme nun geltend, sie habe das Flugticket nicht
selbst finanzieren können, sondern habe Geld dafür ausleihen müssen,
wohingegen sie an der Anhörung gesagt habe, sie habe das Ticket selbst
im Internet gesucht und gekauft. Abschliessend sei festzuhalten, dass sie
in der Stellungnahme ihr bisheriges Vorgehen fortsetze und unklare und
uneinheitliche Angaben zu ihrer finanziellen und familiären Situation ma-
che.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre An-
gabe, sie sei von ihrem Bruder geschlagen worden, entspreche der Wahr-
heit. Deshalb habe die Frau ihres Onkels ihr geholfen, ein Ticket in die
E-4989/2019
Seite 8
Schweiz zu kaufen. Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie zuerst
einige Tage im Spital verbracht. Die Ärzte hätten Fotos von ihren «ge-
schwollenen, blauen Augen» gemacht. Sie habe keine «normalen» Famili-
enprobleme. Man habe sie zur Abtreibung zwingen wollen. Wenn sie nach
Albanien zurückkehre, sei ihres und das Leben ihrer Tochter in Gefahr. Sie
erhalte dort keine Hilfe von der Polizei oder von einem Frauenhaus. Sie
erhalte keinen Schutz vor ihrer Familie. Sie sei einmal bei der Polizei ge-
wesen und nicht ernst genommen worden, es gebe auch kein Protokoll
davon. Auch wenn das SEM Albanien als sicheres Herkunftsland be-
zeichne, gebe es für sie und ihre Tochter dort keinen Schutz.
5.3 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zu-
treffender Begründung abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssi-
cheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl.
dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country"
beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame
staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine re-
lative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und
substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden
kann. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht ent-
nehmen, inwiefern sie konkret bedroht worden sein soll. Sie beschränkt
sich darauf zu behaupten, ein beziehungsweise zwei Brüder hätten sie ge-
schlagen. Sie hat sich indes nicht an die Behörden gewandt und konnte
nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die albanischen Behörden nicht
willens und in der Lage sein sollten, ihr den notwendigen Schutz zu gewäh-
ren. Demnach vermochte die Beschwerdeführerin keine konkreten und
substantiierten Hinweise darzutun, die geeignet wären, die Regelvermu-
tung umzustossen.
Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es seien anlässlich ih-
res ersten Spitalaufenthaltes in der Schweiz Fotos von ihr gemacht wor-
den, ist festzuhalten, dass sie weder Fotos noch entsprechende Arztbe-
richte zu den Akten reichte. Im sich in den Akten befindlichen Arztbericht
wurde nicht verzeichnet, es gebe Anhaltspunkte oder Merkmale (z.B. blaue
E-4989/2019
Seite 9
Flecken oder ähnliches) für eine Misshandlung der Beschwerdeführerin
(vgl. Bericht […]spital K._______ vom 10.07.2019).
5.4 Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine bestehende oder
drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vor-
instanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die politische
Lage in Albanien noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerinnen
sprächen. Die Beschwerdeführerin habe eine (…)jährige Schulbildung ab-
geschlossen und bereits in diversen Bereichen gearbeitet. Sie verfüge über
E-4989/2019
Seite 10
ein breites familiäres Beziehungsnetz, welches ihr über viele Jahre hinweg
geholfen habe, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Zudem habe sie als
alleinerziehende Mutter Anspruch auf die ortsübliche Sozialhilfe. Hinzu
komme, dass sowohl ihre Schwester in H._______ als auch ihr Bruder in
G._______ sie bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hätten,
weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch weiterhin auf deren Unter-
stützung zurückgreifen könne. Sollte die Beschwerdeführerin es vorziehen,
nicht mehr zu ihrer Familie in F._______ zurückzukehren, gebe es ver-
schiedene Organisationen (wie z.B. die Young Women’s Christian Associ-
ation of Albania, das Gender Alliance for Development Center, der Bethany
Christian Service), welche alleinerziehende Frauen unterstützen würden.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter
nach Albanien erweist sich damit als zulässig und (auch in Berücksichti-
gung des Kindeswohls) zumutbar.
7.4 Die Beschwerdeführerin ist legal mit ihrem bis (…) gültigen Reisepass
in die Schweiz gereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E-4989/2019
Seite 11
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4989/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: