Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4992/2006
luc/thc/dis
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (….),
Pakistan,
vertreten durch Maître Christelle Boil, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. Januar 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger und
Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis aus B._______ im
Distrikt C._______/Punjab – reichte erstmals am 30. August 2001 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine
dagegen bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK),
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. August 2004
abgewiesen. Mit Urteil vom 3. Dezember 2004 wies die ARK das als
Revisionsgesuch entgegengenommene Wiedererwägungsgesuch vom
19. Oktober 2004 ab.
B.
Am 21. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 9. Januar 2006 wurde er im [EVZ]
summarisch befragt und am 24. Januar 2006 von der Vorinstanz direkt zu
seinen Asylgründen angehört.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er im Mai
beziehungsweise Juni 2005 nach Pakistan zurückgekehrt sei, wo er im
Juli 2005 einen Laden in D._______, in der Nähe von B._______, eröffnet
habe. Am (…) 2005 sei auf seine Moschee in D._______, beim
Morgengebet, ein Anschlag verübt worden, wobei (…) Personen getötet
und viele verletzt worden seien. Er sei einer der wenigen gewesen, die
unverletzt geblieben seien. Er sei ohnmächtig geworden und ins Spital
gebracht worden. Der religiöse Anführer der Ahmadi habe den
Beschwerdeführer bei der Polizei als Zeugen genannt; er habe sich aber
nicht bei der Polizei gemeldet, beziehungsweise er habe den religiösen
Anführer gebeten, seinen Namen den Behörden nicht zu nennen. Nach
diesem Vorfall hätten viele Moscheen die Ahmadis dazu aufgerufen, zum
Islam zu konvertieren. Kurz darauf sei ein Aufruf ergangen, dass alle
Ahmadis innerhalb von drei Tagen konvertieren müssten, andernfalls sie
getötet würden. Am (…) 2005 habe er Bedrohungen erhalten, woraufhin
er sofort seinen Laden geschlossen habe und zu seinem Onkel gegangen
sei, wo er sich drei Wochen versteckt habe. Sein Anwalt habe ihm
geraten auszureisen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er sodann in die
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Schweiz gereist, wo er am 9. Dezember 2005 angekommen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Unterlagen ein:
Ärztlichen Bericht/Rezept des (…) Hospital vom 15. August 2005
Ärztliches Rezept des (…) Hospital vom 2. September 2005
Schreiben seines ehemaligen Rechtsvertreters in der Schweiz,
Rechtsanwalt (…), vom 25. Mai 2005
Kopien diverser Zeitungsberichte zum Attentat auf die Moschee in
D._______
Kopie des Strafgesetzartikels bezüglich Ahmadis vom 26. April 1984
Bestätigungsschreiben seines Anwaltes in Pakistan, (…), vom
9. Dezember 2005
Videokassette zum Attentat in D._______ vom (…) 2005
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers erneut ab und verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers massiv unglaubhaft
seien. Insbesondere könne ihm nicht geglaubt werden, dass er
tatsächlich nach Pakistan zurückgekehrt sei. Aus diesen Gründen müsse
die Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht geprüft werden. Die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der
Ahmadis begründe kein Wegweisungsvollzugshindernis, wie dies bereits
im Urteil der ARK vom 18. August 2004 ausgeführt worden sei. Auf die
eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen werden.
D.
Mit Eingabe vom 3. März 2006 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde bei der
ARK und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventuell die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Auf die
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ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen werden. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer reichte die Kopie eines
Arztzeugnisses ein, das seinen Spitalaufenthalt am (…) 2005 belegt.
E.
Mit Verfügung vom 20. März 2006 lehnte die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 20. April 2006 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine Registrierungsbestätigung des Ladens "(…),
D._______" 1. Juni 2005 sowie drei Bestätigungen der Anwesenheit des
Beschwerdeführers beim Attentat in der Moschee von D._______ (von
verschiedenen Personen ausgestellt), alle datiert vom 7. April 2006, zu
den Akten. Zudem wurden Faxkopien des Urteils gegen seine vier
Freunde vom (…) 2003 eingereicht. Mit dieser Eingabe beantragte die
Rechtsvertreterin, wie schon in der Beschwerdeeingabe, dass das BFM
eine Botschaftsabklärung zu den Angaben des Beschwerdeführers
durchführe.
G.
Am 11. Mai 2006 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass die neu eingereichten
Unterlagen keinen Beweiswert hätten, da in Pakistan solche Dokumente
leicht erworben werden könnten. Das BFM sei weiterhin der Meinung,
dass der Beschwerdeführer nicht nach Pakistan zurückgekehrt sei und
demnach die vorgebrachten Ereignisse auch nicht erlebt haben könne.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden sich mit Sicherheit
keine Abklärungen vor Ort rechtfertigen.
H.
In der Replikeingabe vom 31. Mai 2006 führte die Rechtsvertreterin aus,
dass ihr nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer seine Rückreise
nach Pakistan mit anderen Beweismitteln nachweisen könne. Die Ansicht
des BFM, wonach die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers
keine Beweiskraft hätten, beruhe einzig darauf, dass das BFM seine
ursprüngliche Einschätzung bestätigen könne. Dadurch, dass keine
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weiteren Abklärungen zu den Angaben des Beschwerdeführers gemacht
würden, werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen werden.
I.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2008, teilte [die kantonale Behörde] mit,
dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Dezember 2007 unbekannten
Aufenthaltes sei.
J.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers der ARK, dem BFM und [der kantonalen Behörde]
mit, dass dieser vom (…) 2007 in E._______ hospitalisiert gewesen sei
und sich danach zur Erholung bei einem Freund in F._______
aufgehalten habe. Er habe die Schweiz nicht verlassen.
K.
Am 7. April 2011 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist somit zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete seine Annahme der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt: Erste Zweifel am
Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Sachverhalts würden dadurch aufkommen, dass er in der direkten
Bundesanhörung ausgeführt habe, dass vier Personen, welche im
Rahmen der Vorkommnisse aus dem ersten Asylverfahren
festgenommen worden seien, zu schweren Strafen verurteilt worden
seien. Weiter habe er an der direkten Anhörung ausgeführt, dass das
Haus eines Mitarbeiters von Leuten der sunnitischen Organisation NTS
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angegriffen worden sei, als er sich dort im Juni 2005 aufgehalten habe.
Beide Vorbringen habe er an der Erstbefragung nicht erwähnt. Seine
Erklärung, wonach er aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, könne
diese Unterlassung jedoch nicht erklären. Diese Vorbringen könnten ihm
demnach nicht geglaubt werden.
Weiter sei seine Darstellung des Überfalls auf die Moschee in D._______
stereotyp und oberflächlich. Er habe bei seiner Schilderung der Vorfälle
nie die Ebene eines Berichts, der genauso gut von einem
Aussenstehenden stammen könne, verlassen. Insbesondere habe er
jeden subjektiven Eindruck vermissen lassen. Von einer Person, die ein
solch dramatisches Ereignis tatsächlich selber erlebt habe, sei zu
erwarten, dass sie auch zutiefst eindrückliche Bilder davon liefern würde.
Solche fehlten aber grundsätzlich und erstaunlicherweise in den
Schilderungen des Beschwerdeführers. Das angeblich Erlebte sei in einer
undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden, welche nicht
den Eindruck zu erwecken vermöge, der Beschwerdeführer hätte es auch
tatsächlich selber erlebt. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des
Sachverhaltes würden dadurch verstärkt.
Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb seine
Vorbringen widersprüchlich seien. So habe er in der Erstbefragung
ausgeführt, dass die Polizei seinen Namen vom Führer der Ahmadis
erhalten habe. An der direkten Anhörung habe er jedoch gesagt, dass der
Führer der Ahmadis zwar seinen Namen auf einer Liste gehabt habe, er
ihn aber davon habe überzeugen können, dass er seinen Namen nicht
bei der Polizei erwähne. Seine Erklärungsversuche, er sei falsch
verstanden worden, könnten nicht gehört werden, da seine Aussagen in
der Erstbefragung zu eindeutig seien (S. 5 und 6 des Protokolls).
Zudem habe der Beschwerdeführer bei seiner Schilderung des Attentats
vom (…) 2005 erwähnt, dass er unverletzt geblieben sei, da er hinter
einer Säule gewesen sei. Erstaunlicherweise habe er jedoch auch
gesagt, dass die Attentäter von hinten geschossen hätten. Es sei logisch
nicht nachvollziehbar, wie ihn eine (vor ihm befindliche) Säule hätte
schützen können. Da könne auch die Korrektur des Beschwerdeführers
während der Rückübersetzung (die Säule sei nicht vor ihm, sondern
hinter ihm gewesen) nicht mehr weiterhelfen. Dieses Element stelle ein
weiteres Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar.
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Ausserdem beinhalte der Bericht des Beschwerdeführers über seine
Reise nach und von Pakistan massive Ungereimtheiten: So habe er
vorgebracht, die Schweiz im Mai / Juni 2005 verlassen zu haben und per
Auto über Italien nach Polen, Russland und Kasachstan gefahren und
von dort per Flugzeug nach Lahore geflogen zu sein. Die Reise bis nach
Kasachstan habe er ohne Dokumente vollzogen, später habe der
Schlepper – dies im Übrigen im Widerspruch zu seinen eindeutigen
Aussagen an der Erstbefragung – einen Pass für ihn vorgewiesen. Er
habe den Pass jedoch nie selber in den Händen gehalten und wisse auch
nicht, auf wessen Namen er laute. Für die Rückreise aus Pakistan in die
Schweiz sei er per Flugzeug über Dubai nach Zürich gekommen, wobei
er von einem Schlepper begleitet gewesen sei, welcher für ihn die
Dokumente vorgewiesen habe. Diese Dokumente habe er auch nicht zu
Gesicht bekommen und er wisse deshalb nicht, auf welchen Namen sie
gelautet hätten.
Beide Schilderungen seien schlicht nicht möglich, da eine Person auf
keinen Fall in ein Flugzeug einsteigen könne, ohne dass sie vorgängig
genau und persönlich auf ihre Identität überprüft worden sei. Dies wäre
aber nach den Schilderungen des Beschwerdeführers gerade passiert.
Es könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er halb Osteuropa ohne
Dokumente habe durchqueren können, dies zudem im Zug.
Aufgrund dieser massiven Unglaubhaftigkeitselemente könnten dem
Beschwerdeführer seine gesamten Vorbringen und insbesondere die
geltend gemachte Heimreise nach dem ersten Asylverfahren nicht
geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten
einzugehen.
Bezüglich der eingereichten Beweismittel führte die Vorinstanz aus, dass
die diversen Medienberichte zum Attentat vom (…) 2005 den
Beschwerdeführer allesamt nicht erwähnen würden, weshalb ihnen für
das vorliegende Verfahren kein Beweiswert zukomme. Im Weiteren sei
es, hinsichtlich der eingereichten ärztlichen Berichte und des Affidavits, in
Pakistan ein Leichtes, solche Dokumente gegen Bezahlung zu erhalten.
Dies sei auch im Urteil der ARK vom 18. August 2004 bereits
festgehalten worden. Aus diesen Gründen und insbesondere auch wegen
der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich seiner angeblichen
Heimreise hätten diese Dokumente keinen Einfluss auf die
Schlussfolgerungen.
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Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers
allesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG
nicht standhalten, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2. Auf Beschwerdeebene wird dagegen ganz grundsätzlich geltend
gemacht, dass die Vorinstanz einfach die Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen behauptet habe, obwohl sie im Rahmen ihrer Pflicht zur Sach-
verhaltsabklärung gehalten gewesen wäre, Abklärungen durchzuführen.
Diese hätten sodann aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer die
Wahrheit gesagt habe.
Dass der Beschwerdeführer gewisse Vorbringen erst an der direkten
Anhörung und nicht schon an der Erstanhörung vorgebracht habe, könne
ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn einerseits sei er bei der
Erstanhörung darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen, und
andrerseits müssten verspätete, aber entscheidrelevante Vorbringen
gemäss Art. 32 VwVG ihre Berücksichtigung finden. Des weiteren sei das
fragliche Vorbringen (die Verurteilung der vier Kameraden) nicht der
Hauptgrund gewesen, weshalb der Beschwerdeführer wieder ausgereist
sei, und an der Empfangsstelle habe man ihn explizit nach den Gründen
für seine Ausreise gefragt. Dies seien insbesondere der Überfall auf die
Moschee und seine Bedrohung danach.
Die Begründung der Vorinstanz, weshalb die weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien, seien eine rein subjektive
Einschätzung, welche aber den Anforderungen an Methodik und
Seriosität nicht gerecht würden. Gerade die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Todes seines Cousins beim Überfall
auf die Moschee sowie die Aussagen, dass der ehemalige Asylbewerber
in der Schweiz, Herr (…), verletzt worden sei und immer noch im Spital
von (…) liege, hätten von der Vorinstanz einfach überprüft werden
können. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie eines Arztzeugnisses
ein, welches seine Hospitalisierung am (…) 2005 belege.
Hinsichtlich der geltend gemachten Unglaubhaftigkeit der Rückreise des
Beschwerdeführers nach Pakistan führt die Rechtsvertreterin einerseits
aus, dass sich die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers bei genauerem Durchlesen seiner Aussagen auflöse und
andrerseits, dass es bekanntermassen durchaus möglich sei, ohne
Kontrollen eine solche Reise zu unternehmen. In Europa seien die
Grenzübertritte aufgrund des Schengenraums viel weniger kontrolliert,
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und im asiatischen Raum könnten Schlepper mit Bestechung viel
erreichen.
Weiter führe die Vorinstanz unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit nichts
zu den Vorbringen aus, dass die vier Kameraden des Beschwerdeführers
verurteilt worden seien, dass sein Cousin beim Attentat in D._______
ums Leben gekommen sei und dass ein ehemaliger Asylbewerber aus
der Schweiz nach dem Attentat immer noch hospitalisiert sei. Auch
diesbezüglich hätte die Vorinstanz jedoch eine Botschaftsabklärung
machen und so die Wahrheit feststellen können. Im weiteren Verlauf des
Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Affidavits
ein, in welchen diverse Personen bezeugten, dass er beim Attentat in
D._______ dabei gewesen sei; ausserdem wurden Faxkopien des Urteils
gegen die vier Freunde des Beschwerdeführers vom (…) 2003
eingereicht.
4.3. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai
2006 die Abweisung der Beschwerde und führte zu den auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln aus, diese seien nicht
geeignet, die Überzeugung des BFM, wonach der Beschwerdeführer
2005 nicht nach Pakistan zurückgekehrt sei, umzustossen. Den
Beweismitteln sei kein Beweiswert zuzusprechen, und Affidavits seien
gegen Bezahlung leicht zu erhalten, wie dies bereits im Urteil der ARK
vom 18. August 2004 ebenfalls festgestellt worden sei. Aufgrund der
offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen rechtfertige sich eine
Abklärung vor Ort nicht.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Angehöriger der
Glaubensgemeinschaft der Ahmadis, wie dies im rechtskräftig
abgeschlossenen Asylverfahren sowohl von der Vorinstanz wie von der
damaligen ARK in ihrem Urteil vom 18. August 2004 festgestellt wurde.
Dass diese Religionszugehörigkeit allein noch keinen (Kollektiv-)
Verfolgungstatbestand bildet, wurde in diesem Urteil ebenso rechtskräftig
entschieden; die entsprechende Praxis der vormaligen ARK gemäss
EMARK 2002 Nr. 3 hat auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie
vor Gültigkeit. Eine in der Zwischenzeit eingetretene gewisse
Verschärfung der Situation der Ahmadis vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern; inwieweit sich diese Entwicklung auf die Beurteilung der
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auswirken kann, ist unter
nachstehender E. 7.5 zu prüfen.
5.2. Nicht mehr einzugehen ist vorliegend auf die Asylgründe, die der
Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens geltend
gemacht hatte, und die in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt worden waren. Soweit daher in
diesem Zusammenhang – wiederum lediglich in Fotokopie, was jegliche
Manipulationsmöglichkeiten nicht ausschliesst – ein Urteil betreffend
Freunde des Beschwerdeführers vorgelegt wird (vgl. Beschwerde act. 6),
ist hierauf nicht weiter einzugehen.
5.3. Die Vorinstanz hat es als unglaubhaft gewürdigt, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2005 überhaupt nach Pakistan zurückgekehrt
sei; in der Tat bestehen in seinen Darstellungen in dieser Beziehung
etliche Ungereimtheiten (vgl. die oben in E. 4.1 zitierten vorinstanzlichen
Erwägungen). Letztlich kann dieser Aspekt indessen offenbleiben, und es
erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen; wie im Folgenden
aufgezeigt wird, müssen jedenfalls die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten, angeblich in Pakistan erlebten Vorkommnisse – selbst wenn
seine Rückkehr nicht bezweifelt würde – insgesamt als nicht glaubhaft
gemacht erachtet werden.
5.4. Das Gericht erachtet wie die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers – abgesehen von der Ahmadiyya-Zugehörigkeit – als
unglaubhaft. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird vorliegend
darauf verzichtet, die bereits von der Vorinstanz aufgeführten
Widersprüche aufzuführen, zumal diesbezüglich auf Beschwerdeebene
nichts Relevantes entgegengehalten wurde und in den Vorbringen des
Beschwerdeführer zur Genüge weitere Merkmale der Unglaubhaftigkeit
zu finden sind:
So führte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung aus,
dass er sich nach dem Attentat bei seinem Onkel versteckt habe, da sein
Name als Zeuge der Polizei gemeldet worden sei, welche drei Leute
angehört und 20 verhaftet habe (B1, S. 5). Demgegenüber führte er an
der Direktanhörung aus, dass er nach dem Attentat vom (…) 2005
während zwei oder drei Tagen im Spital geholfen habe, die Verletzten zu
versorgen. Nachdem er sodann später, ca. am (…) 2005, bedroht worden
sei, sei er zu seinem Onkel gegangen und dort für drei Tage
untergetaucht (B18, S.5). Nebst dem bereits von der Vorinstanz
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aufgeführten Widerspruch seiner Aussagen bezüglich der Angabe seines
Namens als Zeuge bei der Polizei, verstrickt sich der Beschwerdeführer
hier in nicht auflösbare Widersprüche bezüglich seiner angeblichen
Handlungen nach dem Attentat. Zudem erscheint es inkonsequent, wenn
er mehrfach betont, dass die Polizei ihn gesucht habe (aufgrund von
Gründen, welche im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren als
unglaubhaft betrachtet wurden) und er sich deswegen habe verstecken
müssen und seinen Namen nicht auf die Zeugenliste habe setzen wollen,
während er demgegenüber angeblich nach dem Attentat während drei
Tagen im Spital ausgeholfen habe, wo die Polizei mit Sicherheit verkehrte
und die Menschen befragte. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe erst
geholfen, nachdem die Polizei mit allen gesprochen habe (B18, S.8),
vermag nicht zu überzeugen.
Die Schilderungen des Attentats hat die Vorinstanz sodann zu Recht als
unsubstanziiert gewürdigt; auch das Gericht gewinnt aus den
Darstellungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Eindruck, hier
werde Selbsterlebtes erzählt (vgl. B18 S. 7). Wenig plausibel erscheint
sodann der angebliche Ablauf der Dinge, dass man nach dem Attentat
den Beschwerdeführer – der als einer der Wenigen keine
Schussverletzungen erlitten habe, sondern einfach ohnmächtig geworden
sei – in ein Spital in D._______ verbracht habe, während aber gleichzeitig
die Schwerverletzten nicht sofort ins Spital gebracht wurden, sondern der
Beschwerdeführer sie, als er nach ca. einer Stunde aus dem Spital
wieder zur Moschee gekommen sei, weiterhin noch ohne medizinische
Versorgung vorgefunden habe (vgl. B1 S. 5 f.; B18 S. 5, 10). Der
Vorinstanz gegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, einen
Beleg betreffend seinen angeblichen Spitalaufenthalt am (…) 2005 könne
er nicht beibringen, da die Arztzeugnisse betreffend das Attentat vom
Ahmadi-Präsidenten unterschrieben werden müssten, der aber in Haft sei
(vgl. B1 S. 6); diese Erklärung wird nicht nachvollziehbar. Im
Beschwerdeverfahren wird nunmehr ein entsprechendes Arztzeugnis in
Fotokopie vorgelegt, ohne dass das in Aussicht gestellte Original
nachgereicht worden wäre (vgl. Beschwerde S. 13); festzuhalten bleibt,
dass – in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, er sei in
D._______ in einem Spital gewesen (vgl. B1 S. 5; B18 S. 5) - im
vorgelegten Beweismittel ein Spitalaufenthalt in einer Klinik in G._______
bestätigt wird.
Auch die weiteren im Beschwerdeverfahren beigebrachten Beweismittel
vermögen den angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in
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D._______ und seine Anwesenheit während des Attentats in der
Moschee nicht überzeugend zu belegen. Zum einen wird diesbezüglich
eine Firmenregistrierung vom 1. Juni 2005 für einen „(…) D._______“
eingereicht (Beschwerde act. 6), welche indessen den Namen des
Beschwerdeführers nicht beinhaltet und daher keine Beweiskraft entfaltet.
Zum anderen werden drei praktisch wörtlich identische Affidavits
eingereicht (Beschwerde act. 6), die alle unter dem Datum des 7. April
2006 – mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich in der
Schweiz aufhielt – bestätigen, der Beschwerdeführer lebe derzeit in
D._______; alle drei Affidavits enthalten sodann den identischen Fehler,
was das Datum des Attentats betrifft ([…] 2005, handschriftlich korrigiert
in […] 2005); dies ist umso auffälliger, als zwei der drei Aussteller der
Bestätigungen angeblich selber ebenfalls Ahmadi seien, weshalb ein
Irrtum über dieses Datum schwer nachvollziehbar ist.
Ganz grundsätzlich ist des weiteren bezüglich der geltend gemachten
Rück- bzw. Wiedereinreise des Beschwerdeführers anzuführen, dass
auch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon
ausgeht, dass bei Reisen per Flugzeug (auch mit Schlepper) eine Person
die Passkontrolle selbst passieren muss, weshalb die Ausführungen des
Beschwerdeführers auch diesbezüglich unglaubhaft sind.
5.5. Die wiederholt vorgebrachte Argumentation der Rechtsvertretung, es
wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen bezüglich
der Angaben des Beschwerdeführers zum Tode seines Cousins und zur
Verletzung des ehemaligen Asylsuchenden durchzuführen, vermag
angesichts der augenfälligen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu
überzeugen. Ohnehin ist festzuhalten, dass der Nachweis dieser
Vorbringen nicht belegen könnte, dass der Beschwerdeführer ebenfalls
das Attentat persönlich miterlebt habe. Dass das Attentat von D._______
stattgefunden hat, ist aktenkundig und wird auch in keiner Weise
bestritten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die
Vorinstanz keine weiteren Abklärungen getroffen habe, kann entgegen
der Auffassung in der Beschwerdeschrift nicht die Rede sein.
5.6. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nicht über eine allfällige
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers befunden und zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
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6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die
Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
ausländischen Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
7.
7.1. Die Vorinstanz verwies in ihrer abweisenden Verfügung vom
31. Januar 2006 hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur Gemeinschaft der Ahmadis auf die Ausführungen im Urteil der ARK
vom 18. August 2004, wo eine Kollektivverfolgung der Ahmadis in
Pakistan beziehungsweise eine generelle konkrete Gefährdung verneint
wurde. Die Lage habe sich zwischenzeitlich nicht geändert, weshalb sich
weitere Ausführungen dazu erübrigen würden. Der Beschwerdeführer sei
jung und gesund, verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz und über
berufliche Erfahrungen als Verkäufer, weshalb auch keine individuellen
Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen.
7.2. Auf Beschwerdeebene wurde dieser Argumentation entgegen-
gehalten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Situation neu
zu prüfen. Seit dem ersten Asylgesuch des Beschwerdeführers und dem
abweisenden Entscheid des BFM wie auch der ARK vom 18. August
2004, habe sich die Lage der Ahmadis in Pakistan verschlimmert, was
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nicht zuletzt durch das Attentat von D._______ im (…) 2005 verdeutlicht
werde.
7.3. Ahmadis sind in Pakistan in ihrem religiösen Leben in
einschneidender Weise eingeschränkt. Sie verstehen sich selber als
Muslime, werden von den orthodoxen Muslimen jedoch als Ketzer
betrachtet, da sie das fundamentale Glaubensprinzip des Islams -
Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen - verworfen haben.
1974 wurden die Ahmadis durch Beschluss der pakistanischen
Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime
ausgeschlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt.
Seither wurden einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische
Strafgesetzbuch aufgenommen (unter anderem der sogenannte
"Blasphemieparagraph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich
insbesondere auch gegen die Ahmadis richten. Sämtliche Formen, mit
denen die Ahmadis ihren muslimischen Glauben ausdrücken und
ausüben, können daher bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem
religiösen Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt
sehen, und vermögen Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich
auch strafrechtliche Verfolgung) auszulösen (vgl. auch EMARK 2002
Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25). Praxisgemäss wird der besonderen Situation der
Ahmadis in Pakistan dadurch Rechnung getragen, dass bereits die
Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die
Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert
wird, wobei – wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt – die
Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung
vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann
anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden
Asylbewerbers ein zusätzliches – das heisst über die schwierige
Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes – individuelles
Gefährdungsindiz ergibt (vgl. EMARK 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229).
7.4. Ob diese Praxis heute weiterhin als zutreffend geltend kann oder
inwieweit sie in grundsätzlicher Weise angepasst werden müsste, kann
vorliegend angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
Immerhin muss festgehalten werden, dass sich die Lage für religiöse
Minderheiten in Pakistan verschlechtert hat und dass Radikalisierung und
religiöser Fanatismus offenbar zugenommen haben; entsprechende
Tendenzen sind in jüngster Zeit anlässlich der (von Teilen der
Bevölkerung applaudierten) Morde am Minister für religiöse Minderheiten,
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Shabhaz Bhatti, am 2. März 2011 und an Gouverneur Salman Taseer,
der sich kritisch gegen das Blasphemiegesetz geäussert hatte, anfangs
Januar 2011 deutlich geworden (vgl. Religiöser Fanatismus bestimmt
Pakistans Alltag, NZZ am Sonntag vom 6. März 2011; Von der Vision des
Staatsgründers Jinnah weit entfernt. Der unter dem Militärdiktator Zia ul-
Haq gross gewordenen jungen Generation in Pakistan ist religiöse
Toleranz fremd, NZZ vom 3. März 2011).
7.5. Die Lage der Ahmadis hat sich in den letzten Jahren mit der
zunehmenden Islamisierung in Pakistan massiv verschärft. Gemäss
diversen Berichten stieg die Zahl der Übergriffe, Tötungen und
Festnahmen von Ahmadis in den letzten Jahren kontinuierlich an. Am
28. Mai 2010 kam es zu zwei Terroranschlägen auf Ahmadis in
Lahore/Punjab, bei welchen insgesamt 86 Menschen ums Leben kamen
und 124 verletzt wurden (United States Department of State, International
Religious Freedom Report 2010, 17. November 2010, S. 1 und 8 ff.;
Amnesty International Report 20101, Pakistan, S. 250 und 252 f.). Der
Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Punjab, der Gegend also, wo
die Übergriffe auf Ahmadis vermehrt und gehäuft vorkommen. Er stammt
zudem aus der Ahmadiyya-Gemeinde um B._______. Mit dem Attentat
vom (…) 2005 in D._______ wurde klar, dass die Ahmadis aus dieser
Gemeinde mit Sicherheit im Visier der Extremisten sind, weshalb beim
Beschwerdeführer in diesem Sinne von einer exponierten Stellung in der
pakistanischen Ahmadiyya-Gemeinschaft ausgegangen werden muss.
Insofern liegt bei ihm eine individuell-konkrete Situation vor, welche über
das allgemeine Indiz der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensge-
meinschaft in Pakistan hinausgeht und aufgrund derer eine Gefährdung
nach Art. 83 Abs. 4 AuG angenommen werden muss. Die Beurteilung der
Zumutbarkeit im rechtskräftigen Urteil der ARK vom 18. April 2004 ist
daher im Lichte der neueren Entwicklung als überholt zu erachten und
kann insofern nicht mehr aufrecht erhalten werden. Eine Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unzumutbar.
7.6. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4). Da wie oben ausgeführt eine Wegweisung des
Beschwerdeführers unzumutbar ist, ist die Zulässigkeit sowie die
Möglichkeit einer Wegweisung nicht mehr zu prüfen.
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7.7. Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG hervor. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.
8.
8.1. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung
betreffend, unterliegt, sind ihm die reduzierten Kosten von Fr. 300.- für
das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten (Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem
Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in der
Kostennote vom 7. April 2011 für das Beschwerdeverfahren einen
zeitlichen Aufwand von 12 Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 240.-)
sowie Auslagen von Fr. 20.- aus, was als angemessen erscheint. Nicht zu
vergüten ist im Beschwerdeverfahren jener Aufwand, der für die Zeit
zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 27. Januar 2006, mithin
noch vor Ergehen der erstinstanzlichen Verfügung, ausgewiesen wird.
Angesichts seines teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung um
die Hälfte zu reduzieren, und das BFM ist demnach anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'560.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Gewährung des Asyls abgewiesen. Hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung wird sie gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2006
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.-
aufzuerlegen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr.1'560.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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