Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4993/2008
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______,
geboren am 10. Mai 1954,
Sri Lanka,
vertreten durch Dominik Heinzer,
(…),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügungen des BFM vom
25. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine
srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit aus
B._______ (Disrikt C._______, Nordprovinz), ihren Heimatstaat im
April 2000 nach D._______, bevor sie am (…) 2006 – infolge der
(…)erkrankung ihres hier wohnhaften (…) – gemeinsam mit (…) und
ausgestattet mit einem für sechs Monate gültigen Besuchsvisum in die
Schweiz reiste, wo sie am 4. September 2006 um Asyl nachsuchte. Am
26. September 2006 fand im (…) die Kurzbefragung statt, und am
13. Dezember 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die
kantonale Migrationsbehörde.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, ihr (…)
E._______ sei während seiner Ausbildung zum (…) in F._______ von
einer Bombe verletzt und deshalb in ein Krankenhaus in G._______
überführt worden. Anschliessend habe er nicht nach C._______
zurückkehren können, weil Armeeangehörige ihm auf dem Heimweg die
Identitätskarte abgenommen hätten (A1 S. 5) respektive weil es in
C._______ gefährlich sei, wenn man Narben habe (A24 S. 6). Wegen der
Narben sei er von den Soldaten schikaniert worden, weshalb er sich
eines Tages entschieden habe, der Rebellenorganisation Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beizutreten. In der Befürchtung, (…)
könnten ihm dies gleichtun, und da wegen des Krieges in Sri Lanka das
Schulsystem nicht richtig funktioniert habe, sei sie mit (…) nach
D._______ ausgereist. Ihr (…), welcher in H._______ gelebt habe, habe
sie mehrmals dort besucht, zuletzt im Januar 2006. Während dieses
Aufenthaltes sei er erkrankt, man habe herausgefunden, dass er (…)
habe. Auf sein Gesuch hin hätten sie, ihre (…) I._______ (E4995/2008),
K._______ (E4994/2008) und der damals in L._______ wohnhafte
M._______ (E4996/2008) ihren (…) mit einem sechs Monate gültigen
Visum besucht.
A.b Mit Eingabe ihres (vormaligen und aktuellen [vgl. Bst. E])
Rechtsvertreters vom 14. Januar 2008 wurde zudem geltend gemacht,
der in Sri Lanka verbliebene (…) der Beschwerdeführerin, E._______,
welcher einen hohen Rang innerhalb (…) der LTTE ([…]) bekleidet habe,
sei am (…) 2007 getötet worden. Aufgrund dieses – mit einem
Beweismittel in tamilischer Sprache untermauerten – Umstandes bestehe
ein erhebliches Risiko der Reflexverfolgung respektive Sippenhaft.
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A.c Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 wurden ein Ausländerausweis und ein
Todesschein, jeweils lautend auf den zwischenzeitlich verstorbenen (...)
der Beschwerdeführerin, zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob
deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit gemeinsamer, auch ihre (…) M._______, I._______ und K._______
betreffender Eingabe vom 28. Juli 2008 erhob die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie in materieller
Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 sei
aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden
Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2008 wies die zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein solcher in der Höhe von Fr.
600.– erhoben.
D.b Mit – wiederum auch (…) betreffender – Eingabe vom
25. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen tamilischen
Internetausdruck zu den Akten, stellte eine deutsche Übersetzung
hiervon in Aussicht und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügungen
vom 8. August 2008.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2008 wies die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom
8. August 2008 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur
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Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses, welcher am 11. Sep
tember 2008 fristgerecht einging.
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2008 zeigte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an und reichte
namens der Beschwerdeführerin (sowie (…) eine Übersetzung des am
25. August 2008 eingereichten tamilischen Internetausdrucks zu den
Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2008 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2008 und vom
23. Februar 2009 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu
den Akten reichen.
H.
H.a Am 10. Mai 2011 stimmte das BFM den Anträgen der zuständigen
kantonalen Ausländerbehörde betreffend die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) in Verbindung mit Art. 30. Abs. 1 Bst. b AuG (sog.
Härtefallbewilligung) zugunsten von I._______ (E4995/2008) und
K._______ (E4994/2008) zu und stellte gleichzeitig fest, dass die
vorläufige Aufnahme und die bereits angeordnete Wegweisung
dahingefallen seien.
Auf Anfragen der Instruktionsrichterin vom 6. und vom 20. Juni 2011
liessen die vorgenannten (…) der Beschwerdeführerin am 24. Juni
respektive am 6. Juli 2011 die Beschwerde, soweit sie betreffend,
zurückziehen.
H.b Am 2. Dezember 2011 brachte die kantonale Ausländerbehörde dem
Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass auch M._______, dem (…)
der Beschwerdeführerin, an diesem Tag eine Aufenthaltsbewilligung B
gemäss den vorstehend genannten Bestimmungen erteilt wurde.
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Seite 5
Mit Urteil E4996/2008 heutigen Datums wurde die gemeinsame
Beschwerde betreffend M._______ abgewiesen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 AsylG
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, aufgrund des hohen Ranges
ihres (…) E._______ innerhalb der LTTE befürchte sie
Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte.
Indessen sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, höchstens dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe,
dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehe. Diese
Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da der erwähnte (…)
verstorben sei und überdies keine Anzeichen dafür bestünden, dass die
srilankischen Sicherheitskräfte überhaupt Kenntnis von seiner
Zugehörigkeit zur LTTE hätten. Demnach seien die geltend gemachten
Befürchtungen nicht objektiv begründet. Die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand.
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4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen
geschlossen worden sei.
4.2.1. Zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen, wonach die (…) der
Beschwerdeführerin wegen des bewaffneten Konfliktes keine
angemessene Schulbildung erhalten hätten und sie zudem befürchtet
habe, diese könnten sich wie (…) der LTTE anschliessen, hat sich das
BFM mit keinem Wort geäussert. Der Vollständigkeit halber ist deshalb
vorliegend festzustellen dass mit diesen, die Zeit vor der Ausreise
betreffenden Umständen offensichtlich keine asylrelevanten Nachteile
zum Ausdruck gebracht werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um
Auswüchse des damaligen Bürgerkriegs, unter welchen ein Grossteil der
tamilischen Bevölkerung im ganzen Land zu leiden hatte. Diesen
Vorkommnissen kommt aufgrund mangelnder Intensität indessen kein
Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu.
Vor diesem Hintergrund ist klarerweise nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen hatte. Massgeblich für die Beurteilung
des rechtserheblichen Sachverhalts ist jedoch die Situation im Zeitpunkt
des Urteils (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3, EMARK 1997
Nr. 27, E. 4b sowie u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
1318/2008 vom 18. Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen). Die
zwischenzeitlichen Veränderungen der Sachlage – namentlich der Tod
des (…) 2007 und die Beendigung des bewaffneten Konflikts 2009 –
werden deshalb in die nachstehenden Erwägungen einzubeziehen sein.
4.2.2. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zum
heutigen Zeitpunkt zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme
besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom
Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls die
obgenannten Erlebnisse der Beschwerdeführerin von Bedeutung, da sie
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als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven
Befürchtungen der Beschwerdeführerin bilden.
4.2.2.1 Als zentrales Element ihrer Rechtsmitteleingabe macht die
Beschwerdeführerin geltend, aufgrund des politischen Profils ihres (…)
E._______ alias N._______ habe sie begründete Furcht, künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Damit ist die
Gefahr künftiger Reflexverfolgungsmassnahmen angesprochen.
Wie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens glaubhaft dargelegt und mit
entsprechenden Beweismitteln untermauert wurde, handelt es sich bei
N._______ zweifellos um ein höheres Kadermitglied der LTTE. So
bekleidete der (…) der Beschwerdeführerin den Rang eines (...) bei den
(…). Insbesondere der – mit Eingabe vom 25. August 2008 im Original
und am 9. Oktober 2008 in beglaubigter Übersetzung eingereichte –
Bericht "(…), lässt vermuten, dass der Genannte innerhalb der LTTE
einen relativ hohen Bekanntheitsgrad genoss. Auch ist vor diesem
Hintergrund davon auszugehen, dass der srilankische Nachrichtendienst
CID (Criminal Investigation Department) Kenntnis von seiner
oppositionellen Tätigkeit hatte.
Indessen besteht – entsprechend den zutreffenden Ausführungen des
BFM – die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, insbesondere
für Personen, die verdächtigt werden, mit einem flüchtigen und zur
Fahndung ausgeschriebenen Familienmitglied in nahem Kontakt zu
stehen. Mithin zielen Reflexverfolgungsmassnahmen in aller Regel darauf
ab, eines Angehörigen der reflexverfolgten Person, welcher das
eigentliche Verfolgungsinteresse gilt, habhaft zu werden. Dieses
Interesse der Sicherheitskräfte kommt vorliegend klarerweise nicht zum
Tragen, wurde doch N._______ anlässlich eines (…) im (…) 2007
getötet, wie dem vorgenannten Bericht und den Eingaben der
Beschwerdeführerin zu entnehmen ist.
Auch die Befürchtung, die singhalesischen Behörden würden die
Beschwerdeführerin allein aufgrund des Profils ihres verstorbenen (…)
eine LTTEfreundliche Gesinnung unterstellen und sie deshalb in
unverhältnismässiger respektive völkerrechtswidriger Weise bestrafen,
kann nicht geteilt werden. Zwar müssen bestimmte Risikogruppen –
darunter Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges
verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein – nach wie vor mit Verfolgung
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rechnen, jedoch hat sich die Situation vor Ort insgesamt erheblich
verbessert (vgl. das zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Demgemäss führt allein die Tatsache,
dass ihr (…) zu Lebzeiten in die Aktivitäten der LTTE involviert war, nicht
automatisch dazu, dass die Beschwerdeführerin in den Augen der
staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des
srilankischen Staates darstellen würde und sie deshalb mit Verfolgung
rechnen müsste. Dies umso weniger, als sie nicht geltend gemacht hat,
selber am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar deren
Mitglied gewesen zu sein. Hinzu tritt die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin Sri Lanka bereits im April 2000 verlassen hat. Damit
weist sie trotz der aufgezeigten verwandtschaftlichen Verbindung kein
besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als
gefährdet erscheinen liesse. Der in der Beschwerdeschrift kolportierte
Verdacht, die Behörden würden ihr mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit eine LTTEfreundliche Gesinnung unterstellen, mag
zwar zutreffen, allerdings gilt dies für nahezu die gesamte Bevölkerung
der ehemals von der LTTE regierten Provinzen im Norden und Osten des
Landes.
4.2.2.2 Was die geltend gemachte Gefahr einer Rekrutierung ihrer (...)
durch die LTTE anbelangt, ist vorab festzustellen, dass dieselben nicht
Parteien des vorliegenden Verfahrens sind. Aufgrund der Tatsache, dass
(...) volljährig sind, könnte die Beschwerdeführerin aus einer ihnen
allenfalls drohenden Verfolgung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Situation in Sri Lanka
seit dem Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe wesentlich verändert hat. Seit
der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen
LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE beendet wurde, befindet
sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, auch ist es zu
keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE wurde
vernichtend geschlagen und weist keine handlungsfähigen Strukturen
mehr auf (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 7.1). Eine Rekrutierung durch die heute faktisch
inexistente LTTE ist deshalb auszuschliessen.
4.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Furcht vor Übergriffen seitens der
srilankischen Sicherheitskräfte respektive der LTTE in Anbetracht der
damaligen Situation in subjektiver Hinsicht wohl nicht gänzlich
unbegründet gewesen sein mag. Hingegen hat die Beschwerdeführerin,
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wie vorstehend erwogen, keine konkreten Umstände glaubhaft machen
können, welche die Furcht vor Behelligungen auch in objektiver Hinsicht
begründet erscheinen lassen würden. Die damalige, allgemein schlechte
Sicherheitslage am Herkunftsort wie auch der Tod des (...) vermögen
keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Daraus folgt, dass die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das
Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen, weshalb auch der
Eventualantrag, es sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
abzuweisen ist.
5.
5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus
der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz
einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 nahm das BFM die
Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
in der Schweiz vorläufig auf. Somit erübrigen sich jegliche Ausführungen
hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
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Seite 11
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr.
600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
11. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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