B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4993/2016
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Ass. Jur. Nicole Kiefer, Rechtsanwältin,
walder anwaltskanzlei ag,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).
E-4993/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, iranischer Staatsbürger, reiste mit seiner Familie am 28. Au-
gust 1990 in die Schweiz ein. Mit Entscheid des SEM vom 8. April 1991
wurde ihm und der Familie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Asyl gewährt.
B.
Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2006 und 2015 wie folgt verurteilt:
– mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 14. Dezember
2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Ziff. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01) sowie Art. 4a Abs. 1 Ver-
kehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) und
Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979
(SSV, SR 741.21) zu einer Busse von Fr. 1‘300.–;
– mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______
vom 18. Februar 2009 wegen mehrfacher grober Verletzung der Ver-
kehrsregeln durch Überschreiten der gesetzlichen und signalisierten
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 27 Abs. 1, Art. 32
Abs. 2 und Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 VRV und Art. 22 Abs.
1 SSV zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, davon 55
Tagessätze bedingt;
– mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 14. Dezember
2009 wegen Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 SVG
und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2
SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu Fr. 30.– bedingt sowie mit einer Busse von Fr. 300.–;
– mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 16. Dezember
2010 wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95
Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG und der fahrlässigen Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie
Art. 4a Abs. 1 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 100.–;
– mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 14. Juni 2013
wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, Ent-
wendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 SVG und Übertretung
E-4993/2016
Seite 3
der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV mit einer Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Migrations-
amtes des Kantons D._______ vom 16. Oktober 2013 ausländerrechtlich
verwarnt.
Mit Urteil des (…) D._______ vom 4. Mai 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG
(SR 812.121) schuldig gesprochen und mit 32 Monaten Freiheitsstrafe be-
straft. Diese wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Pro-
bezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Strafe verbüsst der Beschwerdeführer
seit 11. Juli 2016 in der Halbgefangenschaft E._______.
Vier weitere Verurteilungen (Strassenverkehrsdelikte sowie strafbare
Handlungen gegen das Eigentum) wurden zwischenzeitlich aus dem Straf-
register gelöscht.
C.
Mit Schreiben vom 16. September 2015 gewährte ihm das SEM im Hinblick
auf einen allfälligen Asylwiderruf das rechtliche Gehör. Mit Eingabe seines
damaligen Rechtsvertreters vom 25. September 2016 wurde um Frister-
streckung zur Stellungnahme sowie um Einsicht in die Akten ersucht.
D.
Das SEM erstreckte am 30. September 2015 die Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme antragsgemäss und teilte mit, dass die Einsicht in die Akten
wegen noch laufender Untersuchungen vorläufig nicht gewährt werden
könne.
E.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zeigte die jetzige Rechtsvertreterin
die Mandatsübernahme mittels entsprechender Vollmacht an und ersuchte
erneut um Fristerstreckung und Akteneinsicht.
F.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 wurde die Fristerstreckung antrags-
gemäss gewährt; dem Beschwerdeführer wurden zudem eine Kopie des
Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zugestellt, soweit sie dem Ak-
teneinsichtsrecht unterlagen.
E-4993/2016
Seite 4
G.
In seiner Stellungnahme vom 20. November 2015 beantragte der Be-
schwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, es sei vom Asyl-
widerruf abzusehen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass
keine besonders verwerflichen strafbaren Handlungen vorliegen würden
und ein Asylwiderruf, unter anderem aufgrund des gesundheitlichen Zu-
standes seiner Ehefrau und ihrer Pflegebedürftigkeit, unverhältnismässig
wäre.
H.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 18. Juli 2016 – widerrief das
SEM das Asyl des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG
(SR 142.31). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, mit dem Delikt
gegen das Betäubungsmittelgesetz habe der Beschwerdeführer eine Straf-
tat verübt, die als besonders verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu er-
achten sei. Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG – in Verbindung mit
Art. 40 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) – betrage Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahre
und stelle somit ein Verbrechen dar. Zudem führe der Widerruf des Asyls
nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
einer Wegweisung, weswegen sich dieser nicht unmittelbar nachteilig für
den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit seiner Ehe-
frau auswirke. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer als Flüchtling
auch weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG.
I.
Mit Eingabe vom 17. August 2016 erhob der Beschwerdeführer, handelnd
durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsvertreterin, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Ver-
fügung vom 15. Juli 2016 sei aufzuheben und das Asyl sei nicht zu wider-
rufen. In formeller Hinsicht wurde um den Beizug der vorinstanzlichen Ak-
ten, die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau,
die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin ersucht.
E-4993/2016
Seite 5
Der Beschwerde waren ein Schreiben des Amts für Justizvollzug
E._______ vom 12. August 2016, welche die Halbgefangenschaft des Be-
schwerdeführers bestätigte, sowie ein ärztliches Zeugnis vom 15. August
2016 von F._______ betreffend die chronische Erkrankung der Ehefrau
des Beschwerdeführers beigelegt.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Am 18. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 hiess
die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gut. Zudem gab sie der Rechtsvertreterin Gelegenheit,
zur Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu den vom Gericht
festgehaltenen Bedingungen Stellung zu nehmen.
K.
Mit Schreiben vom 8. September 2016 erklärte sich die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers mit der Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin unter den entsprechenden Bedingungen einverstanden und reichte
eine Kostennote ein.
L.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenver-
fügung vom 13. September 2016 gutgeheissen und Rechtsanwältin Nicole
Kiefer wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Beiständin beigeordnet.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, zur Beschwerde Stellung zu
nehmen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2016 hielt das SEM an sei-
ner Verfügung fest.
N.
Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 20. September 2016 zugestellt und ihr gleichzeitig Ge-
legenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. In seiner Replik vom 3. Ok-
tober 2016 hielt der Beschwerdeführer ebenfalls an seinen bisherigen Aus-
führungen fest.
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Seite 6
O.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers erneut eine Kostennote ein.
P.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass aus organisatori-
schen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V des Bundesverwal-
tungsgerichts neu die Unterzeichnende als zuständige Instruktionsrichterin
eingesetzt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-4993/2016
Seite 7
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Mai 2015 (Geschäfts-Nr.
[…]) des (…) des Kantons D._______, in Bestätigung des Urteils vom 3.
November 2014 (Geschäfts-Nr. […]) des (…) G._______, des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Frei-
heitsstrafe von 32 Monaten verurteilt worden sei. Aufgrund des rechtskräf-
tigen Urteils des (…) des Kantons D._______ sei die formelle Grundvo-
raussetzung für die Annahme einer qualifizierten Asylunwürdigkeit im
Sinne vom Art. 63 Abs. 2 AsylG erfüllt. Zudem sei auch das Kriterium der
besonderen Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu bejahen.
Die Straftat, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, Art. 19
Abs. 1 Bst. c, d und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, sehe in
Verbindung mit Art. 40 StGB einen Strafrahmen von einem Jahr bis 20
Jahre Freiheitsstrafe vor. Es handle sich somit um eine Straftat mit einer
erheblichen Strafandrohung, welche zudem als Verbrechen gemäss Art. 10
StGB zu qualifizieren sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es
würde sich bei den Straftaten lediglich um Vergehen handeln, treffe dem-
nach nicht zu. Laut dem kantonalen Urteil vom 4. Mai 2015 bestünden
keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschwerdeführer insgesamt
560 Gramm Heroingemisch beziehungsweise 145.6 Gramm reines Heroin
an eine unbekannte Person weitergegeben habe (Urteil S. 6 und 12). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge bereits eine Dosis von 12
Gramm reinem Heroin, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu
bringen (BGE 109 IV 143 E. 3a). Da in diesem Fall die vom Beschwerde-
führer gehandelte Menge diesen Wert um das Zwölffache übersteige,
weise diese Straftat zweifellos eine gewisse Intensität auf und sei als be-
sonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG einzustufen.
3.2 Was den Grundsatz der Verhältnismässigkeit anbelange, welcher in
Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen sei, kam das SEM
zum Schluss, dass der Asylwiderruf diesen nicht verletze. Soweit der Be-
schwerdeführer ausgeführt habe, er könne sich bei einem Asylwiderruf
nicht mehr um seine pflegebedürftige Ehefrau sowie um den gemeinsamen
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Seite 8
Haushalt kümmern, könne ihm entgegen gehalten werden, dass ein Asyl-
widerruf nicht automatisch zu einer Wegweisung führen würde. Im vorlie-
genden Fall habe das SEM lediglich das Asyl widerrufen, bei gleichzeitiger
Beibehaltung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Zwar
könne der Asylwiderruf dazu führen, dass die betroffene Person den An-
spruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 60 Abs. 2 AsylG) verliere
und somit unter Umständen den gleichen Folgen ausgesetzt wäre wie bei
der Nichtgewährung des Asyls wegen Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG.
In arbeits- und fürsorgerechtlicher Hinsicht entstünden dem Beschwerde-
führer jedoch keine unmittelbaren Nachteile. Auch führe der Asylwiderruf
bei Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht zwingend zum Ver-
lust des Aufenthaltsrechts (BVGE 2012/20 E. 6.2). Der Entscheid über ei-
nen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine allfällige
Wegweisung müsse ohnehin in einem separaten Verfahren behandelt wer-
den, was in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Zu-
dem habe ein Asylwiderruf im Hinblick auf eine künftige, in einem kantona-
len Verfahren geprüfte Wegweisung keine präjudizielle Wirkung.
Das SEM habe im vorliegenden Fall keinen Anlass, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers aufzuheben. Somit führe der Asylwiderruf
nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Auch werde keine Wegweisung verfügt. Als Flüchtling verfüge der Be-
schwerdeführer auch weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz nach
Art. 33 FK und Art. 5 AsylG. Demnach stünden dem öffentlichen Interesse
an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns keine überwie-
genden privaten Interessen entgegen; der Asylwiderruf erweise sich somit
als verhältnismässig, beziehungsweise als angemessen und zumutbar.
Aus den genannten Gründen erübrige sich auch die vom Beschwerdefüh-
rer geforderte Gewährung des rechtlichen Gehörs für seine Ehefrau und
seine Kinder.
4.
4.1 In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So
hätte die Vorinstanz sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau
mündlich anhören müssen. Zudem rügte der Beschwerdeführer, das SEM
habe, wegen der unterlassenen Anhörungen, den Sachverhalt nicht um-
fassend ermittelt und sei seiner Untersuchungspflicht nicht genügend
nachgekommen.
E-4993/2016
Seite 9
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zudem
hervor, dass die Voraussetzung von Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht gegeben
sei. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung lediglich allein und abstrakt auf
die Schwere der Strafe der begangenen Tat abgestellt und habe es ver-
säumt, sich mit dem vorliegend konkreten Verschulden und dem Strafmass
auseinanderzusetzen. So sei der Vorinstanz zwar dahingehend zuzustim-
men, dass lediglich das rechtskräftige Urteil des (…) des Kantons
D._______ zur Beurteilung herangezogen werden könne, unter Aus-
schluss der Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Erwägungen
des (…), wonach aufgrund der günstigen Prognose und der Betreuungs-
pflichten seiner Ehefrau gegenüber der Vollzug auf 12 Monate Freiheits-
strafe reduziert worden sei, habe die Vorinstanz hingegen unberücksichtigt
gelassen. Es fehle insbesondere an der Intensität, welche für eine beson-
ders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG erforderlich
wäre. Schliesslich verletze die Verfügung des SEM auch das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip, da die privaten Interessen des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau im Vergleich zum öffentlichen Interesse bei weitem schwe-
rer wiegen würden.
4.2 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung insbesondere fest, dass dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und Akteneinsicht gewährt worden
sei. Entsprechend habe die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 20. No-
vember 2015 zum voraussichtlichen Asylwiderruf des Beschwerdeführers
Stellung genommen. Aufgrund der anwaltschaftlichen Rechtsvertretung
habe zudem kein Anlass zur Annahme bestanden, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen dieser Eingabe nicht alle entscheidwesentlichen Vor-
bringen hätte geltend machen können. Ebenso habe kein Anlass dazu be-
standen, Anhörungen mit der Ehefrau und den Kindern durchzuführen, zu-
mal deren Einwände bereits schriftlich im Rahmen des Gehörsanspruch
geltend gemacht worden seien. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei
folglich in genügender Weise entsprochen worden.
4.3 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer erneut auf den Mündlich-
keitsgrundsatz hin und darauf, dass das Recht auf Anhörung nicht durch
einen Dritten, hier durch den Beschwerdeführer anstelle dessen Ehefrau,
wahrgenommen werden könne.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht
widerrufen hat.
E-4993/2016
Seite 10
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht zunächst die Ver-
letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungs-
grundsatzes, indem er und seine Ehefrau zum beabsichtigten Asylwiderruf
nicht mündlich einvernommen worden seien.
5.1.2 Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht hervor, dass das SEM
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2016 das recht-
liche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf gewährte. Nach zweimalig ge-
währter Fristverlängerung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. November 2015 eingehend Stellung zu einem allfälligen Asylwiderruf.
Dabei konnte er sich, durch seine anwaltschaftliche Rechtsvertreterin, ein-
lässlich zu den Vorbringen des SEM äussern und legte dabei nicht nur die
eigenen Einwände, sondern auch die seiner Ehefrau und seiner Kinder dar.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat aufgrund der anwaltschaftli-
chen Rechtsvertretung kein Anlass bestanden anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer in diesem Rahmen nicht alle entscheidwesentlichen Vor-
bringen hatte geltend machen können. Dem SEM kann daher nicht vorge-
worfen werden, dass der Beschwerdeführer vorgängig zum verfügten Asyl-
widerruf keine Stellungnahme hatte einreichen können. Zudem kann im
Rahmen der Prüfung eines Asylwiderrufs aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör kein Anspruch auf mündliche Anhörung abgeleitet werden, wie
dies von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgebracht wurde.
5.1.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unvollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz
verletzt, indem sie sich nicht eingehend mit dem im konkreten Fall ausge-
sprochenen Strafmass und dem Verschulden des Beschwerdeführers aus-
einandersetze, sondern lediglich in abstrakter Weise auf den Strafrahmen
der Straftat abstelle.
5.1.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist dem-
gegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent-
lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043).
E-4993/2016
Seite 11
5.1.5 Das SEM würdigte in der angefochtenen Verfügung einerseits die An-
zahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Deliktsarten, an-
dererseits die dafür ausgesprochenen Sanktionen. Allfällige entscheidrele-
vanten persönliche Umstände des Beschwerdeführers hat das SEM rich-
tigerweise im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt.
Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwer-
deschrift stützt sich der verfügte Asylwiderruf des SEM folglich nicht allein
auf das Urteil des (…) des Kantons D._______.
5.1.6 Die Vorinstanz hat damit weder den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt;
auch der rechtserhebliche Sachverhalt wurde genügend abgeklärt.
5.2 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder
gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen be-
gangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung
eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mit-
hin muss die „besonders verwerflichen Handlung“ qualitativ eine Stufe über
der im Sinne von Art. 53 AsylG „verwerflichen Handlung“ stehen. Die in
Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe be-
droht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der
Würdigung einer strafbaren Handlung als „besonders verwerflich“ im Sinne
von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet
werden (BVGE 2012/20 E. 6 S. 408). Nach aktueller Praxis gelten diejeni-
gen Taten als „verwerfliche Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG, die
als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, d.h. mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu
BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).
5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch
eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das
Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in
Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), einen
Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem
Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung
verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend und
rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren
Verhalten mithin auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen
lässt (vgl. Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).
E-4993/2016
Seite 12
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen verschiedener Straf-
taten verurteilt. Die verübten Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz
führten zu Verurteilungen wegen Straftatbeständen mit einer Strafandro-
hung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe, weswegen sie als Vergehen
im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB die Voraussetzungen gemäss Art. 53
AsylG und damit auch der besonderen Verwerflichkeit gemäss Art. 63
Abs. 2 AsylG für sich genommen nicht erfüllen. Seine Verurteilung wegen
des Delikts gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft jedoch einen Straf-
tatbestand, der als Verbrechen gilt, da der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2
BetmG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahre vorsieht. Das
vorliegende Delikt erweist sich somit nach aktueller Praxis als „verwerfliche
Handlung“ im Sinne von Art. 53 AsylG (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4
S. 405 f.).
5.4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat auch als „besonders
verwerflich“ im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist
vorliegend zu bejahen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, weist die
Straftat aufgrund der grossen Menge an Heroin (insgesamt 560 Gramm
Heroingemisch bzw. 145.6 Gramm reines Heroin), welche der Beschwer-
deführer in seinem Besitz hatte, zweifellos eine erhebliche Intensität auf.
Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt bereits eine Dosis von 12 Gramm
reinem Heroin, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen
(vgl. BGE 109 IV 143 E. 3a; 108 IV 63 E. 2). Entsprechend liegt ab einer
Dosis von 12 Gramm reinem Heroin ein schwerer Fall von Art. 19 Abs. 2
BetmG vor. Der Umstand, dass der Vollzug der Strafe im Umfang von
20 Monaten aufgeschoben wurde, um den familiären Betreuungspflichten
des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, vermag an der Qualifikation
der Straftat im konkreten Fall als „besonders verwerflich“ nichts zu ändern.
5.4.3 Nach dem Gesagten ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Be-
schwerdeführer begangene Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz
mithin an sich bereits als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2
AsylG zu beurteilen ist. Die Vorstrafen wegen Vergehen gegen das Stras-
senverkehrsgesetz und das renitente strafbare Verhalten des Beschwer-
deführers trotz ausländerrechtlicher Verwarnung rechtfertigen diese Ein-
schätzung in einer Gesamtbetrachtung umso mehr.
E-4993/2016
Seite 13
5.5
5.5.1 Nach Würdigung des betreffenden Delikts als besonders verwerflich
gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG ist nachfolgend das Kriterium der Verhältnis-
mässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung ver-
bundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Be-
deutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen
schwer wiegen (vgl. BVGE 2012/20 E. 6).
5.5.2 Der Asylwiderruf des Beschwerdeführers führt nicht zu einer automa-
tischen Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM
die Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht widerru-
fen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig für
den Beschwerdeführer aus. Er verfügt insbesondere mit der bisher nicht
widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung weiterhin über ein An-
wesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätig-
keit. Als Flüchtling geniesst er ausserdem nach wie vor den Non-Refoule-
ment-Schutz gemäss Art. 33 FK sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV. Vor diesem
Hintergrund teilt das Gericht auch die Auffassung der Vorinstanz, dass dem
öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung beson-
ders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und Prävention
strafrechtlichen Verhaltens keine überwiegenden privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberstehen. Auf Beschwerdeebene vermag der
Beschwerdeführer dem nichts Substanziiertes entgegenzuhalten.
5.5.3 Damit erweist sich der Widerruf des Asyls als verhältnismässig.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2016 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither entscheidrelevant
verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-4993/2016
Seite 14
8.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 wurde das Gesuch um
amtliche Verbeiständigung (Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG) gutgeheissen
und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin
zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbei-
ständin hat mit Schreiben vom 8. September beziehungsweise 21. Oktober
2016 zwei Kostennoten eingereicht, welche einen Vertretungsaufwand von
10.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– beziehungsweise
Fr. 250.– beziehungsweise Fr. 280.– sowie Auslagen von Fr. 75.95, mithin
Kosten von insgesamt Fr. 2‘816.20 inkl. Mehrwertsteuerzuschlag ausweist.
Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterinnen mit
Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Reg-
lement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2]), wobei nur der notwen-
dige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Auf-
wand scheint angemessen, weshalb bei einem Ansatz von Fr. 220.– das
amtliche Honorar auf Fr. 2‘236.70 zu reduzieren ist. Zu kürzen sind die ein-
gereichten Kostennoten ferner um die geltend gemachten Kleinspesen-
pauschalen in einer Gesamthöhe von Fr. 75.95 für Auslagen, da vom Ge-
richt nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das zu ent-
schädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 2‘414.90 inkl. 8 % Mehr-
wertsteuerzuschlag und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesver-
waltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4993/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli-
ches Honorar von insgesamt Fr. 2‘414.90 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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