B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4993/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle aus Irak,
alle vertreten durch Laura Kleiner,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine irakische Staatsangehörige (nachfolgend
die Beschwerdeführerin) und ihre zwei Kinder, ersuchten am (…) 2019 im
Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ um Asyl in der Schweiz. Identitäts-
abklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) über die europäi-
sche Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass sie bereits am
(…) 2017 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatten und ihnen am (…)
2017 internationaler Schutz gewährt worden war.
B.
Am 12. August 2019 befragte das SEM die Beschwerdeführerin und ihr
älteres Kind B._______ summarisch, wobei es ihnen das rechtliche Gehör
zur möglichen Zuständigkeit Rumäniens und der Wegweisung dorthin ge-
währte.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, grosse Angst vor einer Wegwei-
sung nach Rumänien zu haben, da sie dort von Männern aus dem Irak
bedroht worden sei, welche im Irak bereits ihren Ehemann ermordet hätten.
Sie habe versucht Hilfe, von den zuständigen staatlichen Stellen zu erhal-
ten. Erst bei ihrem dritten Versuch habe die Polizei ihre Anzeige gegen die
Iraker entgegengenommen, habe ihr aber dabei gesagt, erst dann etwas
gegen die Bedroher machen zu können, wenn diese sie tatsächlich angrei-
fen würden. Sie habe panische Angst gehabt, weshalb sie und ihre Kinder
in Rumänien kaum mehr aus der Wohnung gegangen seien. In Bezug auf
ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, ihr Kind C._______ nässe mit
(…) Jahren immer noch ins Bett. Zudem sei es mangels Bewegung über-
gewichtig, da sie aus Angst vor den Irakern die Wohnung in Rumänien
kaum verlassen hätten. Schliesslich habe sie nach zwei Jahren in Rumä-
nien die Familienzusammenführung für ihre (…) in der Türkei zurückgeblie-
benen Kinder beantragt. Obwohl Sie alle dazu benötigten Dokumente ein-
gereicht habe, hätten die rumänischen Behörden nichts unternommen.
Das Kind B._______ bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen der Mut-
ter und betonte, grosse Angst zu haben, dass der (…) väterlicherseits und
dessen Leute sie bei einer Rückführung nach Rumänien umbringen könn-
ten.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin Screen-
shots von erhaltenen Droh- und Warnnachrichten sowie eine Anzeigebe-
stätigung der rumänischen Polizei zu den Akten.
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C.
Gestützt auf das Abkommen vom 13. Juni 2008 zwischen dem Schweize-
rischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rücküber-
nahme von Personen ersuchte das SEM die rumänischen Behörden am
13. August 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer
beiden Kinder B._______ und C._______. Am 2. September 2019 stimm-
ten die rumänischen Behörden den Ersuchen des SEM zu.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin beim SEM vom 23. August 2019 reichte
die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht vom 21. August 2019
zu den Akten. Demgemäss leide sie an psychischen Problemen mit Schlaf-
störungen, an Ängsten und an depressiven Episoden, ausgelöst durch die
erlebte politische Verfolgung. Es wurde festgehalten, dass die Beschwer-
deführerin am (…) August 2019 eine antidepressive Therapie mit (…) be-
gonnen habe und zudem in absehbarer Zeit für eine Sprechstunde für
transkulturelle Psychiatrie aufgeboten werde.
E.
Am 3. September 2019 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintre-
tensentscheids mit allen relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stel-
lungnahme. Mit Eingabe vom 5. September 2019 nahm die Beschwerde-
führerin Stellung.
F.
Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem
SEM eine ergänzende Stellungnahme sowie zwei Artikel des «Spiegel On-
line» zu den Akten. Die Artikel berichten von Vorfällen, bei welchen die ru-
mänischen Behörden Ihrer Schutzaufgabe nicht nachgekommen seien.
G.
Mit Eingabe vom 16. September 2019 informierte die Rechtsvertreterin das
SEM, dass die Beschwerdeführerin notfallmässig in die psychiatrische Kli-
nik E._______ eingewiesen worden sei. Sie führte aus, aufgrund eines Ärz-
tewechsels könne der Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin erst nachgereicht werden, weshalb sie beantrage, mit dem Er-
lass des Entscheides zuzuwarten, damit der medizinische Sachverhalt da-
bei sachgemäss erstellt und berücksichtigt werden könne. Darüber hinaus
reichte sie ein Video zu den Akten, welches die geltend gemachte Verfol-
gung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Rumänien belege.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 16. September 2019 – ausgehändigt am 18. September
2019 – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. September 2019 erhoben die
Beschwerdeführenden Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vo-
rinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unter-
bringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiter-
behandlung von den rumänischen Behörden einzuholen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis
zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
J.
Mit weiterer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. September 2019
wurde eine Beschwerdeergänzung sowie ein Arztbericht die Beschwerde-
führerin betreffend zu den Akten gereicht. Gemäss diesem ist bei der Be-
schwerdeführerin eine stationäre psychiatrische Behandlung indiziert.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass die
Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten dürfen.
L.
Mit weiterer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Oktober 2019 wurde
eine Beschwerdeergänzung sowie ein Entscheid der Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörde (KESB) vom 2. Oktober 2019 die Beschwerdeführe-
rin betreffend zu den Akten gereicht. Gemäss diesem mussten die Kinder
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fremdplatziert werden, da die Beschwerdeführerin stationär in psychiatri-
scher Behandlung und deswegen nicht in der Lage sei, ihre Kinder zu be-
treuen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz
– sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – ei-
ner selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
5.
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
6.
6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es trete
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel dann
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten siche-
ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kön-
nen, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Dies sei bei den Beschwer-
deführenden gegeben. Der Bundesrat habe Rumänien als sicheren Dritt-
staat bezeichnet. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwer-
deführerin und Ihre beiden Kinder in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt
worden seien. Schliesslich hätten die rumänischen Behörden dem Gesuch
um Rückübernahme zugestimmt. Demzufolge könnten die Beschwerde-
führenden nach Rumänien zurückkehren.
Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch auf einen Verbleib in
der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache
der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu
bestimmen. Rumänien sei gemäss Abkommen vom 13. Juni 2008 zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien
für die Rückübernahme zuständig. Was die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin betreffe, ihre Fingerabdrücke seien erzwungen und ihr Gesuch um
Familienzusammenführung sei nicht behandelt worden, sei anzumerken,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach die rumänischen Behörden
ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, die Asyl- und
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Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und insbesondere Per-
sonen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen würden. Im Weiteren
handle es sich bei Rumänien um einen Rechtsstaat mit einem funktionie-
renden Justizsystem. Sollte sich die Beschwerdeführerin durch den rumä-
nischen Staat ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich
mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden.
Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 AsylG erfül-
len würden, da sie in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Indes sei dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der
Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn jemand ein schutzwürdiges Inte-
resse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht
gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Die
Beschwerdeführerin und ihre Söhne könnten nach Rumänien zurückkeh-
ren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prin-
zips zu befürchten. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
Da auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde, seien die Beschwerdefüh-
renden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Hinsicht-
lich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
renden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden. Demzufolge sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen. Zudem würden weder die in Rumänien herrschende Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprechen.
Die Beschwerdeführerin habe vorwiegend geltend gemacht, nicht nach Ru-
mänien zurückkehren zu wollen, weil sie dort von einer Gruppe irakischer
Männer bedroht werde, welche bereits in die Ermordung ihres Ehemannes
involviert gewesen seien. Sie habe deshalb in Rumänien in Angst gelebt
und die rumänischen Behörden seien vorwiegend untätig geblieben. Auch
das Kind B._______ habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäussert,
Angst vor dem (…) und den Gefolgsleuten zu haben. Zudem habe das
Kind, als aus dem Ausland kommend, in der Schule Probleme mit den ru-
mänischen Kindern gehabt. Rumänien komme demnach seiner Schutz-
funktion nicht nach. Dem gelte es indes entgegen zu halten, dass Rumä-
nien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde ver-
füge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich
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die Beschwerdeführerin in Rumänien vor Übergriffen durch Privatpersonen
fürchten oder sogar solche erleiden, so könne sie sich, wie bereits getan,
an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Gemäss ihren Aussagen
und der eingereichten Anzeigebestätigung, habe die rumänische Polizei
ihre Anzeige gegen die irakischen Bedroher schliesslich entgegengenom-
men und registriert. Es sei von der Beschwerdeführerin zu erwarten, sich
bei erneutem Schutzbedarf mit der Anzeigebestätigung erneut an die ru-
mänische Polizei zu wenden. Falls die Polizei ihr und ihren Kindern trotz
ernstzunehmender Bedrohung ihrer Rechte und Sicherheit keinen Schutz
gewähre, wäre sie gehalten, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden.
Betreffend die Aussage ihres Kindes, es habe in der Schule Probleme mit
rumänischen Kindern gehabt, sei anzufügen, dass sich die Beschwerde-
führerin auch diesbezüglich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden
könne. Ihr Vorbringen, sie könne sich in Rumänien nicht um ihre Kinder
kümmern, denn dort habe es nicht einmal eine Schule für diese, könne
somit nicht gehört werden. Deshalb sei davon auszugehen, die Kinder wür-
den in Rumänien durchaus über eine Zukunftsperspektive verfügen.
In Bezug auf die erwähnten gesundheitlichen Probleme (vgl. ärztlichen
Kurzbericht vom (…) August 2019 und Eingabe vom 5. September 2019)
erachte es den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall als ausrei-
chend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung
nach Rumänien beurteilen zu können. Selbst wenn sich durch eine zukünf-
tige fachärztliche Beurteilung die bereits gestellte Diagnose von psychi-
schen Problemen der Beschwerdeführerin bestätigen würde, vermöchte
dies nichts an seiner Einschätzung zu ändern. Folglich werde auf das Ab-
warten eines Arztberichts von der psychiatrischen Klinik E._______ ver-
zichtet. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Be-
rücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei
nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Ver-
letzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen
werden, dass in casu eine medizinische Notlage bestehe und sich der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Rumä-
nien drastisch verschlechtern würde. Rumänien verfüge über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie
verpflichtet, ihr die notwendige medizinische Versorgung, welche unter an-
derem die unbedingt erforderliche Behandlung von schweren psychischen
Störungen umfasse, zu gewähren. Somit sei für das weitere Verfahren ein-
zig die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin ausschlaggebend. Diese
werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem werde ihrem
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aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach
Rumänien Rechnung getragen, indem die rumänischen Behörden vor der
Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizi-
nische Behandlung informiert werde, sollte sich dies zum Zeitpunkt der
Überstellung als notwendig erweisen.
Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, die Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Wenn Rumänien seine Verpflichtung be-
züglich Schutzgewährung, Fürsorgeleistung und der medizinischen Ver-
sorgung gemäss der Qualifikationsrichtlinie nicht einhalte, sei es den Be-
schwerdeführenden unbenommen, ihre Rechte bei den rumänischen Be-
hörden geltend zu machen.
6.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengehalten,
die Beschwerdeführerin sei in F._______ von Verwandten ihres ermorde-
ten Ehemannes sowie von Mitgliedern der Muztaqa Al Sadr Partei verfolgt
worden. Sie habe vergeblich bei der Polizei um Schutz für sich und die
Kinder ersucht. Die Polizei habe im Jahr 2017 ein Dossier in ihrer Sache
eröffnet, sei aber untätig geblieben, was zu grossen Angstzuständen und
letztlich zum Entscheid der Ausreise aus dem Drittstaat geführt habe. Bei
einer Wegweisung nach Rumänien sei die psychische und physische In-
tegrität der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gefährdet. Es sei nicht
davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden schutzwillig und
schutzfähig seien. Es stehe sodann insbesondere in Frage, ob die Be-
schwerdeführerin als alleinstehende Frau mit ihrer psychischen Dekom-
pensation zur Durchsetzung ihrer Rechte überhaupt in der Lage sei. Inter-
nationale Schutzberechtigte hätten in Rumänien zwar theoretisch An-
spruch auf staatliche Unterstützung zu denselben Bedingungen wie rumä-
nische Staatsangehörige, jedoch seien zur Einforderung dieser Unterstüt-
zung erhebliche Hürden zu überwinden. Dazu sei die Beschwerdeführerin
momentan nicht in der Lage, da es sich bei ihr um eine alleinstehende trau-
matisierte Frau handle, welche aufgrund von Gewalterlebnissen im Hei-
matland und der Verfolgung in Rumänien an psychischen Problemen leide.
Ein Beziehungsnetz, auf welches sie zählen könnte, würde fehlen und
durch die eigenen Landsleute in Rumänien sei keine Unterstützung zu er-
warten, sondern es sei vielmehr eine Verfolgung zu befürchten. Die min-
derjährigen Kinder seien zudem ebenfalls von den Geschehnissen im Hei-
matland und von der Diskriminierung in Rumänien betroffen.
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Ausgeführt wurde sodann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres
psychischen Zustandes von der Ärztin des Bundesasylzentrums am (…)
August 2019 untersucht und für eine Sprechstunde in der (…) Psychiatrie
angemeldet worden sei. Bevor die Abklärungen dort hätten getroffen wer-
den können, sei die Beschwerdeführerin notfallmässig am (…) September
2019 in die Universitären Psychiatrischen Dienste (UDP) E._______ ein-
geliefert worden. Am (…) September 2019 sei sie auf eigenen Wunsch ent-
lassen worden, um zu ihren Kindern in das BAZ D._______ zurückkehren
zu können. Am gleichen Tag sei die Verfügung ergangen. Mitgeteilt wurde
sodann, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich seit dem (…) Sep-
tember 2019 notfallmässig in das Notfallzentrum des Spitals (…) eingewie-
sen worden sei und dort bis auf Weiteres in stationärer psychiatrischer Be-
handlung sei. Das jüngere Kind sei nach Auskunft der Beschwerdeführerin
der Rechtsvertreterin gegenüber aufgrund von Symptomen psychischer
Belastung ebenfalls ärztlich abgeklärt worden. Auf Nachfrage der Rechts-
vertreterin seien aber entsprechende Berichte nicht an sie weitergeleitet
worden. Der medizinische Sachverhalt sei in Bezug auf die Beschwerde-
führerin und das jüngere Kind somit nicht hinreichend abgeklärt. Der Ver-
weis der Vorinstanz, dass psychische Dekompensationen einzig unter dem
Aspekt der Reisefähigkeit relevant seien, lasse die notwendige Auseinan-
dersetzung mit der medizinischen Situation vermissen und verletze die Un-
tersuchungs- und Begründungspflicht.
7.
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder haben sich vor ihrer
Einreise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten, wo ihr Gesuch um inter-
nationalen Schutz am (…) 2017 gutgeheissen wurde. Zudem haben die
rumänischen Behörden ihrer Rückkehr zugestimmt. Rumänien ist vom
Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
bezeichnet worden. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das
Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin grundsätz-
lich erfüllt.
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Seite 11
8.
8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
9.
Gemäss Art. 6a AsylG besteht zwar zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Rumänien als solcher vom Bundesrat bestimmt worden ist – die Vermu-
tung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im We-
sentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtli-
che Garantien, einhalten – so wie gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG ferner die
Vermutung besteht, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal-
vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür
vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im kon-
kreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz
gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen
würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von in-
dividuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art
in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des
BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Allerdings wird das Verwal-
tungs- respektive Asylverfahren auch vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes im konkreten Einzelfall zu sorgen, die für das Verfah-
ren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Um-
stände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat
(vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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10.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen
und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend der Untersu-
chungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen nicht ausreichend nachgekommen ist.
11.1 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Be-
drohungssituation in Rumänien ist folgendes festzustellen: Der Beurteilung
legte das SEM einzig die summarischen Zusammenfassungen der mit ihr
und dem älteren Kind durchgeführten Dublin-Gespräche zugrunde (act.
A27, A28). Die Beschwerdeführerin hat sodann offensichtlich im Vorverfah-
ren Beweismittel für die Bedrohungslage in Rumänien eingereicht und gel-
tend gemacht, dass ihr die rumänischen Behörden während ihres zweijäh-
rigen Aufenthalts keinen Schutz vor Bedrohung hätten bieten können. Sie
sei daher gezwungen gewesen, sich und ihre Kinder zu verstecken und
sich mehrheitlich im Haus aufzuhalten, was zu einer grossen psychischen
Belastung geführt habe. Das ältere Kind bestätigte – soweit aus dem Pro-
tokoll ersichtlich – die bestehenden Probleme. Im vorinstanzlichen Verfah-
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Seite 13
ren wurden sodann Beweismittel eingereicht, welche die unmittelbare Be-
drohungslage in Rumänien durch irakische Landsleute bestätigen sollen.
Mit diesen Beweismitteln hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.
11.2 Im vorinstanzlichen Verfahren war sodann bereits bekannt, dass die
Beschwerdeführerin psychische Probleme und Angststörungen hat, wel-
che zur stationären Aufnahme geführt hat. Die psychische Dekompensa-
tion soll zusammenhängen mit der Bedrohung seitens ihres (…) in Rumä-
nien und dem gewaltsamen Tod ihres Ehemannes durch diesen verur-
sacht. Die Beschwerdeführerin hat sich zunächst selbst aus der Psychiatrie
entlassen, um bei ihren zwei minderjährigen Kindern im Bundesasylzent-
rum sein zu können. Gemäss Meldung der Rechtsvertreterin ist sie aktuell
bis auf Weiteres in stationärer Behandlung wegen Suizidalität. Weiter ist
den Akten zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt, als das SEM die Verfügung
traf, noch medizinische Abklärungen im Gange waren, deren Ergebnisse
ausstehend waren. Ob und in welchem Umfang auch in Bezug auf das
jüngere Kind Abklärungen getroffen wurden oder zu treffen sind, lässt sich
den Akten nicht entnehmen. Wenn das SEM sich vorliegend auf den Stand-
punkt stellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im kon-
kreten Fall nicht relevant sei, weil diesem Zustand bei der Frage der Über-
stellung Rechnung getragen werden könne, lässt es ausser Betracht, dass
die Beschwerdeführerin die alleinige Verantwortung für ihre beiden minder-
jährigen Kinder trägt. Dem Aspekt des Kindeswohls ist bei der Beurteilung
daher ebenfalls Rechnung zu tragen. Dieser Aspekt wurde von der Vo-
rinstanz bisher noch nicht geprüft. Somit gibt es aufgrund der Aktenlage
durchaus konkrete Hinweise, die geeignet sein könnten, Wegweisungsvoll-
zugshindernisse nach Rumänien darzustellen. Das SEM ist verpflichtet, die
eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sodann sind diese in einen Kon-
text mit den Gegebenheiten im Drittstaat und den von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Umständen zu setzen. Dem medizinischen Sach-
verhalt ist ebenfalls gebührend Rechnung zu tragen.
11.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt weder rechtsgenüglich abgeklärt noch seine Er-
wägungen, wieso seiner Meinung nach im konkreten Einzelfall die Rück-
führung nach Rumänien zulässig und zumutbar sei, ausreichend begrün-
det hat. Weiter liegen nicht alle Entscheidgrundlagen bei den Akten. Damit
hat sie sowohl ihre Untersuchungspflicht als auch ihre Begründungspflicht
verletzt (Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
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12.
12.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
12.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und
diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde. Ange-
sichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung
mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerde-
dossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzli-
chen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
13.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist in An-
wendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben, und die Sache ist
zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
5.
Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Gesu-
che um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Es ist in
diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass der Beschwerde gegen
einen entsprechenden Nichteintretensentscheid ohnehin aufschiebende
Wirkung zukommt.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
genstandslos wird.
7.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2019 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Nira Schidlow