B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4995/2012
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau,
B._______,
und deren Kind,
C._______,
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwer-
den gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige albanischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Novi Sad, suchten gemeinsam mit ihrem
volljährigen Sohn bzw. Bruder D._______ (N (…)) und ihrer volljährigen
Tochter bzw. Schwester E._______ (N (…)) am 7. November 2011 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit (je separater) Verfügung vom 26. Januar 2012
trat das BFM auf ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die
Wegweisung sowie deren Vollzug. Eine gegen diese Verfügungen ge-
meinsam erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2012 (Poststempel)
wurde mit (je separatem) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Februar 2012 abgewiesen.
Auf ein (zusammen mit ihren oben erwähnten Angehörigen) durch ihre
Rechtsvertreterin eingereichtes Revisionsgesuch vom 17. Juli 2012 trat
das Bundesverwaltungsgericht mit (je separatem) Urteil vom 30. Juli 2012
wegen mehrheitlicher appellatorischer Urteilskritik nicht ein.
B.
Mit beim Bundesamt (ebenfalls gemeinsam mit den genannten Angehöri-
gen) eingereichter Eingabe vom 9. August 2012 ersuchten die Beschwer-
deführenden durch ihre Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 26. Januar 2012 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
Es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Zur Begründung führten
sie – unter Beilage eines Schreibens des "Centar za Afirmaciju askalija"
(Bürgervereinigung für die Ashkali) vom (…) 2012 samt deutscher Über-
setzung und einem Internetbericht der "Gemeinnützigen Gesellschaft zur
Unterstützung Asylsuchender" (GGUA), abgerufen im August 2012 – an,
im Schreiben der Bürgervereinigung für die Ashkali von Novi Sad werde
bestätigt, dass sie seit 1998 Mitglieder dieser Vereinigung seien. Zudem
sei daraus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden Überfälle auf
ihr Haus erlebt hätten, weil der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bei
der Vereinigung bekannt gewesen sei. Weiter würden darin die Diskrimi-
nierungen der Tochter E._______ (N (…)) wegen ihrer religiösen Zugehö-
rigkeit und die Misshandlungen der Tochter C._______ in der Schule bes-
tätigt. Die Vereinigung habe sich mehrmals vergeblich an die zuständigen
Behörden gewandt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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C.
Mit (alle Angehörigen betreffender) Verfügung vom 22. August 2012 – er-
öffnet am 24. August 2012 – wies das Bundesamt das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und erklärte die (je separaten) Verfügungen vom
26. Januar 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem hielt es fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es
begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die neu eingereichte
Bestätigung vermöge an den Ausführungen des BFM nichts zu ändern,
zumal diese als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweischarakter
bezeichnet werden müsse. Auch der Internetausdruck sei nicht geeignet,
einen anderen Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens zu erwirken. Es
würden damit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfü-
gungen vom 26. Januar 2012 beseitigen könnten.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gemeinsam gerichteter Eingabe
vom 24. September 2012 (Poststempel) – vorab per Telefax – beantrag-
ten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung, um Beigabe der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Be-
gründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde betreffend den Beschwer-
deführer ein fremdsprachiger Arztbericht von Dr. med. F._______, Spital
Novi Sad, samt deutscher Übersetzung als Beweismittel eingereicht.
E.
Mit Telefax vom 25. September 2012 ordnete die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts vorsorglich die sofortige Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden an.
F.
Am 26. September 2012 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeeingabe vom 24. September 2012 betrifft die Be-
schwerdeführenden sowie ihren Sohn resp. Bruder und ihre volljährige
Tochter resp. Schwester, deren Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht
indessen getrennt vom vorliegenden unter den Nrn. E-4996/2012 und
E-4997/2012 weiterbehandelt werden.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. zum Ganzen
BVGE 2010/27 E. 2.1). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in
Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Ent-
scheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerde-
verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1.1).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesent-
lichen damit, sie seien wegen ihrer Angehörigkeit zur ethnischen Minder-
heit der Albaner respektive Ashkali in Serbien benachteiligt worden. Am
meisten Probleme habe es wegen der mit ihnen in die Schweiz eingereis-
ten Tochter E._______ (E-4997/2012) gegeben, weil diese einen Schleier
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getragen habe. Zudem seien sie von Polizisten und anderen Behörden-
mitgliedern auf dem Markt wegen ihres albanischen Namens streng be-
handelt und schikaniert worden. Ferner habe die Tochter C._______ die
Schule nach der vierten Klasse abgebrochen, da sie dort wegen ihrer
Ethnie beschimpft worden sei und kaum Freundinnen gehabt habe. Die
Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2012 zum Schluss,
dass Serbien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG gelte. Den Beschwerdeführenden, die im Wesentlichen
Probleme aufgrund ihrer ethnischen Minderheit vorgebracht hätten, sei es
nicht gelungen, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG zu widerlegen.
6.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch
damit, sie könnten ein Beweismittel – ein Schreiben der Bürgervereini-
gung, bei der die Beschwerdeführenden seit 1998 Mitglied seien – bei-
bringen, in dem bestätigt werde, dass Überfälle auf ihr Haus stattgefun-
den hätten. Zudem würde darin auch die Diskriminierung ihrer Tochter
E._______ aus religiösen Gründen und die Misshandlungen der Tochter
C._______ in der Schule bestätigt. Die Vereinigung habe bei den Behör-
den vergeblich um Schutz ersucht. Ferner reichten sie einen Bericht der
GGUA betreffend die Situation von Rückkehrern nach Serbien und Maze-
donien, ausgedruckt im August 2012, ein.
6.3 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 22. August 2012 zu Recht
aus, dass die eingereichte Bestätigung und der Internetausdruck die
Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2012 nicht beseitigen könnten,
zumal die Bestätigung ohnehin als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet
werden muss, und sich der Inhalt des Schreibens nicht mit den Aussagen
der Beschwerdeführenden deckt, hatte der Beschwerdeführer doch nie
angegeben, Aktivist einer Bürgervereinigung für Ashkali gewesen zu sein
und dass Überfälle auf sein Haus stattgefunden hätten. Auch wies die
Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass im Internetausdruck die allgemeine
Situation – diejenige der ethnischen Minderheiten u.a. in Serbien – the-
matisiert werde, woraus die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Guns-
ten ableiten können.
6.4 Indem die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 24. September
2012 ausführen, sie seien wegen der erlittenen Diskriminierungen, wel-
che aus ethnischen Gründen erfolgt seien, ausgereist, gelingt es ihnen
nicht, die Einschätzungen der Vorinstanz bzw. des Bundesverwaltungsge-
richts in seinen Urteilen vom 13. Februar 2012 und 30. Juli 2012 – wel-
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chen sich das Bundesverwaltungsgericht weiterhin anschliesst – umzu-
stossen. Auch das Beibringen eines ärztlichen Berichts vom 12. Januar
2011, aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer
Verletzung – Bruch des rechten Schlüsselbeins, der laut seinen Angaben
von einem Polizisten stamme, der ihn mit dem Schlagstock geschlagen
habe – zum Arzt begeben habe, vermag nichts an dieser Beurteilung zu
ändern. Es wird auch sonst nichts Neues oder Erhebliches vorgetragen,
das zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Wegweisung bezie-
hungsweise des Wegweisungsvollzugs führen müsste. Bezüglich der Ein-
schätzung der Lage von Ashkali respektive von Angehörigen einer Min-
derheit in Serbien kann im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen
des BFM in seiner Verfügung vom 26. Januar 2012 und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2012 hingewiesen werden,
welche weiterhin Gültigkeit haben. Da die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
nie in Frage gestellt wurde, sondern deren asylrechtliche Verfolgungsre-
levanz, grenzt die Eingabe vom 9. August 2012 an eine Prozessführung,
die als mutwillig bezeichnet werden könnte, was sich – sollten weitere
ähnliche Eingaben gemacht werden – auf die Kosten auswirken könnte.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass zur-
zeit keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ur-
sprünglichen Verfügung vom 26. Januar 2012 entscheidrelevant verän-
derte Sachlage vorliegt, zumal die Beschwerdeführenden Sachumstände
vorbringen, die sie bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vor
der Vorinstanz oder im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Verfügung in
den Grundzügen einbrachten beziehungsweise hätten einbringen kön-
nen.
6.6 Damit kann offen bleiben, ob die Eingabe vom 24. September 2012
vom BFM nicht an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behand-
lung als Revisionsgesuch hätte weitergeleitet werden müssen, da die Tat-
sachen, die von den Beschwerdeführenden mit neuen Beweismitteln be-
legt werden sollten, bereits nicht nur Prüfungsgegenstand des vorinstanz-
lichen ordentlichen Verfahrens, sondern auch des bundesverwaltungsge-
richtlichen Beschwerdeverfahrens waren, welches mit Urteil vom 13. Feb-
ruar 2012 abgeschlossen wurde. Die Frage, ob ein Beweismittel, das
zwar nach einem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil erstellt worden
ist (vorliegend das Schreiben der Organisation der Ashkali vom (…)
2012), aber Tatsachen beweisen soll, die davor ergangen sind, revisions-
rechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ist vor die-
sem Gericht noch offen.
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Seite 8
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als offen-
sichtlich unbegründet erwies. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: